21 DECEMBRE 2022. - Loi transposant la directive (UE) 2021/514 du Conseil du 22 mars 2021 modifiant la directive 2011/16 (UE) relative à la coopération administrative dans le domaine fiscal. - Traduction allemande d'extraits
Die Rechte und Pflichten der an der gemeinsamen Prüfung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates teilnehmenden belgischen Bediensteten werden nach dem Recht dieses Mitgliedstaates festgelegt. Die belgischen Bediensteten befolgen diese Rechtsvorschriften, sie üben dabei jedoch keine Befugnisse aus, die über die Befugnisse hinausgehen würden, die ihnen nach belgischem Recht zustehen.
Unbeschadet der Absätze 2 und 3 und für die Zwecke der in Absatz 1 erwähnten gemeinsamen Prüfungen, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates stattfinden, werden die bei diesen gemeinsamen Prüfungstätigkeiten gesammelten Beweise, auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, unter den gleichen rechtlichen Bedingungen bewertet wie im Fall einer klassischen Prüfung, die in Belgien von belgischen Bediensteten durchgeführt wird.
Führen die belgische zuständige Behörde und die zuständige Behörde eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten eine gemeinsame Prüfung durch, so bemühen sie sich, sich auf den Sachverhalt und die Umstände, die für die gemeinsame Prüfung relevant sind, zu einigen und auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Prüfung zu einer Einigung über den steuerlichen Status der geprüften Person(en) zu gelangen. Die Feststellungen der gemeinsamen Prüfung sind in einem Prüfungsbericht darzulegen. Fragen, in denen sich die zuständigen Behörden einig sind, sind im Prüfungsbericht wiedergegeben und werden in den einschlägigen Instrumenten berücksichtigt, die von den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Anschluss an diese gemeinsame Prüfung ausgestellt werden.
Die geprüfte Person oder geprüften Personen wird/werden über das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung unterrichtet, wozu auch eine Kopie des Prüfungsberichts gehört, die innerhalb von sechzig Tagen nach seiner Erstellung übermittelt wird."
Paragraph 17 Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. zur Festlegung, Anwendung und Kontrolle der in Artikel 2 der Richtlinie genannten Steuern sowie der Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern und zur Anwendung des belgischen Rechts,".
Paragraph 17 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:
"Ist die belgische zuständige Behörde der Ansicht, dass die von einer ausländischen zuständigen Behörde weitergegebenen Informationen für die in Absatz 3 genannten Zwecke verwendet werden können und dass diese Zwecke nicht in einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, von dem die Informationen stammen, angegeben worden sind, in der automatisch die Verwendung dieser Informationen für die von der belgischen zuständigen Behörde beabsichtigten Zwecke erlaubt wird, holt sie für diese Verwendung die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ein, von dem die Informationen stammen."
Paragraph 18 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Die belgische zuständige Behörde übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten eine Liste der anderen als in § 1 genannten Zwecke, für die Informationen und Schriftstücke gemä;szlig; ihrem nationalen Recht verwendet werden dürfen. Die zuständige Behörde, die Informationen und Schriftstücke erhält, darf die erhaltenen Informationen und Schriftstücke für die von der belgischen zuständigen Behörde aufgelisteten Zwecke ohne die in Absatz 1 genannte Zustimmung verwenden."
Paragraph 23 wird wie folgt ersetzt:
" § 23 - Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemä;szlig; § 4 sowie Antworten gemä;szlig; § 5, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemä;szlig; § 5 werden soweit möglich mit Hilfe eines von der Kommission angenommenen Standardformblatts übermittelt. Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden.
Das Standardformblatt nach Absatz 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:
die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, und im Falle von Gruppenersuchen gemä;szlig; § 5/2 eine ausführliche Beschreibung der Gruppe,
den steuerlichen Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden.
Die belgische zuständige Behörde kann - soweit bekannt und im Einklang mit den Entwicklungen auf internationaler Ebene - Namen und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt, wie auch jede Angabe übermitteln, die die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnte.
Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemä;szlig; den Paragraphen 7 und 8, Zustellungsersuchen gemä;szlig; den Paragraphen 12 und 13, Rückmeldungen gemä;szlig; den Paragraphen 14 und 15 und Übermittlungen gemä;szlig; den Paragraphen 17 Absatz 2, 18 und 25 Absatz 2 erfolgen mit Hilfe des von der Kommission angenommenen Standardformblatts.
Der automatische Informationsaustausch gemä;szlig; den Paragraphen 6 und 6/1 erfolgt über ein von der Kommission angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll."
KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
Article 17. - Artikel 321quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung eingefügt worden ist und vor seiner Ersetzung durch Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes bestand, bleibt bis zum 31. März 2023 wirksam.
Article 18. - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2022
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE
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