Abkommen vom 10. Dezember 1991 zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei (mit Verständigungsprotokoll, Prot. und Anhängen)
1 Übersetzung Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei (Stand am 15. August 2011)
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits (im folgenden EFTA-Länder genannt) sowie die Türkische Republik anderseits (im folgenden Türkei genannt), eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv zu beteiligen und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten, im Hinblick auf das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandels-
3 assoziation (EFTA), im Hinblick auf die Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und den Europäischen Gemeinschaften, im Hinblick auf das Abkommen zur Errichtung einer Assoziation zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, unter Berücksichtigung der Erfahrungen, welche aus den erwähnten Beziehungen und aus jenen zwischen einzelnen EFTA-Ländern und der Türkei gewonnen wurden; ihre Bereitschaft bekundend, Massnahmen zu treffen, um eine harmonische Entwicklung ihres Handels zu fördern und ihre gegenseitige Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse, mit Einschluss der Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, zu vertiefen und zu diversifizieren und auf diese Weise einen Rahmen sowie ein geeignetes Umfeld auf der Grundlage der Gleichberechtigung, der Nichtdiskriminierung und der Ausgewogenheit von Rechten und Pflichten zu schaffen, eingedenk des gegenseitigen Interesses der EFTA-Länder und der Türkei an der fortwährenden Stärkung des multilateralen Handelssystems und in der Erwägung des Umstandes, dass sie Vertragsparteien des Allgemeinen Zollund Handelsabkom-
4 sind, dessen Bestimmungen und Instrumente eine Grundlage ihrer Aussenmens handelspolitik bilden, entschlossen, zu diesem Zweck Massnahmen zu treffen, die auf eine schrittweise Beseitigung der Handelsschranken zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei im Einklang mit den Bestimmungen jenes Abkommens, insbesondere derjenigen über die Errichtung von Freihandelszonen, abzielen, in der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsstaaten von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet, haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
Art. 1 Zielsetzung
Ziel dieses Abkommens ist es, a) durch die Ausweitung des gegenseitigen Warenverkehrs die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei zu fördern; b) im Handel zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei gerechte Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen; c) auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen; d) die Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei zu vertiefen.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt a) mit Ausnahme der im Anhang 1 aufgezählten Waren für die Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen; b) für die Erzeugnisse, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Sonderbestimmungen; c) für Fische und andere Meeresprodukte, die im Anhang II aufgezählt sind; mit Ursprung in einem Vertragsstaat. 2. Der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht unter Absatz 1 fallen, richtet sich nach Artikel 11. 3. Dieses Abkommen findet auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Ländern einerseits und der Türkei anderseits Anwendung. Für die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Ländern gilt dieses Abkommen nur, wenn es dies ausdrücklich vorsieht.
Art. 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Zollverwaltung 1. Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest. 2. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, unter Einschluss von Vorkehrungen für die administrative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Artikel 4–7, 12 und 21 wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden. Dabei berücksichtigen sie die Notwendigkeit, die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beidseitig zufriedenstellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizuführen. 3. Protokoll D legt die Regeln der gegenseitigen Verwaltungszusammenarbeit im
5 Zollbereich fest.
Art. 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Länder alle am 1. Januar 1991 geltenden Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus der Türkei. Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, die auf den in den Anhängen III und IV aufgelisteten Erzeugnissen erhoben werden, werden nach den Bestimmungen dieser Anhänge schrittweise beseitigt. 3. Die Türkei beseitigt schrittweise alle am 23. November 1970 geltenden, auf den Ursprungserzeugnissen erhobenen Einfuhrzölle nach den in den Anhängen II, IV und V festgelegten Bestimmungen. Das gleiche gilt für die Abgaben gleicher Wirkung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens angewandt werden. 4. Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszoll, von dem die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorzunehmen sind, der an den erwähnten Daten angewandte Meistbegünstigungszoll.
Art. 5 Fiskalzölle
Die Bestimmungen gemäss Artikel 4 Absätze 1–3 gelten, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang VI, auch für die Fiskalzölle. 2. Die Vertragsstaaten können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.
Art. 6 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 2. Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Anhang VII werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens die Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung beseitigt.
