Verordnung des Bundeskanzlers über zuständige Stellen für den Zugang zur Weiterverwendung von geschützten Daten in bestimmten Datenkategorien nach der Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Benennungsverordnung – DGBenV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-08-27
Letzte Aktualisierung 2026-03-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

DGBenV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Datenzugangsgesetzes – DZG, BGBl. I Nr. 33/2025, wird verordnet:

Abkürzung

DGBenV

Gegenstand

§ 1. Diese Verordnung legt zuständige Stellen für den Zugang zur Weiterverwendung von geschützten Daten in bestimmten Datenkategorien gemäß § 5 Abs. 1 DZG fest.

Abkürzung

DGBenV

Zuständige Stellen

§ 2. Zuständige Stelle im Sinne des § 5 DZG für Forschungsmikrodaten und Ergebnisdatensätze der Amtlichen Statistik ist die Bundesanstalt Statistik Österreich.

Abkürzung

DGBenV

Zuständige Stellen

§ 2. Zuständige Stellen im Sinne des § 5 DZG sind

1.

die Bundesanstalt Statistik Österreich für Forschungsmikrodaten und Ergebnisdatensätze der Amtlichen Statistik und

2.

die Gesundheit Österreich GmbH für Gesundheitsdaten.

Abkürzung

DGBenV

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.