Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2026 (Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2026)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2026-03-17
Status Aufgehoben · 2028-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 12 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011, ABl. Nr. L 200 vom 7.8.2018 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 265 vom 24.10.2018 S. 23, und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914, ABl. L, 2024/2914, 26.11.2024 entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. Juni 2028 Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2. (1) Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a und lit. b der Verordnung (EU) 2018/1091, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:

1.

drei Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;

2.

drei Hektar Dauergrünland;

3.

1,50 Hektar Ackerland;

4.

50 Ar Kartoffeln;

5.

10 Ar Gemüse oder Erdbeeren (in Summe);

6.

10 Ar Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Sämereien und Pflanzgut, Rebschulen, Baumschulen oder Forstbaumschulen (in Summe);

7.

10 Ar Erwerbsweinbauflächen;

8.

30 Ar erwerbsobstbaulich genutzte Obstanlagen oder sonstige Dauerkulturflächen (ohne Weingärten, Rebschulen, Baumschulen und Forstbaumschulen) (in Summe);

9.

100 m² überwiegend erwerbsmäßig bewirtschaftete begehbare Gewächshäuser mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung;

10.

100 m² Zuchtpilze;

11.

Viehhaltung mit mindestens 1,7 Großvieheinheiten.

(2) Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens zwei Hektar Waldfläche.

Stichtage, Referenzzeiträume

§ 3. (1) Als Stichtag gilt der 1. April 2026 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1. bis 2.3., 2.7.1. und Punkt 4.

(2) Als Referenzzeiträume gelten:

1.

Jänner 2024 bis 31. Dezember 2026 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.5. und 6. sowie Anlage II lit. B Punkte 2. bis 6.,

2.

das Kalenderjahr 2026 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II lit. A, ausgenommen Punkte 3. und 8., und Anlage I Punkte 2.4., 2.6., 2.7.2., 2.8., 3., 5., 7., 8. sowie Punkt 4., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2026 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist,

3.

das Kalenderjahr 2025 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II lit. A Punkte 3. und 8. sowie lit. B Punkt 1.,

4.

die Vermarktungsperiode für die Ernte 2024 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II lit. B Punkt 7.

Erhebungsart, Erhebungsmerkmale

§ 4. (1) Zur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten gemäß Anlage I Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten.

(2) Es sind für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 sämtliche Merkmale gemäß Anlage I und Anlage II, für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 2 mit mindestens zehn Hektar Waldfläche sämtliche Merkmale gemäß Anlage I und für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 2 mit weniger als zehn Hektar Waldfläche das Merkmal Wald gemäß Anlage I Punkt 3.9. nach der Erhebungsart gemäß Abs. 3 zu erheben.

(3) Unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung sind zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.1., ausgenommen 2.1.4. und 2.1.5., und Punkt 2.2.4.1. durch Heranziehen von Daten aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000),

2.

das Merkmal gemäß Anlage I Punkte 2.1.4., 2.1.5., 2.3. bis 2.5., 6. und 7.3. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,

3.

die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 3.1. bis 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,

4.

die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.7.1., 5.4. und 5.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,

6.

die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.8. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und der gemäß § 4 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 130/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 257/2021 zugelassenen Kontrollstellen,

7.

das Merkmal Wald gemäß Anlage I Punkt 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,

8.

die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4. sowie Punkt 7.1.1.2., 7.1.2.2., 7.1.3., 7.1.4.1. und 7.1.5 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria bzw. AMA-Marketing GmbH und des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

9.

die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 8. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria basierend auf den Zustimmungen der für die Führung der Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörden,

10.

das Merkmal gemäß Anlage II lit. B Punkt 1 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.

(4) Für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1, ausgenommen statistische Einheiten mit Pilzzucht, Weinbau, Gartenbau- und Feldgemüseanbau, sowie für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 2, die über mindestens zehn Hektar Waldfläche verfügen, sind die nicht bereits gemäß Abs. 3 zu erhebenden Merkmale unternehmens- und personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 37 500 statistischen Einheiten gemäß § 5 zu erheben.

(5) Für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 mit Pilzzucht, Weinbau, Gartenbau- und Feldgemüseanbau sind die nicht bereits gemäß Abs. 3 zu erhebenden Merkmale unternehmens- bzw. personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 5 zu erheben, wobei diese statistischen Einheiten in die Stichprobe gemäß Abs. 4 einzubeziehen sind.

(6) Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) zu erfolgen.

(7) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 3 Z 1 bis 10 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.

Durchführung der Erhebung

§ 5. (1) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die neuerliche Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.

(2) Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2026 einen Mehrfachantrag abgeben, haben den elektronischen Fragebogen gemäß Abs. 1 unter Zuhilfenahme der von den Landwirtschaftskammern zur Verfügung gestellten benötigten Infrastruktur zu beantworten. Die Landwirtschaftskammern haben die Auskunftspflichtigen bei der Befüllung des elektronischen Fragebogens entsprechend zu unterstützen.

(3) Auskunftspflichtigen gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2026 keinen Mehrfachantrag abgeben, können ihrer Verpflichtung mittels Telefoninterviews, welche von der Bundesanstalt durchgeführt werden, nachkommen.

