Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP)

Typ Andere
Veröffentlichung 1979-03-23
Letzte Aktualisierung 2019-01-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 217
Änderungshistorie JSON API

1 2 , gestützt auf Artikel 20 der Bundesverfassung

3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. März 1977 , beschliesst: Erster Titel: Gerichtsordnung Erstes Kapitel: Grundsatz

Art. 1 Unabhängigkeit

Die Unabhängigkeit der Militärjustiz ist gewährleistet. Zweites Kapitel: Militärjustiz

4 Art. 2 Einteilung in die Militärjustiz

1 Als Justizoffiziere können Angehörige der Armee eingeteilt werden, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule

5 abgeschlossen haben oder über ein kantonales Anwaltspatent verfügen.

2 Für Aufgaben, die kein juristisches Fachwissen verlangen, können auch andere

6 Angehörige der Armee in die Militärjustiz eingeteilt werden.

3 7

4 Der Bundesrat bezeichnet Grad und Funktion der Justizoffiziere.

5 Er teilt der Militärjustiz die erforderlichen Justizoffiziere zu.

8 Art. 3

Art. 4 Funktionen

1 Die Einteilung als Justizoffizier bei der Militärjustiz ist Voraussetzung zur Beklei-

9 dung der folgenden Funktionen:

10 ; d. der Präsidenten der Militärappellationsgerichte und der Militärgerichte

2 11

3 Eine Anzahl von Justizoffizieren steht zur Verfügung des Bundesrates oder des Oberauditors. Drittes Kapitel: Strafbehörden 12 Strafverfolgungsbehörden Erster Abschnitt: 13

Art. 4 a Untersuchungsrichter

1 Der Untersuchungsrichter leitet die vorläufige Beweisaufnahme und die Voruntersuchung.

2 Die Führung der Untersuchung erfolgt ohne Einmischung der militärischen Vorgesetzten des Beschuldigten oder Verdächtigen.

Art. 4 b Auditor

Der Auditor erlässt die Einstellungsverfügung oder das Strafmandat; gegebenenfalls erhebt er Anklage und vertritt die Anklage vor Gericht.

Art. 4 c Zahl und Organisation

Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Untersuchungsrichter und der Auditoren sowie ihre Organisation unter Berücksichtigung der Sprachgemeinschaften.

1 a . Abschnitt: Militärgerichte 14

Art. 5 Sachliche Zuständigkeit

Die Militärgerichte beurteilen erstinstanzlich die der Militärgerichtsbarkeit unterworfenen strafbaren Handlungen.

Art. 6 Zahl der Gerichte; Sprachen

1 Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Militärgerichte und allenfalls ihrer Abteilun-

15 gen unter Berücksichtigung der Sprachgemeinschaften.

2 Er regelt ihre Zuständigkeit. Vorbehalten bleibt Artikel 31.

3 16

Art. 7 Wahl der Richter

1 Die Präsidenten, Richter und Ersatzrichter werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

2 Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee oder des Grenz-

17 wachtkorps gewählt.

3 18 Angehörige der Armee behalten im Übrigen ihre militärische Stellung bei.

Art. 8 Zusammensetzung

1 Die Militärgerichte und ihre Abteilungen werden gebildet aus einem Präsidenten, der den Grad eines Obersten oder Oberstleutnants bekleidet, sowie aus vier Richtern und einem Gerichtsschreiber.

2 Als Richter amten zwei Offiziere sowie zwei Unteroffiziere oder Angehörige der

19 Mannschaft.

3 20 … Zweiter Abschnitt: Militärappellationsgerichte

Art. 9 Sachliche Zuständigkeit

Die Militärappellationsgerichte behandeln Appellationen gegen Urteile und Entscheide der Militärgerichte (Art. 172).

Art. 10 Zahl der Gerichte; Sprachen

1 Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Militärappellationsgerichte und allenfalls

21 ihrer Abteilungen unter Berücksichtigung der Sprachgemeinschaften.

2 Er regelt ihre Zuständigkeit.

Art. 11 Wahl der Richter, fachliche Voraussetzungen

1 Die Präsidenten, die Richter und Ersatzrichter werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

2 Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee oder des Grenzwachtkorps gewählt. Sie müssen in der Regel ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben oder

22 über ein kantonales Anwaltspatent verfügen.

3 23 Angehörige der Armee behalten im Übrigen ihre militärische Stellung bei.

Art. 12 Zusammensetzung

1 Die Militärappellationsgerichte und ihre Abteilungen werden gebildet aus einem Präsidenten, der den Grad eines Obersten oder Oberstleutnants bekleidet, sowie aus vier Richtern und einem Gerichtsschreiber.

2 Als Richter amten zwei Offiziere sowie zwei Unteroffiziere oder Angehörige der

24 Mannschaft.

3 25

4 Für Disziplinargerichtsbeschwerden nach Artikel 209 Absatz 1 des Militärstraf-

26 gesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG) bildet das Militärappellationsgericht einen Ausschuss, bestehend aus dessen Präsidenten, einem Offizier sowie einem Unterof-

27 fizier oder einem Angehörigen der Mannschaft. Dritter Abschnitt: Militärkassationsgericht

Art. 13 Sachliche Zuständigkeit

Das Militärkassationsgericht behandelt die Kassationsbeschwerden nach Artikel 184, sowie Rekurse nach Artikel 195.

Art. 14 Wahl der Richter; fachliche Voraussetzungen

1 Der Präsident, die Richter und Ersatzrichter werden von der Bundesversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

2 Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee oder des Grenzwachtkorps gewählt. Sie müssen ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben oder über ein kantonales Anwaltspatent verfügen. Auch Justizoffiziere können zu Richtern oder Ersatz-

28 richtern gewählt werden.

3 29 Angehörige der Armee behalten im Übrigen ihre militärische Stellung bei.

Art. 15 Zusammensetzung

1 Das Militärkassationsgericht wird gebildet aus dem Präsidenten, der den Grad eines Obersten bekleidet, sowie aus vier Richtern und einem Gerichtsschreiber.

2 Als Richter amten zwei Offiziere sowie zwei Unteroffiziere oder Angehörige der Mannschaft. Dem Militärkassationsgericht gehören ferner vier Ersatzrichter an, von denen zwei Offiziere und zwei Unteroffiziere oder Angehörige der Mannschaft

30 sind.

3 Der Präsident ernennt aus dem Kreis der ordentlichen Richter einen Offizier als seinen Stellvertreter; dieser entscheidet anstelle des Präsidenten insbesondere über:

31 e. Massnahmen zum Schutz der Verfahrensbeteiligten.

32 Eid und Gelübde Art. 15 a Der Präsident, die Richter und Ersatzrichter leisten den Eid oder das Gelübde vor dem Militärkassationsgericht. Viertes Kapitel: Oberauditor

Art. 16 Funktion

1 Der Oberauditor ist für die Verwaltung der Militärjustiz unter Aufsicht des Eid-

33 genössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuständig.

2 Er überwacht die Tätigkeit der Auditoren und Untersuchungsrichter.

3 34 Er teilt den Gerichten die Gerichtsschreiber zu.

Art. 17 Wahl; Grad

1 Der Oberauditor und sein Stellvertreter werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

2 Der Oberauditor bekleidet den Grad eines Brigadiers, sein Stellvertreter den Grad

35 eines Obersten oder Oberstleutnants. Fünftes Kapitel: Rechtshilfe

Art. 18 Grundsätze

1 36 Die militärischen Strafbehörden sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet.

2 Ebenso haben die militärischen Strafbehörden und die zivilen Gerichts-, Strafund Verwaltungsbehörden von Bund und Kantonen sich gegenseitig Rechtshilfe zu

37 leisten.

3 Die Organe der militärischen und der zivilen Polizei sind gegenüber der Militärjustiz und den Truppenkommandanten, soweit diesen Befugnisse nach den Artikeln 100ff. zustehen, zur Rechtshilfe verpflichtet. Sie leisten diese in dringenden Fällen auch unaufgefordert.

4 In Rechtshilfesachen verkehren die Behörden direkt miteinander.

Art. 19 Kenntnisgabe von Strafakten

Sind an einer strafbaren Handlung neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, auch andere Personen beteiligt, so geben die militärischen und zivilen Strafbehörden von ihren Akten gegenseitig Kenntnis.

