Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
(BVV 2) vom 18. April 1984 (Stand am 1. Oktober 2020) Der Schweizerische Bundesrat,
1 über die gestützt auf Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG),
2 Artikel 26 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG)
3 4 sowie die Artikel 124 Absatz 3 und 124 a Absatz 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) , verordnet:
1. Kapitel: Grundsätze der beruflichen Vorsorge 5
1. Abschnitt: Angemessenheit
Art. 1 Beiträge und Leistungen
(Art. 1 Abs. 2 und 3 BVG)
1 Ein Vorsorgeplan gilt als angemessen, wenn die Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.
2 Gemäss Berechnungsmodell:
- a. überschreiten die reglementarischen Leistungen nicht 70 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung; oder
- b. betragen die gesamten reglementarischen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern, die der Finanzierung der Altersleistungen dienen, nicht mehr als 25 Prozent aller versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne beziehungsweise die Beiträge der Selbständigerwerbenden nicht mehr als 25 Prozent des versicherbaren AHV-pflichtigen Einkommens pro Jahr.
3 Bei Löhnen, die über dem oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG liegen, betragen gemäss Berechnungsmodell die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung.
4 Sieht der Vorsorgeplan Kapitalleistungen vor, so sind für die Bewertung der Angemessenheit die entsprechenden Rentenleistungen zugrunde zu legen, wie sie sich bei Anwendung des reglementarischen Umwandlungssatzes und, falls kein reglementarischer Umwandlungssatz vorgesehen ist, des Mindestumwandlungssatzes nach Artikel 14 Absatz 2 BVG ergeben.
5 Ein Vorsorgeplan mit Wahl der Anlagestrategie nach Artikel 1 e gilt als angemessen, wenn:
- a. die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind; und
- b. bei der Berechnung des Höchstbetrages der Einkaufssumme keine höheren Beiträge als durchschnittlich 25 Prozent des versicherten Lohns pro mögli-
6 ches Beitragsjahr ohne Aufzinsung berücksichtigt werden.
Art. 1 a Angemessenheit bei mehreren Vorsorgeverhältnissen
(Art. 1 Abs. 2 und 3 BVG)
1 Schliesst ein Arbeitgeber Anschlussverträge mit mehreren Vorsorgeeinrichtungen ab, die so gestaltet sind, dass Versicherte gleichzeitig bei mehreren Einrichtungen versichert sind, so hat er Vorkehrungen zu treffen, dass Artikel 1 sinngemäss für die Gesamtheit der Vorsorgeverhältnisse eingehalten wird.
2 Selbstständigerwerbende, die ihr Einkommen in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichern lassen, müssen die notwendigen Massnahmen treffen, dass Artikel 1 sinngemäss für die Gesamtheit ihrer Vorsorgeverhältnisse eingehalten wird.
Art. 1 b Vorzeitiger Altersrücktritt
(Art. 1 Abs. 3 BVG)
1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die versicherte Person über den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen im Sinn von Artikel 9 Absatz 2 FZG hinaus zusätzliche Einkäufe tätigen darf, um Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen ganz oder teilweise auszugleichen.
2 Vorsorgeeinrichtungen, welche Einkäufe für den vorzeitigen Altersrücktritt nach Absatz 1 zulassen, haben ihre Vorsorgepläne so auszugestalten, dass bei einem Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das reglementarische Leistungsziel höchstens um 5 Prozent überschritten wird.
2. Abschnitt: Kollektivität
Art. 1 c Vorsorgepläne
(Art. 1 Abs. 3 BVG)
1 Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk in ihrem Reglement eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsehen. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv muss sich nach objektiven Kriterien richten wie insbesondere nach der Anzahl der Dienstjahre, der ausgeübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe.
2 Die Kollektivität ist auch im Fall der Versicherung einer einzelnen Person eingehalten, wenn gemäss Reglement die Aufnahme weiterer Personen grundsätzlich möglich ist. Dies gilt jedoch nicht für die freiwillige Versicherung von Selbständigerwerbenden nach Artikel 44 BVG.
Art. 1 d Wahlmöglichkeiten zwischen Vorsorgeplänen
(Art. 1 Abs. 3 BVG)
1 Die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk können für die Versicherten jedes Kollektivs bis zu drei Vorsorgepläne anbieten.
2 Die Summe der Beitragsanteile von Arbeitgeber und Arbeitnehmern in Lohnprozenten muss beim Vorsorgeplan mit den niedrigsten Beitragsanteilen mindestens
2 / der Beitragsanteile beim Vorsorgeplan mit den höchsten Beitragsanteilen betragen. Der Beitragssatz des Arbeitgebers muss in jedem Plan gleich hoch sein.
7 Art. 1 e Wahl der Anlagestrategien (Art. 1 Abs. 3 BVG)
1 Nur Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG versichern, dürfen innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbieten.
2 Die Vorsorgeeinrichtung darf höchstens zehn Anlagestrategien pro Vorsorgewerk anbieten.
3 Das Vorsorgeguthaben einer versicherten Person darf nicht aufgeteilt und nach unterschiedlichen Strategien oder unterschiedlichen Gewichtungen innerhalb einer Strategie angelegt werden.
4 Vorsorgeeinrichtungen können den angeschlossenen Vorsorgewerken für eine Anlagestrategie mehrere externe Vermögensverwalterinnen oder -verwalter anbieten. Die Vorsorgewerke dürfen nur aus den von der Vorsorgeeinrichtung angebotenen Vermögensverwalterinnen und -verwaltern auswählen.
5 Innerhalb eines Kollektivs müssen die Anlagestrategien allen Versicherten angeboten werden. Das Anlageergebnis einer Anlagestrategie muss den Guthaben derjenigen Versicherten eines Kollektivs, die diese Strategie gewählt haben, nach einheitlichen Kriterien zugeschrieben werden.
3. Abschnitt: Gleichbehandlung
(Art. 1 Abs. 3 BVG)
Art. 1 f
Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten.
4. Abschnitt: Planmässigkeit
(Art. 1 Abs. 3 BVG)
Art. 1 g
Der Grundsatz der Planmässigkeit ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die verschiedenen Leistungen, die Art ihrer Finanzierung und die Anspruchsvoraussetzungen, die Vorsorgepläne sowie die verschiedenen Versichertenkollektive, für welche unterschiedliche Pläne gelten, genau festlegt. Der Vorsorgeplan muss sich auf Parameter stützen, die nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegt werden.
5. Abschnitt: Versicherungsprinzip
(Art. 1 Abs. 3 BVG)
8 Art. 1 h
1 Das Versicherungsprinzip ist eingehalten, wenn mindestens 4 Prozent aller Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität bestimmt sind. Massgebend für die Berechnung dieses Mindestanteils ist die Gesamtheit der Beiträge für alle Kollektive und Pläne eines angeschlossenen Arbeitgebers in einer
9 Vorsorgeeinrichtung. Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere Arbeitgeber angeschlossen, so sind für die Berechnung des Mindestanteils jeweils die Beiträge für die Kollektive und Pläne eines einzelnen Arbeitgebers in dieser Vorsorgeeinrichtung massgebend.
2 In Vorsorgeeinrichtungen, welche ausschliesslich die weitergehende und ausserobligatorische Vorsorge betreiben, ist das Versicherungsprinzip auch dann eingehalten, wenn gemäss Reglement das Altersguthaben ohne Risikoschutz geäufnet wird in Fällen, in denen sich aufgrund einer ärztlichen Gesundheitsprüfung ein wesentlich erhöhtes Risiko ergibt und deshalb die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität abgelehnt wird. In diesen Fällen kann die Altersleistung nur in Rentenform bezogen werden.
6. Abschnitt: Mindestalter für den Altersrücktritt
(Art. 1 Abs. 3 BVG)
10 Art. 1 i
1 Die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen können einen Altersrücktritt frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorsehen.
