Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)
§ 168. Elektrizitätsunternehmen, vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen und mit diesen verbundene Unternehmen sowie nach § 17 und § 117 von Netzbetreibern beauftragte Personen sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde und weiteren mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden jederzeit Einsicht in alle betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Insbesondere sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Gewähren die nach dieser Bestimmung Verpflichteten keine Einsicht bzw. nur in unzureichender Weise oder erfüllen ihre Pflicht zur Auskunft nicht bzw. nur in unzureichender Weise, kann die Behörde ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.
Abkürzung
ElWG
Überwachungsaufgaben
§ 169. (1) Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion insbesondere Folgendes laufend zu beobachten:
die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen und die Wirksamkeit der einschlägigen Bestimmungen;
die Leistung und die Fortschritte der Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber beim Ausbau eines Smart Grids, das Energieeffizienz und die Einbindung von Energie aus erneuerbaren Quellen ermöglicht;
den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise;
den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endkundenebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen;
den Grad und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Dienstleistungserbringung und des Schutzes der Endkundinnen und Endkunden, insbesondere der Maßnahmen für schutzbedürftige Endkundinnen und Endkunden einschließlich der Berücksichtigung der Energiearmut;
etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die Kundinnen und Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Lieferanten Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken;
die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstigen Reparaturdienste;
die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, übriger Elektrizitätsunternehmen und anderer Marktteilnehmer sowie der zentralen Vergabeplattform, ENTSO (Strom) und EU VNBO gemäß der Verordnung (EU) 2019/943, der auf Basis der Verordnung verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen, auch bei länderübergreifenden Aspekten sowie ob die betroffenen Marktteilnehmer Entscheidungen der Agentur Folge leisten;
die Investitionen in die Erzeugungs- und Speicherkapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit;
potenzielle Hindernisse und Einschränkungen betreffend Eigenverbrauch, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften und gemeinsame Energienutzung;
die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen im Sinne des § 14 EnLG 2012;
das Engpassmanagement gemäß § 140 Abs. 1 und die Verwendung der Engpasserlöse,
die technische Zusammenarbeit zwischen Übertragungsnetzbetreibern mit Sitz im Inland und Übertragungsnetzbetreibern mit Sitz in der Europäischen Union bzw. in Drittstaaten;
den Regelreservemarkt und das Ausgleichsenergiesystem;
den Anschluss neuer Betriebsmittel gemäß § 98;
die Datenverwaltung der Netzbetreiber gemäß § 17.
(2) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung ihrer in Abs. 1 genannten Aufgaben Erhebungsinhalte, -maße, -einheiten und -merkmale, Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung sowie die Bestimmung des meldepflichtigen Personenkreises durch Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat hierbei insbesondere die Erhebung folgender Daten zu bestimmen:
von Netzbetreibern: Zahl der Neuanschlüsse inklusive jeweils hiefür benötigter Zeit; durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hiefür eingehobener Gebühren und benötigter Zeit; Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endkundinnen und Endkunden, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen; Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen; Anzahl der Netzanschluss- und Netzzugangsbegehren sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer, den Ausbau intelligenter Netze;
von Verteilernetzbetreibern: Anzahl der Lieferantenwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferanten; Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten; Zahl der Neuanmeldungen und Neuabmeldungen; Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler; durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel; Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung aufgrund von Zahlungsverzug; Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden; Anzahl der Beschwerden und Anfragen von Endkundinnen und Endkunden samt Gegenstand (zB Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden; für Stromerzeugungsanlagen verrechnete Netzanschlussentgelte, gegliedert nach Energieträgern;
von Lieferanten: Verrechnete Energiepreise in Cent pro kWh je definierter Kundengruppe; Verhältnis zwischen Großhandels- und Haushaltskundenpreisen, Anzahl der Lieferantenwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundengruppen; Anzahl der Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen; Anzahl der Lieferverträge mit festen Energiepreisen; Anzahl der befristeten Lieferverträge; Anzahl der unbefristeten Lieferverträge; Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen; Anzahl der versorgten Endkundinnen und Endkunden samt Abgabemenge je definierter Kundengruppe;
von Regelzonenführern: Daten zu Ausschreibungen grenzüberschreitender Kapazitäten, insbesondere angebotene und vergebene sowie von Marktteilnehmern als Fahrplan angemeldete Kapazitäten für Jahres-, Monats- und Tagesvergaben, tatsächliche physische Leitungsflüsse, Sicherheitsmargen bei Kapazitätsberechnungen, Informationen über Reduktionen bereits vergebener Kapazitäten;
von den jeweils die Ausschreibung im Zusammenhang mit dem Bezug von Ausgleichsenergie (d.h. Primär-, Sekundär- und Tertiärregelreserve, ungewollten Austausch) vornehmenden Personen: Je Gebot angegebener Leistungspreis (Euro pro MW), Arbeitspreis (Euro pro MWh), angebotene Leistung (MW), Erteilung des Zuschlags und Regelzonenanbindung.
(3) Weigert sich ein Meldepflichtiger Daten, die die Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1, 2 und 4 benötigt, zu melden, kann die Regulierungsbehörde die Meldung der Daten mit Bescheid anordnen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, danach alle zwei Jahre, einen Bericht, einschließlich Empfehlungen für Verbesserungen, über den Ausbau von intelligenten Netzen zu veröffentlichen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat einmal jährlich Empfehlungen zur Übereinstimmung der von den Lieferanten angebotenen Standardprodukten mit § 5 Abs. 1 Z 1 und 5 zu veröffentlichen und sie erforderlichenfalls an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterzuleiten.
