Kundmachung des Bundesministers für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2025, dass die „Verordnung eines Platzverbotes“ der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2024, Z LA-SPG-§48a-Ischgl/4/5-2024, kundgemacht an der elektronischen Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Landeck, gesetzwidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 zweiter Satz B-VG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 2025, V 119/2024-9, dem Bundesminister für Inneres zugestellt am 29. Juli 2025, erkannt, dass die „Verordnung eines Platzverbotes“ der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2024, Z LA-SPG-§48a-Ischgl/4/5-2024, kundgemacht an der elektronischen Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Landeck, gesetzwidrig war.
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