Änderungshistorie

Verordnung vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ)

11 Versionen · 1991-09-30

Änderungen vom 2003-01-01

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##### **Art. 2** Bezeichnung
Banngebiete sind die im Anhang 1 aufgezählten Objekte. 1 Das Bundesinventar der eidgenössischen Jagdbanngebiete (Inventar) enthält für 2 jedes Banngebiet:
<sup>1</sup> Banngebiete sind die im Anhang <sup>1</sup> aufgezählten Objekte.
<sup>2</sup> Das Bundesinventar der eidgenössischen Jagdbanngebiete (Inventar) enthält für jedes Banngebiet:
- a. eine kartographische Darstellung des Perimeters und eine Beschreibung des Gebietes;
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- c. besondere Massnahmen für den Artenund Biotopschutz und die Regulierung von Beständen jagdbarer Arten und deren zeitliche Geltung;
- d. allenfalls einen Perimeter ausserhalb des Banngebietes, in welchem Wildschäden vergütet werden. Das Inventar ist Bestandteil dieser Verordnung, wird aber als Sonderdruck (An- 3
- d. allenfalls einen Perimeter ausserhalb des Banngebietes, in welchem Wildschäden vergütet werden.
<sup>3</sup> Das Inventar ist Bestandteil dieser Verordnung, wird aber als Sonderdruck (An-
<sup>3</sup> über hang 2) ausserhalb der AS veröffentlicht (Art. 4 des BG vom 21. März 1986 die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt).
##### **Art. 3** Geringfügige Änderungen
Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Grenzen der Perimeter sowie die übrigen Bestimmungen des Inventars gemäss Artikel 2 Absatz 2 geringfügig zu ändern.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
<sup>4</sup> (Departement) ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Grenzen der tion Perimeter sowie die übrigen Bestimmungen des Inventars gemäss Artikel 2 Absatz 2 geringfügig zu ändern.
##### **Art. 4** Besondere Massnahmen bei der Aufhebung oder Abänderung
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##### **Art. 5** Artenschutz
In den Banngebieten gelten folgende allgemeine Bestimmungen: 1
<sup>1</sup> In den Banngebieten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
- a. Die Jagd ist verboten; vorbehalten sind Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 9.
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- h. Mit Ausnahme der Verwendung für landund forstwirtschaftliche Zwecke sowie durch Organe der Wildhut ist es verboten, Alpund Forststrassen zu befahren sowie Fahrzeuge jeglicher Art ausserhalb von Strassen, Waldund Feldwegen zu benützen. Die Kantone können Ausnahmen vorsehen.
- i. Militärische Übungen mit scharfer oder Übungsmunition sind verboten. Vorbehalten ist die vertraglich geregelte Benützung besonderer Schiessplätze und militärischer Anlagen. Der Wachtdienst der Truppe mit geladener Waffe sowie das Mitführen von Waffen bei Kontrollaufgaben des Festungswachtkorps und des Grenzwachtkorps sind zulässig. Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen 2 Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Die Veranstalter bedürfen einer kantonalen Bewilligung. Weitergehende oder anderslautende Artenschutzmassnahmen nach Artikel 2 Ab- 3 satz 2 dieser Verordnung bleiben vorbehalten.
- i. Militärische Übungen mit scharfer oder Übungsmunition sind verboten. Vorbehalten ist die vertraglich geregelte Benützung besonderer Schiessplätze und militärischer Anlagen. Der Wachtdienst der Truppe mit geladener Waffe sowie das Mitführen von Waffen bei Kontrollaufgaben des Festungswachtkorps und des Grenzwachtkorps sind zulässig.
<sup>2</sup> Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Die Veranstalter bedürfen einer kantonalen Bewilligung.
<sup>3</sup> Weitergehende oder anderslautende Artenschutzmassnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung bleiben vorbehalten.