2 Frühere Altersrücktritte als nach Absatz 1 sind zulässig:
- a. bei betrieblichen Restrukturierungen
- b. bei Arbeitsverhältnissen, in denen frühere Altersrücktritte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorgesehen sind.
1 a . Kapitel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer 11
1. Abschnitt: Versicherter Personenkreis und koordinierter Lohn
12 Art. 1 j Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer BVG)13 (Art. 2 Abs. 2 und 4
1 Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt:
- a. Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist;
14 b. Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Artikel 1 k ;
- c. Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
15 d. Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind, sowie Personen, die provisorisch weiterversichert werden nach Artikel 26 a BVG;
16 die folgenden Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, e. die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten: 1. die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in aufund absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner, 2. die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
2 Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland genügend versichert sind, werden von der obligatorischen Versicherung befreit, wenn sie ein entsprechendes Gesuch an die Vorsorgeeinrichtung stellen.
3 Arbeitnehmer, die nach Absatz l Buchstaben a und e der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich zu den gleichen Bedingungen wie Selbständigerwerbende freiwillig versichern lassen.
4 Arbeitnehmer, die nach Absatz 1 Buchstaben b und c der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich im Rahmen von Artikel 46 BVG versichern lassen.
17 Befristet angestellte Arbeitnehmer Art. 1 k (Art. 2 Abs. 4 BVG) Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen sind der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn:
- a. das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde;
- b. mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungsoder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert.
18 Art. 2 Personalverleih (Art. 2 Abs. 4 BVG) Arbeitnehmer, welche im Rahmen eines Personalverleihs gemäss dem Bundesgesetz
19 vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih in einem Einsatzbetrieb beschäftigt sind, gelten als Angestellte des verleihenden Unternehmens.
Art. 3 Bestimmung des koordinierten Lohnes
(Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG)
1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie:
- a. Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen;
- b. den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen;
- c. bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.
2 Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.
20 Art. 3 a Mindestbetrag des versicherten Lohnes (Art. 8 BVG)
1 Für Personen, die gemäss Artikel 2 BVG obligatorisch zu versichern sind und die bei einem Arbeitgeber einen massgebenden AHV-Lohn von mehr als 21 330 Franken beziehen, muss ein Betrag in der Höhe von mindestens 3555 Franken versichert
21 werden.
2 Der versicherte Mindestlohn nach Absatz 1 gilt auch für die obligatorische Versicherung von Personen, bei denen die Grenzbeträge nach Artikel 4 gekürzt werden.
22 Art. 4 Koordinierter Lohn teilinvalider Versicherter (Art. 8 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG)
23 Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung teilweise invalid sind, werden die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 Absatz 1 und 46 BVG folgendermassen gekürzt: Rentenanspruch in Bruchteilen Kürzung der Grenzbeträge einer ganzen Rente ¼ ¼ ½ ½ Rentenanspruch in Bruchteilen Kürzung der Grenzbeträge einer ganzen Rente ¼ ¼ ¾ ¾
24 Art. 5 Anpassung an die AHV (Art. 9 BVG) Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht: Bisherige Beträge Neue Beträge Franken Franken
21 150 21 330
24 675 24 885
84 600 85 320
3 525 3 555
25 Art. 6 Beginn der Versicherung (Art. 10 Abs. 1 BVG)
1 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt.
2 Für arbeitslose Personen beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
26 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden.
2. Abschnitt: Anschlusspflicht des Arbeitgebers
Art. 7 Auswirkungen des Anschlusses an eine oder mehrere
Vorsorgeeinrichtungen (Art. 11 Abs. 1 BVG)
1 Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert.
2 Will sich der Arbeitgeber verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, so muss er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer versichert sind. Entstehen bei der Umschreibung der Gruppen Lücken, so haften die Vorsorgeeinrichtungen für die gesetzlichen Leistungen solidarisch. Sie können gegen den Arbeitgeber Rückgriff nehmen.
27 Art. 8
Art. 9 Überprüfung des Anschlusses
(Art. 11 und 56 Bst. h BVG) 28
1 Der Arbeitgeber muss seiner AHV-Ausgleichskasse alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte erteilen.
2 Er muss ihr eine Bescheinigung seiner Vorsorgeeinrichtung zustellen, aus der hervorgeht, dass der Anschluss nach den Vorschriften des BVG erfolgt ist. Ist er der Vorsorgeeinrichtung als einziger Arbeitgeber angeschlossen, so gilt die Kopie des Entscheides der Aufsichtsbehörde über die Registrierung als Bescheinigung.
3 Die AHV-Ausgleichskasse meldet der Auffangeinrichtung Arbeitgeber, die ihre
29 Anschlusspflicht nicht erfüllen. Sie überweist ihr die Unterlagen.
4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erteilt den AHV-Ausgleichskassen Weisungen, namentlich über das Vorgehen und über den Zeitpunkt der
30 Kontrolle sowie über die zu liefernden Dokumente.
5 Der Sicherheitsfonds entrichtet den AHV-Ausgleichskassen für die Überprüfung des Anschlusses der von ihnen erfassten Arbeitgeber (Art. 11 Abs. 4 BVG) eine Entschädigung von 9 Franken pro überprüften Fall. Die AHV-Ausgleichskassen melden dem Sicherheitsfonds bis zum 31. März des folgenden Jahres die von ihnen
31 32 durchgeführten Überprüfungen auf dem vom BSV vorgeschriebenen Formular.
33 Auskunftspflicht des Arbeitgebers Art. 10 (Art. 11 und 52 c BVG) Der Arbeitgeber muss der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer melden und alle Angaben machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind. Er muss ausserdem der Revisionsstelle alle Auskünfte erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
3. Abschnitt: Individuelle Alterskonten und Freizügigkeitsleistungen
Art. 11 Führung der individuellen Alterskonten
(Art. 15 und 16 BVG)
1 Die Vorsorgeeinrichtung muss für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben nach Artikel 15 Absatz 1 BVG ersichtlich ist.
2 Am Ende des Kalenderjahres muss sie dem individuellen Alterskonto gutschreiben:
- a. den jährlichen Zins auf dem Altersguthaben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahres;
- b. die unverzinsten Altersgutschriften für das abgelaufene Kalenderjahr.
3 Tritt ein Versicherungsfall ein oder verlässt der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung während des laufenden Jahres, so muss sie dem Alterskonto gutschreiben:
34 den Zins nach Absatz 2 Buchstabe a anteilsmässig berechnet bis zum Eintritt a. des Versicherungsfalles oder des Freizügigkeitsfalles nach Artikel 2 FZG;
- b. die unverzinsten Altersgutschriften bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder bis zum Austritt des Versicherten.
4 Tritt der Versicherte während des Jahres in die Vorsorgeeinrichtung ein, so muss sie seinem Alterskonto am Ende dieses Kalenderjahres gutschreiben:
- a. das eingebrachte Altersguthaben in der Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes;
- b. den Zins auf dem eingebrachten Altersguthaben von der Überweisung der Freizügigkeitsleistung an berechnet;
- c. die unverzinsten Altersgutschriften für den Teil des Jahres, während dem der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehörte.
35 Mindestzinssatz Art. 12 (Art. 15 Abs. 2 BVG) Das Altersguthaben wird verzinst:
- a. für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002: mindestens mit 4 Prozent;
36 für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003: mindesb. tens mit 3,25 Prozent;
37 c. für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004: mindestens mit 2,25 Prozent;
38 d. für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007: mindestens mit 2,5 Prozent;
39 e. für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008: mindestens mit 2,75 Prozent;
40 f. für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011: mindestens mit 2 Prozent;
41 g. für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013: mindestens mit 1,5 Prozent;
42 h. für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015: mindestens mit 1,75 Prozent;
43 i. für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016: mindestens mit 1,25 Prozent;
44 j. für den Zeitraum ab 1. Januar 2017: mindestens mit 1 Prozent.