Art. 20 Zulässigkeit der Rechtshilfe

Die Rechtshilfe soll nur in Anspruch genommen werden, wenn die ersuchende Strafbehörde für die Amtshandlung nicht zuständig ist oder sie nur unter erheblichen Schwierigkeiten vornehmen könnte.

38 Art. 21 Streitigkeiten Streitigkeiten wegen Verweigerung der Rechtshilfe entscheidet das Bundesstrafgericht.

Art. 22 Vorsorgliche Amtshandlungen militärischer Strafbehörden

Militärische Strafbehörden dürfen vorsorgliche Amtshandlungen gegenüber Personen, die zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, ohne Bewilligung der zuständigen Strafbehörde nur in dringenden Fällen vornehmen. Dieser ist von der Amtshandlung Kenntnis zu geben.

Art. 23 Vorsorgliche Amtshandlungen ziviler Strafbehörden

Zivile Strafbehörden dürfen vorsorgliche Amtshandlungen gegenüber Personen, die der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehen, ohne Bewilligung des zuständigen Truppenkommandanten nur in dringenden Fällen vornehmen. Diesem ist von der Amtshandlung Kenntnis zu geben.

39 Art. 24 Vorladungen ziviler Gerichte an Angehörigen der Armee

1 Werden Angehörige der Armee von zivilen Gerichten vorgeladen, so erteilt der zuständige Vorgesetzte den erforderlichen Urlaub, wenn nicht wichtige militärische Interessen entgegenstehen.

2 Wird der Urlaub nicht bewilligt, so ist das Gericht unverzüglich zu benachrichtigen.

3 Vorbehalten bleibt das zivile Verfahren gegen Dienstpflichtige im Dienst (Art. 222

40 MStG ).

Art. 25 Unentgeltlichkeit

Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. Vorbehalten bleibt die Vergütung von besondern Auslagen. Zweiter Titel: Verfahren Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Erster Abschnitt: Gerichtsstand

41 Art. 26 Grundsatz

1 Die Zuständigkeit der Strafbehörden richtet sich nach der Sprache des Beschuldigten oder Verdächtigen. Ist diese Sprache weder Deutsch noch Französisch noch Italienisch, so bezeichnet der Oberauditor die zuständige Strafbehörde.

2 Ist der Täter unbekannt, so bestimmt sich die Zuständigkeit der Strafbehörden nach dem Ort der Begehung.

3 Ist der Ort der Begehung nicht bekannt oder unbestimmt, so bezeichnet der Oberauditor die zuständige Strafbehörde.

42 Art. 27–29

43 Gerichtsstand bei mehreren strafbaren Handlungen und Art. 30 bei Mittäterschaft

1 Fallen mehrere strafbare Handlungen einer Person in die Zuständigkeit verschiedener Strafbehörden, so ist der Gerichtsstand bei der für die schwerste Tat zuständigen Strafbehörde begründet. Sind mehrere dieser Handlungen als gleich schwer zu betrachten, so ist die Strafbehörde zuständig, bei der die Voruntersuchung zuerst eingeleitet wurde.

2 Bei Mittäterschaft ist die Strafbehörde zuständig, bei der die Voruntersuchung zuerst eingeleitet wurde.

3 Für Anstifter und Gehilfen ist die Strafbehörde des Täters zuständig.

44 Art. 31 Besonderer Gerichtsstand Der Oberauditor kann beim Vorliegen besonderer Gründe ausnahmsweise eine andere als die zuständige Strafbehörde mit der Verfolgung und Beurteilung eines Straffalles beauftragen.

45 Art. 32 Streitiger Gerichtsstand Ist der Gerichtsstand zwischen militärischen Strafbehörden streitig, so entscheidet der Oberauditor endgültig. Zweiter Abschnitt: Ausstand von Gerichtspersonen

Art. 33 Ausschliessung

Ein Richter, Auditor, Untersuchungsrichter oder Gerichtsschreiber darf sein Amt nicht ausüben, wenn er

46 b. mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist o- der mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt; bis 47 . mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenb linie verwandt oder verschwägert ist;

48 d. mit dem Anwalt einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; bis 49 d . mit dem Anwalt einer Partei in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist.

Art. 34 Ablehnung

Ein Richter, Auditor, Untersuchungsrichter oder Gerichtsschreiber kann von den Parteien abgelehnt werden oder selbst seinen Ausstand verlangen,

Art. 35 Anzeigepflicht

Liegt bei einer Gerichtsperson ein Ausstandsgrund nach den Artikeln 33 oder 34 vor, so hat sie diesen dem Gericht möglichst frühzeitig, jedoch spätestens nach Eröffnung der Hauptverhandlung anzuzeigen. Bei Ablehnung (Art. 34) hat sie zu erklären, ob sie selbst ihren Ausstand verlange oder die Ablehnung den Parteien anheim stelle. Die Parteien erhalten eine kurze Frist, um die Ablehnung geltend zu machen.

Art. 36 Ausstandsbegehren

1 Will eine Partei den Ausstand (Art. 33 oder 34) einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie sofort nach Entstehen oder Bekannt werden des Ausstandsgrundes dem zuständigen Gericht ein Ausstandsbegehren zu stellen.

2 Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind im Begehren glaubhaft zu machen. Die Gerichtsperson hat sich zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern. Ein weiteres Beweisverfahren findet nicht statt.

3 Wer ein Ausstandsbegehren verspätet einreicht, kann verpflichtet werden, die dadurch verursachten Kosten zu tragen.

Art. 37 Entscheid

1 Über den Ausstand entscheidet bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Präsident des Militärgerichts, nachher das zuständige Gericht.

2 Über den Ausstand des Oberauditors und seines Stellvertreters entscheidet der Bundesrat. Dritter Abschnitt: Protokolle

Art. 38 Inhalt und Form

1 Die Aussagen einvernommener Personen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, ebenso wichtige Fragen des Untersuchungsrichters.

2 Am Schluss der Einvernahme ist das Protokoll von der einvernommenen Person zu lesen oder ihr vorzulesen. Darauf ist es mit allfälligen Berichtigungen und Ergänzungen von ihr, vom Untersuchungsrichter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

3 Wird die Unterzeichnung des Protokolls verweigert oder kann sie aus anderen Gründen nicht erfolgen, so ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.

4 In Ausnahmefällen können Aussagen mit Einwilligung aller Beteiligten nicht nur im Protokoll, sondern auch auf Tonträgern festgehalten werden.

Art. 39 Hauptverhandlung

1 Das Protokoll über die Hauptverhandlung muss deren Gang und Ergebnisse im Wesentlichen wiedergeben sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, ergangenen Entscheide und den Urteilsspruch enthalten.

2 Der Präsident ordnet von sich aus oder auf Antrag einer Partei die vollständige Niederschrift einer Aussage an, wenn ihrem Wortlaut besondere Bedeutung zukommt.

3 Das Protokoll der Hauptverhandlung wird vom Präsidenten und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Im Übrigen gilt Artikel 38.

Art. 40 Augenschein und Hausdurchsuchung

1 Protokolle über Augenscheine und Hausdurchsuchungen haben deren Ergebnis genau festgehalten sowie Ort und Zeit der Durchführung und die Namen der Personen anzugeben, die daran teilgenommen haben. Pläne, Fotografien und Zeichnungen sind, wenn nötig, beizufügen.

2 Die Protokolle werden von dem unterzeichnet, der die Massnahme durchgeführt hat.

Art. 41 Beschlagnahme und Verwahrung

1 Über beschlagnahmte oder verwahrte Gegenstände ist ein genaues Verzeichnis aufzunehmen und den Akten beizufügen.