(6) Auf Verlangen hat die Regulierungsbehörde der jeweiligen Landesregierung Zugang zu den bundeslandspezifischen Daten gemäß Abs. 2 einzuräumen. Die Landesregierung kann von der Regulierungsbehörde jederzeit Erkenntnisse aus den Überwachungsaufgaben der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 hinsichtlich jener Netzbetreiber, deren Konzessionsgebiet sich auf das Bundesland erstreckt, verlangen.
(7) (Grundsatzbestimmung) Die Landesregierung überwacht die Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen durch die Verteilernetzbetreiber, deren Konzessionsgebiet sich im Bundesland befindet. Auf Verlangen berichtet sie der Regulierungsbehörde über die Einhaltung dieser Voraussetzungen.
(8) Stromhändler sind verpflichtet,
durch die Regulierungsbehörde mit Verordnung näher zu regelnde Transaktionsdaten über Transaktionen mit anderen Stromhändlern und Übertragungsnetzbetreibern für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und
der Regulierungsbehörde, der Bundeswettbewerbsbehörde sowie der Europäischen Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf jederzeit Transaktionsdaten in einer von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Form zur Verfügung zu stellen.
Die Verordnung hat hierbei jedenfalls die Aufbewahrung und Übermittlung folgender Daten zu bestimmen: Merkmale und Produktspezifikationen für jede finanzielle und physische Transaktion, insbesondere Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion, Vertragsdauer, Strombörse oder anderer Handelsplatz, an dem die Transaktion getätigt wurde, erstmaliger Lieferzeitpunkt, Identität von Käufer und Verkäufer, Transaktionsmenge und -preis bzw. Preisanpassungsklauseln.
(9) Unbeschadet der Vorgaben der DSGVO, ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, die von den Meldepflichtigen für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1, 2 und 4 erhobenen Daten auch für weitere Befugnisse und Aufgaben im öffentlichen Interesse heranzuziehen, wenn die Verwendung der Daten für die Wahrnehmung dieser Befugnisse oder Aufgaben erforderlich ist.
(10) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, Datenaustauschabkommen mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten abzuschließen und hierdurch gewonnene Daten zu Zwecken der in Abs. 1 genannten Aufgaben zu verwenden. Die Regulierungsbehörde ist betreffend die übermittelten Daten an den gleichen Grad der Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.
Abkürzung
ElWG
Hauptstück
Besondere organisatorische Bestimmungen
Landeselektrizitätsbeirat
§ 170. (Grundsatzbestimmung) (1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten können die Ausführungsgesetze einen Elektrizitätsbeirat vorsehen.
(2) Die Ausführungsgesetze haben Personen, die an einem auf Grund eines Ausführungsgesetzes durchgeführten Verfahren teilnehmen, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Abkürzung
ElWG
Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen
§ 171. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus wird ermächtigt, auf Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde statistische Erhebungen, einschließlich Preiserhebungen und Erhebungen sonstiger Marktdaten, insbesondere Wechselzahlen und Neukundenzahlen nach Kundengruppen, und sonstige statistische Arbeiten über Elektrizität mit Verordnung anzuordnen. Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
die Erhebungsmasse;
statistische Einheiten;
die Art der statistischen Erhebung;
Erhebungsmerkmale;
Merkmalsausprägung;
Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.
(3) Weigert sich ein Meldepflichtiger, Daten zu melden, kann die Regulierungsbehörde die Meldepflicht mit Bescheid feststellen und die Meldung der Daten mit Bescheid anordnen.
(4) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
(5) Die Durchführung der Erhebungen sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.
(6) Die von der Regulierungsbehörde erhobenen statistischen Daten sind zu veröffentlichen.
Abkürzung
ElWG
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 172. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 168 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und die Regulierungsbehörde sind ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an
die Beteiligten an diesem Verfahren;
Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
die Mitglieder des Regulierungs- bzw. Energiebeirates;
ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991);
die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.
Abkürzung
ElWG
Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen
§ 173. Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.
Abkürzung
ElWG
Auskunftsrechte
§ 174. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, dass die Landesregierungen in jeder Lage des Verfahrens Auskunft über alles zu verlangen berechtigt sind, was für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen können.
Abkürzung
ElWG
Automationsunterstützter Datenverkehr in der Ausführungsgesetzgebung
§ 175. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, dass personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten erforderlich sind, die die Behörden in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen oder die der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden dürfen, sowie nach den sich aus § 172 ergebenden Grundsätzen die Weitergabe von verarbeiteten Daten an Dritte zu regeln.
Abkürzung
ElWG
Teil
Behörden, Strafbestimmungen und Geldbußen
Hauptstück
Zuständigkeit der Behörden in Elektrizitätsangelegenheiten
§ 176. (1) Zuständige Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen des 15. Teils, ist die Regulierungsbehörde gemäß § 2 EControlG, sofern im Einzelfall nicht anders bestimmt.
(2) (Grundsatzbestimmung) Zuständige Behörde im Sinne der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Landesregierung, sofern im Einzelfall nicht anders bestimmt.
(3) Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 ist die Regulierungsbehörde die zuständige Behörde. Die Regulierungsbehörde hat die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung im Inland, auf alle im Inland ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen, die Energiegroßhandelsprodukte mit einer Verbindung zum Inland betreffen, zu gewährleisten. Energiegroßhandelsprodukte weisen, unabhängig vom Sitz der Marktteilnehmer, des Handelsplatzes oder dem Ort des Handelsauftrags, insbesondere dann eine Verbindung zum Inland auf, wenn sie direkt oder indirekt
die Lieferung, den Transport oder die Speicherung von Energie im Inland betreffen, oder
Derivate auf Energiegroßhandelsprodukte gemäß Z 1 sind.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 177 bis 180 sind von der gemäß § 26 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Regulierungsbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben.