45 Art. 12 a –12 b
Art. 13 Massgebendes Alter für die Berechnung der Altersgutschrift
(Art. 16 BVG) Das für die Berechnung der Altersgutschrift massgebende Alter des Versicherten ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
46 Das Alterskonto invalider Versicherter Art. 14 (Art. 15, 34 Abs. 1 Bst. b BVG und Art. 18 FZG) 47
1 Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen.
2 Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen.
3 Der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18) dient als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität.
4 Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersguthabens.
48 Art. 15 Vorgehen bei Teilinvalidität (Art. 15 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG)
1 Wird dem Versicherten eine Teil-Invalidenrente zugesprochen, so teilt die Vorsorgeeinrichtung dessen Altersguthaben wie folgt in einen der Rentenberechtigung entsprechenden und in einen aktiven Teil auf: Rentenanspruch in Bruchteilen Auf Teilinvalidität entfallendes Auf weitergeführte Erwerbstätigkeit einer ganzen Rente Altersguthaben entfallendes Altersguthaben ¼ ¼ ¾ ½ ½ ½ ¾ ¾ ¼
2 Das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben ist nach Artikel 14 zu behandeln. Das auf die weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallende Altersguthaben ist dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt und wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Artikeln 3–5 FZG behandelt.
49 Art. 15 a Festhalten und Mitteilung des Altersguthabens (Art. 15 BVG)
1 Die Vorsorgeoder Freizügigkeitseinrichtung muss festhalten, wie hoch der Anteil des Altersguthabens ist an:
- a. dem gesamten sich in der Einrichtung befindenden Vorsorgeguthaben einer versicherten Person;
- b. einem nach Artikel 30 c BVG vorbezogenen Betrag;
- c. Austrittsleistungen und Rentenanteilen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22 FZG übertragen werden.
2 Bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf eine neue Vorsorgeoder Freizügigkeitseinrichtung muss die bisherige Vorsorgeoder Freizügigkeitseinrichtung der neuen Einrichtung die Angaben nach Absatz 1 mitteilen. Fehlen diese Angaben, so muss die neue Einrichtung sie von der bisherigen Einrichtung verlangen.
50 Art. 15 b Festlegung des Altersguthabens (Art. 15 Abs. 4 BVG)
1 Kann das Altersguthaben nicht ermittelt werden, so gilt als Altersguthaben der Betrag, den die versicherte Person nach den gesetzlichen Mindestvorschriften bis zum Zeitpunkt der Festlegung maximal hätte erreichen können, höchstens aber das tatsächlich in der Vorsorgeoder Freizügigkeitseinrichtung vorhandene Vorsorgeguthaben.
2 Nicht ermittelt werden kann ein Altersguthaben, wenn die dafür notwendigen Angaben bei den bisherigen Einrichtungen und der neuen Einrichtung fehlen.
51 Zinsen, Erträge und Verluste Art. 16 (Art. 15 BVG; Art. 18 FZG)
1 Bei der Verzinsung durch eine Vorsorgeeinrichtung gelten als Bestandteil des Altersguthabens die Zinsen, die sich aus dem Mindestzinssatz nach Artikel 12 ergeben.
2 Bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung werden die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Artikel 13 Absatz 5 der
52 Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 (FZV) werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt.
3 a . Abschnitt: Auflösung von Verträgen 53
Art. 16 a Berechnung des Deckungskapitals
(Art. 53 e Abs. 8 BVG)
1 Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstehen, entspricht das Deckungskapital dem Betrag, den die Versicherungseinrichtung beim Abschluss eines neuen Vertrags im gleichen Zeitpunkt für den gleichen Versichertenund Rentnerbestand mit den gleichen Leistungen von der Vorsorgeeinrichtung verlangen würde. Vertragsabschlusskosten für einen Neuabschluss werden nicht mitgerechnet. Der technische
54 . Zinssatz entspricht höchstens dem oberen Grenzwert nach Artikel 8 FZV
2 Versicherungseinrichtungen, welche das Geschäft der beruflichen Vorsorge betreiben, müssen die Berechnung des Deckungskapitals gemäss Absatz 1 regeln und die
55 Regelung von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht genehmigen lassen.
3 Die Vorsorgeeinrichtung, welche Rentner an eine andere Vorsorgeeinrichtung abgibt, muss dieser sämtliche Auskünfte erteilen, welche diese zur Berechnung und Ausrichtung der Leistungen benötigt.
Art. 16 b Zugehörigkeit der Rentenbezüger bei Zahlungsunfähigkeit des
Arbeitgebers (Art. 53 e Abs. 7 BVG) Wird der Anschlussvertrag wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst, so bleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung; diese richtet die laufenden Renten entsprechend den bisherigen reglementarischen Bestimmungen weiter aus.
4. Abschnitt: Versicherungsleistungen
56 Art. 17
57 Koordinierter Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen- Art. 18 und Invalidenleistungen (Art. 24 Abs. 4 und 34 Abs. 1 Bst. a BVG) 58
1 Im Todesfall oder bei Eintritt der Invalidität entspricht der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres dem letzten koordinierten Jahreslohn, der für die Altersgutschriften festgelegt wurde (Art. 3 Abs. 1).
2 Weicht die Vorsorgeeinrichtung bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes vom Jahreslohn ab (Art. 3 Abs. 2), so muss sie auf die koordinierten Löhne während der letzten zwölf Monate abstellen. Hat der Versicherte ihr jedoch weniger lang angehört, so wird der koordinierte Jahreslohn durch Umrechnung des bis dahin angefallenen Lohnes bestimmt.
3 War der Versicherte während des Jahres vor dem Versicherungsfall wegen Krankheit, Unfall oder aus ähnlichen Gründen nicht voll erwerbsfähig, so wird der koordinierte Jahreslohn aufgrund des Lohnes bei voller Erwerbsfähigkeit berechnet.
59 Art. 19 Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5 BVG)
1 Die Invalidenrente darf nur gekürzt werden, wenn das bis zum Beginn des Anspruchs erworbene Vorsorgeguthaben gemäss Reglement in die Berechnung der Invalidenrente einfliesst.
2 Sie darf höchstens um den Betrag gekürzt werden, um den sie tiefer ausfällt, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Vorsorgeguthaben zugrunde gelegt wird. Die Kürzung darf jedoch im Verhältnis zur bisherigen Invalidenrente nicht grösser sein als der übertragene Teil der Austrittsleistung im Verhältnis zur gesamten Austrittsleistung.
3 Die Kürzung wird nach den reglementarischen Bestimmungen berechnet, die der Berechnung der Invalidenrente zugrunde liegen. Für die Berechnung der Kürzung massgebend ist der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens.
60 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder Art. 20 gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 19 Abs. 3 und 19 a BVG)
1 Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:
- a. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und
- b. dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124 e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde.
2 Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:
- a. die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und
- b. der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124 e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes
61 vom 18. Juni 2004 zugesprochen wurde.
3 Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre.
4 Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.
62 Art. 20 a Von der versicherten Person einbezahlte Beiträge (Art. 20 a Abs. 1 Bst. c BVG) Unter die von der versicherten Person einbezahlten Beiträge nach Artikel 20 a Absatz 1 Buchstabe c BVG fallen auch die von ihr geleisteten Einkaufssummen.
5. Abschnitt: ...
63 Art. 21–23
6. Abschnitt: Koordination mit anderen Leistungen und Einkünften 64
65 Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen (Art. 34 a BVG)
1 Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:
- a. Hinterlassenenund Invalidenleistungen, die andere inund ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
- b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
- c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
- d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbsoder Ersatzeinkommen.