Auskunftspflicht

§ 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.

(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen, oder die den Betrieb aufgelassen haben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 7. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis 22. Mai 2026 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.

(2) Sind die Auskunftspflichtigen selbst nicht in der Lage, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und stellen sie im Jahr 2026 einen Mehrfachantrag, so haben sie die Beantwortung des Fragebogens über die zuständige Landwirtschaftskammer bis spätestens 30. Juni 2026 durchzuführen.

(3) Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2026 keinen Mehrfachantrag stellen, sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt mitzuteilen, dass eine eigenständige Befüllung des Fragebogens nicht möglich ist. In diesem Fall ist ein Termin für ein Telefoninterview mit der Bundesanstalt zu vereinbaren. Die Auskunftspflichtigen haben innerhalb von 15 Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen ihrer Auskunftspflicht mittels Telefoninterviews nachzukommen.

(4) Soweit den Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten zu den Merkmalen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, haben sie eine Abschätzung der Daten nach bestem Wissen vorzunehmen.

Sonstige Mitwirkungspflichten

§ 8. Ehemalige Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung der oder des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.

Information über Auskunftspflichten

§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 10. (1) Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 bis 10 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.

(2) Flächenbezogene Merkmale gemäß Anhang I Punkt 3., die im Rahmen des Mehrfachantrags erfasst werden, sind zusätzlich von der Agrarmarkt Austria direkt in den elektronischen Fragebogen zu übertragen.

Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 11. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik unverzüglich nach Übermittlung der Detailergebnisse der Statistik an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) kostenlos im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Datenübermittlung in das LFBIS

§ 12. Die Bundesanstalt hat die gemäß § 4 Abs. 2, 4 und 5 ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Datenschutz

§ 13. Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen unternehmens- und personenbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, und des Bundesstatistikgesetzes 2000 geheim gehalten werden.

Kostenersatz

§ 14. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft leistet den Landwirtschaftskammern für ihre Unterstützungsleistungen gemäß § 5 Abs. 2 eine Kostenabfindung in der Höhe von 575 000 €. Die Auszahlung erfolgt im Jahr 2026 im Wege der Bundesanstalt. Der Betrag wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Zuge der ersten Teilzahlung gemäß Abs. 2 bereitgestellt.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von jeweils 953 864,80 € im Jahr 2026 und im Jahr 2027 sowie von 476 932,40 € nach Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 11, spätestens jedoch am 30. Juni 2028. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu 494 505 €, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu leistenden Kostenersatz entsprechend.

Außerkrafttreten

§ 15. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Anlage I

1.

STAMMDATEN

Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Zustelladresse, Angaben zu verantwortlichen Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Funktion)

2.

ALLGEMEINE BETRIEBSMERKMALE

2.1. Standort des Betriebs

2.1.1. Betriebsnummer/Unternehmensnummer

2.1.2. Gemeindenummer

2.1.3. NUTS-3-Region

2.1.4. Benachteiligtes Gebiet (Berggebiet, Kleines Gebiet, Sonstiges benachteiligtes Gebiet, nicht benachteiligtes Gebiet)

2.1.5. Betrieb mit Erschwernispunkten (Anzahl der Erschwernispunkte eines Betriebs/Erschwernispunkte-Gruppe)

2.1.6. Geografischer Standort: Code für die Gitterzelle gemäß INSPIRE

2.2. Rechtsform

2.2.1. Einzelperson

2.2.2. Gemeinsames Eigentum (Ehegemeinschaft bzw. Gemeinschaft naher Verwandter)

2.2.3. Personengemeinschaft

2.2.4. Juristische Person

2.2.4.1. Ist der landwirtschaftliche Betrieb Teil einer Unternehmensgruppe?

2.3. Gemeinschaftslandeinheit

2.4. Der Inhaber ist Empfänger von EU-Beihilfen für Flächen oder Tiere auf dem Betrieb und daher durch INVEKOS erfasst.

2.5. Der Betriebsinhaber ist ein Junglandwirt oder Neueinsteiger, der in den letzten drei Jahren zu diesem Zweck im Rahmen der GAP finanzielle Unterstützung erhalten hat.

2.6. Angaben zum Betriebsleiter

2.6.1. Familienverhältnis zum Betriebsinhaber

2.6.2. Gemeinsamer Haushalt mit Betriebsinhaber

2.6.3. Ausübung der Funktion als Betriebsleiter: Jahr des Beginns der Tätigkeit als Betriebsleiter

2.6.4. Geburtsjahr

2.6.5. Geschlecht

2.6.6. Hauptberuf

2.6.7. Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)

im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

andere Erwerbstätigkeiten:

unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes)

2.6.8. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung des Betriebsleiters

