Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)
gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2, 54 Absatz 1, 58 Absatz 2 und 60 Absatz 1
1 , der Bundesverfassung
2 3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1993 , beschliesst: Erster Titel: Aufgaben der Armee 4
Art. 1
1 Die Armee:
- a. dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens;
- b. verteidigt das Land und seine Bevölkerung;
- c. wahrt die schweizerische Lufthoheit.
2 Sie unterstützt die zivilen Behörden im Inland, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen:
- a. bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit;
- b. bei der Bewältigung von Katastrophen und anderer ausserordentlicher Lagen;
- c. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere von Infrastrukturen, die für Gesellschaft, Wirtschaft und Staat unerlässlich sind (kritische Infrastrukturen);
- d. bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste;
- e. bei der Bewältigung von Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können;
- f. bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler oder internationaler Bedeutung.
3 Sie unterstützt zivile Behörden im Ausland:
- a. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen;
- b. bei humanitären Hilfeleistungen.
4 Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen.
5 Sie kann zivilen Behörden und Dritten:
- a. für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland militärische Mittel zu Verfügung stellen;
- b. mit Truppen im Ausbildungsdienst und mit Berufsformationen Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen leisten. Zweiter Titel: Militärdienstpflicht 5
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
6 Art. 2 Grundsatz
1 Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
2 Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.
Art. 3 Militärdienst der Schweizerin
1 Die Schweizerin kann sich freiwillig zum Militärdienst anmelden.
2 Wird ihre Anmeldung angenommen, so wird sie stellungspflichtig. Wird sie an der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt und ist sie bereit, die ihr dort zugeteilte
7 militärische Funktion zu übernehmen, so wird sie militärdienstpflichtig.
3 Sie hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die militärdienstpflichtigen Schweizer. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere in Bezug auf die Entlassung aus der Militärdienstpflicht, die Dauer der Dienste, die Verwendung und die Beförderung.
Art. 4 Auslandschweizer
1 Die Auslandschweizer sind in Friedenszeiten von der Rekrutierung und der Militärdienstpflicht befreit. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Auslandschweizer in den Nachbarstaaten.
2 Die Auslandschweizer können sich freiwillig zum Militärdienst melden. Wird ihre Anmeldung angenommen, so werden sie stellungspflichtig. Werden sie an der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt und sind sie bereit, die ihnen dort zuge-
8 teilte militärische Funktion zu übernehmen, so werden sie militärdienstpflichtig.
3 Zum Landesverteidigungsdienst (Art. 76) können auch die übrigen Ausland-
9 schweizer aufgeboten werden.
4 Wer sich länger als sechs Jahre ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat und von der Armee nicht benötigt wird, wird bei der Rückkehr in die Schweiz nur noch auf Gesuch hin in die Armee eingeteilt.
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
- a. die Pflichten ausser Dienst;
- b. die Einrückungspflicht und die Verwendung im Aktivdienst.
Art. 5 Doppelbürger
1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2 Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Dop-
10 pelbürgern abschliessen.
Art. 6 Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen
1 Der Bundesrat kann anordnen, dass der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden:
- a. Schweizer und Schweizerinnen, die nicht schutzdienstpflichtig sind und sich der Armee freiwillig zur Verfügung stellen;
- b. für den Aktivdienst die Personen, die nach den Artikeln 21–23 von der Militärdienstleistung ausgeschlossen worden sind;
11 c. Ersatzpflichtige mit einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent, die aus medizinischen Gründen für militärund schutzdienstuntauglich erklärt wurden und ein Gesuch um Dienstleistung anstatt der Wehrpflichtersatzabgabe stellen.
2 Die der Armee zugeteilten oder zugewiesenen Personen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Angehörigen der Armee. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
12 Art. 6 a Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht
1 Militärdienstpflichtige erhalten einen Ausweis, der die Erfüllung ihrer Militärdienstpflicht dokumentiert.
2 Der Ausweis wird regelmässig nachgeführt.
2. Kapitel: Inhalt der Militärdienstpflicht 13
1. Abschnitt: Stellungspflicht und Rekrutierung 14
15 Art. 7 Stellungspflicht
1 Militärdienstpflichtige sind ab Beginn des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, stellungspflichtig.
2 Die Stellungspflichtigen müssen sich bei den zuständigen Militärbehörden zur Aufnahme in die Militärkontrolle melden und dabei die Daten nach Artikel 27 angeben. Die Pflicht zur Meldung erlischt am Ende des Jahres, in dem die Stellungspflichtigen das 29. Altersjahr vollenden.
16 Art. 8 Pflicht zur Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung
1 Die Stellungspflichtigen müssen an einer Orientierungsveranstaltung teilnehmen und dort:
- a. zuhanden der zuständigen Ärztinnen und Ärzte einen vorgängig ausgefüllten ärztlichen Fragebogen zum allgemeinen Gesundheitszustand abgeben;
- b. zuhanden der Rekrutierungsorgane den Zeitpunkt angeben, ab dem sie die Rekrutenschule zu absolvieren wünschen.
2 Die Orientierungsveranstaltung wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) angerechnet.
3 Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen und Auslandschweizer können an der Orientierungsveranstaltung teilnehmen.
17 Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung Art. 9
1 Die Stellungspflichtigen müssen an der Rekrutierung teilnehmen. Der Bundesrat kann für Fälle von offensichtlicher Dienstuntauglichkeit Ausnahmen vorsehen.
2 Die Rekrutierung ist frühestens ab Beginn des 19. Altersjahres und spätestens bis
18 Ende des Jahres, in dem das 24. Altersjahr vollendet wird, zu absolvieren.
3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutierung auch noch später absolviert werden kann, sofern innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13) die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) noch erfüllt werden kann. Die späte-
19 re Absolvierung bedarf der Zustimmung der Betroffenen.
4 Das Aufgebot richtet sich nach dem Zeitpunkt, ab dem die Stellungspflichtigen die
20 Rekrutenschule zu absolvieren haben (Art. 49 Abs. 1).
21 Inhalt der Rekrutierung Art. 10
1 Bei der Rekrutierung der Stellungspflichtigen werden mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen die notwendigen Daten bearbeitet für die:
- a. Ermittlung des Leistungsprofils;
- b. Beurteilung der Tauglichkeit für den Militäroder den Schutzdienst;
- c. Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe;
22 d. Zuteilung zu einer militärischen Funktion.