##### **Art. 6** Schutz der Lebensräume
Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass die 1 Schutzziele der Banngebiete nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Liegen im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden. 1bis Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) zuständig, so wirkt dieses nach den Artikeln 62 a und 62 b des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
<sup>4</sup> <sup>5</sup> mit. 21. März 1997 Die Banngebiete sind bei der Richtund Nutzungsplanung zu berücksichtigen. 2 In den Banngebieten ist der Erhaltung von Biotopen im Sinne von Artikel 18 Ab- 3 NHG, insbesondere als Lebensräume der einheimischen und ziehenden satz 1 bis wildlebenden Säugetiere und Vögel, besondere Beachtung zu schenken. Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass solche Lebensräume
<sup>1</sup> Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass die Schutzziele der Banngebiete nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Liegen im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden. 1bis Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) zuständig, so wirkt dieses nach den Artikeln 62 a und 62 b des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
<sup>5</sup> <sup>6</sup> mit. 21. März 1997
<sup>2</sup> Die Banngebiete sind bei der Richtund Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
<sup>3</sup> In den Banngebieten ist der Erhaltung von Biotopen im Sinne von Artikel 18 Abbis NHG, insbesondere als Lebensräume der einheimischen und ziehenden satz 1 wildlebenden Säugetiere und Vögel, besondere Beachtung zu schenken. Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass solche Lebensräume
- a. landund forstwirtschaftlich angepasst genutzt werden;
- b. nicht zerschnitten werden;
- c. ein ausreichendes Äsungsangebot aufweisen. Weitergehende oder anderslautende Biotopschutzmassnahmen nach Artikel 2 Ab- 4 satz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. NHG bleiben vorbehalten. Die Förderung von Biotopschutzmassnahmen richtet sich nach den Artikeln 18 ff. 5 NHG.
- c. ein ausreichendes Äsungsangebot aufweisen.
<sup>4</sup> Weitergehende oder anderslautende Biotopschutzmassnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. NHG bleiben vorbehalten.
<sup>5</sup> Die Förderung von Biotopschutzmassnahmen richtet sich nach den Artikeln 18 ff. NHG.
##### **Art. 7** Markierung und Information
Die Kantone sorgen für die Information der Jagdberechtigten und der Öffentlich- 1 keit über die Banngebiete. Sie sorgen für die Markierung der Banngebiete im Gelände. 2 An den wichtigsten Eingängen in die Banngebiete sowie bei besonders schutz- 3 würdigen Lebensräumen innerhalb der Gebiete sind Hinweistafeln mit Angaben zum Schutzgebiet, zum Schutzziel und zu den wichtigsten Schutzmassnahmen anzubringen.
<sup>1</sup> Die Kantone sorgen für die Information der Jagdberechtigten und der Öffentlichkeit über die Banngebiete.
<sup>2</sup> Sie sorgen für die Markierung der Banngebiete im Gelände.
<sup>3</sup> An den wichtigsten Eingängen in die Banngebiete sowie bei besonders schutzwürdigen Lebensräumen innerhalb der Gebiete sind Hinweistafeln mit Angaben zum Schutzgebiet, zum Schutzziel und zu den wichtigsten Schutzmassnahmen anzubringen.
#### 3. Abschnitt: Verhütung von Wildschaden
##### **Art. 8**
Die Kantone sorgen dafür, dass in den Banngebieten keine untragbaren Wild- 1 schäden entstehen. Die natürliche Verjüngung der Wälder muss sichergestellt sein. Die Wildhüter der Banngebiete können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle 2 jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten. In Banngebieten dürfen keine permanenten Wildfütterungen und Salzlecken ein- 3 gerichtet oder betrieben werden. Ausgenommen sind Ablenkfütterungen für Wildschweine. Im übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Verhütung von Wild- 4 schäden.
<sup>1</sup> Die Kantone sorgen dafür, dass in den Banngebieten keine untragbaren Wildschäden entstehen. Die natürliche Verjüngung der Wälder muss sichergestellt sein.
<sup>2</sup> Die Wildhüter der Banngebiete können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten.