2.6.9. Bildungsmaßnahmen des Betriebsleiters in den vergangenen zwölf Monaten

2.7. Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Pachtpreise

2.7.1. Besitzverhältnisse in Hektar/Ar

Fläche im Eigentum insgesamt

landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum

verpachtete Fläche insgesamt

verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche

sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt

sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche

zugepachtete Fläche insgesamt

zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche

sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt

sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche

gemeinschaftlich genutzte Fläche insgesamt

gemeinschaftlich landwirtschaftlich genutzte Fläche

bewirtschaftete Fläche insgesamt

landwirtschaftlich genutzte Fläche

2.7.2. Durchschnittlicher ortsüblicher Pachtpreis (Wert pro Hektar)

Für Ackerland

Für Grünland

Für Obstkulturen

Für Weinkulturen

Für Almen

Für Forst

2.8. Biologische Landwirtschaft (Biobetrieb)

2.8.1. Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, die nach den Vorschriften für die biologische Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/474, ABl. Nr. 98 vom 25.3.2022 S. 1, bewirtschaftet wird (zur Herstellung zertifizierter Bio-Produkte umgestellte Fläche sowie in Umstellung befindliche Fläche)

2.8.1.1. umgestellte Fläche (in Hektar/Ar)

2.8.1.2. in Umstellung befindliche Fläche (in Hektar/Ar)

3.

FLÄCHEN (in Hektar/Ar), darunter biologisch bewirtschaftete Fläche (in Hektar/Ar)

Anbau auf dem Ackerland (Hauptnutzung)

3.1. Getreide und Mais (einschl. Saatgut)

Winterweichweizen

Sommerweichweizen

Sommerhartweizen (Durum)

Winterhartweizen (Durum)

Dinkel

Roggen (Winter/Sommer)

Wintergerste

Sommergerste

Hafer (Winter/Sommer)

Triticale (Winter/Sommer)

Wintermenggetreide

Sommermenggetreide

Sorghum

Rispenhirse

Sonstiges Getreide

Körnermais einschl. Mais für Corn-Cob-Mix (CCM)

Silomais und Grünmais

3.2. Eiweißpflanzen (einschl. Saatgut)

Körnererbsen

Ackerbohnen

Süßlupinen

Linsen, Kichererbsen und Wicken

Andere Hülsenfrüchte (einschl. Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)

Sojabohnen

3.3. Ölsaaten (einschl. Saatgut)

Raps und Rübsen

Sonnenblumen

Öllein (Leinsamen)

Ölkürbis

Hanf

Sonstige Ölfrüchte

3.4. Sonstige Alternativkulturen

Mohn

Hopfen

Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

Sonstige Handelsgewächse (Rollrasen, Flachs, Hanf ausschließlich zur Fasernutzung, sonstige Faserpflanzen etc.)

3.5. Ackerfutterflächen (ohne Saatgutvermehrung)

Rotklee und sonstige Kleearten

Luzerne

Kleegras

Grünschnittroggen und sonstiges Getreide zur Ganzpflanzenernte

Futtergräser und sonstiger Feldfutterbau

Wechselwiesen

3.6. Andere Ackerkulturen

Früh- und Speisekartoffeln (einschl. Saatkartoffeln)

Stärke- und Speiseindustriekartoffeln

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)

Erdbeeren

Gemüse im Freiland: Feldanbau

Gemüse im Freiland: Gartenbau

Gemüse unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Blumen und Zierpflanzen: Im Freiland

Blumen und Zierpflanzen: Unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Energiegräser

Sämereien und Pflanzgut

Brachfläche (Grünbrache)

Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

Ackerland insgesamt

Gemüse im Freiland: Feldgemüse im Zweitanbau (Folgekultur)

3.7. Dauerkulturen

Nutzgärten für den Eigenbedarf

Intensivobstanlagen

Kernobst

Steinobst

Beerenobst (ohne Erdbeeren)

Schalenobst (Nüsse)

Sonstiges Obst

Extensivobstanlagen

Kernobst (%-Flächenanteil)

Steinobst (%-Flächenanteil)

Beerenobst (ohne Erdbeeren) (%-Flächenanteil)

Schalenobst (Nüsse) (%-Flächenanteil)

Sonstiges Obst (%-Flächenanteil)

Nutzung der Extensivobstflächen (überwiegend für Eigenbedarf oder überwiegend für Vermarktung/Verkauf)

Weingärten

Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

Rebschulen

Baumschulen

Forstbaumschulen

Christbaumkulturen

Holunder

Sonstige Dauerkulturen

3.8. Dauergrünland

Einmähdige Wiesen

Mähweiden/-wiesen mit zwei Nutzungen

Mähweiden/-wiesen mit drei und mehr Nutzungen

Dauerweiden

Hutweiden

Almen (Almfutterfläche)

Bergmähder

Streuwiesen

Grünlandbrache

Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen

3.9. Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen

Wald (inkl. Wald auf Alpflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016)

Energieholzflächen

Forstgärten

Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen / Nicht genutztes Grünland

Landschaftselemente (LSE)

Fließende und stehende Gewässer

Unkultivierte Moorflächen

Gebäude- und Hofflächen

Sonstige unproduktive Flächen

Gesamtfläche

3.10. Zuchtpilze (Fläche in m²)

4.