(5) Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 181 bis 183 sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
(6) Die Regulierungsbehörde kann Verpflichtete, die Pflichten nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
(7) Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Regulierungsbehörde gesetzten Frist herstellen.
(8) Geldbußen gemäß den §§ 184 bis 187 sind vom Kartellgericht zu verhängen.
Abkürzung
ElWG
Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 177. (1) Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
bewirkt, dass die in § 25 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
entgegen § 26 Abs. 3 letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung einer Endkundin oder eines Endkunden einleitet;
seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 4 und 5 nicht nachkommt und wer den aufgrund einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 6 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß § 70 Abs. 6 oder § 71 Abs. 1, 2 und 4 nicht nachkommt;
den in § 92 Abs. 3 und 4 oder § 93 Abs. 3 und 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den im § 157 Abs. 2 Z 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 162 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt.
(2) Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
seinen Verpflichtungen gemäß § 16 nicht nachkommt;
seiner Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 und seinen Informationspflichten gemäß § 20 Abs. 3 und 4 sowie § 22 Abs. 2 nicht nachkommt;
entgegen den §§ 26, 54, 57, 58, 134 Abs. 2 oder 152 Daten widerrechtlich offenbart oder verwendet;
seinen Verpflichtungen gemäß § 22 Abs. 1 und 4 sowie § 27 Abs. 4 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 34 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß den §§ 32 bis 46 nicht nachkommt;
den aufgrund einer Verordnung gemäß den §§ 45 Abs. 4, 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 oder 58 Abs. 6 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß den §§ 49 und 51, 53, 54, 55 Abs. 1 und 5, 57 bis 59, 60 Abs. 2 oder § 61 Abs. 2 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen als Lieferant gemäß § 78 oder § 86 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 87 nicht nachkommt;
den in §§ 91 oder 153 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 108 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß § 108 Abs. 4 oder § 26 Abs. 3 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 123 Abs. 9 nicht nachkommt;
als Regelzonenführer eine Systemanalyse entgegen den Bestimmungen in § 143 Abs. 2 und 3 vornimmt;
als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage gegen die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß den §§ 144 Abs. 7 und 9 sowie 145 Abs. 1 verstößt oder den auf Grund dieser Bestimmungen geschlossenen Verträgen oder erlassenen Bescheiden nicht entspricht;
als Erzeuger keinen eigenen Rechnungskreis gemäß § 144 Abs. 8 oder § 145 Abs. 5 führt oder dem Regelzonenführer oder der Regulierungsbehörde keine Einsicht oder bloß unvollständige Auskünfte gewährt;
seiner Verpflichtung als Erzeuger zur Anzeige einer Stilllegung gemäß § 143 Abs. 1 nicht ordnungsgemäß nachkommt;
Aufwendungen entgegen § 145 Abs. 3 oder 4 angibt oder verrechnet;
seinen Verpflichtungen gemäß § 169 Abs. 3 oder 8 oder den aufgrund einer Verordnung gemäß § 169 Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 171 Abs. 1 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
den auf Grund der § 24 Abs. 2 E ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 168 nicht nachkommt.
(3) Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
seiner Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt;
nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 oder § 82 nicht nachkommt;
der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 82 Abs. 5 nicht nachkommt;
der Meldepflicht gemäß § 82 Abs. 3 nicht nachkommt;
der Verpflichtung zur Mitwirkung an und Auskunftserteilung im Rahmen einer Streitschlichtung gemäß § 26 Abs. 1 E ControlG nicht nachkommt.
(4) Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer als Lieferant nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde seiner Verpflichtung zur Berichtslegung gemäß § 21 Abs. 8 nicht nachkommt. Mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro ist zu bestrafen, wer als Lieferant nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde seiner Verpflichtung zur Berichtslegung gemäß § 21 Abs. 8 wiederholt nicht nachkommt.
(5) Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer als regionales Koordinierungszentrum mit Sitz in Österreich gegen seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 verstößt oder Entscheidungen der Agentur oder Bescheiden der Regulierungsbehörde nicht nachkommt.
(6) Sofern die Verwaltungsübertretung von einem Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes begangen wird, reduziert sich die Höhe der maximalen Geldstrafe auf 50% des ursprünglich vorgesehenen Betrags.
Abkürzung
ElWG
Einbehaltung von Abgabensenkungen
§ 178. Wer dem § 173 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 173 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
ElWG
Betrieb ohne Zertifizierung
§ 179. Wer keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß § 164 Abs. 3 Z 1 oder 165 als Übertragungsnetzbetreiber stellt oder nach der rechtskräftigen Abweisung eines solchen Antrags auf Zertifizierung den Betrieb des Übertragungsnetzes ohne Zertifizierung führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
ElWG
Preistreiberei
§ 180. (1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.
Abkürzung
ElWG
Strafbestimmungen gegen Marktmissbrauch
§ 181. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro zu bestrafen, wer
als Insider gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zuwiderhandelt;
entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Z 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu einer Million Euro zu bestrafen, wer
entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;
entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;
entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;
entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 als Person, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangiert oder ausführt, ihren Informationspflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 als Person, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangiert oder ausführt, keine wirksamen Vorkehrungen, Systeme und Verfahren im Sinne des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 einführt und beibehält.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen Art. 8 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
sich entgegen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;
entgegen Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig einen Vertreter benennt, und/oder dies der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig mitteilt;
sich entgegen Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;
entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;
7 als Marktteilnehmer, der algorithmischen Handel betreibt oder direkten elektronischen Zugang zu einem organisierten Markt gewährt, gegen seine Pflichten gemäß Art. 5a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstößt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe zu bestrafen, wer
von der Regulierungsbehörde angeforderte Informationen, Dokumente oder Daten gemäß § 25a Abs. 1 Z 1, 2 und 3 E ControlG nicht, unrichtig, irreführend, unvollständig oder nicht fristgerecht übermittelt;
einer Vorladung gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 E ControlG nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
eine Ermittlung von Ort gemäß § 25a Abs. 1 Z 4 E ControlG nicht oder nicht fristgerecht ermöglicht;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 25a Abs. 2 E ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;
seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß § 25a Abs. 3 E ControlG nicht nachkommt.