<sup>3</sup> In Banngebieten dürfen keine permanenten Wildfütterungen und Salzlecken eingerichtet oder betrieben werden. Ausgenommen sind Ablenkfütterungen für Wildschweine.
<sup>4</sup> Im übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Verhütung von Wildschäden.
#### 4. Abschnitt: Jagdliche Massnahmen
##### **Art. 9** Bestandesregulierungen
Die Kantone sorgen dafür, dass die Bestände jagdbarer Huftierarten in den Bann- 1 gebieten stets den örtlichen Verhältnissen angepasst sind und eine natürliche Altersund Geschlechtsklassenstruktur aufweisen. Sie berücksichtigen dabei die Anliegen der Landwirtschaft, des Naturund Landschaftsschutzes und der Walderhaltung. Zu diesem Zweck werden ausgeschieden: 2
<sup>1</sup> Die Kantone sorgen dafür, dass die Bestände jagdbarer Huftierarten in den Banngebieten stets den örtlichen Verhältnissen angepasst sind und eine natürliche Altersund Geschlechtsklassenstruktur aufweisen. Sie berücksichtigen dabei die Anliegen der Landwirtschaft, des Naturund Landschaftsschutzes und der Walderhaltung.
<sup>2</sup> Zu diesem Zweck werden ausgeschieden:
- a. Gebiete, in denen Regulierungsmassnahmen nur in Ausnahmefällen angeordnet werden können (integral geschützte Gebiete);
- b. Gebiete, in denen Bestände von Rehen, Gemsen, Rothirschen und Wildschweinen regelmässig reguliert oder reduziert werden können (partiell geschützte Gebiete). Bevor in Gebieten mit integralem Schutz Regulierungsmassnahmen vorgesehen 3 werden, ist das Bundesamt anzuhören. Die Kantone erstellen für Gebiete mit partiellem Schutz Abschusspläne für die 4 einzelnen Wildarten und geben diese dem Bundesamt bekannt. Grenzen Banngebiete verschiedener Kantone aneinander, so sind diese Pläne aufeinander abzustimmen. Die Verwendung von Hunden bei Bestandesregulierungen ist verboten, ausge- 5 nommen sind geprüfte Schweisshunde für die Nachsuche. Die Kantone können Ausnahmen gestatten. Die Kantone können zur Erfüllung dieser Pläne neben den Wildschutzorganen 6 auch Jagdberechtigte beiziehen.
- b. Gebiete, in denen Bestände von Rehen, Gemsen, Rothirschen und Wildschweinen regelmässig reguliert oder reduziert werden können (partiell geschützte Gebiete).
<sup>3</sup> Bevor in Gebieten mit integralem Schutz Regulierungsmassnahmen vorgesehen werden, ist das Bundesamt anzuhören.
<sup>4</sup> Die Kantone erstellen für Gebiete mit partiellem Schutz Abschusspläne für die einzelnen Wildarten und geben diese dem Bundesamt bekannt. Grenzen Banngebiete verschiedener Kantone aneinander, so sind diese Pläne aufeinander abzustimmen.
<sup>5</sup> Die Verwendung von Hunden bei Bestandesregulierungen ist verboten, ausgenommen sind geprüfte Schweisshunde für die Nachsuche. Die Kantone können Ausnahmen gestatten.
<sup>6</sup> Die Kantone können zur Erfüllung dieser Pläne neben den Wildschutzorganen auch Jagdberechtigte beiziehen.
##### **Art. 10** Hegeabschüsse
Die Wildschutzorgane der Banngebiete sind verpflichtet, kranke, schwache und 1 verletzte Tiere zu erlegen. Sie melden solche Abschüsse umgehend der kantonalen Fachstelle. 2
<sup>1</sup> Die Wildschutzorgane der Banngebiete sind verpflichtet, kranke, schwache und verletzte Tiere zu erlegen.
<sup>2</sup> Sie melden solche Abschüsse umgehend der kantonalen Fachstelle.