2 Das Verzeichnis wird von dem unterzeichnet, der die Massnahme durchgeführt hat. Der bisherige Inhaber der Gegenstände oder der nach Artikel 66 Absatz 4 Beigezogene muss durch Unterschrift bestätigen, dass das Verzeichnis vollständig ist. Er erhält ein Doppel. Vierter Abschnitt: Entscheide und Akten

Art. 42 Entscheide

1 Schriftliche Entscheide sind zu begründen und müssen das Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.

2 Entscheide und deren Vollzug sind in den Akten festzuhalten.

50 Art. 43 Verwaltung der Akten

1 Das Oberauditorat betreibt zur Verwaltung der Akten der Militärjustiz ein Informationssystem. Es enthält Daten von Personen, die von Untersuchungen oder Verfahren der Militärjustiz betroffen sind, sowie Angaben über den Stand und die Erledigung der Untersuchungen und Verfahren.

2 Die Kanzleien der Militärgerichte haben durch ein Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.

3 Nach Erledigung der Strafsache werden die Akten in der Regel während fünf Jahren beim Oberauditorat aufbewahrt. Danach werden sie dem Bundesarchiv überliefert. Das Oberauditorat kann die archivierten Akten bei Bedarf zurückverlangen.

Art. 44 Rückgabe von Belegen

Zu den Akten genommene Belege werden dem Berechtigten in der Regel erst nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache gegen Empfangsschein zurückgegeben.

Art. 45 Akteneinsicht

1 Gerichte und Verwaltungsbehörden können auf begründetes Gesuch hin Akten einer rechtskräftig erledigten Strafsache einsehen. Privatpersonen kann nur Einsicht gewährt werden, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen und diesem keine höhern Interessen entgegenstehen.

2 Der Oberauditor entscheidet über die Gewährung der Einsicht und deren Umfang. Fünfter Abschnitt: Fristen

Art. 46 Berechnung, Wahrung und Erstreckung

1 Berechnet sich die Frist nach Tagen, so beginnt sie am Tage nach der Mitteilung. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnort der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag.

2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die zuständige Stelle gelangt oder der schweizerischen Post übergeben worden sein. In Haftfällen genügt die fristgerechte Übergabe an den Gefängniswärter, der für die Weiterleitung besorgt ist.

3 Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn eine Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen schweizerischen Dienstoder Amtsstelle eingereicht wurde. Die Eingabe ist unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

4 Die vom Gesetz bestimmten Fristen sind nicht erstreckbar. Richterlich bestimmte Fristen können auf begründetes Gesuch hin, das vor Ablauf der Frist zu stellen ist, erstreckt werden.

Art. 47 Wiederherstellung

1 Eine Frist kann wiederhergestellt werden, wenn sie der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet nicht einhalten konnte.

2 Das begründete Gesuch ist innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich unter Angabe der Beweismittel einzureichen. Die versäumte Rechtshandlung muss innerhalb dieser Frist nachgeholt werden.

3 Über das Gesuch entscheidet die in der Sache zuständige Stelle.

4 Gegen den ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen von der schriftlichen Mitteilung an Beschwerde geführt werden:

Art. 48 Öffentlichkeit

1 Die Verhandlungen vor den Militärgerichten sind öffentlich, nicht aber die Beratungen und Abstimmungen.

2 Das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschliessen, soweit eine Gefährdung der Landesverteidigung, der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse eines Beteiligten es erfordert. Es schliesst die Öffentlichkeit von den Verhandlungen aus, wenn überwiegende Interessen des

51 Opfers dies erfordern. Das Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität kann

52 verlangen, dass das Gericht die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ausschliesst.

3 Das Urteil wird öffentlich verkündet.

4 Bildund Tonaufnahmen im Gerichtssaal sind verboten. Das Gericht kann Ausnahmen beschliessen.

Art. 49 Sitzungspolizei

1 Der Präsident des Gerichts sorgt für Ruhe und Ordnung in der Verhandlung. Er kann Ruhestörer wegweisen, den Sitzungssaal räumen und Widersetzliche bis zum Schluss der Sitzung in polizeilichen Gewahrsam nehmen lassen.

2 Das Gericht kann denjenigen, der sich in der Sitzung ungebührlich verhält oder Anordnungen des Präsidenten missachtet, mit einer Ordnungsbusse bis zu

53 500 Franken bestrafen. Dies schliesst eine Verfolgung für Straftaten nicht aus.

3 Dem Untersuchungsrichter stehen die gleichen Befugnisse zu. Er kann eine Ord-

54 nungsbusse bis zu 200 Franken verhängen.

Art. 50 Sitzungslokal; Vollzugsorgan

1 Die Kantone und Gemeinden stellen den Militärgerichten an den Sitzungsorten die erforderlichen Räume unentgeltlich zur Verfügung. Besondere Auslagen werden vom Bund ersetzt.

2 Die am Sitzungsort zuständige Polizeibehörde stellt auf Ersuchen des Präsidenten des Gerichts die nötigen Organe für den Vollzug seiner Anordnungen zur Verfügung, insbesondere für die Vorführung von Angeklagten und für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Siebenter Abschnitt: Einvernahme des Beschuldigten; freies Geleit

Art. 51 Vorladung

1 Der Beschuldigte wird zur Einvernahme in der Regel schriftlich vorgeladen. Er ist auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens aufmerksam zu machen.

2 Die Vorladung wird durch die Schweizerische Post, durch einen Angehörigen der

55 Armee oder nötigenfalls durch Vermittlung einer zivilen Behörde zugestellt.

3 Leistet der Beschuldigte der Vorladung keine Folge, so kann er vorgeführt werden. Der Vorführungsbefehl ist in der Regel schriftlich zu erteilen.

Art. 52 Durchführung

1 Dem Beschuldigten wird mitgeteilt, welcher Tat er beschuldigt wird. Er wird aufgefordert, sich über die Beschuldigung auszusprechen sowie Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen. Zur Ergänzung, Erläuterung oder Berichtigung der Aussage und zur Beseitigung von Widersprüchen werden entsprechende Fragen gestellt.

2 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten werden mit aller Sorgfalt abgeklärt.

3 Der Untersuchungsrichter geht allen belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nach.

4 Auch bei einem Geständnis werden die nähern Umstände und die Beweggründe der Tat abgeklärt.

5 Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen sind untersagt.

6 Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so wird das Verfahren ohne Rücksicht darauf weitergeführt.

Art. 53 Freies Geleit

1 Der Präsident des Gerichts kann einem landesabwesenden Beschuldigten oder einem in Abwesenheit Verurteilten freies Geleit erteilen. Dieses kann an bestimmte Bedingungen geknüpft werden.

2 Das freie Geleit erlischt, wenn der Beschuldigte oder der in Abwesenheit Verurteilte im ordentlichen Verfahren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird oder die auferlegten Bedingungen nicht erfüllt hat.

3 Auf diese Rechtsfolgen ist der Beschuldigte oder Verurteilte bei Erteilung des freien Geleits aufmerksam zu machen. Achter Abschnitt: Anhaltung; Vorläufige Festnahme; Untersuchungsund Sicherheitshaft 56

57 Art. 54 Allgemeines Anhaltungsrecht

1 Jede Person ist berechtigt, eine andere Person anzuhalten:

2 Die angehaltene Person ist unverzüglich der nächsten Truppe oder der Polizei zu übergeben. Nach Durchführung der nötigen Abklärungen ist sie sofort zu entlassen, sofern nicht die Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme erfüllt sind.

58 Art. 54 a Polizeiliche Anhaltung

1 Zivile und militärische Polizeiorgane können bei Verdacht einer strafbaren Handlung eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr, nach Fahrzeugen oder nach andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.

2 Zivile und militärische Polizeiorgane haben jede Person anzuhalten, die in ihrer Gegenwart eine strafbare Handlung verübt oder unmittelbar danach angetroffen wird. Bei Fluchtgefahr können sie ferner Personen anhalten, welche auf Grund eigener Wahrnehmung, ausgeschriebener Fahndungen oder glaubwürdiger Mitteilung Dritter einer strafbaren Handlung verdächtig sind.

3 Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen.

4 Zivile und militärische Polizeiorgane können Angehörige der Armee zur Mitwirkung bei der Anhaltung einer auf frischer Tat ertappten Person auffordern.

59 Vorläufige Festnahme Art. 55

1 Vorgesetzte aller Stufen sowie zivile und militärische Polizeiorgane können eine Person vorläufig festnehmen, wenn sich auf Grund der Ermittlungen und nach der Befragung ergibt, dass die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach Artikel 56 vorliegen.