Der Höchstbetrag der Geldstrafe beträgt 2% des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr und wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person den jeweils genannten Verpflichtungen nachkommt, auferlegt.
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 darf der Betrag der Geldstrafe für eine natürliche Person 20% des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres nicht überschreiten. Hat die natürliche Person durch den Verstoß direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn gezogen oder einen Verlust vermieden, so hat die Geldstrafe jedoch mindestens diesem Betrag zu entsprechen.
Abkürzung
ElWG
Strafbarkeit juristischer Personen
§ 182. (1) Geldstrafen gemäß § 181 betragen für juristische Personen
bei einem Verstoß gegen die Art. 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bis zu 15% des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes;
bei einem Verstoß gegen die Art. 4 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bis zu 2% des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes;
bei einem Verstoß gegen die Art. 8, 9, 5a und 7c der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bis zu 2% des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes;
bei einem Verstoß gegen die in § 181 Abs. 4 genannten Bestimmungen bis zu 3% des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr und wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person den jeweils genannten Verpflichtungen nachkommt, auferlegt.
(2) Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Abs. 3 ist jener, der im letzten geprüften Jahresabschluss ausgewiesen ist. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Soweit die Regulierungsbehörde die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf der Betrag der Geldstrafe bei der betroffenen juristischen Person 20% des Umsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschreiten. Hat die juristische Person durch den Verstoß direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn gezogen oder einen Verlust vermieden, so hat die Geldstrafe jedoch mindestens diesem Betrag zu entsprechen.
Abkürzung
ElWG
Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren
§ 183. (1) Bei der Strafbemessung hat die Regulierungsbehörde unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
den Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde;
frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und
nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 181 und 182 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
(3) Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.
Abkürzung
ElWG
Hauptstück
Geldbußen
Diskriminierung und weitere Geldbußetatbestände
§ 184. (1) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Unternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig
entgegen den §§ 26, 54, 57 und 58 oder 152 Daten widerrechtlich offenbart;
den in §§ 91 oder 153 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 125 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;
Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung (EU) 2019/942 oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung (EU) 2019/942 oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;
Bestimmungen der auf Grund der Richtlinie (EU) 2019/944 erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;
Entscheidungen, die auf Leitlinien oder Netzkodizes, die auf Grund der Richtlinie (EU) 2019/944 erlassen wurden, beruhen, nicht entspricht;
den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in den §§ 155 bis 157 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 157 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;
den in § 156 Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in den §§ 158 bis 162 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 160 Abs. 1 Z 3 und § 162 Abs. 1, nicht nachkommt;
den in § 158 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 160 Abs. 1 Z 3 und § 163 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den im Bescheid nach § 164 Abs. 1 oder § 165 Abs. 1 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
den in § 164 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 7 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt.
(2) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Netzbetreiber zu verhängen, wenn er
die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten an der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben behindert;
den Anschluss unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten ablehnt und diese Ablehnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht;
seinen ihm durch die Verordnung (EU) 2019/943 auferlegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen oder seinen Berichtspflichten nicht nachkommt;
den auf Grund der Verordnung (EU) 2019/943 ergangenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde nicht entspricht;
seine Verpflichtungen auf Grund der gemäß Art. 61 der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Leitlinien nicht nachkommt.
(3) Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 Parteistellung.
(4) Sofern die Geldbuße über einen Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes verhängt wird, reduziert sich der Höchstbetrag auf 50% des ursprünglich vorgesehenen Betrags.
Abkürzung
ElWG
Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge
§ 185. (1) Nicht nur der Netzbetreiber begeht die Geldbußetatbestände des § 184 Abs. 1 und 2, sondern auch jedes Unternehmen, das den Netzbetreiber zur Ausführung bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
(2) Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt § 10 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, sinngemäß.
Abkürzung
ElWG
Bemessung
§ 186. (1) Handelt es sich um einen Netzbetreiber, der Bestandteil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, ist die Geldbuße vom Jahresumsatz des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens zu berechnen.
(2) Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
ElWG
Verjährung
§ 187. Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.
Abkürzung
ElWG
Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 188. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 189 Abs. 12 und § 190 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt das ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, außer Kraft, mit Ausnahme der §§ 16a bis 16e, die mit 30. September 2026 außer Kraft treten, der §§ 77a, 80 Abs. 3, 4 und 4a, der §§ 81a und 81b und des § 82 Abs. 1 und 2, die mit 31. März 2026 außer Kraft treten sowie der §§ 51 bis 58a, die mit 31. Dezember 2026 außer Kraft treten. § 111 Abs. 3 ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr. 150/2021 ist weiterhin anzuwenden, sofern die Inbetriebnahme oder der der Baubehörde angezeigte Baubeginn der in § 111 Abs. 3 ElWOG 2010 genannten Anlagen vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist.