#### 5. Abschnitt: Wildhüter
##### **Art. 11** Stellung und Wahl
Die Kantone bezeichnen für jedes Banngebiet einen oder mehrere Wildhüter. Sie 1 statten diese mit den Rechten der gerichtlichen Polizei nach Artikel 26 des Jagdgesetzes aus. Die Wildhüter der Banngebiete sind kantonale Beamte. 2 Sie unterstehen der kantonalen Fachstelle. 3 Die Wahl erfolgt durch den Kanton. Die Wahlunterlagen sind dem Bundesamt zur 4 Stellungnahme vorzulegen. Liegen Banngebiete in der Nähe der Landesgrenzen, sind auch die Grenzwächter 5 mit den Aufgaben der Jagdpolizei zu betrauen.
<sup>1</sup> Die Kantone bezeichnen für jedes Banngebiet einen oder mehrere Wildhüter. Sie statten diese mit den Rechten der gerichtlichen Polizei nach Artikel 26 des Jagdgesetzes aus.
<sup>2</sup> Die Wildhüter der Banngebiete sind kantonale Beamte.
<sup>3</sup> Sie unterstehen der kantonalen Fachstelle.
<sup>4</sup> Die Wahl erfolgt durch den Kanton. Die Wahlunterlagen sind dem Bundesamt zur Stellungnahme vorzulegen.
<sup>5</sup> Liegen Banngebiete in der Nähe der Landesgrenzen, sind auch die Grenzwächter mit den Aufgaben der Jagdpolizei zu betrauen.
##### **Art. 12** Aufgaben
Die kantonale Fachstelle weist den Wildhütern folgende Aufgaben zu: 1
<sup>1</sup> Die kantonale Fachstelle weist den Wildhütern folgende Aufgaben zu:
- a. Vollzug der jagdpolizeilichen Aufgaben gemäss Jagdgesetz;
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- k. Kontaktnahme mit den regionalen Koordinationsstellen und Schiessplatzkommandos für die Belegung von Waffenund Schiessplätzen, soweit Banngebiete betroffen sind, sowie Beratung von Truppenkommandanten vor Ort;
- l. Unterstützung von und Mitarbeit bei wissenschaftlichen Untersuchungen im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle. Die kantonale Fachstelle kann den Wildhütern von sich aus oder auf Antrag des 2 Bundesamtes weitere Aufgaben zuweisen. Die Wildhüter führen Diensttagebücher über die geleisteten Arbeiten. 3 Über die Erfüllung dieser Aufgaben ist dem Bundesamt jährlich Bericht zu erstatten. 4
- l. Unterstützung von und Mitarbeit bei wissenschaftlichen Untersuchungen im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle.
<sup>2</sup> Die kantonale Fachstelle kann den Wildhütern von sich aus oder auf Antrag des Bundesamtes weitere Aufgaben zuweisen.
<sup>3</sup> Die Wildhüter führen Diensttagebücher über die geleisteten Arbeiten.
<sup>4</sup> Über die Erfüllung dieser Aufgaben ist dem Bundesamt jährlich Bericht zu erstatten.
##### **Art. 13** Ausbildung
Die Kantone sorgen für die Grundausbildung der Wildhüter. 1 Das Bundesamt führt für die besonderen Belange der Banngebiete Weiterbildungs- 2 kurse durch.
<sup>1</sup> Die Kantone sorgen für die Grundausbildung der Wildhüter.
<sup>2</sup> Das Bundesamt führt für die besonderen Belange der Banngebiete Weiterbildungskurse durch.