2 Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:
- a. Hilflosenund Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
- b. Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wieder-
66 über eingliederung nach Artikel 8 a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 die Invalidenversicherung erzielt wird.
3 Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.
4 Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.
5 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
6 Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbsoder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.
67 Art. 24 a Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Art. 34 a BVG)
1 Hat die versicherte Person das ordentliche Rentenalter erreicht, so darf die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nur kürzen, wenn diese zusammentreffen mit:
68 über die Unfalla. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 versicherung (UVG);
69 über die Militärb. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 versicherung (MVG); oder
- c. vergleichbaren ausländischen Leistungen.
2 Die Vorsorgeeinrichtung erbringt die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Insbesondere muss sie Leistungster quater kürzungen bei Erreichen des Rentenalters nach Artikel 20 Absätze 2 und 2 UVG und Artikel 47 Absatz 1 MVG nicht ausgleichen.
3 Die gekürzten Leistungen der Vorsorgeeinrichtung dürfen zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Artikeln 24 und 25 BVG.
4 Gleicht die Unfalloder die Militärversicherung eine Reduktion der AHV-Leistungen deshalb nicht vollständig aus, weil deren Höchstbetrag erreicht ist (Art. 20 Abs. 1 UVG, Art. 40 Abs. 2 MVG), so muss die Vorsorgeeinrichtung die Kürzung ihrer Leistung um den nicht ausgeglichenen Betrag reduzieren.
5 Artikel 24 Absätze 4 und 5 gilt sinngemäss.
6 Wird bei einer Scheidung eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter geteilt, so wird der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, bei der Berechnung einer allfälligen Kürzung der Invalidenrente des verpflichteten Ehegatten weiterhin angerechnet.
70 71 Art. 25 Leistungskürzung mit der Unfallund Militärversicherung (Art. 34 a BVG) 72
1 73 ...
2 Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Artikel 21 des
74 Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Artikel 37 und 39 des Bundesgesetzes vom 20. März
75 1981 über die Unfallversicherung, Artikel 65 oder 66 des Bundesgesetzes vom 19.
76 77 Juni 1992 über die Militärversicherung vorgenommen haben.
3 78 ...
79 Krankengelder als Lohnersatz Art. 26
80 (Art. 34 a Abs. 1 und 26 Abs. 2 BVG) Die Vorsorgeeinrichtung kann den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn:
- a. der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und
- b. die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde.
81 Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente vor dem Art. 26 a reglementarischen Rentenalter (Art. 124 Abs. 3 ZGB; Art. 34 a BVG)
1 Wurde infolge des Zusammentreffens mit Leistungen der Unfalloder Militärversicherung eine Invalidenrente gekürzt, so kann bei einer Scheidung vor dem reglementarischen Rentenalter der Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB nicht für den Vorsorgeausgleich verwendet werden.
2 Der Betrag kann jedoch für den Vorsorgeausgleich verwendet werden, wenn die Invalidenrente ohne Anspruch auf Kinderrenten nicht gekürzt würde.
82 Art. 26 b Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter (Art. 124 a Abs. 3 Ziff. 2 und 124 c ZGB; Art. 34 a BVG)
1 Wurde eine Invalidenrente infolge des Zusammentreffens mit anderen Leistungen gekürzt, so stützt sich das Gericht bei einer Scheidung nach dem reglementarischen Rentenalter bei der Entscheidung über die Teilung auf die ungekürzte Rente.
2 Ist die gekürzte Invalidenrente mindestens gleich hoch wie der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, so wird der Rentenanteil nach Artikel 124 a Absatz 2 ZGB umgerechnet und dem berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen.
3 Ist die gekürzte Invalidenrente tiefer als der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil, so gilt Folgendes:
- a. Die gekürzte Invalidenrente wird in eine lebenslange Rente umgerechnet und dem berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen.
- b. Nach dem Tod des verpflichteten Ehegatten oder sobald die ausbezahlte Leistung den gesamten Anspruch des berechtigten Ehegatten aus dem Vorsorgeausgleich zu decken vermag, wird der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil in eine lebenslange Rente umgerechnet und an den berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. Für diese Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird.
- c. Der verpflichtete Ehegatte schuldet eine angemessene Entschädigung (Art. 124 e Abs. 1 ZGB) für den Teil des Anspruchs aus dem Vorsorgeausgleich, der aufgrund der Kürzung der Invalidenrente nach Buchstabe a nicht an den berechtigten Ehegatten ausbezahlt oder in dessen Vorsorge übertragen werden kann.
4 Wird ein zugesprochener Rentenanteil nach Artikel 124 c ZGB verrechnet, so ist für die Anwendung der Absätze 2 und 3 der Differenzbetrag zwischen den gegenseitigen Ansprüchen der Ehegatten massgebend.
7. Abschnitt: Rückgriff 83
Art. 27 Subrogation
(Art. 34 b BVG)
1 Mehrere Haftpflichtige haften für Rückgriffsansprüche der Vorsorgeeinrichtung solidarisch.
2 Auf die übergegangenen Ansprüche bleiben die ihrer Natur entsprechenden Verjährungsfristen anwendbar. Für den Regressanspruch der Vorsorgeeinrichtung beginnen jedoch die relativen Fristen erst mit deren Kenntnis ihrer Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen.
3 Besteht ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegenüber dem Haftpflichtversicherer, so steht dieses auch der in ihre Rechte eingetretenen Vorsorgeeinrichtung zu. Einreden aus dem Versicherungsvertrag, die der geschädigten Person nicht entgegengehalten werden dürfen, können auch gegenüber dem Regressanspruch der Vorsorgeeinrichtung nicht vorgebracht werden.
Art. 27 a Umfang
(Art. 34 b BVG)
1 Die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20 a BVG gehen nur so weit auf die Vorsorgeeinrichtung über, als deren Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen.
2 Hat die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen gekürzt, weil der Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt worden ist, so gehen die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20 a BVG so weit auf die Vorsorgeeinrichtung über, als deren ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden.
3 Die Ansprüche, die nicht auf die Vorsorgeeinrichtung übergehen, bleiben der versicherten Person, ihren Hinterlassenen und weiteren Begünstigten nach Artikel 20 a BVG gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20 a BVG zu befriedigen.
Art. 27 b Gliederung der Ansprüche
(Art. 34 b BVG)
1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf die Vorsorgeeinrichtung über.
2 Leistungen gleicher Art sind namentlich:
- a. Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten sowie Kapitalabfindungen anstelle der Renten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit;
- b. Hinterlassenenrenten sowie Kapitalabfindungen anstelle der Renten und Ersatz für Versorgerschaden.
Art. 27 c Einschränkung des Rückgriffs
(Art. 34 b BVG)
1 Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner der versicherten Person, deren Verwandte in aufund absteigender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende Personen steht der Vorsorgeeinrichtung nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grob-
84 fahrlässig herbeigeführt haben.
2 Die gleiche Einschränkung gilt für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
3 Die Einschränkung des Rückgriffsrechts der Vorsorgeeinrichtung entfällt, wenn und soweit die Person, gegen welche Rückgriff genommen wird, obligatorisch
85 haftpflichtversichert ist.
Art. 27 d Verträge
(Art. 34 b BVG) Die Vorsorgeeinrichtung, der das Rückgriffsrecht nach Artikel 34 b BVG zusteht, kann mit Sozialversicherungen, denen das Rückgriffsrecht nach Artikeln 72–75
86 ATSG zusteht und mit anderen Beteiligten Vereinbarungen treffen, um die Erledigung der Regressfälle zu vereinfachen.
Art. 27 e Verhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung
und rückgriffsberechtigten Sozialversicherungen (Art. 34 b BVG) Ist die Vorsorgeeinrichtung nebst anderen Sozialversicherungen am Rückgriff ge-
87 mäss Artikel 34 b BVG bzw. Artikel 72 ff. ATSG beteiligt, besteht unter ihnen Gesamtgläubigerschaft. Die Versicherungen sind einander im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden kongruenten Leistungen ausgleichspflichtig.