(2) § 20 Abs. 2, 3 und 4, § 22, § 26 Abs. 1 zweiter Satz, § 27 Abs. 4 Z 3, § 29, § 31, § 32, § 36 bis § 40 sowie § 45 und § 46 treten mit 1. April 2026 in Kraft. Die §§ 36 bis 40 treten mit 31. März 2036 außer Kraft; für die Zwecke der Abrechnung und finalen Abwicklung der mit 31. März 2036 auslaufenden Lieferverträge mit gestütztem Preis bleiben die Bestimmungen weiterhin anwendbar. § 75 tritt mit 1. April 2027 außer Kraft, es sei denn der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus legt auf Basis der Evaluierung gemäß § 75 Abs. 5 eine Weitergeltung mit Verordnung fest.
(3) § 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie die §§ 66 bis 72 treten mit 1.Oktober 2026 in Kraft.
(4) § 121 tritt zwei Jahre nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(5) § 127 Abs. 1 und Abs. 2 sowie die §§ 128 bis 133 treten mit 31. Dezember 2026 in Kraft.
(6) Die übrigen Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.
(8) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Grundsatzbestimmungen gemäß Abs. 8 zu erlassen.
(10) § 146 Abs. 4 tritt mit 31. Dezember 2031 außer Kraft.
Abkürzung
ElWG
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 189. (1) Die auf Grund des ElWOG 2010 vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die auf Grund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.
(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen, die als Bilanzgruppenverantwortliche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits durch rechtskräftigen Bescheid der Regulierungsbehörde zugelassen waren, dürfen diese Tätigkeit weiterhin ausüben und sind unverzüglich vom Bilanzgruppenkoordinator in das Register einzutragen. Die zugestellten Genehmigungsbescheide behalten ihre Gültigkeit bis zur Übertragung in das Register.
(3) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren zur Registrierung als Bilanzgruppenverantwortlicher sind nach diesem Bundesgesetz weiterzuführen. Die Regulierungsbehörde hat zum Zweck der Weiterführung der anhängigen Verfahren sowie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 14 evident gehaltene Daten dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verfügung zu stellen.
(4) Der auf Grundlage des ElWOG 2010 und den hierzu erlassenen Ausführungsgesetzen benannte, der jeweiligen Behörde angezeigte und die Tätigkeit berechtigterweise ausübende Bilanzgruppenkoordinator führt diese Tätigkeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fort. Eine Anzeige auf Grundlage des ElWOG 2010 und der hierzu erlassenen Landesausführungsgesetze gilt als Anzeige gemäß § 13 Abs. 1. Die Rechte und Pflichten des Bilanzgruppenkoordinators bestimmen sich ausschließlich nach diesem Bundesgesetz.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 spätestens neun Monate vor deren Außerkrafttreten gemäß § 188 Abs. 2 zu evaluieren. Dabei sind insbesondere die Wirksamkeit des gestützten Preises für die begünstigten Haushalte anhand qualitativer und quantitativer Indikatoren, die Wirtschaftlichkeit insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis des Aufwands zu den tatsächlich erzielten Erleichterungen für die Betroffenen, die Verteilungseffekte insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die unterschiedlichen Kategorien der Anspruchsberechtigten und Versorgungsgebiete, sowie die Wirkung der Maßnahme über den Geltungszeitraum der Maßnahme hinaus zu prüfen und darzustellen. Der Evaluierungsbericht ist zu veröffentlichen und bildet die Grundlage für eine allfällige Verlängerung oder Überarbeitung der §§ 36 bis 40.
(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Netzanschlussverhältnisse gemäß § 44 Abs. 1 ElWOG 2010, die die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 erfüllen, gelten als geschlossene Verteilernetze im Sinne des § 121.
(7) Bis zur erstmaligen Erlassung der Verordnung gemäß § 93 Abs. 1 und der Genehmigung ergänzender Bestimmungen gemäß § 93 Abs. 2 sind die gemäß § 47 ElWOG 2010 genehmigten Allgemeinen Bedingungen weiter anwendbar.
(8) Die §§ 134 bis 138 sind erstmals auf Verwaltungsverfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmung eingeleitet wurden.
(9) Für die erstmalige Durchführung der Systemanalyse gemäß § 143 gelten folgende Fristen:
Der Entwurf einer Methode sowie die Art der notwendigen Eingangsdaten und Annahmen für Szenarien gemäß § 143 Abs. 3 sind binnen drei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einzureichen.
Der Entwurf für sämtliche in der Methode festgelegten sowie technisch sinnvollen Eingangsdaten bzw. Annahmen für Szenarien nach § 143 Abs. 4 ist binnen drei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bei der Regulierungsbehörde einzureichen.
Die Systemanalyse ist bis 1. Dezember 2026 fertigzustellen.
(10) Auf Verfahren betreffend strafbare Handlungen und Unterlassungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des ElWOG 2010 in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.
(11) Wird in anderen Bundesgesetzen auf das ElWOG 2010 oder auf eine spezifische Bestimmung des ElWOG 2010, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, verwiesen, so ist dieser Verweis als ein Verweis auf dieses Bundesgesetz bzw. auf die entsprechende neue Bestimmung zu verstehen.
(12) (Verfassungsbestimmung) Der Landesvertrag 1926 in der Fassung 1940 und der Tiroler Landesvertrag 1949 mit seiner Ergänzung 1962, das Illwerkevertragswerk 1952 und das Illwerkevertragswerk 1988 bleiben, soweit sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind, durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt. Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen der genannten Verträge geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche gemäß Anlage I aufzunehmen.
(13) Bestehende privatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug, die Lieferung und den Austausch oder den Transport von Elektrizität regeln, bleiben aufrecht.
