Übereinkommen vom 19. November 1984 zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft (mit Anlage)

Typ Andere
Veröffentlichung 1984-11-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 11
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Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird,

vereinbaren, die Interamerikanische Investitionsgesellschaft zu gründen, für die folgende Bestimmungen gelten:

Art. I Zweck und Aufgaben

Abschnitt 1. Zweck

Zweck der Gesellschaft ist es, die wirtschaftliche Entwicklung ihrer in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten durch Ermutigung zur Gründung, Erweiterung und Modernisierung von Privatunternehmen, vorzugsweise kleinen und mittleren Unternehmen, zu fördern, um dadurch die Tätigkeit der Interamerikanischen Entwicklungsbank (im folgenden als «Bank» bezeichnet) zu ergänzen.

Unternehmen, an denen die Regierung oder andere öffentliche Rechtsträger einen Kapitalanteil innehaben und die durch ihre Tätigkeit den privaten Sektor der Wirtschaft stärken, kommen für eine Finanzierung durch die Gesellschaft in Frage.

Abschnitt 2. Aufgaben

Zur Erfüllung ihres Zweckes nimmt die Gesellschaft zur Unterstützung der in Abschnitt 1 genannten Unternehmen folgende Aufgaben wahr:

Abschnitt 3. Politik

Die Tätigkeit der Gesellschaft wird in Übereinstimmung mit der Geschäfts‑, Finanz- und Investitionspolitik durchgeführt, die im einzelnen in vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft genehmigten Vorschriften, die von diesem geändert werden können, festgelegt ist.

Art. II Mitglieder und Kapital

Abschnitt 1. Mitglieder

Abschnitt 2. Bestände

Der Gouverneursrat kann das genehmigte Grundkapital wie folgt erhöhen:

Zusätzlich zu dem oben genannten genehmigten Kapital kann der Gouverneursrat nach dem Zeitpunkt, in dem das ursprünglich genehmigte Kapital voll eingezahlt worden ist, die Ausgabe abrufbaren Kapitals genehmigen und die Bedingungen für dessen Zeichnung wie folgt festsetzen:

Abschnitt 3. Zeichnungen

Abschnitt 4. Einschränkung der Übertragung und Verpfändung von Anteilen

Die Anteile der Gesellschaft dürfen nicht verpfändet, belastet oder übertragen werden, ausser an die Gesellschaft selbst, sofern der Gouverneursrat der Gesellschaft einer Übertragung zwischen Mitgliedern nicht mit einer Mehrheit der Gouverneure, die vier Fünftel der Stimmen der Mitglieder vertreten, zustimmt.

Abschnitt 5. Vorzugszeichnungsrecht

Bei einer Erhöhung des Kapitals nach Abschnitt 2 Buchstaben c und d hat jedes Mitglied zu den von der Gesellschaft festgesetzten Bedingungen Anspruch auf einen Teil der zusätzlichen Anteile, der dem Verhältnis seiner bereits gezeichneten Anteile zu dem Gesamtkapital der Gesellschaft entspricht. Ein Mitglied ist jedoch nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung des erhöhten Kapitals zu beteiligen.

Abschnitt 6. Haftungsbeschränkung

Die Haftung der Mitglieder für die von ihnen gezeichneten Anteile ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt. Ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Art. III Geschäftstätigkeit

Abschnitt 1. Methoden der Geschäftstätigkeit

Zur Erfüllung ihres Zweckes ist die Gesellschaft ermächtigt,

Vorhaben zu bestimmen und zu fördern, welche die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Durchführbarkeit und der Leistungsfähigkeit erfüllen, wobei die Vorhaben Vorrang geniessen, die eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:

Abschnitt 2. Andere Investitionsformen

Die Gesellschaft kann ihre Mittel im Einklang mit Abschnitt 7 Buchstabe b in der Form oder in den Formen investieren, die ihr in Anbetracht der Umstände geeignet erscheinen.