Art. 27 f Rückgriff auf einen nicht haftpflichtversicherten Haftpflichtigen
(Art. 34 b BVG) Gegenüber dem nicht haftpflichtversicherten Haftpflichtigen einigen sich mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherungsträger auf eine einzige Vertretung. Kommt keine Einigung zustande, ist die Vertretung in folgender Reihenfolge vorzunehmen:
- a. durch die Unfallversicherung;
- b. durch die Militärversicherung;
- c. durch die Krankenversicherung;
- d. durch die AHV/IV.
8. Abschnitt: Verfahren bei Teiloder Gesamtliquidation 88
Art. 27 g Anspruch auf freie Mittel bei Teiloder Gesamtliquidation
89)90 (Art. 53 d Abs. 1 BVG und Art. 18 a Abs. 1 FZG
1 Bei einer Teiloder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollek-
91 tiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel. 1bis Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen
92 die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.
2 Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel
93 sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.
3 Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
Art. 27 h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven
bei Teiloder Gesamtliquidation (Art. 53 d Abs. 1 BVG)
1 Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das
94 Sparund Deckungskapital.
2 Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3 Der kollektive Anspruch auf Rückstellungsund Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4 Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend
95 anzupassen.
5 Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teiloder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
9. Abschnitt: Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen 96
Art. 27 i Pflicht zur Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
(Art. 41 Abs. 8 BVG)
1 Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, sind zur Aufbewahrung von allen Vorsorgeunterlagen verpflichtet, die wesentliche Angaben zur Geltendmachung von Vorsorgeansprüchen der Versi-
97 cherten enthalten:
98 Unterlagen betreffend das Vorsorgeguthaben, einschliesslich der Angaben a. nach Artikel 15 a Absatz 1 zum Altersguthaben;
- b. Unterlagen betreffend die Konten bzw. die Policen der versicherten Person;
99 c. Unterlagen betreffend die relevanten Vorgänge während der Versicherungsdauer wie Einkäufe, Barauszahlungen sowie Auszahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum und Austrittsleistungen bei Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
- d. Anschlussverträge der Arbeitgeber mit der Vorsorgeeinrichtung;
- e. Reglemente;
- f. wichtige Geschäftskorrespondenz;
- g. Unterlagen, welche die Identifikation der Versicherten erlauben.
2 Die Unterlagen können auf anderen Datenträgern als auf Papier aufbewahrt werden, sofern sie jederzeit lesbar gemacht werden können.
Art. 27 j Aufbewahrungsfrist
(Art. 41 Abs. 8 BVG)
1 Werden Vorsorgeleistungen ausgerichtet, dauert die Aufbewahrungspflicht für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bis zehn Jahre nach Beendigung der Leistungspflicht.
2 Werden mangels Geltendmachung durch die versicherte Person keine Vorsorgeleistungen ausgerichtet, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Zeitpunkt, an dem die versicherte Person ihr 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
3 Im Freizügigkeitsfall endet die Aufbewahrungspflicht für die massgebenden Vorsorgeunterlagen bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zehn Jahre nach der Überweisung der Austrittsleistung der versicherten Person auf die neue Vorsorgeeinrichtung oder auf eine Einrichtung, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führt.
Art. 27 k Aufbewahrungspflicht bei Liquidation
(Art. 41 Abs. 8 BVG) Bei Liquidation einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge ist es Aufgabe der Liquidatoren, für die korrekte Aufbewahrung der Unterlagen besorgt zu sein.
2. Kapitel: Freiwillige Versicherung
Art. 28 Beitritt zur freiwilligen Versicherung
(Art. 4, 44 und 46 BVG) Wer sich nach dem BVG freiwillig versichern lassen will, muss dies der Auffangeinrichtung oder einer anderen zuständigen Vorsorgeeinrichtung beantragen.
Art. 29 Koordinierter Lohn
(Art. 4 Abs. 2, 8 und 46 Abs. 1 und 2 BVG)
1 Der koordinierte Lohn bei der freiwilligen Versicherung wird nach Artikel 8 BVG und Artikel 3 dieser Verordnung bestimmt. Dabei werden die gesamten Erwerbseinkünfte des Versicherten berücksichtigt.
2 Ist der Versicherte auch der obligatorischen Versicherung unterstellt, so wird der koordinierte Lohn bei der freiwilligen Versicherung bestimmt, indem der von der obligatorischen Versicherung bereits abgedeckte koordinierte Lohn vom gesamten koordinierten Lohn abgezogen wird.
3 Der Versicherte muss der Vorsorgeeinrichtung seine gesamten Erwerbseinkünfte aus unselbständiger und aus selbständiger Erwerbstätigkeit angeben.
Art. 30 Beitragspflichtige Arbeitgeber
(Art. 46 Abs. 3 BVG)
1 An den Beiträgen der Versicherten müssen sich nur Arbeitgeber beteiligen, die auch gegenüber der AHV beitragspflichtig sind.
2 Der Versicherte kann nur dann verlangen, dass sich der Arbeitgeber an den Beiträgen beteiligt, wenn er ihn über seinen Beitritt zur freiwilligen Versicherung informiert hat. Der Arbeitgeber ist erst für die Versicherungszeit nach der Mitteilung beitragspflichtig.
Art. 31 Beiträge des Arbeitgebers
(Art. 46 Abs. 3 BVG)
1 Die Beiträge jedes Arbeitgebers werden in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Der koordinierte Lohn wird auf die Arbeitgeber entsprechend den von ihnen ausgerichteten Löhnen aufgeteilt.
2 Ist der Arbeitnehmer bereits für einen Teil seines Lohnes der obligatorischen Versicherung unterstellt, so wird dieser Lohn für die Bestimmung des auf jeden Arbeitgeber entfallenden koordinierten Lohnteils ebenfalls berücksichtigt. Der Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer dem Obligatorium untersteht, muss für die freiwillige Versicherung so weit Beiträge bezahlen, als die obligatorische Versicherung den nach Absatz 1 bestimmten koordinierten Lohn nicht bereits abdeckt. Ist der koordinierte Lohn der obligatorischen Versicherung grösser als der Teil des koordinierten Lohnes, der auf diesen Arbeitgeber entfällt, so ist der Teil der anderen Arbeitgeber anteilsmässig herabzusetzen.
3 Deckt die Vorsorgeeinrichtung, die den Arbeitnehmer obligatorisch versichert, mehr als den koordinierten Lohn gemäss BVG, so kann der Arbeitgeber verlangen, dass der überschiessende Lohn zur Bestimmung des Anteils am gesamten koordinierten Lohn, den er in der freiwilligen Versicherung zu decken hat, ebenfalls berücksichtigt wird.
4 Die Vorsorgeeinrichtung übergibt dem Versicherten am Ende des Kalenderjahres eine Abrechnung über die geschuldeten Beiträge sowie Bescheinigungen, die für jeden Arbeitgeber einzeln ausgestellt sind. Die Bescheinigungen geben Auskunft über:
- a. den vom Arbeitgeber ausgerichteten Lohn, wie er der Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt wurde (Art. 29 Abs. 3);
- b. den diesem Lohn entsprechenden koordinierten Lohn;
- c. den Beitragssatz in Prozenten des koordinierten Lohnes;
- d. den vom Arbeitgeber geschuldeten Betrag.
Art. 32 Inkasso der Beiträge durch die Vorsorgeeinrichtung
(Art. 46 Abs. 4 BVG)
1 Hat der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung mit dem Inkasso der Beiträge beim Arbeitgeber beauftragt und gelingt es ihr nicht, diese Beiträge einzufordern, so muss der Arbeitnehmer die geschuldeten Beiträge selbst bezahlen.