2 Die Rekrutierungstage werden an die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) angerechnet.
Art. 11 Zuständigkeit und Aufteilung der Kosten
1 Die Einwohnergemeinden melden den kantonalen Militärbehörden jährlich und unentgeltlich Namen, Vornamen, Wohnadresse und AHV-Versichertennummer der
23 Stellungspflichtigen nach ihrem Einwohnerregister.
2 Die Kantone haben folgende Aufgaben:
- a. Sie nehmen die Stellungspflichtigen in die Militärkontrolle auf.
24 Sie führen die Orientierungsveranstaltung durch. b.
25 c. Sie geben an der Orientierungsveranstaltung den Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht ab.
- d. Sie wirken bei der Rekrutierung mit.
26 e. Sie laden die Frauen zur Orientierungsveranstaltung ein. 2bis Der Bundesrat legt die Ziele der Orientierungsveranstaltung, die zu vermittelnden Informationen und die zu erhebenden Daten fest. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Einzel-
27 heiten.
3 Der Bund führt die Rekrutierung durch. Er unterstützt die Kantone bei der Erfassung der stellungspflichtigen Auslandschweizer.
4 Der Bund trägt die Kosten für die Rekrutierung. Die Kantone tragen die Kosten für
28 die Orientierungsveranstaltung.
2. Abschnitt: Militärdienst 29
30 Art. 12 Grundsatz Militärdienstpflichtige, die militärdiensttauglich sind, müssen folgende Dienste leisten:
- a. Ausbildungsdienste (Art. 41–61);
- b. Friedensförderungsdienst, für den sie sich angemeldet haben (Art. 66);
- c. Assistenzdienst (Art. 67–75);
- d. Aktivdienst (Art. 76–91);
- e. allgemeine Pflichten ausser Dienst (Art. 25).
31 Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht Art. 13
1 Die Militärdienstpflicht dauert:
- a. für Angehörige der Mannschaft und für Unteroffiziere: bis zum Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule;
- b. für höhere Unteroffiziere: 1. die nicht in Stäben von Truppenkörpern oder von grossen Verbänden eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden, 2. die in Stäben von Truppenkörpern eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden, 3. die in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
- c. für Subalternoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 40. Altersjahr vollenden;
- d. für Hauptleute: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden;
- e. für Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
- f. für höhere Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden;
- g. für Spezialistinnen und Spezialisten: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
- h. für das militärische Personal: bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses; vorbehalten bleibt eine längere Dauer nach den Buchstaben a–g.
2 Der Bundesrat kann:
- a. zur Steuerung des Bestandes der Armee die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre herabsetzen;
- b. für einen Aktivoder Assistenzdienst die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre hinaufsetzen;
- c. vorsehen, dass höhere Unteroffiziere, Stabsoffiziere sowie Spezialistinnen und Spezialisten bei Bedarf der Armee die Dauer der Militärdienstpflicht verlängern können, jedoch längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden.
32 Art. 14
Art. 15 Verpflichtung zum Grad und zur Funktion
Die Angehörigen der Armee können verpflichtet werden, einen bestimmten Grad zu bekleiden und ein Kommando oder eine Funktion zu übernehmen. Sie haben den entsprechenden Dienst zu leisten und die damit verbundenen ausserdienstlichen Aufgaben zu erfüllen.
Art. 16 Waffenloser Militärdienst
1 Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen
33 nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.
2 Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen. Der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation.
Art. 17 Dienstbefreiung der Parlamentarier und Parlamentarierinnen
1 Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
2 Sie müssen nur Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder eine neue Funktion nachholen.
Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten
1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
- a. die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
- b. Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
34 die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichc. tungen des zivilen Gesundheitswesens notwendigen Medizinalpersonen, die von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden;
- d. hauptberufliche Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden;
- e. Direktoren, Direktorinnen und Aufsichtspersonal von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden;
- f. hauptberufliche Angehörige von organisierten Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden;
- g. Angehörige des Grenzwachtkorps;
35 Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunterh. nehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind;
- i. hauptberufliche Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten;
36 j. das für die Sicherstellung des Betriebs der zivilen Flugsicherungsdienste unentbehrliche Personal, das nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt wird.
2 37 Das VBS kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3 Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5 Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstaben c–i werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.
38 Art. 19 Wiedereinteilung Wer nach Artikel 18 vom Militärdienst befreit war, wird beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung wieder in die Armee eingeteilt, wenn er von der Armee noch benötigt wird.
Art. 20 Neubeurteilung der Tauglichkeit; Neueinteilung
1 Der Militärärztliche Dienst kann von Amtes wegen eine Neubeurteilung der Mili-
39 tärdiensttauglichkeit anordnen. 1bis Ein schriftliches und begründetes Gesuch um Neubeurteilung stellen können:
- a. die zu beurteilende Person;
- b. die Ärztinnen und Ärzte der Armee und der Militärverwaltung;
- c. die behandelnden und begutachtenden Zivilärztinnen und -ärzte;
- d. die Behörden der Militärverwaltung und die Militärversicherung;
- e. die militärischen Strafbehörden;
40 , im Rahmen der Rekrutierung auch mündf. das Bundesamt für Zivildienst
41 lich. 1ter Personen, die im Hinblick auf ihre dienstlichen Pflichten teilweise oder völlig urteilsunfähig sind, sind dienstuntauglich. Die Vormundschaftsbehörden melden dem Führungsstab der Armee unverzüglich alle rechtskräftig verfügten Vormundschaften und Beistandschaften sowie deren Aufhebung, die Stellungspflichtige und Angehörige der Armee betreffen. Der Führungsstab der Armee leitet die Meldungen
42 an die Rekrutierungsorgane und Kreiskommandanten weiter.
2 Die Einteilung und die Zuteilung eines Angehörigen der Armee können jederzeit geändert werden.
3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren. 3. Abschnitt: Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation 43
44 45 Art. 21 Nichtrekrutierung
1 Stellungspflichtige werden nicht rekrutiert, wenn:
- a. sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: 1. sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, 2. für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde;
46 b. ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).