(14) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verträgen bedarf die Änderung vom vertraglich vereinbarten Recht auf Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte auf das gesetzliche Recht auf Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte einer Mitteilung gemäß § 21 Abs. 2 erster Satz. Endkundinnen und Endkunden sind berechtigt, der Änderung binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs gilt § 21 Abs. 4. Eine Rückwirkung des gesetzlichen Rechts auf Änderungen der Entgelte gemäß § 21 auf Entgeltänderungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, ist ausgeschlossen. Gerichtliche und außergerichtliche Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig waren, werden durch § 21 nicht berührt.
(15) Änderungen von Entgelten, die von Lieferanten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen wurden und die – ganz oder teilweise – Gegenstand eines rechtskräftigen Urteils in einem Verbandsklageverfahren oder – ganz oder teilweise – Gegenstand eines rechtswirksamen Vergleiches zwischen einem Lieferanten und einem klagebefugten Verband nach § 29 KSchG oder §§ 2, 3 Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG), BGBl. I Nr. 85/2024, waren, sowie auf derartigen Änderungen beruhende Entgeltänderungen, können von klagebefugten Verbänden nach § 29 KSchG oder §§ 2, 3 QEG nicht mehr klageweise aufgegriffen werden. Darüber hinaus ist eine Qualifizierte Einrichtung gemäß § 2 QEG nur in Bezug auf jene Änderungen von Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelten klagslegitimiert, die von Lieferanten nach ihrer Anerkennung als Qualifizierte Einrichtung vorgenommen wurden. Bereits abgeschlossene Vergleiche bleiben durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unberührt.
(16) Die Unangemessenheit oder Unwirksamkeit von Entgeltänderungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen wurden, kann nur innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem angekündigten Datum der Entgeltänderung geltend gemacht werden.
(17) Die aufgrund des ElWOG 2010 vor Inkrafttreten der §§ 65 bis 72 errichteten gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen und Energiegemeinschaften sind ohne Zutun der teilnehmenden Netzbenutzer in die Regelungen der oben genannten Bestimmungen überzuführen.
(18) Anlagen die bereits auf Grundlage des ElWOG 2010 und der hierzu erlassenen Landesausführungsgesetze mit Bescheid als hocheffiziente KWK-Anlage benannt wurden und die ihre Nachweise der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK bereits auf Basis der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 nachweisen, gelten weiterhin als hocheffiziente KWK gemäß diesem Bundesgesetz.
(19) Soweit auf einer Starkstromleitung, die die Staatsgrenze gegenüber einem Drittstaat überschreitet, ein marktorientiertes Verfahren zur Kapazitätszuteilung betrieben wird, sind Energielieferungen, die ausschließlich der Erfüllung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem betreffenden Drittstaat dienen, von dem Verfahren zur Kapazitätszuteilung ausgenommen, soweit diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind und die Energielieferung 10% der technisch verfügbaren Kapazität der Leitung nicht übersteigt.
(20) Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandverträge, Dienstbarkeiten sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge, die unter das Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, fallen, gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des UmgrStG mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.
(21) Auf Messgeräte, die gemäß § 1 Abs. 6 Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung, BGBl. II Nr. 138/2012 konfiguriert wurden, ist § 54 Abs. 2 letzter Satz sechs Monate nach der Kundmachung dieses Bundesgesetz anwendbar.
Abkürzung
ElWG
Vollziehung
§ 190. (1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 BVG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1, § 188 Abs. 1 sowie § 189 Abs. 12 ist die Bundesregierung betraut.
(3) Mit der Vollziehung der Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts sind betraut:
hinsichtlich der §§ 176 Abs. 8 und 184 bis 187 die Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich des § 189 Abs. 20 der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 36 Abs. 6 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
Abkürzung
ElWG
Anlage I(zu § 106)
Netzbereiche
Als Netzbereiche werden bestimmt:
Für die Netzebenen 1 (Höchstspannung) und 2 (Umspannung von Höchst- zu Hochspannung):
Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Austrian Power Grid AG;
Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der TINETZ-Tiroler Netze GmbH, sowie das Übertragungsnetz der Tiroler Übertragungsnetz GmbH;
Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH;
für die anderen Netzebenen, soweit Z 3 und 4 nicht anderes vorsehen, die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen 3 bis 7 der Netz Burgenland GmbH, KNG Kärnten Netz GmbH, Netz Niederösterreich GmbH, Salzburg Netz GmbH, Energienetze Steiermark GmbH, TINETZ-Tiroler Netze GmbH, Vorarlberger Energienetze GmbH und Wiener Netze GmbH sowie von sämtlichen über diese Netze indirekt an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen funktional verbundenen Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete mit Ausnahme der in Z 3 und 4 umschriebenen Netzbereiche, wobei die der Wiener Netze GmbH und der Netz Niederösterreich GmbH eigenen Höchstspannungsanlagen sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Netzebene 3 (Hochspannung) diesen Netzbereichen (Netzbereich der Wiener Netze GmbH bzw. der Netz Niederösterreich GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;
für das Bundesland Oberösterreich für die Netzebene 3 das durch die Netze der Netz Oberösterreich GmbH einschließlich der Netzübergabestellen Arthurwerk und Strobl, der LINZ NETZ GmbH und der Austrian Power Grid AG gemeinsam abgedeckte Gebiet; für die Netzebenen 4 bis 7 die durch die Netze der Netz Oberösterreich GmbH und der LINZ NETZ GmbH sowie von sämtlichen über diese Netze indirekt an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen funktional verbundenen Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete;
für die Netzebene 4 die durch die Netze der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG und der Energie Klagenfurt GmbH abgedeckten Gebiete; für die Netzebenen 5 bis 7 die durch die Netze der Stromnetz Graz GmbH Co KG, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der Energie Klagenfurt GmbH und der Energieversorgung Kleinwalsertal GesmbH abgedeckten Gebiete, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.
Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen. Alle Netze eines Netzbetreibers werden nur einem Netzbereich zugeordnet, und zwar dem jenes Bundeslandes, in dem der größte Anteil der angeschlossenen Kunden und Einspeiser gelegen ist. Sofern Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß § 189 Abs. 12 geregelt ist, für die in dieser Anlage definierten Netzbereiche genutzt werden, kommen die jeweiligen Systemnutzungsentgelte des österreichischen Bereichs (Netzebene 1 und 2) bzw. des Bereichs Vorarlberg (ab Netzebene 3) zur Anwendung.
Abkürzung
ElWG
Anlage II(zu § 5 Abs. 1 Z 11 und § 80)
KWKTechnologien im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 11
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)
Gegendruckdampfturbine
Entnahme-Kondensationsdampfturbine
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung
Verbrennungsmotor
Mikroturbinen
Stirling-Motoren
Brennstoffzellen
Dampfmotoren
Rankine-Kreislauf mit organischem Fluidum
Jede andere Technologie oder Kombination von Technologien, für die die Begriffsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 84 gilt.
Abkürzung
ElWG
Anlage III(zu § 80)
Berechnung des KWKStroms
Die Werte für die Berechnung des KWKStroms sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für Mikro-KWKAnlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen.
Die Stromerzeugung aus KWK ist in folgenden Fällen mit der jährlichen Gesamtstromerzeugung des Blocks, gemessen an den Klemmen der Hauptgeneratoren, gleichzusetzen:
bei KWK Blöcken des Typs gemäß Anlage II lit. b und d bis h mit einem von der Regulierungsbehörde festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75% und
ii) bei KWK Blöcken des Typs gemäß Anlage II lit. a und c mit einem von der Regulierungsbehörde festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80%.
Bei KWK Blöcken mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in lit. a sublit. i genannten Wert (KWK Blöcke des Typs gemäß Anlage II lit. b und d bis h oder mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in lit. a sublit. ii genannten Wert (KWK Blöcke des Typs gemäß Anlage II lit. a und c wird die KWK nach folgender Formel berechnet:
EKWK = QKWK C
| – | Hierbei ist: | |
|---|---|---|
| – | EKWK | die Strommenge aus KWK |
| – | C | die Stromkennzahl |
| – | QKWK | die Nettowärmeerzeugung aus KWK (zu diesem Zweck |
| berechnet als Gesamtwärmeerzeugung, vermindert um eventuelle Wärmemengen, die in getrennten Kesselanlagen oder mittels Frischdampfentnahme aus dem Dampferzeuger vor der Turbine erzeugt werden). | ||
Bei der Berechnung des KWKStroms ist die tatsächliche Stromkennzahl zugrunde zu legen. Ist die tatsächliche Stromkennzahl eines KWKBlocks nicht bekannt, können, insbesondere zu statistischen Zwecken, die nachstehenden Standardwerte für Blöcke des Typs gemäß Anlage II lit. a bis e verwendet werden, soweit der berechnete KWKStrom die Gesamtstromerzeugung des Blocks nicht überschreitet:
| Typ | Standardstromkennzahl C |
|---|---|
| Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess) | 0,95 |
| Gegendruckdampfturbine | 0,45 |
| Entnahme-Kondensationsdampfturbine | 0,45 |
| Gasturbine mit Wärmerückgewinnung | 0,55 |
| Verbrennungsmotor | 0,75 |
Werden Standardwerte für die Stromkennzahl in Blöcken des Typs gemäß Anlage II lit. f bis k angewendet, so sind diese zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission mitzuteilen.
Wird ein Teil des Energieinhalts der Brennstoffzufuhr zum KWK Prozess in chemischer Form rückgewonnen und wieder verwertet, so kann dieser Anteil von der Brennstoffzufuhr abgezogen werden, bevor der unter den lit. a und b genannte Gesamtwirkungsgrad berechnet wird.
Die Stromkennzahl kann als das Verhältnis zwischen Strom und Nutzwärme bestimmt werden, wenn der Betrieb im KWK Modus bei geringerer Leistung erfolgt, und dabei Betriebsdaten des entsprechenden Blocks zugrunde legen.
Für die Berechnungen nach den lit. a und b können andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwendet werden.
Abkürzung
ElWG
Anlage IV(zu § 80)
Verfahren zur Bestimmung der Effizienz des KWKProzesses
Die Werte für die Berechnung des Wirkungsgrades der KWK und der Primärenergieeinsparungen sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen.
„Hocheffiziente KWK“ muss folgende Kriterien erfüllen:
– die KWK-Erzeugung in KWK Blöcken ermöglicht gemäß lit. b berechnete Primärenergieeinsparungen von mindestens 10% im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung;
– die Erzeugung in KWK Klein und Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparungen erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten.
– für nach der Umsetzung dieses Anhangs gebaute oder erheblich modernisierte KWK Blöcke betragen die direkten CO2 Emissionen aus der KWK Erzeugung mit fossilen Brennstoffen weniger als 270 g CO2 je 1 kWh Energieertrag aus der kombinierten Erzeugung (einschließlich Wärme/Kälte, Strom und mechanischer Energie);
– KWK Blöcke, die vor dem 10. Oktober 2023 in Betrieb sind, können bis zum 1. Januar 2034 von dieser Anforderung abweichen, sofern sie über einen Plan zur schrittweisen Verringerung der Emissionen verfügen, um den Schwellenwert von weniger als 270 g CO2 je 1 kWh bis zum 1. Januar 2034 zu erreichen, und sofern sie die einschlägigen Betreiber und zuständigen Behörden über diesen Plan unterrichtet haben;
Beim Bau oder bei einer erheblichen Modernisierung eines KWKBlocks stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in bestehenden Wärmequellen die Nutzung anderer fossiler Brennstoffe als Erdgas gegenüber dem Jahresverbrauch, der über die vorangegangenen drei Kalenderjahre des vollen Betriebs vor der Modernisierung gemittelt wurde, nicht zunimmt und dass in allen neuen Wärmequellen in diesem System keine anderen fossilen Brennstoffe als Erdgas genutzt werden.