VIEHBESTAND (Anzahl der Tiere, darunter Anzahl der biologisch gehaltenen Tiere)

4.1. Pferde und andere Einhufer

4.2. Rinder

Jungvieh bis unter ein Jahr, männlich und weiblich

Jungvieh von einem Jahr bis unter zwei Jahre, jeweils männlich und weiblich

Rinder von zwei Jahren und älter

Stiere und Ochsen

Kalbinnen

Milchkühe

Andere Kühe

4.3. Schafe (jeden Alters)

Mutterschafe und gedeckte Lämmer (weibliche Zuchttiere)

Andere Schafe

4.4. Ziegen (jeden Alters)

Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen (weibliche Zuchttiere)

Andere Ziegen

4.5. Schweine

Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht

Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht

Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

50 bis unter 80 kg

80 bis unter 110 kg

110 kg und mehr

Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

Jungsauen, noch nie gedeckt

Jungsauen, erstmals gedeckt

Ältere Sauen, nicht gedeckt

Ältere Sauen, gedeckt

Zuchteber

4.6. Geflügel

Mastküken und Jungmasthühner

Küken und Junghennen für Legezwecke – vor Legereife bzw. vor Einstallung als Legehennen

Legehennen – ab Legereife bzw. ab Einstallung als Legehennen

Hähne

Truthühner

Enten

Gänse

Strauße

Sonstiges Geflügel

4.7. Hirsche und Hirschkühe (Rotwild, Sikawild, Damwild)

4.8. Sonstige Nutztiere (z. B. Neuweltkamele, Lamas, Alpakas, Kaninchen für Mast oder Zucht etc.)

4.9. Bienen (Stöcke)

5.

ARBEITSKRÄFTE UND AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN

Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und Arbeiten außerhalb des Betriebes)

5.1. Familieneigene Arbeitskräfte und sonstige Personen im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

5.1.1. Betriebsinhaber/Bewirtschafter

Geburtsjahr

Geschlecht

Hauptberuf

Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)

im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

andere Erwerbstätigkeiten:

unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen, und Arbeiten außerhalb des Betriebes)

5.1.2. zu allen weiteren Personen

Familienverhältnis zum Betriebsinhaber

Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber

Geburtsjahr

Geschlecht

Hauptberuf

Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)

im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

andere Erwerbstätigkeiten:

unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen, und Arbeiten außerhalb des Betriebes)

5.2. Familienfremde Arbeitskräfte

5.2.1. Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

Anzahl der Personen nach Beschäftigungsgruppen:

Geschlecht

Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)

im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

5.2.2. Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

Anzahl je Geschlecht

Summe der Arbeitstage

5.3. Agrardienstleistungen (Summe der Stunden)

5.4. Sicherheitsplan/-plakette

5.5. AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN (NEBENTÄTIGKEITEN) DES BETRIEBES (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb haben)

5.5.1. Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder Bildungsleistungen

5.5.2. Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten

5.5.3. Einkünfte aus Handwerk (z. B. Holzschnitzerei)

5.5.4. Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen für den Verkauf (ausgenommen Weinproduktion aus eigenen Trauben)

5.5.5. Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke

5.5.6. Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk)

5.5.7. Einkünfte aus Aquakultur

5.5.8. Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebes)

Landwirtschaftlich (für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe)

Nichtlandwirtschaftlich (Kommunaldienst, Winterdienst udgl.)

5.5.9. Einkünfte aus der Forstwirtschaft (ausgenommen Fremdwerbung bzw. Stockverkauf)

5.5.10. Sonstige

5.6. Bedeutung der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten (Nebentätigkeiten), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen: Anteil an der Endproduktion (Gesamtumsatz) des Betriebes (in Prozentklassen)

6.

AN MASSNAHMEN DER LÄNDLICHEN ENTWICKLUNG UND ÖKOREGELUNGEN BETEILIGTE BETRIEBE

6.1. Umwelt- oder Klimaverpflichtungen

6.1.1. Umwelt- oder Klimaverpflichtungen

6.1.2. Tierwohl oder antimikrobielle Resistenz

6.1.3. Umstellung oder Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus

6.1.4. Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen

6.2. Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen

6.2.1. Natürliche Benachteiligung außerhalb von Berggebieten

6.2.2. Natürliche Benachteiligung in Berggebieten

6.3. Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben

6.3.1. Landwirtschaftliche Flächen mit gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (Natura 2000)

6.3.2. Landwirtschaftliche Flächen mit gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (Wasserrahmenrichtlinie)

6.4. Investitionen sowie Investitionen in Bewässerung

6.4.1. Investitionen im Betrieb

6.4.2. Investitionen im Betrieb zur Verbesserung bestehender Bewässerungssysteme im Betrieb

6.4.3. Investitionen im Betrieb zur Einrichtung neuer Bewässerungssysteme im Betrieb

6.4.4. Nichtproduktive Investitionen, die zu Umwelt- und Klimazielen im Betrieb beitragen

6.4.5. Investitionen in Diversifizierung im Betrieb

6.4.6. Investitionen in die Erzeugung von erneuerbarer Energie im Betrieb

6.4.7. Investitionen für das Tierwohl

6.4.8. Investitionen für die Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen

6.5. Investitionen in Wald

6.5.1. Investitionen in bestehende Wälder

6.6. Niederlassung von Junglandwirten, neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum

6.6.1. Niederlassung von Junglandwirten

6.7. Zusammenarbeit

6.7.1. Zusammenarbeit zur Förderung und Unterstützung von Qualitätsregelungen

6.7.2. Zusammenarbeit zur Unterstützung von Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden

6.7.3. Vorbereitung und Umsetzung von Innovationsprojekten der operationellen Gruppe der EIP

6.8. Austausch und die Verbreitung von Wissen und Information

6.8.1. Erhalt von Beratung im Betrieb

7.