Abschnitt 3. Grundsätze der Geschäftstätigkeit

In ihrer Geschäftstätigkeit lässt sich die Gesellschaft von folgenden Grundsätzen leiten:

Abschnitt 4. Beschränkungen

Abschnitt 5. Schutz der Interessen

Dieses Übereinkommen hindert die Gesellschaft nicht daran, die Massnahmen zu treffen und die Rechte auszuüben, die sie zum Schutz ihrer Interessen im Fall des Zahlungsverzugs bei einer ihrer Kapitalanlagen, der tatsächlichen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen, in denen sie Kapital angelegt hat, oder anderer Umstände, die nach ihrer Ansicht diese Kapitalanlagen zu gefährden drohen, für notwendig hält.

Abschnitt 6. Anwendbarkeit bestimmter Devisenbeschränkungen

Mittel, welche die Gesellschaft im Zusammenhang mit einer im Hoheitsgebiet eines ihrer Mitglieder durch sie vorgenommenen Kapitalanlage erhält oder die an sie in diesem Zusammenhang zahlbar sind, sind nicht allein aufgrund dieses Übereinkommens von den allgemein anwendbaren Devisenbeschränkungen, ‑vorschriften und ‑kontrollen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds gelten, befreit.

Abschnitt 7. Sonstige Befugnisse

Die Gesellschaft hat ferner die Befugnis,

Abschnitt 8. Verbot der politischen Betätigung

Die Gesellschaft und ihre leitenden Bediensteten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch in ihren Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Erwägungen dürfen für die Beschlüsse der Gesellschaft massgebend sein, und diese Erwägungen sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen, um die in diesem Übereinkommen dargelegten Zwecke zu erreichen.

Art. IV Organisation und Geschäftsführung

Abschnitt 1. Aufbau der Gesellschaft

Die Gesellschaft hat einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium, einen Vorsitzenden des Exekutivdirektoriums, einen Hauptgeschäftsführer und alle sonstigen vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft bestimmten leitenden und sonstigen Bediensteten.

Abschnitt 2. Gouverneursrat

Abschnitt 3. Abstimmung

Abschnitt 4. Exekutivdirektorium

Das Exekutivdirektorium der Gesellschaft setzt sich wie folgt zusammen:

Abschnitt 5. Grundsätzliche Organisation

Das Exekutivdirektorium bestimmt die grundsätzliche Organisation der Gesellschaft, einschliesslich der Anzahl und der allgemeinen Aufgaben der wichtigsten Verwaltungs‑ und Fachposten, und genehmigt den Haushalt der Institution.

Abschnitt 6. Exekutivausschuss des Exekutivdirektoriums

Abschnitt 7. Präsident, Hauptgeschäftsführer und leitende Bedienstete

Abschnitt 8. Beziehungen zur Bank

Abschnitt 9. Veröffentlichung der Jahresberichte und Verteilung der Berichte

Abschnitt 10. Dividenden

Art. V Austritt und Suspendierung von Mitgliedern

Abschnitt 1. Austrittsrecht

Abschnitt 2. Suspendierung der Mitgliedschaft

Abschnitt 3. Austrittsbedingungen

Art. VI Zeitweilige Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit

Abschnitt 1. Zeitweilige Einstellung der Geschäftstätigkeit

In einer Notlage kann das Exekutivdirektorium die Geschäftstätigkeit in bezug auf neue Kapitalanlagen, Darlehen und Garantien bis zu dem Zeitpunkt einstellen, in dem der Gouverneursrat Gelegenheit hat, die Lage zu überprüfen und geeignete Massnahmen zu treffen.

Abschnitt 2. Beendigung der Geschäftstätigkeit

Abschnitt 3. Haftung der Mitglieder und Begleichung der Schulden

Abschnitt 4. Verteilung der Vermögenswerte

Art. VII Rechtspersönlichkeit, Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte

Abschnitt 1. Geltungsbereich

Um der Gesellschaft die Erfüllung ihres Zweckes und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte gewährt, die in diesem Artikel vorgesehen sind.