2 Über jede Festnahme ist unverzüglich ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll enthält mindestens die Personalien der festgenommenen Person und allfälliger Auskunftspersonen sowie Grund, Ort und Zeit der Festnahme.

3 Die festgenommene Person ist berechtigt, umgehend ihre Angehörigen zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und einen Rechtsbeistand über die vorläufige Festnahme und deren Gründe zu orientieren.

4 Für die Entschädigung für unzulässige vorläufige Festnahme gilt Artikel 117 Absatz 3 sinngemäss.

60 Art. 55 a Dauer der vorläufigen Festnahme

1 Die vorläufige Festnahme darf vom Zeitpunkt der Anhaltung an gerechnet

24 Stunden nicht überschreiten.

2 Ergibt sich während der Dauer der vorläufigen Festnahme, dass deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so ist die betroffene Person zu entlassen. Andernfalls ist sie vor Ablauf dieser Frist vom zuständigen militärischen Untersuchungsrichter persönlich einzuvernehmen. Dieser hat darüber zu befinden, ob die vorläufige Festnahme aufgehoben oder die Person in Untersuchungshaft gesetzt werden soll.

Art. 56 Untersuchungsund Sicherheitshaft

Gegen den Beschuldigten, gegen den die Voruntersuchung angeordnet wurde, darf ein Haftbefehl nur erlassen werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens

61 dringend verdächtig ist und Grund zur Annahme besteht:

62 a. dass er sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen würde;

2 Das Opfer wird über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungsoder der Sicherheitshaft sowie über eine Flucht des Beschuldigten orientiert, es sei denn, es habe ausdrücklich darauf verzichtet. Die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn der Beschuldigte dadurch einer ernsthaften Gefahr

63 ausgesetzt würde.

Art. 57 Haftbefehl

1 Die Verhaftung des Beschuldigten erfolgt aufgrund eines schriftlichen Haftbefehls des Untersuchungsrichters oder nach Abschluss der Voruntersuchung des Präsidenten des zuständigen Gerichts.

2 Der Haftbefehl enthält:

3 Der Haftbefehl ist dem Beschuldigen bei der Verhaftung bekannt zu geben unter Aushändigung eines Doppels gegen Empfangsbestätigung.

4 Der Verhaftete ist unverzüglich dem Richter zuzuführen.

Art. 58 Fahndung

1 Kann der Haftbefehl nicht vollzogen werden, so wird die Fahndung angeordnet. Der Haftbefehl kann öffentlich bekannt gemacht werden. Dabei wird angegeben, wem der Verhaftete zuzuführen ist.

2 Die Polizeiorgane haben bei der Fahndung mitzuwirken.

3 Bei schweren Straftaten kann die Bekanntgabe durch Presse, Radio oder Fernsehen angeordnet werden.

Art. 59 Erste Einvernahme; Haftdauer

1 Der Verhaftete ist spätestens am ersten Werktag, nach dem er dem Richter zugeführt wurde, über den Gegenstand der Beschuldigung einzuvernehmen und auf sein Recht, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einzureichen, aufmerksam zu machen.

2 Die Untersuchungshaft darf nicht länger als 14 Tage dauern. Der Präsident des Militärgerichts kann jedoch auf begründetes Gesuch des Untersuchungsrichters hin eine oder mehrere Haftverlängerungen von jeweils höchstens einem Monat bewilligen. Hafterstreckungsverfügungen sind dem Verhafteten durch Zustellung eines Doppels zu eröffnen.

3 Sobald kein Verhaftungsgrund mehr besteht, ist der Verhaftete freizulassen.

Art. 60 Sicherheitshaft nach der Verurteilung

Wird gegen ein Urteil ein Rechtsmittel eingereicht, so entscheidet über die Anordnung oder Fortdauer der Sicherheitshaft der Präsident des Gerichts, welches das Urteil gefällt hat. Sind die Akten an die Rechtsmittelinstanz weitergeleitet, so entscheidet deren Präsident.

Art. 61 Freiheitsbeschränkung

Der Verhaftete darf in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft oder die Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis erfordert. Neunter Abschnitt: Untersuchungsmassnahmen

Art. 62 Anordnung

Die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen steht dem Untersuchungsrichter und, nach Abschluss der Voruntersuchung, dem Präsidenten des Militärgerichts oder des Militärappellationsgerichts zu. Mit der Durchführung kann die kantonale gerichtliche Polizei beauftragt werden.

Art. 63 Beschlagnahme

1 Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sind oder der Einziehung unterliegen, sind zu beschlagnahmen und zu verwahren oder in anderer Weise sicherzustellen.

2 Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom

64 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im

65 gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.

Art. 64 Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen

und Vermögenswerten Wer einen mit Beschlag belegten Gegenstand oder Vermögenswert in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diesen auf Verlangen herauszugeben. Verweigert er die Herausgabe, so wird er dazu gezwungen.

66 Körperliche Untersuchung, Blutprobe, Abklärung Art. 65 des Geisteszustandes

1 Zur Abklärung einer Straftat können eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten oder Verdächtigen und die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt angeordnet werden.

2 Gegenüber einem Dritten können solche Massnahmen ohne seine Einwilligung nur aus wichtigen Gründen angeordnet werden.

3 Zur Abklärung seines Geisteszustandes kann der Beschuldigte in eine geeignete Anstalt eingewiesen werden. Der Aufenthalt in dieser Anstalt gilt als Untersuchungshaft.

Art. 66 Durchsuchung von Wohnungen und Personen

1 Die Durchsuchung einer Wohnung, anderer Räume oder unmittelbar zu einem Haus gehörender umfriedeter Liegenschaften kann jederzeit angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass sich der Beschuldigte oder Verdächtige darin verborgen hält oder dass sich Beweisgegenstände oder Spuren der strafbaren Handlung darin befinden.

2 Der Beschuldigte oder Verdächtige darf ebenfalls durchsucht werden.

3 Zur Nachtzeit darf die Durchsuchung nur bei unmittelbarer Gefahr vorgenommen werden.

4 Der Inhaber der Räume oder Gegenstände wird zur Durchsuchung beigezogen. Ist er abwesend, so ist bei Angehörigen der Armee ein Dienstkamerad, bei Zivilperso-

67 nen ein erwachsener Angehöriger oder Hausgenosse beizuziehen.

5 Findet die Durchsuchung bei einer Zivilperson statt, so ist wenn möglich eine Amtsperson der Gemeinde oder des Kantons beizuziehen.

Art. 67 Privatoder Berufsgeheimnis

1 Die Durchsuchung von Schriftstücken, Bildund Tonträgern ist mit grösster Schonung des Privatgeheimnisses und unter Beachtung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 75 Buchstabe b durchzuführen.

2 Insbesondere sollen sie nur durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich solche darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.

3 Dem Inhaber von Schriftstücken, Bildund Tonträgern ist wenn möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einspruch, so werden sie versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung der Präsident des zuständigen Militärgerichts, im Hauptverfahren das Gericht. Der Entscheid ist endgültig.

68 Art. 68 Rückgabe oder Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten

1 Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte sind, sobald sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden und sofern sie nicht der Einziehung unterliegen, dem Berechtigten zurückzugeben.

2 69 Die nach den Artikeln 51, 51a und 52 des MStG eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte, die aufzubewahren, zu verwerten oder unbrauchbar zu machen sind, liefert der Richter nach rechtskräftiger Erledigung des Falles der zuständigen Stelle ab.

3 Die zuständige Stelle sorgt für die Verwertung, sofern innert der Frist von Artikel 42 Ziffer 1 des MStG keine Ansprüche Dritter geltend gemacht worden sind. Dem Verderben oder einer raschen Wertverminderung ausgesetzte Gegenstände und Vermögenswerte werden rechtzeitig verwertet. Der Erlös wird während der genannten Frist zur Verfügung der anspruchsberechtigten Dritten gehalten.

4 Sind anspruchsberechtigte Dritte nicht anders zu ermitteln, so kann die zuständige Stelle eine einmalige Ausschreibung im Bundesblatt veranlassen.