STALLHALTUNGSVERFAHREN UND DÜNGEMITTEL

7.1. Stallhaltungsverfahren – Unterbringung der Tiere

7.1.1. Milchkühe

7.1.1.1. Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)

7.1.1.2. Haltungsverfahren für Milchkühe – Anzahl der Plätze

Anbindestall – Einstreu (Festmist und Jauche)

Anbindestall – Gülle

Laufstall– Einstreu (Festmist und Jauche oder Tiefstallmist)

Laufstall– Gülle

Sonstige – Einstreu (Festmist und Jauche)

Sonstige – Gülle

Ständige/ganzjährige Freilandhaltung

Gesamtanzahl der Plätze

7.1.1.3. Anzahl der Monate, die die Milchkühe zeitweise im Freien auf der Weide verbringen

7.1.1.4. Milchkühe mit Auslauf am Hof (ja/nein)

7.1.2. Sonstige Rinder

7.1.2.1. Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)

7.1.2.2. Haltungsverfahren – Anzahl der Plätze

Anbindestall – Einstreu (Festmist und Jauche)

Anbindestall – Gülle

Laufstall – Einstreu (Festmist und Jauche oder Tiefstallmist)

Laufstall – Gülle

Sonstige – Einstreu (Festmist und Jauche)

Sonstige – Gülle

Ständige/ganzjährige Freilandhaltung

Gesamtanzahl der Plätze

7.1.2.3. Anzahl der Monate, die die sonstigen Rinder zeitweise im Freien auf der Weide verbringen

7.1.2.4. Sonstige Rinder mit Auslauf am Hof (ja/nein)

7.1.3. Zuchtschweine

7.1.3.1. Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)

7.1.3.2. Haltungsverfahren – Anzahl der Plätze

Vollspaltenboden

Teilspaltenboden

Befestigter Boden mit Stroh (ohne Tiefstallhaltung)

Tiefstallhaltung

Andere Stallungsarten

Freilandhaltung

Gesamtanzahl der Plätze

7.1.3.3. Anzahl der Monate, die die Zuchtschweine in Freilandhaltung verbringen

7.1.4. Sonstige Schweine

7.1.4.1. Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)

7.1.4.2. Haltungsverfahren – Anzahl der Plätze

Vollspaltenboden

Teilspaltenboden

Befestigter Boden mit Stroh (ohne Tiefstallhaltung)

Tiefstallhaltung

Andere Stallungsarten

Freilandhaltung

Gesamtanzahl der Plätze

7.1.4.3. Sonstige Schweine mit Auslauf am Hof (ja/nein)

7.1.5. Legehennen

7.1.5.1. Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)

7.1.5.2. Haltungsverfahren – Anzahl der Plätze

Stroh (Tiefstall – Laufstall)

Volierenhaltung

Andere Stallungsarten

Freilandhaltung

Gesamtanzahl der Plätze

7.2. Technologie

7.2.1. Nutzung von Management-Informationssystemen Ja/Nein

7.2.2. Anwendung von Spurführungssystemen mittels Korrektur-Signal (GPS) Ja/Nein

7.3. Einsatz von Nährstoffen und Düngemitteln im Betrieb

7.3.1 Landwirtschaftlich genutzte Fläche, die im Erhebungszeitraum mit Mineraldünger gedüngt wird (in Hektar/Ar)

7.3.2. Landwirtschaftlich genutzte Fläche, die im Erhebungszeitraum mit Wirtschaftsdünger (Festmist oder Gülle) gedüngt wird (in Hektar/Ar)

7.3.3. Wirtschaftsdüngermanagement

7.3.3.1. Im eigenen Betrieb angefallener Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)

7.3.3.2. An andere Betriebe verkaufter oder abgegebener Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)

7.3.3.2. Aus anderen Betrieben zugekaufter oder übernommener Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)

7.3.3.3. Im Betrieb ausgebrachter/verfügbarer Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)

7.3.3.4. Im eigenen Betrieb angefallener Festmist (Gesamtmenge in m³)

7.3.3.5. An andere Betriebe verkaufter oder abgegebener Festmist (Gesamtmenge in m³)

7.3.3.6. Aus anderen Betrieben zugekaufter oder übernommener Festmist (Gesamtmenge in m³)

7.3.3.7. Im Betrieb ausgebrachter/verfügbarer Festmist (Gesamtmenge in m³)

7.3.4. Organische und aus Abfall gewonnene Düngemittel (außer Wirtschaftsdünger), die im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden (Gesamtmenge in m³)