Art. 7 Mengenmässige Beschränkungen und Massnahmen
gleicher Wirkung 1. Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Anhang VII werden im Warenverkehr zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei keine neuen mengenmässigen Einfuhroder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt. 2. Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Anhang VIII werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens die mengenmässigen Einfuhroder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung beseitigt. 3. Im Sinne dieses Abkommens sind unter «mengenmässigen Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung» Verbote oder Beschränkungen von Einoder Ausfuhren in ein EFTA-Land aus der Türkei oder in die Türkei aus einem EFTA-Land zu verstehen, die durch Kontingente, Einoder Ausfuhrbewilligungen oder andere den Handel beschränkende administrative Massnahmen und Vorschriften wirksam gemacht werden.
Art. 8 Nichtwirtschaftliche Gründe für Beschränkungen
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhrund Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen einem EFTA-Land und der Türkei darstellen.
Art. 9 Staatsmonopole
Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass die staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestaltet werden, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Länder und der Türkei besteht. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Einoder Ausfuhren zwischen den Vertragsstaaten rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.
6 Technische Regelungen Art. 10 1. Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet technischer Regelungen, Standards und Konformitätsbewertungen zusammen und fördern durch geeignete Massnahmen europaweite Lösungen. Der Gemischte Ausschuss erlässt Richtlinien für die Implementierung dieses Artikels. 2. Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um eine geeignete Lösung zu finden für den Fall, dass ein Vertragsstaat der Ansicht ist, dass ein anderer Vertragsstaat Massnahmen ergreift, die ein Handelshindernis schaffen könnten oder geschaffen haben. 3. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Entwürfe zu technischen Regelungen im Einklang mit den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über technische
7 Handelshemmnisse zu notifizieren. 4. Protokoll E legt die Regeln für die gegenseitige Anerkennung von Konformitäts-
8 bewertungen von Produkten in harmonisierten Produktesektoren fest.
Art. 11 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Die Vertragsstaaten erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern. 2. In Verfolgung dieses Zieles wurde zwischen jedem einzelnen EFTA-Land und der Türkei ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht. 3. In den Bereichen des Veterinärwesens, des Pflanzenund Gesundheitsschutzes wenden die Vertragsstaaten ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.
Art. 12 Interne Steuern
Die Vertragsstaaten wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse eines EFTA-Landes und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der Türkei bewirken. 2. Für Erzeugnisse, die in einen der Vertragsstaaten ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.
Art. 13 Zahlungen
Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Land und der Türkei verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in den Vertragsstaat, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen. 2. Die Vertragsstaaten wenden keine Devisen oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurzund mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.
Art. 14 Öffentliches Beschaffungswesen
Die Vertragsstaaten betrachten die wirksame Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens als eines der Ziele dieses Abkommens. 2. Um die Transparenz und die Nichtdiskriminisierung der Anbieter der Vertragsstaaten zu gewährleisten, passen die Vertragsstaaten die Bedingungen in bezug auf Verträge, welche Behörden, öffentliche Unternehmen und Privatunternehmen, denen besondere oder ausschliessliche Rechte eingeräumt werden, abschliessen, schrittweise an. 3. Der Gemischte Ausschuss wird mit der Ausarbeitung der einzelnen Modalitäten auf der Grundlage ausgewogener Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten betraut. Er legt den Anwendungsbereich, den Zeitplan und die Regeln unter Berücksichti-
9 gung der im Allgemeinen Zollund Handelsabkommen und mit Drittstaaten in diesem Bereich getroffenen Lösungen so bald als möglich fest. 4. Die betroffenen Vertragsparteien trachten danach, dem im Rahmen des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens abgeschlossenen einschlägigen Abkommen beizutreten.
10 Schutz des geistigen Eigentums Art. 15 1. Die Vertragsstaaten gewährleisten und sichern einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie treffen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, Anhang XII zu vorliegendem Übereinkommen und den darin erwähnten internationalen Abkommen, Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte, um sie vor Verletzungen, Fälschung und Nachahmung zu schützen. 2. Die Vertragsstaaten lassen den Angehörigen eines jeden Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung zukommen als ihren eigenen Angehörigen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3
11 des WTO-Abkommens vom 15. April 1994 betreffend handelsbezogene Aspekte von Rechten des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommens) in Übereinstimmung stehen. 3. Die Vertragsstaaten lassen den Angehörigen eines jeden Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung zukommen als den Angehörigen-irgendeines anderen Staates. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit Artikel 4 und 5, in Übereinstimmung stehen. 4. Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei die in dem vorliegenden Artikel und Anhang XII enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen, mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrungen, die durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.