Art. 69 Autopsie, Exhumierung

Aus zwingenden Gründen können die Autopsie, der Aufschub der Bestattung, die Ausgrabung des Leichnams oder die Öffnung der Aschenurne angeordnet werden. Zehnter Abschnitt: Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs 70

Art. 70 Voraussetzungen

1 Der Untersuchungsrichter kann den Postund den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:

2 71 Die Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln des MStG aufgeführten Straftaten angeordnet werden: Artikel 86, 86 a , 103 Ziffer 1, 106 Absätze 1 und 2, 108–114 a , 115, 116, 121, 130–132, 134 Absatz 3, 135 Absätze 1, 2 und 4, 137 a , 137 b , 141, 142, 151 a –151 d , 155, 156, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1,

72 162, 164–169, 169 a Ziffer 1, 170 Absatz 1, 171 b , 172 und 177.

3 Wird die Beurteilung einer der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der militärischen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs auch zur Verfolgung der in Artikel 269 Absatz 2 der Straf-

73 prozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) aufgeführten Straftaten angeordnet werden. bis 74 Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung Art. 70 des Fernmeldeverkehrs

1 Der Untersuchungsrichter kann den Einsatz besonderer technischer Geräte zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen, um Gespräche mitzuhören oder aufzunehmen oder eine Person oder Sache zu identifizieren oder deren Standort zu ermitteln, wenn:

2 Der Untersuchungsrichter führt eine Statistik über diese Überwachungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. ter 75 Einsatz von besonderen Informatikprogrammen Art. 70 zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs

1 Der Untersuchungsrichter kann das Einschleusen von besonderen Informatikprogrammen in ein Datenverarbeitungssystem anordnen, um den Inhalt der Kommunikation und die Randdaten des Fernmeldeverkehrs in unverschlüsselter Form abzufangen und auszuleiten, wenn:

76 2 StPO genannten Straftat handelt;

2 Der Untersuchungsrichter bezeichnet in der Überwachungsanordnung:

3 Durch Absatz 1 nicht gedeckte Daten, die beim Einsatz solcher Informatikprogramme gesammelt werden, sind sofort zu vernichten. Durch solche Daten erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.

4 Der Untersuchungsrichter führt eine Statistik über diese Überwachungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. quater 77 Art. 70 Anforderungen an die besonderen Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs

1 Es dürfen nur besondere Informatikprogramme eingesetzt werden, welche die Überwachung lückenlos und unveränderbar protokollieren. Das Protokoll gehört zu den Verfahrensakten.

2 Die Ausleitung aus dem überwachten Datenverarbeitungssystem bis zum zuständigen Untersuchungsrichter erfolgt gesichert.

3 Der Untersuchungsrichter stellt sicher, dass der Quellcode überprüft werden kann zwecks Prüfung, dass das Programm nur über gesetzlich zulässige Funktionen verfügt.

Art. 70 a Gegenstand der Überwachung

78 Es dürfen Postund Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden:

79 1. die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldedienst der Drittperson benutzt, oder 2. die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet.

80 Art. 70 b Schutz von Berufsgeheimnissen

1 Bei der Überwachung einer Person, die einer in Artikel 75 Buchstabe b genannten Berufsgruppe angehört, sind Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund, aus dem diese Person überwacht wird, nicht in Zusammenhang stehen, unter der Leitung des Präsidenten des Militärgerichts auszusondern. Dabei dürfen dem Untersuchungsrichter keine Berufsgeheimnisse zur Kenntnis gelangen. Die ausgesonderten Daten sind sofort zu vernichten; sie dürfen im Strafverfahren nicht verwendet werden.

2 Informationen nach Absatz 1 müssen nicht vorgängig ausgesondert werden, wenn:

3 Bei der Überwachung anderer Personen sind, sobald feststeht, dass diese mit einer in Artikel 75 Buchstabe b genannten Person Verbindung haben, Informationen zur Kommunikation mit dieser Person gemäss Absatz 1 auszusondern. Informationen, über welche eine in Artikel 75 Buchstabe b genannte Person das Zeugnis verweigern kann, sind aus den Verfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten; sie dürfen im Strafverfahren nicht verwendet werden.

Art. 70 c Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung

1 Die Überwachung des Postund des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts.

2 Ergeben die Ermittlungen, dass die zu überwachende Person in rascher Folge den Fernmeldedienst wechselt, so kann der Präsident des Militärkassationsgerichts ausnahmsweise die Überwachung aller identifizierten Dienste bewilligen, über welche die zu überwachende Person ihren Fernmeldeverkehr abwickelt, ohne dass jedes Mal

81 eine Genehmigung im Einzelfall nötig ist (Rahmenbewilligung). Der Untersuchungsrichter unterbreitet dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts monatlich und nach Abschluss der Überwachung einen Bericht zur Genehmigung.

3 Erfordert die Überwachung eines Dienstes im Rahmen einer Rahmenbewilligung Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen und sind die Vorkehren in der Rahmenbewilligung nicht enthalten, so ist diese einzelne Überwachung dem Präsi-

82 denten des Militärkassationsgerichts zur Genehmigung zu unterbreiten.

83 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und Art. 70 d technische Merkmale des Verkehrs

1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder ein Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann der Untersuchungsrichter die Randdaten des Fernmeldeverkehrs

84 gemäss Artikel 8 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und die Randdaten des Postverkehrs gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BÜPF der überwachten Person verlangen.

2 Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts.

3 Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis 6 Monate rückwirkend verlangt werden.

Art. 70 e Genehmigungsverfahren

1 Der Untersuchungsrichter reicht dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung folgende Unterlagen ein:

2 Der Präsident des Militärkassationsgerichts entscheidet mit kurzer Begründung innert fünf Tagen seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung. Er kann die Genehmigung vorläufig oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen.

3 Der Präsident des Militärkassationsgerichts eröffnet den Entscheid unverzüglich dem Untersuchungsrichter sowie dem Dienst für die Überwachung des Postund

85 86 Fernmeldeverkehrs nach Artikel 3 BÜPF .

4 Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber:

87 das betreffende Datenverarbeitungssystem einzuschleusen.

Art. 70 f Beendigung der Überwachung

1 Der Untersuchungsrichter beendet die Überwachung unverzüglich, wenn:

2 Der Untersuchungsrichter teilt dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts im Fall von Absatz 1 Buchstabe a die Beendigung der Überwachung mit.

Art. 70 g Nicht benötigte Ergebnisse aus genehmigten Überwachungen

1 Die aus genehmigten Überwachungen stammenden Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, werden von den Verfahrensakten gesondert aufbewahrt und unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.

2 Postsendungen können so lange sichergestellt werden, als dies für das Strafverfahren notwendig ist; sie sind den Adressatinnen und Adressaten herauszugeben, sobald es der Stand des Verfahrens erlaubt.

Art. 70 h Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten

Überwachungen

1 Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustellen.

2 Durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen weder für die Ermittlung noch zu Beweiszwecken verwendet werden.

Art. 70 i Zufallsfunde

1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser strafbaren Handlungen eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.

2 Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner Straftat beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind.

3 In den Fällen der Absätze 1 und 2 ordnet der Untersuchungsrichter unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein.

4 Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten.

5 Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer Überwachung verwendet werden.

Art. 70 j Mitteilung

1 Der Untersuchungsrichter teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 70 a Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss der Voruntersuchung Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.

2 Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Präsidenten des Militärkassationsgerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn:

88 Art. 70 k Beschwerde Personen, deren Postoder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mitbenutzt haben, können innert zehn Tagen nach der Mitteilung beim Militärkassationsgericht Beschwerde wegen fehlender Rechtsmässigkeit oder Unverhältnismässigkeit führen. Zehnter a Abschnitt: 89 Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten

90 Art. 71 Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten

1 Der Untersuchungsrichter kann zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 aufgeführten Straftaten technische Überwachungsgeräte einsetzen.

2 Wird die Beurteilung einer der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehenden strafbaren Handlung der militärischen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten auch zur Verfolgung der in Artikel 269

91 Absatz 2 StPO aufgeführten Straftaten angeordnet werden.

3 Der Einsatz bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts.

92 Zweck des Einsatzes Art. 71 a Der Untersuchungsrichter kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um:

93 Voraussetzung und Durchführung Art. 71 b

1 Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden. Räumlichkeiten oder Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass sich die beschuldigte Person in den Räumlichkeiten aufhält oder das Fahrzeug einer Drittperson benutzt.