Berechnung der Primärenergieeinsparungen
– Die Höhe der Primärenergieeinsparungen durch KWK gemäß Anlage III ist anhand folgender Formel zu berechnen:
– PEE Primärenergieeinsparung.
– KWK W Wärmewirkungsgrad-Referenzwert der KWK Erzeugung, definiert als jährliche Nutzwärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK Nutzwärmeleistung und KWK Stromerzeugung eingesetzt wurde.
– Ref W Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Wärmeerzeugung.
– KWK E elektrischer Wirkungsgrad der KWK, definiert als jährlicher KWK Strom im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK Nutzwärmeleistung und KWK Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß § 83 auszustellen.
– Ref E Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Stromerzeugung.
Berechnung der Energieeinsparung unter Verwendung alternativer Berechnungsmethoden
– Primärenergieeinsparungen aufgrund der Erzeugung von Wärme und Strom sowie von mechanischer Energie können berechnet werden, ohne dass — um die nicht im Rahmen von KWK erzeugten Wärme- und Stromanteile des gleichen Prozesses auszunehmen — Anlage III angewendet wird. Diese Erzeugung kann als hocheffiziente KWK gelten, wenn sie den Effizienzkriterien unter Buchstabe a dieser Anlage entspricht und wenn bei KWK-Blöcken mit einer elektrischen Leistung von über 25 MW der Gesamtwirkungsgrad über 70% liegt. Die in KWK erzeugte Strommenge aus einer solchen Erzeugung wird jedoch für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises und für statistische Zwecke nach Anlage III bestimmt.
– Werden die Primärenergieeinsparungen für einen Prozess gemäß der alternativen Berechnungsmethode berechnet, so sind sie gemäß der Formel unter lit. b dieser Anlage zu berechnen, wobei „KWK W “ durch „W “ und „KWK E “ durch „E “ ersetzt wird.
– W bezeichnet den Wärmewirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Wärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von Wärmeerzeugung und Stromerzeugung eingesetzt wurde.
– E bezeichnet den elektrischen Wirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Stromerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Summe von Wärme und Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweis gemäß § 83 auszustellen.
– Für die Berechnung nach den lit. b und c können andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwendet werden.
– Für KWK Kleinstanlagen kann die Berechnung von Primärenergieeinsparungen auf zertifizierten Daten beruhen.
d Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme.
Die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte bestehen aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der Brennstoffmix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWKTechnologien berücksichtigt werden.
Anhand der Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Formel unter lit. b ist der Betriebswirkungsgrad der getrennten Erzeugung von Strom und Wärme zu ermitteln, die durch KWK ersetzt werden soll.
Die Wirkungsgrad-Referenzwerte werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:
Beim Vergleich von KWK Blöcken mit Anlagen zur getrennten Stromerzeugung gilt der Grundsatz, dass die gleichen Kategorien von Primärenergieträgern verglichen werden.
Jeder KWK Block wird mit der besten, im Jahr des Baus dieses KWK Blocks auf dem Markt erhältlichen und wirtschaftlich vertretbaren Technologie für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom verglichen.
Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für KWK Blöcke, die mehr als zehn Jahre alt sind, werden auf der Grundlage der Referenzwerte von Blöcken festgelegt, die zehn Jahre alt sind.
Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme müssen die klimatischen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten widerspiegeln.
Abkürzung
ElWG
Anlage V(zu § 130)
Pauschaliertes Netzanschlussentgelt
Für den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger gelten folgende Pauschalen als Netzanschlussentgelt gemäß § 130:
| Netzwirksame Leistung | Entgelt |
|---|---|
| 0 bis 20 kW | 13 Euro pro kW |
| 21 bis 250 kW | 19,50 Euro pro kW |
| 251 bis 1.000 kW | 45,50 Euro pro kW |
| 1.001 bis 20.000 kW | 65 Euro pro kW |
| mehr als 20.000 kW | 91 Euro pro kW |
Sollten die tatsächlichen Kosten für den Anschluss der Stromerzeugungsanlage mehr als 227,50 Euro pro kW betragen, können die diesen Betrag überschreitenden Kosten dem Netzbenutzer gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall dem Netzbenutzer mit der Rechnung eine detaillierte Kostenaufstellung vorzulegen und darin auch zu begründen, warum ein Anschluss zu geringeren Kosten nicht möglich ist.
Abkürzung
ElWG
Anlage VI(zu § 36)
Standardisierte Lastprofile für begünstigte Haushalte gemäß § 36 Abs. 3
Folgende standardisierte Lastprofile, die gemäß Kapitel 6 der sonstigen Marktregeln Zählpunkten im österreichischen Netzgebiet zuzuordnen sind, sind relevant für den gestützten Preis für begünstigte Haushalte:
H0: Haushalt;
HA: Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt;
HF: Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt;
L0: Landwirtschaftsbetriebe;
L1: Landwirtschaftsbetriebe mit Milchwirtschaft/Nebenerwerbs-Tierzucht;
L2: Übrige Landwirtschaftsbetriebe.
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