Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisation für Mobile Satellitenkommunikation
1 Übersetzung Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) (Stand am 22. August 2006) Die Vertragsstaaten dieses Protokolls – im Hinblick auf das Übereinkommen und die Betriebsvereinbarung über die Interna-
2 tionale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT), die am 3. September 1976 in London zur Unterzeichnung aufgelegt wurden, insbesondere auf Artikel 25 und Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens; in Anbetracht dessen, dass die INMARSAT mit der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland am 25. Februar 1980 ein Sitzabkommen geschlossen hat; in der Erwägung, dass dieses Protokoll zum Ziel hat, die Erreichung des Zweckes der INMARSAT zu erleichtern und die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten – sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
3 a) «Übereinkommen» bezeichnet das am 3. September 1976 in London zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) einschliesslich seiner Anlage; b) «Betriebsvereinbarung» bezeichnet die am 3. September 1976 in London zur Unterzeichnung aufgelegte Betriebsvereinbarung über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) einschliesslich ihrer Anlage; c) «Vertragspartei des Übereinkommens» bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist; d) «Sitzpartei» bezeichnet die Vertragspartei des Übereinkommens, in deren Hoheitsgebiet die INMARSAT ihren Sitz errichtet hat, e) «Unterzeichner» bezeichnet entweder eine Vertragspartei des Protokolls oder einen von einer Vertragspartei des Protokolls bestimmten Rechtsträger, für welche die Betriebsvereinbarung in Kraft getreten ist; f) «Vertragspartei des Protokolls» bezeichnet einen Staat, für den dieses Protokoll in Kraft ist; g) «Mitglied des Personals» bezeichnet den Generaldirektor und jede Person, die vollzeitlich von der INMARSAT beschäftigt ist und ihrem Personalstatut unterliegt; h) «Vertreter» bezeichnet im Fall der Vertragsparteien des Protokolls, der Sitzpartei und der Unterzeichner die Vertreter bei der INMARSAT und umfasst in jedem Fall die Delegationsleiter, Stellvertreter und Berater; i) «Archive» umfasst alle Manuskripte, Schriftwechsel, Dokumente, Fotografien, Filme, optische und magnetische Unterlagen, Datenaufzeichnungen, grafische Darstellungen und Computerprogramme, die sich im Eigentum oder Besitz der INMARSAT befinden; j) «amtliche Tätigkeit» der INMARSAT bezeichnet die von der Organisation gemäss ihrem in dem Übereinkommen festgelegten Zweck ausgeübte Tätigkeit einschliesslich ihrer Verwaltungstätigkeit; k) «Sachverständiger» bezeichnet eine Person, die nicht Mitglied des Personals ist und die ernannt wurde, um für die INMARSAT oder in ihrem Namen und auf ihre Kosten eine bestimmte Aufgabe durchzuführen; l) «INMARSAT-Weltraumsegment» bezeichnet die Satelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwachungsund zugehörigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände, die der INMARSAT gehören oder von ihr. gemietet sind; m) «Vermögenswert» bezeichnet alles, was Eigentum sein kann, einschliesslich vertraglicher Rechte.
Art. 2 Immunität der INMARSAT von der Gerichtsbarkeit und
Vollstreckung 1) Sofern die INMARSAT im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die Immunität verzichtet hat, geniesst sie im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit ausser in folgenden Fällen: a) hinsichtlich ihrer kommerziellen Tätigkeit; b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein der INMARSAT gehörendes oder für die INMARSAT betriebenes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Verkehrsmittel beteiligt ist; c) im Fall der durch eine endgültige gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen einschliesslich Versorgungsansprüchen, welche die INMARSAT einem Mitglied oder früheren Mitglied des Personals schuldet; d) im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der INMARSAT angestrengten gerichtlichen Verfahren steht. 2) Ungeachtet des Absatzes 1 darf gegen die INMARSAT keine Klage vor den Gerichten der Vertragsparteien des Protokolls durch Vertragsparteien des Übereinkommens oder Unterzeichner oder aber Personen, die für sie handeln oder von ihnen Ansprüche ableiten, im Zusammenhang mit den sich aus dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung ergebenden Rechten und Pflichten erhoben werden. 3) a) Das INMARSAT-Weltraumsegment, gleichviel wo und in wessen Besitz es sich befindet, geniesst Immunität von jeder Durchsuchung, Beschränkung, Beschlagnahme, Pfändung, Einziehung, Enteignung, Zwangsverwaltung oder Vollstreckung, sei es durch Massnahmen der Exekutive, der Verwaltung oder der Gerichte. b) Alle sonstigen Vermögenswerte und Guthaben der INMARSAT, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen die in Absatz 3 Buchstabe a vorgesehene Immunität ausser im Hinblick auf i) eine Pfändung oder Vollstreckung zur Erfüllung einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung, die mit irgendeinem nach Absatz 1 gegen die INMARSAT angestrengten Verfahren in Zusammenhang steht; ii) jede in Übereinstimmung mit dem Recht des betreffenden Staates ergriffene Massnahme, die zur Verhinderung und Untersuchung von Unfällen, an denen der INMARSAT gehörende oder für die INMARSAT betriebene Kraftfahrzeuge oder sonstige Verkehrsmittel beteiligt sind, vorübergehend erforderlich ist; iii) Enteignung von Liegenschaften im öffentlichen Interesse und gegen umgehende Zahlung einer angemessenen Entschädigung, sofern diese Enteignung die Aufgaben und die Geschäftstätigkeit der INMARSAT nicht beeinträchtigt.