#### 6. Abschnitt: Abgeltungen
##### **Art. 14** Aufsicht und Ausbildung
Der Bund vergütet den Kantonen je nach ihrer Finanzkraft pauschal 30–50 Prozent 1 der Kosten für die Aufsicht in den Banngebieten. Die Vergütung richtet sich nach der Grösse der Banngebiete und einer Aufsichts- 2 dauer von neun Monaten pro Jahr. Anrechenbar sind in der Regel: Fläche: Jahreslohnkosten von 45 000 a. für alle Banngebiete bis 20 km 2 Franken; : proportional zu der 20 km übersteigenden b. für Banngebiete ab 20–100 km 2 2 Fläche zusätzliche Jahreslohnkosten von bis zu 45 000 Franken;
- c. Verwaltungskosten von 10 Prozent der anrechenbaren Kosten nach den Buchstaben a und b. Der Bund kann darüber hinaus im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Mass- 3 nahmen je nach Finanzkraft der Kantone mit Beiträgen von 30–50 Prozent unterstützen:
<sup>1</sup> Der Bund vergütet den Kantonen je nach ihrer Finanzkraft pauschal 30–50 Prozent der Kosten für die Aufsicht in den Banngebieten.
<sup>2</sup> Die Vergütung richtet sich nach der Grösse der Banngebiete und einer Aufsichtsdauer von neun Monaten pro Jahr. Anrechenbar sind in der Regel:
<sup>2</sup> Fläche: Jahreslohnkosten von 45 000 Frana. für alle Banngebiete bis 20 km ken;
<sup>2</sup> <sup>2</sup> : proportional zu der 20 km übersteigenden b. für Banngebiete ab 20–100 km Fläche zusätzliche Jahreslohnkosten von bis zu 45 000 Franken;
- c. Verwaltungskosten von 10 Prozent der anrechenbaren Kosten nach den Buchstaben a und b.
<sup>3</sup> Der Bund kann darüber hinaus im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Massnahmen je nach Finanzkraft der Kantone mit Beiträgen von 30–50 Prozent unterstützen:
- a. Grundausbildung und Ausrüstung sowie zeitweilige Verstärkung oder Aushilfe für die Wildhut;
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##### **Art. 15** Wildschäden
Der Bund vergütet den Kantonen je nach ihrer Finanzkraft 30–50 Prozent der Ko- 1 sten für die Entschädigung von Wildschäden, die in einem Banngebiet oder innerhalb eines nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d bezeichneten Wildschadenperimeters entstanden sind. Der Bund kann sich an Aufwendungen zur Verhütung von Schäden mit 30–50 Pro- 2 zent der Kosten beteiligen. Bei der Vergütung sind die Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen zu be- 3 rücksichtigen. Wenn keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 9 getroffen worden sind, werden 4 keine Vergütungen geleistet.
<sup>1</sup> Der Bund vergütet den Kantonen je nach ihrer Finanzkraft 30–50 Prozent der Kosten für die Entschädigung von Wildschäden, die in einem Banngebiet oder innerhalb eines nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d bezeichneten Wildschadenperimeters entstanden sind.
<sup>2</sup> Der Bund kann sich an Aufwendungen zur Verhütung von Schäden mit 30–50 Prozent der Kosten beteiligen.
<sup>3</sup> Bei der Vergütung sind die Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen zu berücksichtigen.
<sup>4</sup> Wenn keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 9 getroffen worden sind, werden keine Vergütungen geleistet.
##### **Art. 16** Gemeinsame Bestimmung
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##### **Art. 18** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>6</sup> über die eidgenössischen Banngebiete wird Die Verordnung vom 19. August 1981 aufgehoben.
<sup>7</sup> über die eidgenössischen Banngebiete wird Die Verordnung vom 19. August 1981 aufgehoben.
##### **Art. 19** Inkrafttreten
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[^3]: SR 170.512
[^4]: SR 172.010
[^5]: Eingefügt durch Ziff. II 20 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^6]: [AS 1981 1452, 1986 1440, 1988 517 Art. 20 Ziff. 3]
[^4]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikations- verordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^5]: SR 172.010
[^6]: Eingefügt durch Ziff. II 20 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordi- nation und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^7]: [AS 1981 1452, 1986 1440, 1988 517 Art. 20 Ziff. 3]
1991-09-30
VEJ
Originalfassung Text zu diesem Datum