2 Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 zur Rekrutierung zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und:
- a. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben;
- b. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Über-
47 lassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.
3 Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren.
48 49 Art. 22 Ausschluss aus der Armee
1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn:
- a. sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: 1. sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, 2. für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde;
50 b. ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).
2 Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und:
- a. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben;
- b. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Über-
51 lassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.
3 Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren.
52 Degradation infolge eines Strafurteils Art. 22 a
1 Haben sich Angehörige der Armee infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens ihres Grades unwürdig gemacht, so werden sie degradiert.
2 Mit der Degradation ist gleichzeitig zu entscheiden, ob degradierte Angehörige der Armee weiter zu Dienstleistungen aufgeboten werden.
53 Zuständigkeit und Datenzugriff Art. 23
1 Für die Entscheide nach den Artikeln 21–22 a ist der Führungsstab der Armee zuständig.
2 Er kann für den Entscheid:
- a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
- b. in das Strafregister sowie in Strafakten und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
- c. Auszüge aus dem Betreibungsund Konkursregister verlangen sowie in Betreibungsund Konkursakten Einsicht nehmen;
- d. die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.
3 Hat ein Militärgericht auf den Ausschluss aus der Armee oder die Degradation ausdrücklich verzichtet, so ist der Führungsstab der Armee an dieses Urteil gebunden.
54 Art. 24 Funktionsänderung
1 Erweist sich, dass Angehörige der Armee zur Ausübung ihrer Funktion nicht fähig
55 sind, so ist ihnen umgehend eine Funktion zu übertragen, zu der sie fähig sind.
2 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren.
4. Abschnitt: Pflichten ausser Dienst 56
57 Art. 25 Allgemeine Pflichten
1 Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Pflichten:
- a. Sie sorgen für die sichere Aufbewahrung und den Unterhalt der persönlichen Ausrüstung (Art. 112).
58 b. Sie erfüllen die Meldepflicht (Art. 27).
- c. Sie erfüllen die Schiesspflicht (Art. 63).
- d. Sie befolgen die übrigen Vorschriften über das Verhalten ausser Dienst.
2 Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee, die in bestimmten Formationen eingeteilt sind oder bestimmte Funktionen ausüben, Vorschriften über die Sicherstellung der Erreichbarkeit ausser Dienst erlassen.
59 Art. 26
60 Art. 27 Meldepflicht
1 Die Stellungspflichtigen und Militärdienstpflichtigen müssen dem Kreiskommandanten ihres Wohnsitzkantons unaufgefordert folgende Personendaten und deren Änderungen melden:
- a. Namen, Vornamen, Geburtsdatum;
- b. Wohnadresse und Postadresse;
- c. Muttersprache, Heimatgemeinde und -kanton;
61 d. erlernter Beruf und berufliche Tätigkeit. 1bis Sie müssen dem Führungsstab der Armee unaufgefordert folgende Daten und deren Änderungen melden:
- a. rechtskräftige Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie rechtskräftige Strafurteile, die eine freiheitsentziehende Massnahme anordnen;
62 b. fruchtlose Pfändung und Konkurseröffnung.
2 Der Bundesrat regelt die Meldepflicht der Auslandschweizer, der Personen, die einen Zivildienst leisten und der Personen, die Auslandurlaub haben. Dritter Titel: Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee
1. Kapitel: Allgemeine Rechte
Art. 28 Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte
1 Den Angehörigen der Armee stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch im Militärdienst zu.
2 Einschränkungen sind nur zulässig, soweit es der Ausbildungsdienst oder der jeweilige Einsatz erfordert.
3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Angehöri-
63 gen der Armee.
Art. 29 Versorgung
1 Die Angehörigen der Armee erhalten im Militärdienst vom Staat Sold und Verpflegung. Der Staat sorgt für ihre Unterkunft und kommt für ihre Dienstreisen auf.
2 Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen über Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen (Art. 149).
64 Art. 29 a Ausbildungsgutschrift
1 Der Bund kann Angehörigen der Miliz für das Absolvieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes für die Ausbildung zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper einen finanziellen
65 Betrag gutschreiben, den sie für zivile Ausbildungen beziehen können.
2 Der Bundesrat erlässt die Bestimmungen über die Ausbildungsgutschrift.
Art. 30 Ersatz des Erwerbsausfalls
1 Wer Militärdienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall. 1bis Zwischen der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten besteht ein Anspruch auf Sold und Erwerbs-
66 ersatz, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinanderliegen.
2 Der Erwerbsersatz wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
Art. 31 Beratung und Betreuung
1 Den Angehörigen der Armee stehen Dienste für die medizinische, seelsorgerische, psychologische und soziale Beratung und Betreuung im Zusammenhang mit dem Militärdienst zur Verfügung.
2 Der Bund unterhält die entsprechenden Dienste. Diese dürfen Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, bearbeiten, soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern.
2. Kapitel: Allgemeine Pflichten
Art. 32 Befehl und Gehorsam
1 Die Vorgesetzten und die von ihnen ermächtigten Führungsgehilfen haben das Recht, den Unterstellten in Dienstsachen Befehle zu erteilen.
2 Die Angehörigen der Armee sind den Vorgesetzten gegenüber in Dienstsachen zu Gehorsam verpflichtet.
3 Die Angehörigen der Armee führen einen Befehl nicht aus, wenn er von ihnen ein Verhalten verlangt, das nach Gesetz oder Völkerrecht strafbar ist.
Art. 33 Verschwiegenheitspflicht
1 Die Angehörigen der Armee sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit diese Angelegenheiten aufgrund ihrer Bedeutung oder besonderer Vorschriften geheim gehalten werden müssen.
2 Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Armee.
3. Kapitel: Krankheit und Unfall
67 Art. 34 Versicherung Die Versicherung der Stellungspflichtigen und der Angehörigen der Armee gegen Krankheit und Unfall wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. Für Personenschäden richtet sich die Haftung des Bundes ausschliesslich nach diesem besonderen Gesetz.
Art. 35 Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten
1 Der Bundesrat kann zur Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten für die Angehörigen der Armee obligatorische medizinische Massnahmen anordnen.
2 Er kann für die Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektions-
68 risiko vorbeugende Blutuntersuchungen und Impfungen verlangen.