Art. 3 Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der INMARSAT sind unverletzlich, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden.
Art. 4 Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben
1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die INMARSAT, ihre Vermögenswerte und ihr Einkommen von allen nationalen direkten Steuern und sonstigen Abgaben befreit, die üblicherweise nicht im Preis für Waren und Dienstleistungen enthalten sind. 2) Erwirbt die INMARSAT im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Waren von beträchtlichem Wert oder nimmt sie Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch und enthält der Preis dieser Waren oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben, so ergreifen die Vertragsparteien des Protokolls, wann immer dies möglich ist, geeignete Massnahmen, um den Betrag dieser Steuern oder sonstigen Abgaben zu erstatten. 3) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit ist die INMARSAT von Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben befreit, die auf das INMARSAT-Weltraumsegment und auf Ausrüstung im Zusammenhang mit dem Start der Satelliten zur Verwendung im INMARSAT-Weltraumsegment erhoben werden. 4) Die von der INMARSAT im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit erworbenen Waren sind von allen Einfuhroder Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. 5) Keine Befreiung wird gewährt in Bezug auf Steuern und sonstige Abgaben, die eine Vergütung für besondere Dienstleistungen darstellen. 6) Keine Befreiung wird gewährt für Waren oder Dienstleistungen, welche die INMARSAT zum persönlichen Nutzen der Mitglieder des Personals erwirbt oder in Anspruch nimmt. 7) Die nach diesem Artikel befreiten Waren dürfen nur in Übereinstimmung mit den von der Vertragspartei des Protokolls, welche die Befreiung gewährt hat, festgelegten Bedingungen dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen oder aber verkauft werden. 8) Zahlungen der INMARSAT an die Unterzeichner aufgrund der Betriebsvereinbarung sind durch jede Vertragspartei des Protokolls mit Ausnahme der Vertragspartei, die den Unterzeichner bestimmt hat, von nationalen Steuern befreit.
Art. 5 Geldmittel, Devisen und Wertpapiere
Die INMARSAT kann für jede amtliche Tätigkeit jede Art von Geldmitteln, Devisen oder Wertpapieren in Empfang nehmen und besitzen und darüber frei verfügen. Sie kann Konten in jeder beliebigen Währung in dem für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Umfang besitzen.
Art. 6 Amtlicher Nachrichtenverkehr und amtliche Veröffentlichungen
1) Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die INMARSAT im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei des Protokolls Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie allgemein entsprechenden zwischenstaatlichen Organisationen in Bezug auf Prioritäten, Posttarife und -gebühren und alle Arten von Fernmeldeverbindungen gewährt wird, soweit dies mit internationalen Übereinkünften vereinbar ist, denen diese Vertragspartei des Protokolls angehört. 2) Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr kann die INMARSAT alle geeigneten Nachrichtenmittel einschliesslich verschlüsselter oder chiffrierter Nachrichten einsetzen. Die Vertragsparteien des Protokolls erlegen dem amtlichen Nachrichtenverkehr der INMARSAT und der Verbreitung ihrer amtlichen Veröffentlichungen keinerlei Beschränkungen auf. Dieser Nachrichtenverkehr und diese Veröffentlichungen unterliegen nicht der Zensur. 3) Die INMARSAT kann einen Rundfunksender nur mit Zustimmung der betreffenden Vertragspartei des Protokolls errichten und benutzen.