2 Der Einsatz darf nicht angeordnet werden, um:

3 Im Übrigen richtet sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach den Artikeln 70–70 j .

94 Art. 71 c Beschwerde Beschuldigte Personen und Personen, deren Räumlichkeiten oder Fahrzeuge überwacht wurden, können innert zehn Tagen nach der Mitteilung beim Militärkassationsgericht Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit oder Unverhältnismässigkeit führen.

95 Art. 72

96 Art. 72 a Zehnter b Abschnitt: Verdeckte Ermittlung 97

98 Art. 73 Begriff Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären.

Art. 73 a Voraussetzungen

1 Der Untersuchungsrichter kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn:

2 Wird die Beurteilung einer der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehenden strafbaren Handlung der militärischen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten auch zur Verfolgung der in Artikel 286

99 Absatz 2 StPO aufgeführten Straftaten angeordnet werden.

Art. 73 b Anforderungen an die eingesetzten Personen

1 Als verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler können eingesetzt werden:

2 Als Führungspersonen dürfen nur Angehörige eines Polizeikorps eingesetzt werden.

3 Werden Angehörige eines Polizeikorps des Auslandes eingesetzt, so werden sie in der Regel von ihrer bisherigen Führungsperson geführt.

Art. 73 c Legende und Zusicherung der Anonymität

1 Die Polizei stattet verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler mit einer Legende 100 aus.

2 Der Untersuchungsrichter kann verdeckten Ermittlerinnen oder Ermittlern zusichern, dass ihre wahre Identität auch dann nicht preisgegeben wird, wenn sie in einem Gerichtsverfahren als Auskunftspersonen oder Zeuginnen oder Zeugen auftre- 101 ten.

3 Begehen verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler während ihres Einsatzes eine Straftat, so entscheidet der Präsident des Militärkassationsgerichts, unter welcher Identität das Strafverfahren geführt wird.

Art. 73 d Genehmigungsverfahren

1 Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts.

2 Der Untersuchungsrichter reicht dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts innert 24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung folgende Unterlagen ein:

3 Der Präsident des Militärkassationsgerichts entscheidet mit kurzer Begründung innert fünf Tagen seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung. Er kann die Genehmigung vorläufig oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen.

4 Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber, ob es erlaubt ist:

5 Die Genehmigung wird für höchstens zwölf Monate erteilt. Sie kann einoder mehrmals um jeweils sechs Monate verlängert werden. Ist eine Verlängerung notwendig, so stellt der Untersuchungsrichter vor Ablauf der bewilligten Dauer einen begründeten Verlängerungsantrag.

6 Wird die Genehmigung nicht erteilt oder wurde keine Genehmigung eingeholt, so beendet der Untersuchungsrichter den Einsatz unverzüglich. Sämtliche Aufzeichnungen sind sofort zu vernichten. Durch die verdeckte Ermittlung gewonnene Erkenntnisse dürfen weder für die Ermittlung noch zu Beweiszwecken verwendet werden.

Art. 73 e Instruktion vor dem Einsatz

Der Untersuchungsrichter instruiert die Führungsperson sowie die verdeckte Ermittlerin oder den verdeckten Ermittler vor Beginn des Einsatzes.

Art. 73 f Führungsperson

1 Die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler unterstehen während des Einsatzes der direkten Weisungsbefugnis der Führungsperson. Während des Einsatzes erfolgt der Kontakt zwischen dem Untersuchungsrichter und der verdeckten Ermittlerin oder dem verdeckten Ermittler ausschliesslich über die Führungsperson.

2 Die Führungsperson hat insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 73 g Pflichten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler

1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler führen ihren Einsatz im Rahmen der Instruktionen pflichtgemäss durch.

2 Sie berichten der Führungsperson laufend und vollständig über ihre Tätigkeit und ihre Feststellungen.

Art. 73 h Mass der zulässigen Einwirkung

1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken.

2 Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein.

3 Wenn erforderlich, dürfen sie zur Anbahnung des Hauptgeschäftes Probekäufe tätigen oder ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentieren.

4 Überschreitet eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen oder es ist von einer Strafe abzusehen.

Art. 73 i Einsatz bei der Verfolgung von Delikten gegen

das Betäubungsmittelgesetz Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler sind nicht nach den Artikeln 19 sowie 20–22 102 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 strafbar, soweit sie im Rahmen einer genehmigten verdeckten Ermittlung handeln.

Art. 73 j Vorzeigegeld

1 Auf Antrag des Untersuchungsrichters kann der Bund über die Nationalbank die für Scheingeschäfte und die Dokumentation der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit benötigten Geldbeträge in der erforderlichen Menge und Art zur Verfügung stellen.

2 Der Antrag ist mit einer kurzen Sachverhaltsdarstellung an das Bundesamt für Polizei zu richten.

3 Der Untersuchungsrichter trifft die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze des zur Verfügung gestellten Geldes.

Art. 73 k Zufallsfunde

1 Ergebnisse aus einer verdeckten Ermittlung, die auf eine andere Straftat als die in der Anordnung genannte hindeuten, dürfen verwertet werden, wenn zur Aufklärung der neu entdeckten Straftat eine verdeckte Ermittlung hätte angeordnet werden dürfen.

2 Der Untersuchungsrichter ordnet unverzüglich die verdeckte Ermittlung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein.

Art. 73 l Beendigung des Einsatzes

1 Der Untersuchungsrichter beendet den Einsatz unverzüglich, wenn:

2 Der Untersuchungsrichter teilt dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und c die Beendigung des Einsatzes mit.

3 Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass weder die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler noch in die Ermittlung einbezogene Dritte einer abwendbaren Gefahr ausgesetzt werden.

Art. 73 m Mitteilung

1 Der Untersuchungsrichter teilt der beschuldigten Person spätestens mit Abschluss der Voruntersuchung mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist.

2 Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Präsidenten des Militärkassationsgerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn:

Art. 73 n Beschwerde

Personen, gegen die verdeckt ermittelt wurde, können innert zehn Tagen nach der Mitteilung beim Militärkassationsgericht Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit oder Unverhältnismässigkeit führen. Zehnter c Abschnitt: Verdeckte Fahndung 103

Art. 73 o Begriff

1 Verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, Verbrechen und Vergehen aufzuklären versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen.

2 Verdeckte Fahnderinnen und Fahnder werden nicht mit einer Legende im Sinne von Artikel 73 ausgestattet. Ihre wahre Identität und Funktion wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offengelegt.

Art. 73 p Voraussetzungen

1 Der Untersuchungsrichter und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn:

2 Hat eine von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch den Untersuchungsrichter.

Art. 73 q Anforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung

1 Für die Anforderungen an die eingesetzten Personen gilt Artikel 73 b sinngemäss. Der Einsatz von Personen nach Artikel 73 b Absatz 1 Buchstabe b ist ausgeschlossen.

2 Für Stellung, Aufgaben und Pflichten der verdeckten Fahnderinnen und Fahnder sowie der Führungspersonen gelten die Artikel 73 f –73 i sinngemäss.

Art. 73 r Beendigung und Mitteilung

1 Die anordnende Polizei oder der Untersuchungsrichter beendet die verdeckte Fahndung unverzüglich, wenn:

2 Die Polizei teilt dem Untersuchungsrichter die Beendigung der verdeckten Fahndung mit.

3 Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass die verdeckte Fahnderin oder der verdeckte Fahnder keiner abwendbaren Gefahr ausgesetzt wird.

4 Für die Mitteilung der verdeckten Fahndung und die Beschwerde gelten die Artikel 73 m Absatz 1 und 73 n sinngemäss. Elfter Abschnitt : Zeugen und Auskunftspersonen 104 105 106 Art. 74 Zeugnispflicht Jedermann ist verpflichtet, als Zeuge vor dem Richter zu erscheinen und unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen Zeugnis abzulegen.