7.3.5. Techniken der Wirtschaftsdüngerausbringung (Anteil der ausgebrachten Menge an der Gesamtmenge – in %)

7.3.5.1. Festmistausbringung

Breitverteilung

Ohne Einarbeitung

Einarbeitung innerhalb von 4 Stunden

Einarbeitung nach 4 Stunden

7.3.5.2. Flüssigmistausbringung (Gülle, Jauche)

Breitverteilung (z. B. Prallteller/Werfer, Pendelverteiler)

Ohne Einarbeitung

Einarbeitung innerhalb von 4 Stunden

Einarbeitung nach 4 Stunden

7.3.5.3. Reihenverteilung

Schleppschlauch

Schleppschuh

7.3.5.4. Injektion

Flach/offener Schlitz

Tief/geschlossener Schlitz

7.3.6. Einrichtungen (Anteil des Wirtschaftsdüngers – in %) und Lagerkapazitäten zur Lagerung von Wirtschaftsdünger (Anzahl der Monate)

7.3.6.1. Festmistlagerung

Mistlagerstätte auf befestigter Bodenplatte

Feldmieten

Belüftete/umgesetzte Mistkompostmieten

Festmist in Tiefstallsystemen

Andere Lagerstätten

7.3.6.2. Flüssigmistlagerung

Güllekeller

Jauche-/Güllebehälter/-lagune ohne Abdeckung

Jauche-/Güllebehälter/-lagune mit durchlässiger Abdeckung (Schwimmdecke)

Jauche-/Güllebehälter/-lagune mit undurchlässiger Abdeckung (inkl. Biogasanlage)

8.

REBANLAGEN

8.1. Mit Keltertrauben bestockte Fläche (Hektar/Ar)

8.1.1. nach Auspflanzungsjahr (Hektar/Ar)

8.1.2. nach Rebsorten (Hektar/Ar)

Anlage II

A) GARTEN- UND FELDGEMÜSEANBAU

1.

Überwiegende Produktionsrichtung (Bewirtschaftungsform)

1.1. Gemüse (gärtnerisch)

1.2. Blumen und Zierpflanzen

1.3. Baumschule

1.4. Feldgemüse

1.5. Reine Selbstversorgung

2.

Flächenverteilung in m² (ohne Mehrfachnutzung) nach Flächenart – insgesamt / Gemüse gärtnerisch / Feldgemüse / Blumen und Zierpflanzen / Baumschule

2.1. Flächen in befestigten Gewächshäusern mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung sowie unbefestigte Folientunnels

2.1.1. Folientunnel

2.1.2. Foliengewächshaus

2.1.3. Gewächshaus

2.2. Freilandfläche einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser und Niederglas

2.3. Genutzte Fläche insgesamt

3.

Bewässerung – Feldgemüsefläche

3.1. Tatsächlich bewässerte Feldgemüseflächen in m²

3.2. Nicht bewässerte Feldgemüseflächen in m²

3.3. Grund der Nicht-Bewässerung

3.3.1. Bewässerung nicht notwendig

3.3.2. Keine Bewässerungsanlage vorhanden

3.3.3. Mangelnde Wasserverfügbarkeit

3.3.4. Sonstige Gründe

4.

Produktionsweise des Betriebes

4.1. Anerkannter Biobetrieb

4.2. Konventioneller Betrieb

5.

Nützlingseinsatz

6.

Art des Betriebes

6.1. ausschließlicher Produktionsbetrieb

6.2. Produktionsbetrieb mit gärtnerischem Gewerbe (Garten- oder Grünflächengestaltung, Friedhofsgärtnerei (Gräberpflege), Blumenbinderei)

7.

Anzahl der Heizanlagen nach Alter

7.1. älter als 10 Jahre

7.1.1. Kessel

7.1.2. Brenner

7.1.3. Heizkanone

7.2. jünger als 10 Jahre

7.2.1. Kessel

7.2.2. Brenner

7.2.3. Heizkanone

8.

Verbrauch an Brennstoffen und Energie:

8.1. Ofenheizöl (rot gefärbt in Liter)

8.2. Heizöl (Liter)

8.3. Kohle einschl. Koks (Tonnen)

8.4. Erdgas (m 3 )

8.5. Flüssiggas (Tonnen)

8.6. Fernwärme (MWh)

8.7. Betriebseigene Kraftwärmekopplung/Blockheizkraftwerkanlage (MWh)

8.8. Biogene Brennstoffe

8.8.1. Pellets (Tonnen)

8.8.2. Hackschnitzel, Holzabfälle, Rinde (Schüttraummeter)

8.8.3. Sonstige Biogene Brennstoffe (Stroh, Biogas usw.) ja/nein

8.9. Nutzung alternativer Energien

8.9.1. Wärmepumpen (MWh)

8.9.2. Solarthermie (MWh)

8.9.3. Photovoltaik (MWh)

9.