Art. 7 Mitglieder des Personals
1) Die Mitglieder des Personals geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten: a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der INMARSAT, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Mitglied des Personals begangenen Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden; b) Befreiung für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschliesslich des Militärdienstes; c) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der amtlichen Tätigkeit der INMARSAT; d) Befreiung für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht; e) dieselbe Behandlung in Bezug auf die Währungsund Devisenkontrolle, wie sie den Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt wird; f) für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung in Zeiten internationaler Krisen, wie sie den Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt werden; g) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände einschliesslich eines Kraftfahrzeugs bei Antritt ihres Dienstes im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates abgabenfrei einzuführen und bei Beendigung ihres Dienstes in diesem Staat abgabenfrei auszuführen, jedoch jeweils im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betreffenden Staates. Die nach diesem Buchstaben befreiten Waren dürfen jedoch nur nach Massgabe dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen oder aber verkauft werden. 2) Die von der INMARSAT an Mitglieder des Personals gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge sind von der Einkommensteuer befreit von dem Zeitpunkt an, in dem sie einer von der INMARSAT für eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden. Die Vertragsparteien des Protokolls können diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigen. Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, für die Einkommensteuer in Bezug auf die an frühere Mitglieder des Personals gezahlten Pensionen und Renten Befreiung zu gewähren. 3) Sofern die Mitglieder des Personals von einem System der Sozialen Sicherheit der INMARSAT erfasst werden, sind die INMARSAT und die Mitglieder ihres Personals von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der Sozialen Sicherheit befreit. Diese Befreiung schliesst eine freiwillige Beteiligung an einem nationalen System der Sozialen Sicherheit in Übereinstimmung mit dem Recht der betreffenden Vertragspartei des Protokolls nicht aus; sie verpflichtet auch eine Vertragspartei des Protokolls nicht, Leistungen im Rahmen der Systeme der Sozialen Sicherheit an Mitglieder des Personals zu zahlen, die nach diesem Absatz befreit sind. 4) Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 Buchstaben b, d, e, f und g vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.
Art. 8 Generaldirektor
1) Zusätzlich zu den für die Mitglieder des Personals nach Artikel 7 vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten geniesst der Generaldirektor a) Immunität von Festnahme und Haft; b) Immunität von der Zivilund Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollstreckung, die Diplomaten geniessen, ausser im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden; c) volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit, ausser im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel, vorbehaltlich des Buchstabens a. 2) Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in diesem Artikel vorgesehenen Immunitäten zu gewähren.
Art. 9 Vertreter der Vertragsparteien
1) Die Vertreter der Vertragsparteien des Protokolls und die Vertreter der Sitzpartei geniessen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten: a) Immunität von jeder Art der Festnahme oder Untersuchungshaft; b) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Vertreter begangenen Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden; c) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere; d) Befreiung für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht; e) dieselbe Behandlung in Bezug auf die Währungsund Devisenkontrolle, wie sie Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird; f) dieselbe Behandlung in Bezug auf Zölle für ihr persönliches Gepäck, wie sie Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird. 2) Absatz 1 gilt nicht für die Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des Protokolls und ihren Vertretern. Ausserdem gilt Absatz 1 Buchstaben a, d, e und f nicht für die Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des Protokolls und ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.
Art. 10 Vertreter der Unterzeichner
1) Die Vertreter der Unterzeichner und die Vertreter des Unterzeichners der Sitzpartei geniessen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der INMARSAT und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten: a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Vertreter begangenen Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden; b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere; c) Befreiung für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht. 2) Absatz 1 gilt nicht für die Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des Protokolls und dem Vertreter des von ihr bestimmten Unterzeichners. Ausserdem gilt Absatz 1 Buchstabe c nicht für die Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des Protokolls und ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.
Art. 11 Sachverständige
1) Die Sachverständigen geniessen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der INMARSAT und während ihrer Reisen nach und von ihrem Auftragsort folgende Vorrechte und Immunitäten: a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Sachverständigen begangenen Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden; b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere; c) dieselbe Behandlung in Bezug auf die Währungsund Devisenkontrolle, wie sie den Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt wird; d) Befreiung für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht; e) dieselben Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den Sachverständigen anderer zwischenstaatlicher Organisationen gewährt werden. 2) Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 Buchstaben c, d und e vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.
Art. 12 Notifikation betreffend die Mitglieder des Personals und
die Sachverständigen Der Generaldirektor der INMARSAT notifiziert den Vertragsparteien des Protokolls wenigstens einmal im Jahr Namen und Staatsangehörigkeit der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen, auf welche die Artikel 7, 8 und 11 Anwendung finden.
Art. 13 Aufhebung
1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil einzelner, sondern zur wirksamen Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben gewährt. 2) Wenn nach Ansicht der nachfolgend aufgeführten Stellen die Gefahr besteht, dass Vorrechte und Immunitäten verhindern, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke, zu denen sie gewährt wurden, aufgehoben werden können, haben diese Stellen das Recht und die Pflicht, diese Vorrechte und Immunitäten aufzuheben: a) die Vertragsparteien des Protokolls hinsichtlich ihrer Vertreter und der Vertreter ihrer Unterzeichner; b) der Rat hinsichtlich des Generaldirektors der INMARSAT; c) der Generaldirektor der INMARSAT hinsichtlich der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen; d) die Versammlung, die nötigenfalls zu einer ausserordentlichen Tagung einberufen wird, hinsichtlich der INMARSAT.