3 Er kann vorsehen, dass Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee frei-
69 willige Blutuntersuchungen und Impfungen angeboten werden.
70 Medizinische Routineuntersuchungen Art. 35 a Das VBS kann für die höheren Stabsoffiziere, für das militärische Personal der Militärpolizei sowie für das oberste Kader der Militärverwaltung des Bundes regelmässige medizinische Routineuntersuchungen durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt oder durch den ärztlichen Dienst vorsehen.
4. Kapitel: Rechtsschutz in nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheiten des Militärdienstes
Art. 36 Dienstbeschwerde
1 Die Angehörigen der Armee haben das Recht, Dienstbeschwerde zu erheben, wenn sie der Überzeugung sind, ein militärischer Vorgesetzter, ein anderer Angehöriger der Armee oder eine Militärbehörde habe ihnen Unrecht getan.
2 Der Entscheid über die Dienstbeschwerde kann bei der nächst höheren Stelle und deren Entscheid beim zuständigen Departement angefochten werden. Das Departement entscheidet endgültig.
3 Entscheide der kantonalen Militärdirektionen können direkt beim VBS angefochten werden, wenn das kantonale Recht nicht den Weiterzug an die Kantonsregierung vorsieht.
4 Dienstbeschwerde und Weiterzug werden in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren erledigt. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. Die angerufene Instanz kann ihnen jedoch ausnahmsweise aus besonderen Gründen aufschiebende Wirkung zuerkennen.
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 37 Kommandosachen
1 Kommandosachen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom
71 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) sind alle Anordnungen der militärischen Vorgesetzten. Der Bundesrat bestimmt, welche Anordnungen der eidgenössischen und der kantonalen Militärbehörden über die militärische Verwendung als Angehörige der Armee ebenfalls Kommandosachen sind.
2 Die Dienstbeschwerde ist auch in Kommandosachen zulässig.
Art. 38 Wiedererwägungsgesuch in besonderen Fällen
Gegen Aufgebote sowie gegen Entscheide über Dienstverschiebungen, Dienstvorausleistungen, freiwillige Dienstleistungen und Dispensationen vom Assistenzoder vom Aktivdienst können die Angehörigen der Armee ein Wiedererwägungsgesuch stellen. Die Dienstbeschwerde ist in diesen Fällen nicht zulässig.
Art. 39 Beschwerde gegen die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit
Gegen Entscheide der medizinischen Untersuchungskommissionen über die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit können die Angehörigen der Armee Beschwerde bei einer andern medizinischen Untersuchungskommission erheben. Deren Entscheid kann nicht angefochten werden.
Art. 40 Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten
1 Der Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Entscheiden nach den Artikeln 21–24 und ähnlichen verwaltungs-
72 rechtlichen Sanktionen, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und vor kantonalen Behörden nach dem entsprechenden kantonalen Recht.
2 Gegen Entscheide der Bewilligungsinstanzen für den waffenlosen Militärdienst (Art. 16 Abs. 2) kann beim VBS und gegen dessen Entscheid beim Bundesverwal-
73 tungsgericht Beschwerde erhoben werden.
5. Kapitel: Titel und Orden ausländischer Behörden 74
Art. 40 a
1 Angehörigen der Armee ist die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.
2 Angehörige der Armee, die aus der Zeit vor ihrem Eintritt in die schweizerische Armee Titel oder Orden besitzen, dürfen bis zu ihrer Entlassung aus der Militärdienstpflicht weder im Inland noch im Ausland die verliehenen Titel führen oder die Orden tragen.
6. Kapitel: Urheberrechte 75
Art. 40 b
1 Schafft ein Angehöriger der Armee in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit ein
76 Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 , so stehen dem Bund allein die Verwendungsbefugnisse zu.
2 Ist das Werk von grossem Nutzen für den Bund, so kann dem Angehörigen der Armee eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Vierter Titel: Ausbildung der Armee
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 41 Ausbildungsdienste
1 Die Ausbildungsdienste umfassen Schulen, Kurse, Übungen und Rapporte.
2 Offiziere, höhere Unteroffiziere und Unteroffiziere sowie Gefreite und Soldaten in
77 Kaderfunktionen werden vor Ausbildungsdiensten zu Kadervorkursen aufgeboten.
3 Der Bundesrat legt die Ausbildungsdienste sowie deren Dauer und Unterstellung fest; er bestimmt, wer daran teilnimmt.
4 78 …
79 Art. 42 Ausbildungsdienstpflicht
1 Die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst richtet sich nach dem Bedarf der Armee.
2 Sie beträgt für die Mannschaft höchstens 280 Tage.
3 Der Bundesrat bestimmt die Zahl für die übrigen Angehörigen der Armee. Diese darf höchstens 1700 Tage betragen.
80 Anrechnung von Ausbildungsdiensten Art. 43
1 Die Ausbildung und die Vorbereitungsdienste für Einsätze im Inund Ausland werden besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
2 Ausbildungsdienste, die im Rahmen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses geleistet und entschädigt werden, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.
81 Art. 44 Freiwillige Ausbildungsdienste
1 Angehörige der Armee können zur freiwilligen Leistung von Ausbildungsdiensten zugelassen werden, wenn dafür ein Bedürfnis der Armee besteht.
2 Freiwillig geleistete Ausbildungsdienste werden nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
82 Art. 45 Zusätzliche Ausbildungsdienste Der Bundesrat kann bei der Umorganisation oder Neuausrüstung einer Formation zusätzliche Ausbildungsdienste anordnen und deren Dauer festlegen.
Art. 46 Ausbildungsziele und Ausbildungsführung
1 83 Die Ausbildung richtet sich auf allen Stufen nach den Aufgaben der Armee.
2 Das VBS legt die Ausbildungsziele und die Ausbildungsführung für den Einsatz der Armee fest.
84 Art. 47 Militärisches Personal
1 Das militärische Personal umfasst Berufsund Zeitmilitärs.
2 Berufsmilitärs sind Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten. In der Regel sind sie in einem unbefristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.
3 Zeitmilitärs sind Zeitoffiziere, Zeitunteroffiziere und Zeitsoldaten. Sie sind in einem befristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.