Gemüsebau im Jahr 2026 (Gartenbau- und Feldgemüsebetriebe): Gemüseanbauflächen (einschließlich Mehrfachnutzung) in Gewächshäusern einschl. Folientunnels / im Freiland einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas (in m²); Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)

9.1. Brokkoli

9.2. Chinakohl

9.3. Fenchel (Knollenfenchel)

9.4. Fisolen (Pflückbohnen)

9.5. Grünerbsen

9.6. Gurken

9.6.1. Einlegegurken (inkl. Schälgurken)

9.6.2. Salatgurken, Feldgurken

9.7. Käferbohnen u. a. Speisebohnen

9.8. Karfiol (Blumenkohl)

9.9. Karotten, Möhren

9.10. Knoblauch

9.11. Kohl (Wirsing)

9.12. Kohlrabi

9.13. Kohlsprossen

9.14. Kraut

9.14.1 Frisch- und Lagerkraut (Weißkraut)

9.14.2. Industriekraut (Einschneidekraut)

9.14.3. Rotkraut (Blaukraut)

9.15. Kren

9.16. Kulturpilze

9.17. Melanzani

9.18. Melone

9.19. Paprika bunt (inkl. Capia)

9.20. Paprika grün

9.21. Pastinaken

9.22. Petersilie grün

9.23. Petersilienwurzel

9.24. Pfefferoni

9.25. Porree (Lauch)

9.26. Radieschen

9.27. Rettiche (Bierrettich, Schwarzer Rettich etc.)

9.28. Rhabarber

9.29. Rote Rüben

9.30. Salat

9.30.1. Eissalat (Bummerlsalat, Grazer Krauthäuptel usw.)

9.30.2. Häuptelsalat (Kopfsalat)

9.30.3. Blattsalate (Lollo Rossa, Lollo Bionda, Eichblattsalat usw.)

9.30.4. Endiviensalat

9.30.5. Friséesalat

9.30.6. Zichorien-Salate (Radicchio, Zuckerhutsalat, Chicorée)

9.30.7. Vogerlsalat (Feldsalat)

9.30.8. Sonstige Salate (inkl. Kochsalat)

9.31. Sellerie

9.31.1. Knollensellerie

9.31.2. Stangensellerie

9.32. Schnittlauch

9.33. Soja (Gemüsesoja)

9.34. Sonstige Kräuter (Dille, Gartenkresse, Gewürz- u. Heilkräuter)

9.35. Spargel weiß

9.36. Spargel grün, lila

9.37. Speisekürbis

9.38. Spinat

9.39. Süßkartoffeln

9.40. Tomaten

9.40.1. Rispentomaten

9.40.2. Sonstige Tomaten

9.41. Zucchini

9.42. Zuckermais

9.43. Zwiebel

9.43.1. Sommerzwiebel

9.43.2. Winterzwiebel

9.43.3. Bundzwiebel

9.44. Übrige Gemüsearten

9.45. Gemüsesaatgut und –jungpflanzen

9.46. Topfkräuter in Stück

10.

Blumen- und Zierpflanzenbau (einschl. Mehrfachnutzung der Flächen) im Jahr 2026 (Gartenbaubetriebe)

10.1. Schnittblumen (in Gewächshäusern einschl. Folientunnels / im Freiland einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas) – Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)

10.1.1. Tulpen

10.1.2. Rosen

10.1.3. Gerbera

10.1.4. Chrysanthemen

10.1.5. Dahlien

10.1.6. Gladiolen

10.1.7. Sonnenblumen

10.1.8. Schnittgrün

10.1.9. Schnittgehölze

10.1.10. Sonstige Schnittblumen

10.2. Topfpflanzen: Erzeugung von Topfpflanzen, die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware) – Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)

10.2.1. Frühlingssortiment

10.2.1.1. Bellis perennis

10.2.1.2. Myosotis sylvatica

10.2.1.3. Primula vulgaris

10.2.1.4. Viola

10.2.1.5. Frühlingszwiebeln im Topf

10.2.1.6. Sonstige Frühlingsblüher

10.2.2. Sommerblumen: Standardsortiment in Topfgrößen bis inkl. 9 cm

10.2.3. Sommerblumen: Standardsortiment in Topfgrößen über 9 cm bis 13 cm

10.2.3.1. Begonia

10.2.3.2. Impatiens walleriana

10.2.3.3. Impatiens Neuguinea Hybriden

10.2.3.4. Pelargonium

10.2.3.5. Petunien/Surfinien, Calibrachoa/Millionbells

10.2.3.6. Strukturpflanzen

10.2.3.7. Verbena

10.2.3.8. Topfpflanzen als Stämmchen

10.2.3.9. Sonstige Beet- und Balkonblumen in Topfgrößen über 9 cm bis 13 cm

10.2.4. Sommerblumen: Sonderformen und Topfgrößen über 13 cm

10.2.4.1. Ampeln

10.2.4.2. Hortensien

10.2.4.3. Pelargonium

10.2.4.4. Sonstige Sommerblumen mit Sonderformen und Topfgrößen über 13 cm

10.2.5. Sonstige Frühjahrs-/Sommerkulturen

10.2.5.1. Gemüsepflanzen im Topf unveredelt

10.2.5.2. Gemüsepflanzen im Topf veredelt

10.2.5.3. Gemüsepflanzen im Presswürfel

10.2.5.4. Topfkräuter

10.2.5.5. Wasserpflanzen

10.2.6. Herbstsortiment

10.2.6.1. Violen

10.2.6.2. Topfchrysanthemen

10.2.6.3. Erica/Calluna

10.2.6.4. Cyclamen

10.2.6.5. Sonstige Herbstpflanzen

10.2.6.6. Weihnachtssterne bis Topfgröße inkl. 14 cm

10.2.6.7. Weihnachtssterne mit Sonderformen und Topfgrößen über 14 cm

10.2.7. Zimmerpflanzen

10.2.8. Hanfpflanzen

11.