2 Die Kosten für das Inkasso gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
3. Kapitel: Organisation
1. Abschnitt: Oberstes Organ 100
Art. 33
(Art. 51 und 51 a BVG) Das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung muss aus mindestens vier Mitgliedern bestehen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere während einer Liquidation, kann die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise weniger Mitglieder bewilligen.
2. Abschnitt: Revisionsstelle 101
102 Art. 34 Unabhängigkeit (Art. 52 a Abs. 1 BVG)
1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
2 Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
- a. die Mitgliedschaft im obersten Organ oder in der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung, eine andere Entscheidfunktion in der Einrichtung oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;
- b. eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung;
- c. eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion;
- d. das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen;
- e. die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;
- f. der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfergebnis begründet;
- g. eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbstständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern.
3 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Revision beteiligten Personen. Ist die Revisionsstelle eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungsoder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion. 103 Aufgaben Art. 35 (Art. 52 c Abs. 1 Bst. b und c BVG)
1 Bei der Prüfung der Organisation und Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Revisionsstelle auch, dass eine der Grösse und Komplexität angemessene interne Kontrolle existiert.
2 Sie prüft stichprobenartig und risikoorientiert, ob die Angaben nach Artikel 48 l vollständig sind und vom obersten Organ kontrolliert wurden. Soweit dies zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben erforderlich ist, müssen die betroffenen Personen ihre Vermögensverhältnisse offenlegen.
3 Ist die Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung einer Vorsorgeeinrichtung ganz oder teilweise Dritten übertragen, so prüft die Revisionsstelle auch deren Tätigkeit ordnungsgemäss. 104 Art. 35 a Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung 105 (Art. 52 c Abs. 1 und 2 BVG)
1 Liegt eine Unterdeckung vor, so klärt die Revisionsstelle spätestens bei ihrer ordentlichen Prüfung ab, ob die Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Artikel 44 erfolgt ist. Bei fehlender Meldung erstattet sie der Aufsichtsbehörde unverzüglich 106 Bericht.
2 107 Sie hält in ihrem jährlichen Bericht insbesondere fest:
- a. ob die Anlagen mit der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung im Einklang stehen und die Artikel 49 a , 50 und 59 eingehalten sind. Die Angaben zu den Anlagen beim Arbeitgeber sind gesondert darzustellen;
- b. ob die Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung vom zuständigen Organ unter Beizug des Experten für berufliche Vorsorge beschlossen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Massnahmenkonzeptes umgesetzt und die Informationspflichten eingehalten wurden;
- c. ob die Wirksamkeit der Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung überwacht wird und die Massnahmen bei veränderter Situation angepasst wurden.
3 Sie weist das oberste paritätische Organ auf festgestellte Mängel im Massnahmenkonzept hin. 108 Verhältnis zur Aufsichtsbehörde Art. 36 (Art. 52 c , 62 Abs. 1 und 62 a BVG)
1 Stellt die Revisionsstelle bei ihrer Prüfung Mängel fest, so muss sie dem obersten Organ eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes ansetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so muss sie die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
2 Werden der Revisionsstelle Tatsachen bekannt, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Verantwortlichen einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, in Frage zu stellen, so meldet sie dies dem obersten Organ sowie der Aufsichtsbehörde.
3 Die Revisionsstelle muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen, wenn:
- a. die Lage der Einrichtung ein rasches Einschreiten erfordert;
- b. ihr Mandat abläuft; oder
- c. ihr die Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 109 2005 entzogen wurde.
3. Abschnitt: Experte für berufliche Vorsorge 110
111 Art. 37 112 Art. 38 113 Art. 39 114 Unabhängigkeit Art. 40 (Art. 52 a Abs. 1 BVG)
1 Der Experte für berufliche Vorsorge muss unabhängig sein und sein Prüfungsurteil und seine Empfehlungen müssen objektiv gebildet worden sein. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
2 Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
- a. die Mitgliedschaft im obersten Organ oder in der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung, eine andere Entscheidfunktion in der Einrichtung oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;
- b. eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung;
- c. eine enge familiäre oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Mitglied des obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion;
- d. das Mitwirken bei der Geschäftsführung;
- e. die Übernahme eines Auftrags, der zur längerfristigen wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;
- f. der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse des Experten für berufliche Vorsorge am Prüfergebnis begründet;
- g. eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbstständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern.
3 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Prüfung beteiligten Personen. Ist der Experte eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungsoder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.
Art. 41 Verhältnis zur Aufsichtsbehörde
115 (Art. 52 e , 62 Abs. 1 und 62 a BVG) Der Experte muss bei der Ausübung seines Mandates die Weisungen der Aufsichtsbehörde befolgen. Er muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich orientieren, wenn die Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert oder wenn sein Mandat abläuft. 116 Art. 41 a Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung 117 (Art. 52 e und 65 d BVG)
1 Liegt eine Unterdeckung vor, erstellt der Experte jährlich einen versicherungstechnischen Bericht.
2 Der Experte äussert sich insbesondere darüber, ob die vom zuständigen Organ getroffenen Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung Artikel 65 d BVG entsprechen und orientiert über deren Wirksamkeit.
3 Er erstattet der Aufsichtsbehörde Bericht, wenn eine Vorsorgeeinrichtung keine oder ungenügende Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung zu beheben.
4. Kapitel: Finanzierung
1. Abschnitt: Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen
Art. 42 Definition der Risiken
(Art. 67 BVG) Als Risiken nach Artikel 67 BVG gelten die Risiken Alter, Tod und Invalidität.
Art. 43 Rückdeckung
(Art. 67 BVG)
1 Eine Vorsorgeeinrichtung, welche die Risiken selbst tragen will, muss über eine Rückdeckung verfügen, wenn:
- a. der Experte für berufliche Vorsorge dies als notwendig erachtet, oder 118 b. ihr weniger als hundert aktive Versicherte angehören, bei Vorsorgeeinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 2005 errichtet worden sind, wenn ihr weniger als dreihundert aktive Versicherte angehören.
2 Über Art und Ausmass der Rückdeckung entscheidet das nach den reglementarischen Bestimmungen zuständige Organ; es holt vorher ein Gutachten des Experten ein.
3 Die Garantie eines privatrechtlichen Arbeitgebers gilt nicht als Rückdeckung.
4 Besteht die Rückdeckung in einer zusätzlichen Reserve, so ist diese gesondert auszuweisen. 119 Art. 44 Unterdeckung 120 (Art. 65, 65 c, 65 d Abs. 4 und 72 a –72 g BVG)
1 Eine Unterdeckung besteht, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Die Einzelheiten für die Ermittlung der Unterdeckung sind im Anhang festgelegt.
2 Vorsorgeeinrichtungen im System der Vollkapitalisierung sowie Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung, die einen Ausgangsdeckungsgrad unterschreiten (Art. 72 e BVG), müssen die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Ver- 121 sicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren:
- a. über die Unterdeckung, insbesondere über deren Ausmass und die Ursachen. Die Meldung an die Aufsichtsbehörde muss spätestens dann erfolgen, wenn die Unterdeckung gemäss Anhang aufgrund der Jahresrechnung ausgewiesen ist;
- b. über die zur Behebung der Unterdeckung ergriffenen Massnahmen und über den Zeitraum, in welchem die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann;
- c. über die Umsetzung des Massnahmenkonzepts und über die Wirksamkeit der Massnahmen. Diese Information muss periodisch erfolgen.
3 Bei Unterschreitung des Mindestzinssatzes nach Artikel 65 d Absatz 4 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung zusätzlich darlegen, dass die Massnahmen nach Artikel 65 d Absatz 3 Buchstaben a und b BVG für die Behebung der Unterdeckung ungenügend sind. 122 Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht bei Art. 44 a Unterdeckung (Art. 65 e Abs. 3 BVG)
1 Nach vollständiger Behebung der Unterdeckung ist die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) aufzulösen und in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve zu übertragen. Eine vorzeitige Teilauflösung ist nicht möglich.