4 Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung und Führung sowie in
85 allen Einsatzarten der Armee verwendet. Es kann im Inoder Ausland eingesetzt werden. Wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehöriger der Armee.
5 Das militärische Personal wird für seine Tätigkeit besonders ausgebildet. Die Ausbildung kann in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Fachhochschulen, mit Spezialisten sowie mit ausländischen Streitkräften erfolgen.
86 Ausbildung und Einsatz der Truppen Art. 48
1 Die Truppenkommandanten sind für die Ausbildung und den Einsatz der ihnen unterstellten Truppen verantwortlich.
2 Der Bundesrat regelt die Organisation der Ausbildung der Truppen.
87 Ausbildung im Ausland oder mit ausländischen Truppen Art. 48 a
1 Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussenund Sicherheitspolitik internationale Abkommen abschliessen über:
- a. die Ausbildung schweizerischer Truppen im Ausland;
- b. die Ausbildung ausländischer Truppen in der Schweiz;
- c. die Ausbildung ausländischer Truppen im Ausland;
- d. gemeinsame Übungen mit ausländischen Truppen.
2 Er kann Einrichtungen und Material der Armee für Ausbildungszwecke im internationalen Rahmen zur Verfügung stellen.
88 Art. 48 b Ausund Weiterbildung militärischer Medizinalpersonen
1 Ausund Weiterbildung der militärischen Medizinalpersonen sind, soweit sie nicht an einer Hochschule erfolgen, Sache des Bundes.
2 Der Bund gewährleistet und koordiniert im Bereich der Militärund Katastrophenmedizin die Ausund Weiterbildung von Militärärztinnen und -ärzten und anderen Kaderpersonen der Gesundheitsberufe.
3 Er führt zu diesem Zweck ein Kompetenzzentrum für Militärund Katastrophenmedizin. Das Kompetenzzentrum ist eine Verwaltungseinheit des VBS. Es kann Dritte mit der Durchführung von Ausund Weiterbildungsmassnahmen beauftragen.
2. Kapitel: Grundausbildung
89 Art. 49 Rekrutenschule
1 Militärdienstpflichtige absolvieren die Rekrutenschule frühestens ab Beginn des 19. Altersjahres und spätestens in dem Jahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden. Der Zeitpunkt richtet sich nach dem Bedarf der Armee. Die Wünsche der Stellungspflichtigen werden so weit wie möglich berücksichtigt.
2 Rekrutierte, welche die Rekrutenschule am Ende des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, nicht geleistet haben, werden aus der Armee entlassen.
3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutenschule auch noch später absolviert werden kann, sofern innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13) die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) noch erfüllt werden kann.
4 Die Rekrutenschule dauert 18 Wochen. Der Bundesrat kann für Formationen mit einem besonderen Ausbildungsbedürfnis eine um höchstens sechs Wochen kürzere oder längere Dauer vorsehen.
Art. 50 Fachkurse
Spezialisten und Spezialistinnen können nach der Rekrutenschule in Fachkursen weiter ausgebildet werden.
3. Kapitel: Ausbildungsdienste der Formationen
90 Art. 51 Wiederholungskurse
1 Die Militärdienstpflichtigen leisten jährlich Wiederholungskurse. Diese werden in der Regel in den Formationen geleistet, in denen die Pflichtigen eingeteilt sind.
2 Die Mannschaft leistet sechs dreiwöchige Wiederholungskurse.
3 Der Bundesrat legt Anzahl und Dauer der Wiederholungskurse für Militärdienstpflichtige mit Schlüsselfunktionen, Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Ausbildungsbedürfnisse, die Einsatzbereitschaft und die verfügbaren Ressourcen.
4 Er kann bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen kürzere Wiederholungskurse oder die tageweise Leistung des Wiederholungskurses vorsehen.
91 Art. 52 Militärische Mittel zur Verfügung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten im Inland
1 Die Armee und die Militärverwaltung des Bundes können zivilen Behörden und Dritten auf Gesuch hin bei folgenden Tätigkeiten Personen und Material zur Verfügung stellen:
- a. zivilen oder ausserdienstlichen Tätigkeiten von öffentlichem Interesse;
- b. zivilen Anlässen oder Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung.
2 Zivile Behörden haben gegenüber anderen Gesuchstellern Vorrang.
3 Die militärischen Mittel dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn:
- a. die Gesuchsteller die Tätigkeiten nachweisbar weder mit eigenen Mitteln noch mit Unterstützung von anerkannten militärischen Vereinen oder Verbänden oder des Zivilschutzes durchführen können;
- b. die dafür vorgesehenen Personen aufgrund ihrer Ausbildung und Ausrüstung geeignet sind, die geforderte Leistung zu erbringen; und
- c. die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist.
4 Zur Verfügung gestellt werden dürfen:
- a. Truppen im Ausbildungsdienst;
- b. Berufsformationen;
- c. die Logistikbetriebe der Militärverwaltung des Bundes;
- d. das bei den Truppen, Formationen und Betrieben nach den Buchstaben a–c vorhandene militärische Material.
5 Truppen im Ausbildungsdienst und Berufsformationen dürfen nur unbewaffnet und nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn:
- a. mit den geforderten Leistungen für die Angehörigen der Armee ein wesentlicher Ausbildungsoder Übungsnutzen in ihren Funktionen verbunden ist;
- b. keine Aufgaben zu erfüllen sind, die Polizeibefugnisse nach Artikel 92 voraussetzen;
- c. die Einsatzfähigkeit der Truppen und Berufsformationen sowie die Bereitschaft der Armee nicht beeinträchtigt werden; und
- d. die Zielerreichung des Ausbildungsdienstes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
6 Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Kostentragung. Er kann:
- a. für bestimmte Ausnahmefälle einen Kostenerlass vorsehen;
- b. Gesuchsteller, die mit dem unterstützten Anlass einen namhaften Gewinn erwirtschaften, verpflichten, einen angemessenen Teil des Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen;
- c. das VBS ermächtigen, Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.
7 Truppen im Ausbildungsdienst können zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen unbewaffnet Spontanhilfe leisten.
Art. 53 Vorbereitungsund Entlassungsarbeiten
1 Angehörige der Armee können zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und zu Entlassungsarbeiten aufgeboten werden.