Art. 16 Erfüllung von Verpflichtungen
Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen. 2. Ist ein EFTA-Land der Auffassung, dass die Türkei, oder ist die Türkei der Auffassung, dass ein EFTA-Land eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Partei gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 17 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Land und der Türkei zu beeinträchtigen: a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; b) die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsstaaten oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen. 2. Diese Bestimmungen gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsstaaten besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführung der ihnen zukommenden öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert. 3. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, kann er gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
12 Subventionen Art. 18 1. Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmass-
13 nahmen nach Artikel XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen
14 über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen . 2. Das Ausmass der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Gewährleistung der Transparenz von Subventionsmassnahmen wird durch die in Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und in Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festgelegten Kriterien bestimmt. 3. Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder die Türkei eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in der Türkei oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Ware untersucht werden soll, schriftlich benachrichtigen und eine Frist von 30 Tagen gewähren, damit eine beiderseits annehmbare Lösung gefunden werden kann. Wird innerhalb von 30 Tagen keine beiderseits annehmbare Lösung gefunden, finden auf Verlangen einer der Vertragsparteien, innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der erwähnten 30-tägigen Frist, die Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt. Die Konsultationen der Parteien im Gemischten Ausschuss sollen ohne Verzögerung stattfinden und das Finden einer beiderseits annehmbaren Lösung zum Ziel haben. Falls innerhalb von drei Monaten nach der Befassung des Gemischten Ausschusses keine annehmbare Lösung gefunden wird, kann die betroffene Partei den Fall gemäss WTO-Verfahren weiterziehen.
Art. 19 Dumping
Stellt ein Vertragsstaat in den diesem Abkommen unterstellten Handelsbeziehungen Dumping-Praktiken fest, kann er im Einklang mit Artikel VI des Allgemeinen
15 Zollund Handelsabkommens und mit den Regeln der Abkommen, die mit diesem Artikel im Zusammenhang stehen, gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen. 2. Die betroffenen Vertragsstaaten werden darnach trachten, den im Rahmen des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens getroffenen einschlägigen Abkommen beizutreten.
Art. 20 Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse
Nimmt die Erhöhung der Einfuhren eines bestimmten Erzeugnisses mit Ursprung in einem EFTA-Land oder in der Türkei ein Ausmass an oder erfolgt sie zu Bedingungen, welche a) die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse im Gebiet des anderen Vertragsstaates schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, oder b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können, bewirken oder zu bewirken drohen, kann der betroffene Vertragsstaat gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 21 Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass
Wenn aufgrund der Artikel 6 und 7 1) es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für das jeweilige Erzeugnis mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder 2) im Zusammenhang mit einem für die ausführende Vertragspartei wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht, und wenn der ausführenden Vertragspartei in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Vertragspartei nach den Voraussetzungen und Verfahren des Artikels 23 geeignete Massnahmen treffen.
Art. 22 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
Befindet sich ein Vertragsstaat in Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist er ernsthaft davon bedroht, kann er von den Bestimmungen von Artikel 4 und 7 abweichen und gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen. 2. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Gemischten Ausschuss alle im Einklang mit Absatz 1 getroffenen Massnahmen vor deren Einführung. Sofern es die Umstände erlauben, prüft der Gemischte Ausschuss die Massnahmen, bevor sie in Kraft treten. 3. Die Anwendung dieser Massnahmen durch einen Vertragsstaat unterliegt den in
16 den einschlägigen Artikeln des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens vorgesehenen Bedingungen, der Erklärung des GATT aus dem Jahr 1979 betreffend Handelsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen und den einschlägigen Instrumenten, welche die Vertragsparteien inskünftig im Rahmen des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens aushandeln werden. 4. Der Gemischte Ausschuss schenkt der Lage laufend seine Aufmerksamkeit, insbesondere um ernste Störungen im Funktionieren dieses Abkommens zu vermeiden. Aufgrund dieser Lagebeurteilung oder auf Verlangen eines Vertragsstaates prüft er die Notwendigkeit, die getroffenen Massnahmen aufrechtzuerhalten.
