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Internationales Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (mit Anhang)
8 Versionen
· 1983-06-14
2017-01-01
Änderungen vom 2017-01-01
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# Internationales Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (mit Anhang)
<sup>1</sup> Übersetzung Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Stand am 27. Januar 2016)
<sup>1</sup> Übersetzung Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Stand am 1. Januar 2017)
Die Vertragsparteien dieses unter den Auspizien des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ausgearbeiteten Übereinkommens, in dem Wunsch, den internationalen Handel zu erleichtern, in dem Wunsch, das Erfassen, das Vergleichen und das Auswerten statistischer Daten, insbesondere derjenigen des internationalen Handels, zu erleichtern, in dem Wunsch, die Kosten zu senken, die dadurch entstehen, dass im internationalen Handelsverkehr Waren beim Übergang von einem Klassifizierungssystem zu einem anderen neu bezeichnet, neu eingereiht und neu codiert werden müssen, und um die Vereinheitlichung der Handelsdokumente sowie die Übermittlung von Daten zu erleichtern, in der Erwägung, dass die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels wesentliche Änderungen des Abkommens über die Nomenklatur für die Klassifikation der Waren in den Zolltarifen, ausgefertigt in Brüssel am
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##### **Art. 17** Rechte der Vertragsparteien in Bezug auf das Harmonisierte System
In Angelegenheiten betreffend das Harmonisierte System verleihen Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 und Artikel 16 Absatz 2 jeder Vertragspartei Rechte: a) in Bezug auf alle Teile des Harmonisierten Systems, die sie gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens anwendet; oder b) in Bezug auf alle Teile des Harmonisierten Systems, die sie gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens bis zum Datum anwenden muss, an dem dieses Übereinkommen für sie gemäss den Bestimmungen des Artikels
<sup>13</sup> in Kraft tritt; oder c) in Bezug auf alle Teile des Harmonisierten Systems unter der Bedingung, dass sie sich förmlich verpflichtet hat, das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Frist von drei Jahren anzuwenden, und zwar bis zum Ablauf dieser Frist.
In Angelegenheiten betreffend das Harmonisierte System verleihen Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 und Artikel 16 Absatz 2 jeder Vertragspartei Rechte: a) in Bezug auf alle Teile des Harmonisierten Systems, die sie gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens anwendet; oder b) in Bezug auf alle Teile des Harmonisierten Systems, die sie gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens bis zum Datum anwenden muss, an dem dieses Übereinkommen für sie gemäss den Bestimmungen des Artikels 13 in Kraft tritt; oder c) in Bezug auf alle Teile des Harmonisierten Systems unter der Bedingung, dass sie sich förmlich verpflichtet hat, das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Frist von drei Jahren anzuwenden, und zwar bis zum Ablauf dieser Frist.
##### **Art. 18** Vorbehalte
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Dieses Übereinkommen wird gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Natio-
<sup>6</sup> nen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
<sup>6</sup> auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten nen Nationen registriert. Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäss bevollmächtigten Unterzeichner dieses Übereinkommen unterzeichnet.
###### Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Juni 1986 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. September 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1988 AS 1987 2686; BBl 1985 III 357
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^1]: Übersetzung des französischen Originaltexts.
[^2]: AS 1987 2685
2016-01-27
2013-12-12
2011-11-21
2008-10-24
2005-01-13
2002-08-27
1983-06-14
Originalfassung
Text zu diesem Datum