2 Der Bundesrat legt die Dauer der damit verbundenen Dienstleistungen fest.
Art. 54 Dienst ausserhalb der Formation
Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee mit bestimmten Funktionen besondere Ausbildungsdienste ausserhalb der Formation anordnen.
3 a . Kapitel: Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht ohne 92 Unterbrechung
Art. 54 a
1 Der Militärdienstpflichtige kann seine Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen. Die Anzahl der berücksichtigten Dienstpflichtigen richtet sich nach dem Bedarf der Armee.
2 Wer seine Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung leistet (Durchdiener), absolviert die Rekrutenschule und leistet unmittelbar danach die restlichen Dienst-
93 tage ohne Unterbrechung.
3 Der Anteil der Durchdiener an einem Rekrutenjahrgang darf 15 Prozent nicht
94 übersteigen.
4 Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben, bleiben während vier Jahren in der Armee eingeteilt. Sie können bei Bedarf zu Einsätzen der Armee
95 aufgeboten werden. 4. Kapitel: Ausbildung der Unteroffiziere, höheren Unteroffiziere und Offiziere 96
97 Art. 55
1 Angehende Wachtmeister und Leutnants müssen eine auf ihre Aufgabe ausgerichtete Kaderausbildung bestehen.
2 Die neu ernannten Wachtmeister und Leutnants müssen einen Ausbildungsdienst in einer Rekrutenschule bestehen. Sie tragen die Ausbildungsund Führungsverantwortung auf ihrer Stufe.
3 Der Bundesrat regelt:
- a. welche weiteren Ausbildungsdienste für einen höheren Grad, eine neue Funktion oder eine Umschulung zu bestehen sind;
98 b. welche besonderen Dienste Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere zu leisten haben;
- c. die maximale Dauer der Kaderausbildung und der Ausbildungsdienste.
4 Er kann das VBS ermächtigen, die Einzelheiten zu den Ausbildungsdiensten wie Aufteilung, Teilnehmer und Zulassungsbedingungen zu regeln.
99 Art. 56–58
5. Kapitel: Dienst in Schulen und Kursen sowie in der
Militärverwaltung
Art. 59
1 Die Militärbehörden können Angehörige der Armee soweit nötig für die Durchführung von Schulen und Kursen aufbieten.
2 Sie können bei zwingendem Bedarf Angehörige der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben aufbieten.
3 Ein zwingender Bedarf liegt vor, wenn:
- a. die Militärverwaltung oder deren Betriebe eine ausserordentliche Mehrbelastung bewältigen müssen;
- b. Arbeiten ein besonderes Fachwissen verlangen.
4 Dienste in der Militärverwaltung des Bundes oder der Kantone, die militärisches Personal oder Angestellte dieser Militärverwaltung im Rahmen des Arbeitsverhält- 100 nisses leisten, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.
6. Kapitel: Verwendung ausserhalb der Truppe
101 Art. 60 Nicht eingeteilte Angehörige der Armee
1 Angehörige der Armee mit Ausnahme der Rekruten, die nicht in Formationen 102 eingeteilt worden sind, stehen dem VBS zur Verfügung. Dies gilt in der Regel auch für die Angehörigen der Armee, die vom Assistenzoder vom Aktivdienst dispensiert sind.
2 Sie können zu Dienstleistungen in Schulen, Kursen und in der Militärverwaltung aufgeboten werden; ausgenommen sind die Auslandschweizer.
3 Der Bundesrat bezeichnet die Angehörigen der Armee, die nicht in eine Formation eingeteilt werden. 103 Art. 61 Verwendung im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz
1 Angehörige der Armee können bei Bedarf dem Zivilschutz, den zivilen Führungsorganen des Sicherheitsverbundes Schweiz oder den Stützpunkt-Feuerwehren für eine Führungsoder Spezialistenfunktion zur Verfügung gestellt werden, soweit die 104 Bedürfnisse der Armee dies zulassen.
2 Während der Dauer dieser Verwendung leisten sie keinen Militärdienst.
3 Der Bundesrat kann Angehörige der Armee zivilen Behörden auf Dauer zur Koordination zur Verfügung stellen, damit die Armee Unterstützungsaufgaben rasch und 105 wirksam erfüllen kann.
7. Kapitel: Ausserdienstliche Tätigkeiten
Art. 62 Unterstützung des Bundes
1 Der Bund unterstützt die Tätigkeiten der anerkannten militärischen Verbände und Vereine für die vorund ausserdienstliche Ausund Weiterbildung zum Nutzen der 106 Armee.
2 Er unterstützt die anerkannten Schiessvereine für die mit Ordonnanzwaffen und mit Ordonnanzmunition durchgeführten Schiessübungen.
3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung nach den Absät- 107 zen 1 und 2. Er bezeichnet weitere Tätigkeiten, die der Bund unterstützt.
4 Der Bund führt Ausbildungskurse durch.
Art. 63 Ausserdienstliche Schiesspflicht
1 Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen: 108 höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem a. Sturmgewehr ausgerüstet sind;
- b. Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind.
2 Diese Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind für die Schützen kostenlos.
3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Subalternoffiziere die Schiesspflicht mit der Pistole statt mit dem Sturmgewehr erfüllen.
4 Er kann die Dauer der Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen.
5 Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt, muss einen Nachschiesskurs ohne Sold bestehen. Wer die vorgeschriebenen Mindestleistungen nicht erreicht, muss einen besoldeten Schiesskurs absolvieren.
6 Der Bund entschädigt die anerkannten Verbände und Vereine für die Organisation und die Durchführung der Bundesübungen.
8. Kapitel: Vordienstliche Ausbildung
Art. 64
1 Der Bund unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite Verbände und Vereine bei der Durchführung der vordienstlichen Ausbildung.
2 Das VBS kann vordienstliche Ausbildungskurse durchführen oder andere Organisationen damit beauftragen. Diese Kurse sind freiwillig. Das Bestehen eines solchen Kurses kann für die Einteilung in Truppengattungen oder für die Übertragung von bestimmten Funktionen vorausgesetzt werden. Fünfter Titel: Einsatz der Armee; Polizeibefugnisse
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 109
110 Art. 65 Einsatzarten Die Armee wird für Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst und Aktivdienst eingesetzt. 111 Art. 65 a Anrechnung von Friedensförderungsund Assistenzdienst an die Ausbildungsdienstpflicht
1 Einsätze im Friedensförderungsdienst und im Assistenzdienst werden besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
2 Einsätze, die im Rahmen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses geleistet und entschädigt werden, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.
