Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der eine Änderung der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke kundgemacht wird (Steueroasen-Kundmachungs-Verordnung 2025 – StO-KVO 2025)
Abkürzung
StO-KVO 2025
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 18 Abs. 2 CBCR-Veröffentlichungsgesetz – CBCR-VG, BGBl. I Nr. 83/2024, wird verordnet:
Abkürzung
StO-KVO 2025
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Änderung der Länderliste
§ 1. Am 1. März 2025 finden sich folgende Staaten auf der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke:
Anhang I: Amerikanisch-Samoa; Anguilla; Fidschi; Guam; Palau; Panama; Russische Förderation; Samoa; Trinidad und Tobago; Amerikanische Jungferninseln; Vanuatu.
Anhang II: Antigua und Barbuda; Belize; Britische Junfgerninseln; Brunei Darussalam; Eswatini; Seychellen; Türkei; Vietnam.
Abkürzung
StO-KVO 2025
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die Länderliste gilt für den 1. März 2025 und jeweils den 1. März der darauf folgenden Jahre, solange nicht eine neue Kundmachung erfolgt.
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