Art. 14 Unterstützung für einzelne
Die Vertragsparteien des Protokolls ergreifen alle geeigneten Massnahmen zur Erleichterung der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise der Vertreter, der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen.
Art. 15 Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften
Die INMARSAT und alle Personen, die nach diesem Protokoll Vorrechte und Immunitäten geniessen, beachten unbeschadet der anderen darin enthaltenen Bestimmungen die Gesetze und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragsparteien des Protokolls und arbeiten jederzeit mit den zuständigen Behörden dieser Vertragsparteien zusammen, um die Einhaltung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften zu gewährleisten.
Art. 16 Vorsichtsmassnahmen
Jede Vertragspartei des Protokolls behält sich das Recht vor, alle im Interesse ihrer Sicherheit erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
Art. 17 Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien des Protokolls oder zwischen der INMARSAT und einer Vertragspartei des Protokolls über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls wird durch Verhandlungen oder sonstige vereinbarte Mittel beigelegt. Ist die Streitigkeit nicht innerhalb von zwölf (12) Monaten beigelegt, so können die beteiligten Parteien in gemeinsamem Einvernehmen die Streitigkeit einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Gericht zur Entscheidung vorlegen. Jede Streitpartei bestellt einen dieser Schiedsrichter, und der dritte Schiedsrichter, der Obmann des Schiedsgerichts ist, wird von den beiden ersten Schiedsrichtern ausgewählt. Können sich die beiden ersten Schiedsrichter binnen zwei Monaten nach ihrer eigenen Bestellung nicht auf den dritten Schiedsrichter einigen, so wird dieser vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ausgewählt. Das Gericht legt sein Verfahren selbst fest, und seine Entscheidungen sind endgültig und für die Streitparteien bindend.
Art. 18 Ergänzungsabkommen
Die INMARSAT kann mit jeder Vertragspartei des Protokolls Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in Bezug auf diese Vertragspartei des Protokolls schliessen, um eine wirksame Tätigkeit der INMARSAT zu gewährleisten.
Art. 19 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
1) Dieses Protokoll liegt vom 1. Dezember 1981 bis zum 31. Mai 1982 in London zur Unterzeichnung auf. 2) Alle Vertragsparteien des Übereinkommens ausser der Sitzpartei können Vertragsparteien dieses Protokolls werden, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder c) indem sie ihm beitreten. 3) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Verwahrer. 4) Vorbehalte zu diesem Protokoll können in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht gemacht werden.
Art. 20 Inkrafttreten und Geltungsdauer des Protokolls
1) Dieses Protokoll tritt am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zehn Vertragsparteien des Übereinkommens die Erfordernisse des Artikels 19 Absatz 2 erfüllt haben. 2) Dieses Protokoll tritt ausser Kraft, wenn das Übereinkommen ausser Kraft tritt.
Art. 21 Inkrafttreten und Geltungsdauer für einen Staat
1) Für einen Staat, der die Erfordernisse des Artikels 19 Absatz 2 nach Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt hat, tritt das Protokoll am dreissigsten Tag nach der Unterzeichnung bzw. der Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Verwahrer in Kraft. 2) Jede Vertragspartei des Protokolls kann das Protokoll durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf (12) Monate nach ihrem Eingang beim Verwahrer oder bei Ablauf eines in der Notifikation festgelegten längeren Zeitraums wirksam. 3) Eine Vertragspartei des Protokolls scheidet als Vertragspartei des Protokolls zu dem Zeitpunkt aus, in dem sie als Vertragspartei des Übereinkommens ausscheidet.
Art. 22 Verwahrer
1) Der Generaldirektor der INMARSAT ist Verwahrer dieses Protokolls. 2) Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien des Übereinkommens umgehend a) jede Unterzeichnung des Protokolls, b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde, c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls, d) den Zeitpunkt des Ausscheidens eines Staates als Vertragspartei des Protokolls, e) alle anderen Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Protokoll. 3) Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
4 . Nationen
Art. 23 Verbindliche Wortlaute
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird beim Generaldirektor der INMARSAT hinterlegt; dieser übermittelt jeder Vertragspartei des Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift. Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu London am 1. Dezember 1981. (Es folgen die Unterschriften)
Fussnoten
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: SR 0.784.607
[^3]: SR 0.784.607
[^4]: SR 0.120
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