3 Bei einem grösseren Truppenaufgebot oder bei länger dauernden Einsätzen kann der Bundesrat anordnen, dass der Assistenzdienst nicht oder nur teilweise an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet wird. 112 Art. 65 b Milizformationen mit hoher Bereitschaft Der Bundesrat kann für Milizformationen, die besonders rasch für Einsätze zur Verfügung stehen müssen, eine erhöhte Bereitschaft vorsehen. 113 Art. 65 c Einsatz von Angestellten der Militärverwaltung des Bundes
1 Das VBS kann für Angestellte der Militärverwaltung des Bundes, die für einen Einsatz der Armee unentbehrliche Leistungen erbringen, den militärischen Einsatz anordnen.
2 Diese Angestellten leisten den militärischen Einsatz als Militärdienst. Nicht militärdienstpflichtige Angestellte werden dafür der Armee zugewiesen, sofern der Arbeitsvertrag eine entsprechende Verpflichtung vorsieht.
3 Das VBS regelt die Unterstellungsverhältnisse für die Dauer des Einsatzes.
2. Kapitel: Friedensförderungsdienst
114 Art. 66 Voraussetzungen
1 Einsätze zur Friedensförderung können auf der Grundlage eines UNOoder OSZE- Mandates angeordnet werden. Sie müssen den Grundsätzen der schweizerischen Aussenund Sicherheitspolitik entsprechen.
2 Friedensförderungsdienst wird von schweizerischen Personen oder Truppen geleistet, die eigens dafür ausgebildet sind.
3 Die Anmeldung für die Teilnahme an einem Einsatz für Friedensförderung ist 115 freiwillig. 116 Bewaffnung, Einsatz Art. 66 a
1 Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall die Bewaffnung, die für den Schutz der durch die Schweiz eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist.
2 Die Teilnahme an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung ist ausgeschlossen. 117 Art. 66 b Zuständigkeiten
1 Zuständig für die Anordnung eines Einsatzes ist der Bundesrat.
2 Der Bundesrat kann die für die Durchführung des Einsatzes notwendigen internationalen Abkommen abschliessen.
3 Soll der Einsatz bewaffnet erfolgen, so konsultiert der Bundesrat vorgängig die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte.
4 Werden für einen bewaffneten Einsatz mehr als 100 Angehörige der Armee eingesetzt oder dauert dieser länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz genehmigen. In dringenden Fällen kann der Bundesrat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einholen.
3. Kapitel: Assistenzdienst
118 Art. 67 Assistenzdienst zur Unterstützung ziviler Behörden
1 Im Inland wird Assistenzdienst geleistet zur Unterstützung ziviler Behörden:
- a. bei der Bewältigung ausserordentlicher Lagen, in denen die innere Sicherheit nicht schwerwiegend bedroht ist und die keinen Ordnungsdiensteinsatz erfordern;
- b. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere von kritischen Infrastrukturen;
- c. bei der Bewältigung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste;
- d. bei der Bewältigung von Katastrophen, Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können;
- e. bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler oder internationaler Bedeutung.
2 Die Unterstützung erfolgt auf Gesuch der betroffenen Behörden von Bund oder Kantonen, jedoch nur soweit:
- a. die Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt; und
- b. die zivilen Behörden die Aufgabe in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht nur mit einem unverhältnismässigen Einsatz von Mitteln erfüllen könnten.
3 Zur Unterstützung können Truppen entsandt sowie Material und Versorgungsgüter der Armee zur Verfügung gestellt werden. Soweit erforderlich, kann Personal des Bundes oder von ausserhalb der Bundesverwaltung beigezogen werden.
4 Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall, welche Bewaffnung der Truppe für den Schutz der eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist.
Art. 68 Assistenzdienst zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee
Zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee können militärische Führungsstäbe oder Truppen aufgeboten werden. 119 Art. 69 Assistenzdienst im Ausland
1 Im Ausland wird Assistenzdienst geleistet zur Unterstützung ziviler Behörden:
- a. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, soweit schweizerische Interessen zu wahren sind;
- b. bei der Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen, auf Ersuchen des betroffenen Staates oder einer internationalen Organisation.
2 Der Assistenzdienst im Ausland ist freiwillig. Zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen im grenznahen Raum kann er obligatorisch erklärt werden.
3 Der Bundesrat bestimmt für Einsätze nach Absatz 1 Buchstabe a im Einzelfall, welche Bewaffnung für den Schutz der eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist.
4 Er kann die für die Durchführung des Einsatzes notwendigen internationalen Abkommen zur Regelung der rechtlichen und administrativen Fragen des Einsatzes abschliessen.
Art. 70 Aufgebot und Zuweisung
1 Zuständig für das Aufgebot und die Zuweisung an die zivilen Behörden sind:
- a. der Bundesrat;
- b. das VBS bei Katastrophen im Inland.
2 Werden mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten oder dauert der Einsatz länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz in der nächsten Session genehmigen. Ist der Einsatz vor der Session beendet, so erstattet der Bundesrat Bericht.
3 Der Bundesrat kann ohne Genehmigung der Bundesversammlung gleichzeitig höchstens zehn Angehörige der Armee für länger als drei Wochen dauernde Einsätze aufbieten. Er erstattet über diese Aufgebote jährlich Bericht an die Aussenpoliti- 120 schen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen.
Art. 71 Auftrag und Führung
1 Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz im Inland nach Rücksprache mit dem VBS.
2 Der Bundesrat oder das VBS legt die Kommandostruktur fest.
3 Der Truppenkommandant führt die Truppe im Einsatz. 121 Art. 72
Art. 73 Stellung der Angehörigen der Armee und des erforderlichen
Personals
1 Die Angehörigen der Armee haben im Assistenzdienst grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie im Ausbildungsdienst.