Art. 23 Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen
Bevor die Vertragsstaaten das in diesem Artikel festgelegte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Vertragsstaaten davon. 2. In den Fällen gemäss den Artikeln 16, 17, 19, 20, 21 und 22 teilt ein Vertragsstaat, der beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, dies unverzüglich dem
17 Gemischten Ausschuss mit. Die betroffenen Parteien stellen dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung und leisten ihm die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles bedarf. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsultationen statt mit dem Ziel, eine allseits annehmbare Lösung zu finden. 3. Hat der betreffende Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemischten Ausschusses den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder die notifizierten Schwierigkeiten nicht beseitigt und hat der Gemischte Ausschuss keinen Beschluss in der Angelegenheit gefasst, kann der betroffene Vertragsstaat die von ihm als erforderlich erachteten Schutzmassnahmen treffen. 4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Lage, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffende Praktik oder Schwierigkeit verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die von der Türkei gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Landes oder von einem EFTA-Land gegen eine Handlung oder Unterlassung der Türkei getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit dem betreffenden Land auswirken. 5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen ohne Verzug zu beschränken, zu ersetzen oder aufzuheben. 6. Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorangehende Prüfung, kann der betroffene Vertragsstaat in den Fällen gemäss Artikel 19–22 die Präventivmassnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug dem Gemischten Ausschuss notifiziert, der sodann Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten durchführt.
Art. 24 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat daran, Massnahmen zu treffen, die er als erforderlich erachtet, a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; b) zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken, (i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder (ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemischen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen oder (iii) in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernster internationaler Spannungen.
Art. 25 Einsetzung des Gemischten Ausschusses
Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jeder Vertragsstaat vertreten ist. Der Gemischte Ausschuss ist mit der Verwaltung dieses Abkommens betraut und sorgt für dessen ordnungsgemässe Durchführung. 2. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsstaaten Informationen aus und halten auf Antrag einer Partei im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Ausschuss prüft laufend die Möglichkeit, die Handelsschranken zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei weiter abzubauen. 3. Der Gemischte Ausschuss kann im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 26 Absatz 3 in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.
Art. 26 Verfahren des Gemischten Ausschusses
Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss auf angemessener Ebene sooft dies erforderlich ist, mindestens aber einmal jährlich, zusammen. Jeder Vertragsstaat kann seine Einberufung beantragen. 2. Der Gemischte Ausschuss äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen. 3. Hat ein Vertreter eines Vertragsstaates im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, an dem Tag in Kraft, an dem die Aufhebung des Vorbehalts notifiziert worden ist. 4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und über die Ernennung und die Amtsdauer des Vorsitzenden enthalten. 5. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.
Art. 27 Evolutivklausel
Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse der Volkswirtschaften der Vertragsstaaten nützlich wäre, unterbreitet er ihnen ein begründetes Begehren. Die Vertragsstaaten können dem Gemischten Ausschuss die Prüfung dieses Begehrens und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Empfehlungen übertragen. 2. Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten nach deren eigenen Verfahren.
Art. 28 Änderungen
Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 handelt, die vom Gemischten Ausschuss zu beschliessen sind, werden Änderungen dieses Abkommens den Vertragsstaaten zur Annahme unterbreitet; sie treten in Kraft, sobald sie von allen Parteien gutgeheissen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt.
18 Art. 29 Protokolle und Anhänge Protokolle und Anhänge bilden Bestandteil dieses Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen der Protokolle und Anhänge beschliessen.
Art. 30 Handelsbeziehungen aufgrund anderer Vereinbarungen
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine negativen Auswirkungen auf das Handelsregime und insbesondere auf die Bestimmungen über die in diesem Abkommen vorgesehenen Ursprungsregeln zeitigen.
Art. 31 Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet im Gebiet der Vertragsstaaten Anwendung.