2 Der Experte äussert sich über die Zulässigkeit der Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht und bestätigt dies gegenüber der Aufsichtsbehörde.
3 Nach der Übertragung der AGBR mit Verwendungsverzicht nach Absatz 1 sind die ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserven laufend mit den Beitragsforderungen oder anderen Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber zu verrechnen, bis sie den Stand vor der Einlage beziehungsweise den fünffachen Jahresbeitrag des Arbeitgebers erreichen. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zugunsten der Vorsorgeeinrichtung sind bis zum erwähnten Grenzwert ebenfalls diesen Reserven zu entnehmen.
4 Besteht eine AGBR mit Verwendungsverzicht, berechnet der Experte je einen Deckungsgrad mit und ohne Zurechnung dieser Reserve zum verfügbaren Vermögen. 123 Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserven mit Art. 44 b Verwendungsverzicht bei Teiloder Gesamtliquidation (Art. 65 e Abs. 3 Bst. b BVG)
1 Im Fall einer Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung wird die AGBR mit Verwendungsverzicht zugunsten der Vorsorgeeinrichtung aufgelöst.
2 Im Fall einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung ist die AGBR mit Verwendungsverzicht soweit zugunsten der Anspruchsberechtigten aufzulösen, als sie sich auf das zu übertragende, ungedeckte Vorsorgekapital bezieht. 124 Art. 44 c 125 Art. 45 126 Leistungsverbesserungen von Sammelund Art. 46 Gemeinschaftseinrichtungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven (Art. 65 b Bst. c BVG)
1 Sammelund Gemeinschaftseinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, dürfen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven Leistungsverbesserungen gewähren, wenn:
- a. höchstens 50 Prozent des Ertragsüberschusses vor Bildung der Wertschwankungsreserve für die Leistungsverbesserung verwendet werden; und
- b. die Wertschwankungsreserve mindestens zu 75 Prozent des aktuellen Zielwertes geäufnet ist.
2 Nicht als Leistungsverbesserung gilt die Gutschrift von Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen zugunsten der Sparguthaben der Versicherten nach Artikel 68 a BVG.
3 Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern.
2. Abschnitt: Rechnungswesen und Rechnungslegung 127
128 Art. 47 Ordnungsmässigkeit (Art. 65 a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG) 129
1 Vorsorgeeinrichtungen sowie andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, wie Freizügigkeitseinrichtungen, Einrichtungen für anerkannte Vorsorgeformen nach Artikel 82 BVG, Anlagestiftungen, Auffangeinrichtung und Sicherheitsfonds, sind für die Erstellung der Jahresrechnung verantwortlich. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem 130 Anhang. Sie enthält die Vorjahreszahlen.
2 Die Vorsorgeeinrichtungen haben die Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen 131 zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 in der Fassung vom 1. Januar 2014 aufzustellen und zu gliedern. Auf andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, finden die Fachempfehlungen sinngemäss Anwen- 132 dung.
3 Der Anhang enthält ergänzende Angaben und Erläuterungen zur Vermögensanlage, zur Finanzierung und zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Betriebsrechnung. Auf Ereignisse nach dem Bilanzstichtag ist einzugehen, wenn diese die Beurteilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erheblich beeinflussen.
4 Im Übrigen gelten die Artikel 957 a , 958 Absatz 3, 958 c Absätze 1 und 2 sowie 133 134 958 f des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung. 135 Bewertung Art. 48 (Art. 65 a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG) Die Aktiven und die Passiven sind nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 zu bewerten. Für die für versicherungstechnische Risiken notwendigen Rückstellungen ist der aktuelle Bericht des Experten für die 136 berufliche Vorsorge nach Artikel 53 Absatz 2 BVG massgebend. 137 Verwaltungskosten Art. 48 a (Art. 65 Abs. 3 BVG)
1 Als Verwaltungskosten sind in der Betriebsrechnung auszuweisen:
- a. die Kosten für die allgemeine Verwaltung;
- b. die Kosten für die Vermögensverwaltung;
- c. die Kosten für Marketing und Werbung; 138 die Kosten für die Maklerund Brokertätigkeit; d. 139 e. die Kosten für die Revisionsstelle und den Experten für berufliche Vorsorge; 140 die Kosten für die Aufsichtsbehörden. f.
2 Die Verwaltungskosten sind nach den Regeln der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 auszuweisen.
3 Können die Vermögensverwaltungskosten bei einer oder mehreren Anlagen nicht ausgewiesen werden, so muss die Höhe des in diese Anlagen investierten Vermögens im Anhang der Jahresrechnung separat ausgewiesen werden. Die betreffenden Anlagen sind einzeln unter Angabe der ISIN (International Securities Identification Number), des Anbieters, des Produktenamens, des Bestandes und des Marktwertes per Stichtag aufzuführen. Das oberste Organ muss jährlich die Gewichtung analysie- 141 ren und über die Weiterführung dieser Anlagepolitik befinden.
2 a . Abschnitt: Transparenz 142 143 Art. 48 b Information der Vorsorgewerke (Art. 65 a Abs. 4 BVG)
1 Die Sammeleinrichtungen müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:
- a. wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko-, und Kostenanteil, sie insgesamt bezahlen;
- b. wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risikound Kostenanteil, auf das Vorsorgewerk entfallen.
2 Sie müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:
- a. welche freien Mittel oder Überschüsse aus Versicherungsverträgen sie insgesamt erzielt haben;
- b. welchen Verteilschlüssel sie innerhalb der Sammeleinrichtung anwenden;
- c. welcher Anteil der Überschüsse auf das Vorsorgewerk entfällt. 144 Information der Versicherten Art. 48 c (Art. 86 b Abs. 2 BVG)
1 Die Sammeleinrichtungen müssen die Informationen nach Artikel 48 b , die sie selbst betreffen, im Anhang zu der Jahresrechnung ausweisen.
2 Die Vorsorgekommission muss Informationen, die das Vorsorgewerk betreffen, den Versicherten auf Anfrage hin schriftlich mitteilen. 145 Art. 48 d 146 Rückstellungen und Schwankungsreserven Art. 48 e (Art. 65 b BVG) Die Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement Regeln zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven fest. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten.
2 b . Abschnitt: Integrität und Loyalität der Verantwortlichen 147 148 Art. 48 f Anforderungen an die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung (Art. 51 b Abs. 1 BVG)
1 Personen, die mit der Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, betraut werden, müssen gründliche praktische und theoretische Kenntnisse im Bereich der beruflichen Vorsorge nachweisen.
2 Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut werden, müssen dazu befähigt sein und Gewähr bieten, dass sie insbesondere die Anforderungen nach Artikel 51 b Absatz 1 BVG erfüllen und die Artikel 48 g –48 l einhalten. Nicht als Vermögensverwaltung gelten Unterhalt und Betrieb von Immobilien.
3 Bei Personengesellschaften und juristischen Personen gelten die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 auch für die Mitglieder des obersten Leitungsoder Verwaltungsorgans und andere Personen mit Entscheidfunktion.
4 Mit der Vermögensverwaltung dürfen als externe Personen und Institutionen nur betraut werden:
- a. registrierte Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48 BVG;
- b. Anlagestiftungen nach Artikel 53 g BVG;
- c. öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 BVG; 149 ; d. Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 150 e. Wertpapierhäuser nach Artikel 41 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 151 2018 (FINIG); 152 f. Fondsleitungen nach Artikel 32 FINIG und Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 24 FINIG;
- g. Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 153 17. Dezember 2004 ;
- h. im Ausland tätige Finanzintermediäre, die der Aufsicht einer ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen; 154 i. Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten; 155 Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandsj. einrichtungen verwalten. 5–7 156 ...