Art. 75 Zeugnisverweigerung

Das Zeugnis können verweigern: 107 a. Ehegatten, auch wenn die Ehe geschieden ist, eingetragene Partnerinnen oder Partner, auch wenn die eingetragene Partnerschaft aufgelöst ist, sowie Personen, mit denen der Beschuldigte oder Verdächtige eine faktische Lebensgemeinschaft führt; bis 108 a . Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie von Beschuldigten oder Verdächtigen, deren Geschwister, Schwäger und Schwägerinnen, Pflegeund Stiefkinder, Pflegeund Stiefeltern sowie Stiefgeschwister; 109 b. Geistliche, Anwälte, Notare, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen sowie deren berufliche Hilfspersonen über Geheimnisse, die ihnen aufgrund ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie bei ihrer Berufstätigkeit wahrgenommen haben; soweit sie vom Berechtigten von der Geheimhaltung entbunden werden, haben sie auszusagen, wenn nicht das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt; 110 c. Personen, die nach glaubwürdiger Angabe sich selbst oder einen unter Buchbis stabe a oder a genannten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines schweren Nachteils, insbesondere für Ehre und Vermögen, aussetzen würden; Personen, denen nach den Artikeln 98 b –98 d die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert worden ist, können ihre Aussage nicht unter Hinweis auf die Gefahr, identifiziert zu werden, verweigern.

Art. 76 Hinweis auf Zeugnisverweigerungsrecht

1 Ist ein Zeuge zur Zeugnisverweigerung berechtigt, so ist er darauf aufmerksam zu machen. Dies ist im Protokoll zu vermerken.

2 Erklärt sich ein Zeuge trotzdem zur Aussage bereit, so kann er diese Erklärung noch während der Einvernahme widerrufen. Die bereits gemachten Aussagen bleiben bestehen.

Art. 77 Dienstund Amtsgeheimnis

1 Soll ein Zeuge über Tatsachen aussagen, die unter das Dienstgeheimnis (Art. 77 111 MStG ) fallen, so hat der Richter vorerst bei der zuständigen Dienststelle die Befreiung von dieser Pflicht zu erwirken.

2 Ein Beamter darf nur mit Zustimmung seiner vorgesetzten Behörde über ein Amts- 112 geheimnis (Art. 320 StGB ) als Zeuge einvernommen oder zur Herausgabe von Amtsakten angehalten werden. Im Übrigen gelten das eidgenössische und das kantonale Verwaltungsrecht.

Art. 78 Vorladung

Zeugen werden in der Regel schriftlich zur Einvernahme vorgeladen. Die Vorladung wird durch die Post, durch einen Angehörigen der Armee oder durch Vermittlung ziviler Behörden zugestellt. Die Zeugen sind auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens aufmerksam zu machen.

Art. 79 Einvernahme

1 Jeder Zeuge ist in Abwesenheit der andern Zeugen einzuvernehmen. Er kann andern Zeugen, dem Beschuldigten oder Verdächtigen gegenübergestellt werden.

2 Die Zeugen sind zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses aufmerksam zu machen. Dies wird im Protokoll vermerkt. 113 Art. 80 Persönliche Verhältnisse Die persönlichen Verhältnisse des Zeugen, insbesondere seine Beziehungen zum Beschuldigten, Verdächtigen oder Geschädigten, sind so weit festzustellen, als sie für seine Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können.

Art. 81 Ausbleiben von Zeugen

1 Ein Zeuge, der unentschuldigt ausbleibt, sich ohne Erlaubnis entfernt oder sich in die Unmöglichkeit versetzt, auszusagen, wird mit Ordnungsbusse bis zu 300 Franken bestraft. Er hat auch die Kosten zu bezahlen, die er durch seinen Ungehorsam verursacht hat.

2 Er kann überdies vorgeführt werden. Der Vorführungsbefehl ist in der Regel schriftlich zu erteilen.

3 Bei nachträglicher genügender Entschuldigung werden Strafverfügung und Kostenauflage aufgehoben.

Art. 82 Widerrechtliche Zeugnisverweigerung

1 Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder entzieht er sich der Zeugnispflicht, so kann er mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestraft wer- 114 den. Bei andauernder Weigerung ist ihm unter Hinweis auf Artikel 292 StGB die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit Busse anzudro- 115 hen.

2 Bleibt der Zeuge trotz Androhung bei seiner Weigerung, so wird er bei der zivilen Strafbehörde verzeigt.

3 Der Zeuge trägt die durch seine Weigerung verursachten Kosten.

4 Entschädigungsbegehren Dritter bleiben vorbehalten.

Art. 83 Entschädigung

Die Zeugen haben Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis und Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesrates.

Art. 84 Auskunftsperson

1 Als Auskunftspersonen und nicht als Zeugen werden befragt:

2 Auskunftspersonen sind verpflichtet, Vorladungen zur Befragung Folge zu leisten. Bei unentschuldigtem Ausbleiben können sie vorgeführt werden. Für Vorladung und Vorführungsbefehl gilt Artikel 51.

3 Auskunftspersonen sind nicht zur Aussage verpflichtet.

4 Die Bestimmungen über die Einvernahme des Beschuldigten gelten sinngemäss auch für die Auskunftsperson.

5 Auskunftspersonen können für Zeitversäumnis und Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesrates entschädigt werden. Elfter a Abschnitt: Geschädigter 116 117 Art. 84 a

1 Als Geschädigter gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.

2 Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als Geschädigter. Elfter b Abschnitt: Opfer und ihre Angehörigen 118 bis 119 Art. 84 a Begriffe

1 Als Opfer gilt der Geschädigte, der durch die Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.

2 Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und seine Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen. ter 120 Art. 84 a Grundsätze

1 Die Hilfe an Opfer von Straftaten richtet sich nach dem Opferhilfegesetz vom 121 23. März 2007 (OHG), soweit nicht die besonderen Verfahrensbestimmungen des vorliegenden Gesetzes zur Anwendung kommen.

2 Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer. 122 Art. 84 b Information des Opfers und Meldung

1 Die Behörde informiert das Opfer bei der ersten Gelegenheit umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren.

2 Sie informiert bei gleicher Gelegenheit zudem über:

3 Sie meldet Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.

4 Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer und melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern es damit einverstanden ist. 124 Art. 84 c Persönlichkeitsschutz des Opfers

1 Die Behörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers in allen Abschnitten des Strafverfahrens.

2 Behörden und Private dürfen ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens die Identität des Opfers nur bekannt geben, wenn dies im Interesse der Strafverfolgung notwendig ist oder das Opfer zustimmt.

3 Die Behörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt. In diesem Fall tragen sie dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör in anderer Weise Rechnung. Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann oder wenn ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert. 125 Art. 84 d Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität Das Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität kann verlangen, dass:

1 Wird das Opfer als Zeuge oder Auskunftsperson befragt, so kann es sich durch eine Vertrauensperson begleiten lassen.

2 Das Opfer kann sich zusätzlich auch durch einen Rechtsbeistand begleiten lassen. Soweit es für die Wahrung der Rechte des Opfers notwendig ist, bezeichnet der Gerichtspräsident einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

3 Es kann die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen. 127 Art. 84 f 128 Art. 84 g Zivilansprüche

1 Die Haftung des Bundes für erlittenen Schaden richtet sich nach Artikel 135 des 129 Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 beziehungsweise nach Artikel 3 des Verant- 130 wortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 .

2 Ist das Opfer nicht legitimiert, zivilrechtliche Ansprüche nach Artikel 163 vor den Militärgerichten geltend zu machen, oder verzichtet es darauf, so ist es auf seinen Antrag zur Hauptverhandlung einzuladen. Das Erscheinen ist ihm freigestellt, soweit es nicht als Zeuge oder Auskunftsperson beteiligt ist. Das Opfer übt in einem solchen Fall lediglich Informationsrechte aus. 131 Art. 84 h Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern

1 Als Kind im Sinne dieses Artikels gilt das Opfer, das im Zeitpunkt der Einvernahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre alt ist.

2 Die erste Einvernahme des Kindes hat so rasch als möglich stattzufinden.

3 Die Behörde kann die Vertrauensperson vom Verfahren ausschliessen, wenn diese einen bestimmenden Einfluss auf das Kind ausüben könnte.

