Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 1971-08-20
Letzte Aktualisierung 2015-11-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

1 Übersetzung Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation (Stand am 5. November 2015)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in Anbetracht des in der Entschliessung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsatzes, dass Satelliten-Fernmeldeverbindungen so bald wie möglich allen Völkern auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung weltweit zur Verfügung stehen sollen; in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des

4 Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper , insbesondere des Artikels I, der besagt, dass der Weltraum zum Vorteil und im Interesse aller Länder genutzt werden soll; in der Erkenntnis, dass die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck ein globales Satellitensystem zur Versorgung aller Gebiete der Erde mit Fernmeldediensten errichtet hat, das zum Weltfrieden und zur internationalen Verständigung beigetragen hat; im Hinblick darauf, dass die 24. Versammlung der Vertragsstaaten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation beschlossen hat, sich durch die Errichtung eines privaten Unternehmens, das der Aufsicht durch eine zwischenstaatliche Organisation unterstellt ist, zu restrukturieren und zu privatisieren; in der Erkenntnis, dass der vermehrte Wettbewerb bei der Bereitstellung von Fernmeldediensten es für die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation notwendig gemacht hat, ihre Weltraumsysteme dem in Artikel I Buchstabe d bezeichneten Unternehmen zu übertragen, damit das Weltraumsystem weiterhin kommerziell tragfähig betrieben werden kann; in der Absicht, dass das Unternehmen die in Artikel III dieses Übereinkommens festgelegten Kerngrundsätze beachtet und auf kommerzieller Grundlage das Weltraumsegment bereitstellt, das für internationale öffentliche Fernmeldedienste von hoher Qualität und Zuverlässigkeit erforderlich ist; nach Feststellung, dass eine zwischenstaatliche Aufsichtsorganisation, der jeder Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder der Internationalen Fernmeldeunion beitreten kann, notwendig ist, um die kontinuierliche Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen sicherzustellen; sind wie folgt übereingekommen: Art. I Begriffsbestimmungen In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

5 in a. «Übereinkommen» bezeichnet das vorliegende, am 20. August 1971 Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen, durch das die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation gegründet wird, einschliesslich des Anhangs und aller dazugehörigen Änderungen, aber ausschliesslich aller Artikelüberschriften;

6 gust 1964 in Washington unterzeichnete Übereinkommen betreffend vorläufige Regeln für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem;

7 kommen am 20. August 1964 unterzeichnete Übereinkommen;

Art. 1

Parteien in einem nach diesem Anhang eingeleiteten Schiedsverfahren sind nur die in Artikel XVI dieses Übereinkommens.

Art. 2

Ein nach diesem Anhang ordnungsgemäss gebildetes Schiedsgericht, das aus drei Mitgliedern besteht, ist in allen nach Artikel XVI dieses Übereinkommens zu entscheidenden Streitigkeiten zuständig.

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Wird eine Partei nicht tätig, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, eine Entscheidung zu ihren Gunsten zu fällen. Vor Abgabe seiner Entscheidung hat sich das Gericht zu vergewissern, dass es zuständig und der Fall tatsächlich und rechtlich begründet ist.

Art. 9

Eine Vertragspartei, die nicht Partei in einer Sache ist, oder die ITSO, wenn sie der Ansicht ist, dass sie ein wesentliches Interesse an der Entscheidung der Sache hat, kann beim Gericht beantragen, dem Verfahren beizutreten und zusätzlich Partei zu werden. Beschliesst das Gericht, dass der Antragsteller ein wesentliches Interesse an der Entscheidung der Sache hat, so gibt es dem Antrag statt.

Art. 10

Das Gericht kann auf Ersuchen einer Partei oder von sich aus Sachverständige ernennen, deren Beiziehung es für erforderlich hält.

Art. 11

Jede Vertragspartei und die ITSO stellen alle Unterlagen zur Verfügung, die das Gericht entweder auf Ersuchen einer Partei oder von sich aus für das Verfahren und die Erledigung der Streitigkeit für erforderlich hält.

Art. 12

Vor Abgabe eines Endurteils kann das Gericht während der Beratung der Sache vorläufige Massnahmen aufzeigen, die es für geeignet hält, die jeweiligen Rechte der Streitparteien zu schützen.

Art. 13

Art. 14

Sofern nicht das Gericht wegen der besonderen Umstände des Falles etwas anderes beschliesst, werden die Kosten des Gerichts einschliesslich der Bezüge seiner Mitglieder zu gleichen Teilen von den Streitparteien getragen. Besteht eine Partei aus mehreren Klägern bzw. Beklagten, so wird der Kostenanteil dieser Partei vom Gericht unter die einzelnen Kläger bzw. Beklagten dieser Partei aufgeteilt. Ist die ITSO Partei, so gelten ihre mit dem Schiedsverfahren verbundenen Kosten als Verwaltungskosten der ITSO.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. Juni 1972 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. Juli 1972 In Kraft getreten für die Schweiz am 12. Februar 1973 Änderung angenommen am 17. November 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz

[^3]: am 30. November 2004 AS 1973 813; BBl 1972 I 281

[^1]: Übersetzung des französischen Originaltextes.

[^2]: AS 1973 812

[^3]: AS 2010 3593

[^4]: SR 0.790

[^5]: SR 0.784.601.1 0.784.601 Internationale Fernmeldesatellitenorganisation. Übereink.

[^6]: [AS 1965 758]. Das vorläufige Übereink. ist mit Wirkung ab 12. Febr. 1973 durch das vorliegende Übereink. ausser Kraft gesetzt worden.

[^7]: [AS 1965 768] 0.784.601 Internationale Fernmeldesatellitenorganisation. Übereink. 0.784.601 Internationale Fernmeldesatellitenorganisation. Übereink. 0.784.601 Internationale Fernmeldesatellitenorganisation. Übereink. 0.784.601 Internationale Fernmeldesatellitenorganisation. Übereink. 0.784.601 Internationale Fernmeldesatellitenorganisation. Übereink. 0.784.601 Internationale Fernmeldesatellitenorganisation. Übereink. 0.784.601 Internationale Fernmeldesatellitenorganisation. Übereink. 0.784.601 Internationale Fernmeldesatellitenorganisation. Übereink. 0.784.601 Internationale Fernmeldesatellitenorganisation. Übereink.

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