Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Aufteilungsschlüssel in der Krankenversicherung der Pensionistinnen und Pensionisten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-10-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 73 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:

Für das Kalenderjahr 2024 wird für die Aufteilung der Beiträge in der Krankenversicherung der Pensionistinnen und Pensionisten auf die Krankenversicherungsträger folgender endgültiger Aufteilungsschlüssel festgesetzt:

Österreichische Gesundheitskasse 99,94565
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau 0,05435

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