Stauden und Gräser im Jahr 2026 (Gartenbaubetriebe): Erzeugung von Stauden und Gräsern (verkaufsfertige Ware), die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware) – Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)

11.1 im Container (C3 und größer)

11.2 im Topf (P9/P11)

12.

Baumschulen im Jahr 2026 (Gartenbaubetriebe): Erzeugung von Gehölzen (verkaufsfertige Ware), die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware) – Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)

12.1. Obstgehölze

12.1.1 Erdbeerpflanzen

12.1.2. Reben

12.1.3. Hochstamm

12.1.4. Halbstamm

12.1.5. Busch/Spindel/Spalier

12.1.6. Beerenobst

12.2. Coniferen

12.2.1. Container

12.2.2. mit Ballen (mB) bis 1,50 m

12.2.3. mit Ballen (mB) über 1,50 m

12.2.4. Heckenpflanzen

12.2.5. Formgehölze, Sonderformen

12.3. Laubgehölze

12.3.1. Container

12.3.2. mit Ballen (mB) bis 1,50 m

12.3.3. mit Ballen (mB) über 1,50 m

12.3.4. Alleebäume

12.3.5. Heckenpflanzen

12.3.6. Kletterpflanzen

12.3.7. Formgehölze, Sonderformen

12.4. Rosen

12.4.1. Containerrosen

12.4.2. Hochstamm

12.4.3. Bodendecker

B) WEINERNTE, -VERARBEITUNG UND -VERMARKTUNG

1.

Weinernte 2025 in Liter

2.

Traubenverkauf: Weinernte, üblicherweise in Form von Trauben verkauft (Anteil in %)

2.1. Winzergenossenschaften (Anteil in %)

2.2. Handel (Anteil in %)

2.3. Andere Winzer:innen (Anteil in %)

3.

Vermarktung der selbstverarbeiteten (inkl. zugekaufter) Trauben

3.1. Fassverkauf (Anteil in %)

3.2. Flaschenverkauf (Anteil in %)

3.3. Buschenschank (Ausschank) (Anteil in %)

4.

Absatz: Flaschenverkauf nach Gebindegröße (in % der Weinmenge)

4.1. Container bis einschl. 25 Liter Fassungsvermögen (Anteil der Weinmenge in %)

4.2. Container über 25 bis einschl. 60 Liter Fassungsvermögen (Anteil der Weinmenge in %)

4.3. 2 Liter Flasche (Anteil der Weinmenge in %)

4.4. 1 Liter Flasche (Anteil der Weinmenge in %)

4.5. Bouteille (Anteil der Weinmenge in %)

4.6. Halbe Bouteille (0,375 Liter) (Anteil der Weinmenge in %)

4.7. Andere Flasche (Anteil der Weinmenge in %)

5.

Vermarktungswege beim Flaschenverkauf

5.1. Endverbraucher (Anteil der Weinmenge in %)

5.2. Gastronomie (Anteil der Weinmenge in %)

5.3. Lebensmitteleinzelhandel (Anteil der Weinmenge in %)

5.4. Fachhandel (Anteil der Weinmenge in %)

5.5. Großhandel (Anteil der Weinmenge in %)

6.

Durchschnittliche Exportanteile (Anteil in %, bezogen auf die Verkaufsmengen)

6.1. Bei Flaschenwein (Anteil in %)

6.2. Bei Fasswein (Anteil in %)

7.

Weinpreise für die Ernte 2024 in Euro (netto ohne USt) je Liter/0,75 Liter

7.1. Flaschenweinpreise nach Weinkategorien und Absatzweg: Preisband („von“- „bis“) und „häufigster Preis“

7.1.1. Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) [Qualitätswein]: getrennt nach weiß/rot und Wiederverkäufer/Endverbraucher

7.1.2. Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) [Landwein]: getrennt nach weiß/rot und Wiederverkäufer/Endverbraucher

7.1.3. Anderer Wein als g. U. und g. g. A. [Rebsortenwein, Wein (ehemaliger Tafelwein)]: getrennt nach weiß/rot und Wiederverkäufer/Endverbraucher

7.2. Fassweinpreise nach Weinkategorien: Preisband („von“ – „bis“) und „häufigster Preis“

7.2.1. Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) [Qualitätswein]: getrennt nach weiß/rot

7.2.2. Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) [Landwein]: getrennt nach weiß/rot

7.2.3. Anderer Wein als g. U. und g. g. A. [Rebsortenwein, Wein (ehemaliger Tafelwein)]: getrennt nach weiß/rot

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