4 Ist erkennbar, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so gelten die folgenden Regeln:

1 Die zuständige Behörde kann das Strafverfahren ausnahmsweise einstellen, wenn:

2 Die zuständige Behörde sorgt bei einer Einstellung des Verfahrens dafür, dass nötigenfalls Kinderschutzmassnahmen angeordnet werden. Elfter c Abschnitt: Privatklägerschaft 133

Art. 84 j Begriff, Voraussetzungen und Verfahrensrechte

1 Als Privatklägerschaft gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilkläger zu beteiligen.

2 Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.

3 Die Erklärung ist gegenüber dem Untersuchungsrichter spätestens bis zum Abschluss der Voruntersuchung abzugeben.

4 Hat der Geschädigte von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist der Untersuchungsrichter nach Eröffnung eines Strafverfahrens auf diese Möglichkeit hin.

5 Der Privatklägerschaft stehen die Verfahrensrechte einer Partei zu.

Art. 84 k Form und Inhalt der Erklärung

1 Der Geschädigte kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.

2 In der Erklärung kann der Geschädigte kumulativ oder alternativ:

Art. 84 l Verzicht und Rückzug

1 Der Geschädigte kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, er verzichte auf die ihm zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.

2 Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Strafund die Zivilklage.

Art. 84 m Rechtsnachfolge

1 Stirbt der Geschädigte, ohne auf seine Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen seine Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Arti- 134 kel 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.

2 Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche des Geschädigten eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.

Art. 84 n Stellung

1 Die Privatklägerschaft wird als Auskunftsperson einvernommen.

2 Sie ist vor dem Untersuchungsrichter, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag des Untersuchungsrichters einvernimmt, zur Aussage verpflichtet.

3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 82.

Art. 84 o Ausschluss der Rechtsmittellegitimation

Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Elfter d Abschnitt: Von einer Einziehung betroffener Dritter 135

Art. 84 p

Dem von einer Einziehung betroffenen Dritten stehen die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, soweit er durch das Verfahren in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist. Zwölfter Abschnitt: Sachverständige

Art. 85 Sachverständige

1 Wenn die Abklärung eines Sachverhaltes besondere Kenntnisse erfordert, kann der Untersuchungsrichter oder das Gericht Sachverständige beiziehen. Ihre Aufgabe ist zu umschreiben.

2 Den Sachverständigen ist Einsicht in die Akten zu gewähren und das Recht einzuräumen, Beweisaufnahmen beizuwohnen und zur Abklärung des Sachverhaltes Fragen an Zeugen und Beschuldigte zu stellen.

Art. 86 Schweigepflicht

Die Sachverständigen unterstehen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des 136 StGB .

Art. 87 Ernennung

Den Sachverständigen wird die Ernennung unter Hinweis auf Artikel 89 schriftlich eröffnet. Sie werden auf die Straffolgen falscher Begutachtung aufmerksam gemacht.

Art. 88 Ausstand

Für die Sachverständigen gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Ausstand von Gerichtspersonen.

Art. 89 Pflicht zur Annahme des Auftrages

Der Richter kann den Sachverständigen nur dann zur Annahme des Auftrages verpflichten, wenn besondere Verhältnisse es erfordern. Zeugnisverweigerungsgründe berechtigen jedoch zur Ablehnung des Auftrages.

Art. 90 Pflichtwidriges Verhalten

1 Verweigert ein zur Annahme des Auftrages verpflichteter Sachverständiger ohne wichtigen Grund die Erstattung des Gutachtens, liefert ein Sachverständiger das Gutachten ohne hinreichende Begründung nicht oder nicht rechtzeitig ab oder leistet er einer Vorladung unentschuldigt keine Folge, so werden ihm die durch sein Verhalten entstandenen Kosten auferlegt. Er kann überdies mit einer Ordnungsbusse bis zu 300 Franken bestraft werden.

2 Bei nachträglicher genügender Entschuldigung werden diese Anordnungen aufgehoben.

Art. 91 Abgabe des Gutachtens

Der Richter bestimmt, ob das Gutachten schriftlich oder mündlich erstattet werden soll, und setzt den Abgabetermin fest.

Art. 92 Neue Begutachtung

Ist ein Gutachten mangelhaft oder besteht zwischen mehreren Gutachten ein Widerspruch, so kann der Richter eine Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung durch die gleichen oder andere Sachverständige anordnen.

Art. 93 Entschädigung

Die Sachverständigen haben Anspruch auf Entschädigung nach den Vorschriften des Bundesrates. Dreizehnter Abschnitt: Augenschein

Art. 94

1 Ein Augenschein wird angeordnet, wenn er zur Abklärung des Sachverhaltes beitragen kann.

2 Den Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, dem Augenschein beizuwohnen. Zeugen, Sachverständige und Auskunftspersonen können zum Augenschein vorgeladen und dabei befragt werden. Vierzehnter Abschnitt: Dolmetscher und Übersetzer

Art. 95 Beizug

1 Wird mit Personen verhandelt, die der Gerichtssprache nicht mächtig sind, so ist nötigenfalls ein Dolmetscher beizuziehen. Kommt dem Wortlaut einer Aussage besondere Bedeutung zu, so ist sie auch in der Fremdsprache ins Protokoll aufzunehmen.

2 Zu Verhandlungen mit tauben oder stummen Personen ist ein Dolmetscher beizuziehen, wenn schriftlicher Verkehr nicht genügt.

3 Zur Übersetzung fremdsprachiger Schriftstücke ist, soweit notwendig, ein Übersetzer beizuziehen.

Art. 96 Schweigepflicht

Dolmetscher und Übersetzer unterstehen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des 137 StGB .

Art. 97 Straffolgen bei falscher Übersetzung

Dolmetscher und Übersetzer werden auf die Straffolgen falscher Übersetzung aufmerksam gemacht.

Art. 98 Ausstand

Für Dolmetscher und Übersetzer gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Ausstand von Gerichtspersonen. Vierzehnter a Abschnitt: Schutz von Verfahrensbeteiligten 138 139 Art. 98 a Grundsatz Besteht Grund zur Annahme, dass ein Zeuge, eine Auskunftsperson, ein Beschuldigter, ein Sachverständiger, ein Dolmetscher oder Übersetzer (Verfahrensbeteiligter) durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder seine Angehörigen nach Artikel 75 bis Buchstabe a oder a gefährden könnte, so trifft der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident die geeigneten Schutzmassnahmen.

Art. 98 b Zusicherung der Anonymitätswahrung

1.

Voraussetzungen Zeugen oder Auskunftspersonen kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen gegenüber Personen, die ihnen Schaden zufügen könnten, die Anonymitätswahrung zugesichert werden, wenn: 140 a. Gegenstand des Verfahrens Straftaten sind, die mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind; und 141 b. glaubhaft erscheint, dass sie durch die Aussage sich selbst oder Angehörige bis nach Artikel 75 Buchstabe a oder a der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, in den strafrechtlich geschützten Rechtsgütern schwer beeinträchtigt zu werden.

Art. 98 c 2. Verfahren

1 Die Zusicherung der Anonymitätswahrung wird durch den Untersuchungsrichter oder den Gerichtspräsidenten erteilt. Sie bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts.

2 Dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts ist innert 30 Tagen seit der Zusicherung ein Gesuch mit sämtlichen zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforderlichen Einzelheiten einzureichen. Der Präsident kann zusätzliche Auskünfte und Beweisstücke verlangen.

3 Wird die Genehmigung nicht innert 30 Tagen verlangt oder wird sie verweigert, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymitätswahrung bereits erlangten Aussagen im Verfahren nicht verwendet werden; die entsprechenden Protokolle werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens separat unter Verschluss gehalten und danach vernichtet. Eine Einvernahme durch das Gericht unter Zusicherung der Anonymitätswahrung ist vor der Erteilung der Genehmigung nicht zulässig.

4 Ist die Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts erteilt, so bindet die Zusicherung der Anonymitätswahrung unwiderruflich sämtliche mit dem Fall betrauten Behörden. Die geschützte Person kann jedoch auf die Anonymitätswahrung verzichten.

Art. 98 d 3. Massnahmen

1 Um der Zusicherung der Anonymitätswahrung nachzukommen, kann der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident:

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