Änderungshistorie

Verordnung vom 12. Dezember 1977 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

8 Versionen · 1977-12-12

Änderungen vom 2012-01-01

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<sup>22</sup> Zusammenarbeit
<sup>1</sup> Die beratende Kommission für internationale Entwicklung und Zusammenarbeit (beratende Kommission) setzt sich aus höchstens 25 Mitgliedern zusammen, die nicht der Bundesverwaltung angehören. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
<sup>23</sup> ernennen den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission.
<sup>1</sup> Die beratende Kommission für internationale Entwicklung und Zusammenarbeit (beratende Kommission) setzt sich aus höchstens 25 Mitgliedern zusammen. Diese
<sup>23</sup> dürfen nicht der Bundesverwaltung angehören.
<sup>2</sup> Die beratende Kommission
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<sup>24</sup> c. kann eigene Vorschläge unterbreiten.
<sup>3</sup> Die Gemeinsamen Sitzungen mit der konsultativen Kommission für Handelspolitik werden von den Präsidenten der beiden Kommissionen geleitet. Die Sitzungen werden nach Bedarf, auf Initiative der beiden Präsidenten oder wenn es eine der beiden Kommissionen verlangt, einberufen.
<sup>3</sup> Die gemeinsamen Sitzungen mit der konsultativen Kommission für Handelspolitik werden von den Präsidenten der beiden Kommissionen geleitet. Die Sitzungen werden nach Bedarf, auf Initiative der beiden Präsidenten oder wenn es eine der beiden Kommissionen verlangt, einberufen.
<sup>4</sup> Die DEZA führt das Sekretariat der beratenden Kommission und der gemeinsamen Sitzungen.
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[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 873). Internationale wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 873).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 873).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 873).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 873).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I 1.1 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentari- schen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 873).
[^25]: Aufgehoben durch Ziff. II 14 der V vom 12. Sept. 2007 über die Aufhebung und Anpas- sung von Verordnungen im Rahmen der Neuordnung der ausserparlamentarischen Kom- missionen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4525). Internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. V
1977-12-12
Originalfassung Text zu diesem Datum