Art. 32 Beitritt
Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann diesem Abkommen beitreten, wenn der Gemischte Ausschuss dem durch Beschluss zustimmt, unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositarstaat hinterlegt. 2. In einem beigetretenen Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monates nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 33 Rücktritt und Beendigung
Jede Partei kann unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation an den Depositarstaat von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an welchem der Depositarstaat die Notifikation erhalten hat, wirksam. 2. Tritt die Türkei zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist, und treten alle EFTA-Länder zurück, erlischt es nach Ablauf der letzten Kündigungsfrist. 3. Jedes EFTA-Land, das vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen
19 Freihandelsassoziation zurücktritt, hört ipso facto am selben Tag auf, Partei dieses Abkommens zu sein.
Art. 34 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am 1. April 1992 in Kraft, sofern alle Signatarstaaten ihre Ratifikationsoder Genehmigungsurkunden beim Depositarstaat hinterlegt haben. 2. Falls dieses Abkommen gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 nicht in Kraft getreten ist und sofern die Türkei ihre Ratifikationsoder Genehmigungsurkunde hinterlegt hat, treffen sich vor dem 1. Mai 1992 Vertreter der Signatarstaaten, die eine derartige Urkunde hinterlegt haben. Sie können festlegen, wann das Abkommen im Verhältnis zu ihren Staaten in Kraft tritt. Solange kein derartiger Entscheid gefällt worden ist, wird spätestens dreissig Tage, nachdem ein weiterer Signatarstaat seine Urkunde hinterlegt hat, zum selben Zweck eine Sitzung abgehalten. 3. Für einen Signatarstaat, der seine Ratifikationsoder Genehmigungsurkunde nach der in Absatz 2 erwähnten Sitzung hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde beim Depositarstaat, jedoch nicht vor dem nach Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt, in Kraft.
Art. 35 Depositar
20 Die Regierung Norwegens , die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Abkommens sowie jede andere Handlung oder Notifikation betreffend dieses Abkommen oder dessen Beendigung.
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 1992 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 2. April 1992 In Kraft getreten für die Schweiz mit Wirkung ab 1. April 1992 AS 1993 155; BBl 1992 I 1016
[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.
[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 19. März 1992 (AS 1993 154)
[^3]: SR 0.632.31
[^4]: SR 0.632.31
[^5]: Eingefügt durch Beschluss Nr. 4/2000 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 16. Nov. 2000, in Kraft für die Schweiz seit 9. Febr. 2004 (AS 2004 5169).
[^6]: Fassung gemäss Beschluss Nr. 3/1998 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 4. Febr. 1998, in Kraft für die Schweiz seit 19. Dez. 2002 (AS 2010 5441).
[^7]: SR 0.632.20 Anhang 1A.6
[^8]: Eingefügt durch Beschluss Nr. 3/2009 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 3. Dez. 2009, in Kraft für die Schweiz seit 5. Juli 2011 (AS 2011 4031).
[^9]: SR 0.632.21
[^10]: Fassung gemäss Beschluss Nr. 4/1998 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 4. Febr. 1998, in Kraft für die Schweiz seit 19. Dez. 2002 (AS 2010 5443).
[^11]: SR 0.632.20 Anhang 1.C
[^12]: Fassung gemäss Beschluss Nr. 1/2005 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 15. Mai 2005, von der BVers genehmigt am 15. März 2006, in Kraft für die Schweiz seit 15. August 2011 (AS 2011 4963, 2008 3759; BBl 2006 1767).
[^13]: SR 0.632.21
[^14]: SR 0.632.20 Anhang 1A.13
[^15]: SR 0.632.21
[^16]: SR 0.632.21
[^17]: Fassung gemäss Beschluss Nr. 1/2005 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 15. Mai 2005, von der BVers genehmigt am 15. März 2006, in Kraft für die Schweiz seit 15. August 2011 (AS 2011 4963, 2008 3759; BBl 2006 1767).
[^18]: Fassung gemäss Beschluss Nr. 4/2000 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 16. Nov. 2000, in Kraft für die Schweiz seit 9. Febr. 2004 (AS 2004 5169).
[^19]: SR 0.632.31
[^20]: Formulierung gemäss Beschluss Nr. 4/1996 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 19. April 1996, in Kraft für die Schweiz seit 19. Dez. 2002 (AS 2010 5439).
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