Art. 48 g Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen
(Art. 51 b Abs. 1 BVG)
1 Die Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, erfolgt regelmässig bei der Prüfung der Gründungsvoraussetzungen nach 157 Artikel 13 der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge.
2 Personelle Wechsel im obersten Organ, in der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung sind der zuständigen Aufsichtsbehörde umgehend zu melden. Diese kann eine Prüfung der Integrität und Loyalität durchführen.
Art. 48 h Vermeidung von Interessenkonflikten
(Art. 51 b Abs. 2 BVG)
1 Mit der Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung betraute externe Personen oder wirtschaftlich Berechtigte von mit diesen Aufgaben betrauten Unternehmen dürfen nicht im obersten Organ der Einrichtung vertreten sein.
2 Vermögensverwaltungs-, Versicherungsund Verwaltungsverträge, welche die Einrichtung zur Durchführung der beruflichen Vorsorge abschliesst, müssen spätestens fünf Jahre nach Abschluss ohne Nachteile für die Einrichtung aufgelöst werden können.
Art. 48 i Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden
(Art. 51 c BVG)
1 Bei bedeutenden Rechtsgeschäften mit Nahestehenden müssen Konkurrenzofferten eingefordert werden. Dabei muss über die Vergabe vollständige Transparenz herrschen.
2 Als nahestehende Personen gelten insbesondere der Ehegatte oder die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin und Verwandte bis zum zweiten Grad sowie juristische Personen, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht.
Art. 48 j Eigengeschäfte
(Art. 53 a Bst. a BVG) Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind, müssen im Interesse der Einrichtung handeln. Sie dürfen insbesondere nicht:
- a. die Kenntnis von Aufträgen der Einrichtung zur vorgängigen, parallelen oder unmittelbar danach anschliessenden Durchführung von gleichlaufenden Eigengeschäften (Front / Parallel / After Running) ausnützen;
- b. in einem Titel oder in einer Anlage handeln, solange die Einrichtung mit diesem Titel oder dieser Anlage handelt und sofern der Einrichtung daraus ein Nachteil entstehen kann; dem Handel gleichgestellt ist die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form;
- c. Depots der Einrichtung ohne einen in deren Interesse liegenden wirtschaftlichen Grund umschichten.
Art. 48 k Abgabe von Vermögensvorteilen
(Art. 53 a Bst. b BVG)
1 Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung einer Vorsorgeeinrichtung betraut sind, müssen die Art und Weise der Entschädigung und deren Höhe eindeutig bestimmbar in einer schriftlichen Vereinbarung festhalten. Sie müssen der Einrichtung zwingend sämtliche Vermögensvorteile abliefern, die sie darüber hinaus im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Einrichtung erhalten.
2 Werden externe Personen und Institutionen mit der Vermittlung von Vorsorgegeschäften beauftragt, so müssen sie beim ersten Kundenkontakt über die Art und Herkunft sämtlicher Entschädigungen für ihre Vermittlungstätigkeit informieren. Die Art und Weise der Entschädigung sind zwingend in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln, die der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber offenzulegen ist. Die Bezahlung und die Entgegennahme von zusätzlichen volumen-, wachstumsoder schadenabhängigen Entschädigungen sind untersagt.
Art. 48 l Offenlegung
(Art. 51 b Abs. 2, 52 c Abs. 1 Bst. b und 53 a Bst. b BVG)
1 Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung betraut sind, müssen ihre Interessenverbindungen jährlich gegenüber dem obersten Organ offenlegen. Dazu gehören insbesondere auch wirtschaftliche Berechtigungen an Unternehmen, die in einer Geschäftsbeziehung zur Einrichtung stehen. Beim obersten Organ erfolgt diese Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle.
2 Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Einrichtung betraut sind, müssen dem obersten Organ jährlich eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie sämtliche Vermögensvorteile nach Artikel 48 k abgeliefert haben.
3. Abschnitt: Anlage des Vermögens
158 Art. 49 Begriff des Vermögens (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Als Vermögen im Sinne der Artikel 50–59 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.
2 Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen 159 hinzugerechnet werden. 160 Führungsverantwortung und Aufgaben des obersten Organs Art. 49 a (Art. 51 Abs. 1 und 2, 53 a und 71 Abs. 1 BVG)
1 Das oberste Organ ist verantwortlich für die Führung der Vermögensanlage. Es gestaltet, überwacht und steuert nachvollziehbar die ertragsund risikogerechte Vermögensbewirtschaftung.
2 Das oberste Organ hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. Es legt in einem Reglement die Ziele und Grundsätze, die Organisation und das Verfahren für die Vermögensanlage fest.
- b. Es stellt die Regeln auf, die bei der Ausübung der Aktionärsrechte der Vorsorgeeinrichtung zur Anwendung gelangen. 161 Es trifft die zur Umsetzung der Artikel 48 f –48 l geeigneten organisatorischen c. Massnahmen.
- d. Es legt die Anforderungen fest, welche die Personen und Einrichtungen erfüllen müssen, die das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung anlegen und verwalten.
3 Beim Erlass der Vorschriften nach Absatz 2 Buchstaben c und d kann es sich auf Normen und Regelwerke von allgemein anerkannten Organisationen und Verbänden beziehen. 162 Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
2 Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der 163 Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.
3 Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf ver- 164 schiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.
4 Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1–3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1–4, 54, 54 a , 54 b Absatz 1, 55, 56, 56 a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 165 Buchstabe c. 4bis Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1–4, 54, 54 a , 54 b Absatz 1, 55, 56, 56 a Absätze 1 und
5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anla- 166 gen mit Nachschusspflichten sind verboten. bis 5 Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4 für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen 167 Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.
6 Die Einhaltung der Artikel 53–57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1–3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Ab- 168 satz 2 Buchstaben c und d.
Art. 51 Ertrag
(Art. 71 Abs. 1 BVG) Die Vorsorgeeinrichtung muss einen dem Geld-, Kapitalund Immobilienmarkt entsprechenden Ertrag anstreben.
Art. 52 Liquidität
(Art. 71 Abs. 1 BVG) Die Vorsorgeeinrichtung muss darauf achten, dass sie die Versicherungsund die Freizügigkeitsleistungen bei deren Fälligkeit erbringen kann. Sie sorgt für eine entsprechende Aufteilung ihres Vermögens in kurz-, mittelund langfristige Anlagen. 169 Art. 53 Zulässige Anlagen (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
- a. Bargeld;
- b. folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten: 1. Postcheckund Bankguthaben, 2. Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten, 3. Kassenobligationen, 4. Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandeloder Optionsrechten, 5. besicherte Anleihen, 6. schweizerische Grundpfandtitel, 7. Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, 8. Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,
Fussnoten
[^1]: SR 831.40
[^2]: SR 831.42
[^3]: SR 210
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2347).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4279).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[^8]: Siehe auch Bst. c SchlB Änd. 10.6.2005 vor dem Anhang.
[^9]: Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[^10]: Siehe auch Bst. d SchlB Änd. 10.6.2005 vor dem Anhang.
[^11]: Ursprünglich 1. Kap.
[^12]: Ursprünglich Art. 1.
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3551).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3551).
[^15]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partner- schaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3551).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
[^19]: SR 823.11
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3537).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
[^23]: SR 831.20
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3537).
[^25]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).
[^26]: SR 837.0
[^27]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).
[^31]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3452).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3904).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4249).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003 (AS 2003 3523). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4249).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004 (AS 2004 4249). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4441).
[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4441). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5189).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008 (AS 2008 5189). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5035).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011 (AS 2011 5035). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4141).
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013 (AS 2013 4141). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4435).
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4435). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4179).
[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4179).
[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2002 (AS 2002 3904). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
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