Abschnitt 2. Rechtspersönlichkeit

Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,

Abschnitt 3. Gerichtsbarkeit

Abschnitt 4. Immunität der Vermögenswerte

Das Eigentum und die Vermögenswerte der Gesellschaft, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung durch Verwaltungsakt oder gesetzgeberische Massnahme.

Abschnitt 5. Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive der Gesellschaft sind unverletzlich.

Abschnitt 6. Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

In dem Ausmass, das erforderlich ist, damit die Gesellschaft im Einklang mit diesem Übereinkommen ihren Zweck und ihre Aufgaben erfüllen sowie ihre Geschäfte führen kann, sind das gesamte Eigentum und alle sonstigen Vermögenswerte der Gesellschaft von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt.

Abschnitt 7. Vorrechte für den Nachrichtenverkehr

Jeder Mitgliedstaat gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Gesellschaft dieselbe Behandlung, die er dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt.

Abschnitt 8. Persönliche Immunitäten und Vorrechte

Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, Stellvertreter, leitenden und sonstigen Bediensteten der Gesellschaft geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten:

Abschnitt 9. Steuerbefreiungen

Abschnitt 10. Durchführung

Jeder Mitgliedstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem Rechtssystem alle Massnahmen, die erforderlich sind, um die in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze in seinem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen, und unterrichtet die Gesellschaft von den diesbezüglichen Massnahmen.

Abschnitt 11. Verzicht

Die Gesellschaft kann nach eigenem Ermessen in dem Ausmass und zu den Bedingungen, die sie bestimmt, auf die durch diesen Artikel gewährten Vorrechte und Immunitäten verzichten.

Art. VIII Änderungen

Abschnitt 1. Änderungen

Art. IX Auslegung und Schiedsverfahren

Abschnitt 1. Auslegung

Abschnitt 2. Schiedsverfahren

Sollte zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied nach Annahme eines Beschlusses zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Institution eine Meinungsverschiedenheit auftreten, so wird diese einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt. Einer der Schiedsrichter wird von der Gesellschaft ernannt, ein weiterer von dem betroffenen Mitglied und der dritte, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs. Scheitern alle Bemühungen um Einstimmigkeit, so werden die Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen der drei Schiedsrichter herbeigeführt. Der dritte Schiedsrichter ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.

Art. X Allgemeine Bestimmungen

Abschnit 1. Sitz der Gesellschaft

Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am selben Ort wie derjenige der Bank. Das Exekutivdirektorium der Gesellschaft kann mit einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder vertritt, im Hoheitsgebiet jedes ihrer Mitgliedstaaten andere Geschäftsstellen errichten.

Abschnitt 2. Beziehungen zu anderen Organisationen

Die Gesellschaft kann mit anderen Organisationen Vereinbarungen zu Zwecken treffen, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.

Abschnitt 3. Verbindungsstellen

Jedes Mitglied bezeichnet einen amtlichen Rechtsträger, mit dem die Gesellschaft im Zusammenhang mit Angelegenheiten im Rahmen dieses Übereinkommens in Verbindung treten kann.

Art. XI Schlussbestimmungen

Abschnitt 1. Unterzeichnung und Annahme

Abschnitt 2. Inkrafttreten

Abschnitt 3. Aufnahme der Geschäftstätigkeit

Sobald dieses Übereinkommen nach Abschnitt 2 in Kraft tritt, beruft der Präsident der Bank eine Sitzung des Gouverneursrats ein. Die Gesellschaft nimmt ihre Geschäftstätigkeit an dem Tag auf, an dem diese Sitzung stattfindet.

Geschehen zu Washington, District of Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika, in einer Urschrift vom 19. November 1984, deren englischer, französischer, portugiesischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv der Interamerikanischen Entwicklungsbank hinterlegt, die durch ihre nachstehende Unterschrift ihr Einverständnis bekundet hat, als Verwahrer dieses Übereinkommens tätig zu werden und den Regierungen der in Anlage A aufgeführten Staaten den Tag zu notifizieren, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel XI Abschnitt 2 in Kraft tritt.

(Es folgen die Unterschriften)

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