2 Für Assistenzdienste im Ausland, die Angestellte der Bundesverwaltung im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses leisten, kann der Bundesrat, soweit sachliche Gründe dies erfordern, besondere personalrechtliche Bestimmungen vorsehen für die Bereiche:
- a. Lohn, Zuschläge zum Lohn und Sozialleistungen;
- b. Höchstarbeitszeit, Arbeitszeit, Ferien und Urlaub sowie Umfang und Ausgleich von Mehrarbeit und Überzeit;
- c. Ausrüstung des Personals mit den Geräten, den Dienstkleidern und dem Material, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind; 122 d. Ersatz der Auslagen und Vergütung für Inkonvenienzen.
3 Der Beizug von Personal von ausserhalb der Bundesverwaltung wird vertraglich 123 geregelt.
Art. 74 Requisition im Assistenzdienst
Der Bundesrat kann für den Assistenzdienst das Requisitionsrecht nach Artikel 80 anwendbar erklären.
Art. 75 Besondere Bestimmungen
1 Für den Assistenzdienst werden soweit möglich Truppen eingesetzt, die sich im Dienst befinden.
2 Angehörige der Armee können zu Vorbereitungsund Entlassungsarbeiten aufgeboten werden.
3 Der Bundesrat legt die zur Sicherstellung der Bereitschaft notwendigen Massnahmen fest.
4 Er kann für einen Assistenzdienst:
- a. Formationen bilden;
- b. freiwillige Ausbildungsdienste vorsehen, die nicht an die Dienstleistungspflicht angerechnet werden;
- c. Ausrüstungen und Material beschaffen.
4. Kapitel: Aktivdienst
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 76 Begriff
1 Aktivdienst wird geleistet, um:
- a. die Schweiz und ihre Bevölkerung zu verteidigen (Landesverteidigungsdienst);
- b. die zivilen Behörden bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit zu unterstützen (Ordnungsdienst); 124 c. bei steigender Bedrohung den Ausbildungsstand der Armee zu erhöhen.
2 Während des Aktivdienstes können Truppen auch Aufgaben des Assistenzdienstes und des Friedensförderungsdienstes wahrnehmen.
Art. 77 Zuständigkeit
1 Die Bundesversammlung ordnet den Aktivdienst an und bietet die Armee oder 125 Teile davon auf.
2 Sie kann den Bundesrat ermächtigen, im Rahmen einer festgelegten Höchstgrenze zusätzliche Truppen aufzubieten und Wiederaufgebote anzuordnen.
3 Sind die Räte nicht versammelt, so kann der Bundesrat in dringlichen Fällen den Aktivdienst anordnen. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee auf oder dauert der Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so verlangt er die unverzügliche Einberufung der Bundesversammlung; diese entscheidet über die Aufrecht- 126 erhaltung der Massnahme.
4 Der Bundesrat kann die Pikettstellung von Truppen anordnen. Bei angeordneter Pikettstellung haben sich die betroffenen Angehörigen der Armee für die Erfüllung 127 der Aufgaben bereitzuhalten, die ihnen zugewiesen sind.
5 Der Bundesrat entscheidet über die Entlassung von Truppen.
6 128 …
Art. 78 Vereidigung
1 Die zum Aktivdienst aufgebotenen Truppen werden vereidigt.
2 Die Angehörigen der Armee leisten den Eid oder das Gelübde.
Art. 79 Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen
1 Der Bundesrat regelt die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei Pikettstellung und Mobilmachung.
2 Er kann in einer schwerwiegenden Notlage als letztes Mittel alle Schweizer verpflichten, sich dem Land zur Verfügung zu stellen und, soweit es in ihren Kräften steht, zur Verteidigung des Landes beizutragen.
Art. 80 Requisition und Unbrauchbarmachung
1 Bietet der Bund Truppen zum Aktivdienst auf, ist jedermann verpflichtet, für die Erfüllung der militärischen Aufträge sein bewegliches und unbewegliches Eigentum den Militärbehörden und der Truppe zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht gilt bereits für die notwendigen Vorbereitungen in Friedenszeiten.
2 Militärbehörden und Truppe dürfen von der Requisition nur soweit Gebrauch machen, als es ihre Aufträge unbedingt erfordern und sie diese nicht mit eigenen Mitteln erfüllen können.
3 Der Bund leistet für Gebrauch, Wertverminderung und Verlust des Eigentums angemessene Entschädigung.
4 Alle Verfügungen und Befehle, welche die zuständigen Organe im Zusammenhang mit der Requisition erlassen, sind endgültig und sofort vollstreckbar. Betrifft eine Verfügung jedoch Ansprüche vermögensrechtlicher Art, so kann bei der Gruppe 129 Verteidigung des VBS dagegen Beschwerde erhoben werden.
5 Der Bundesrat kann im Aktivdienst die Unbrauchbarmachung von Betrieben, Anlagen und Warenlagern anordnen.
Art. 81 Militärischer Betrieb
1 Der Bundesrat kann im Aktivdienst den militärischen Betrieb anordnen für:
- a. die mit öffentlichen Aufgaben betrauten privaten Unternehmen, mit Ausnahme der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen;
- b. die militärischen Anstalten und Betriebe.
2 Im militärischen Betrieb verfügen die Militärbehörden über das Personal und das 130 Material der Unternehmen.
3 Die Militärbehörden können anordnen, dass neue Einrichtungen erstellt oder bestehende zerstört werden.
4 Das militärdienstpflichtige Personal leistet seine Arbeit als Militärdienst. Das Personal, das nicht militärdienstpflichtig ist, darf seinen Dienst nicht verlassen. Der Bundesrat kann Bestimmungen über das Dienstverhältnis dieses Personals erlassen.
5 Der Bund leistet den Unternehmen für den Schaden, der ihnen aus dem militärischen Betrieb entsteht, angemessene Entschädigung. 131 Art. 82
Art. 83 Ordnungsdienst
1 Truppen können für den Ordnungsdienst eingesetzt werden, wenn die Mittel der zivilen Behörden zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit nicht mehr ausreichen.
2 Der Ordnungsdienst wird von der Bundesversammlung oder in dringlichen Fällen 132 vom Bundesrat nach Artikel 77 Absatz 3 angeordnet.
3 Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz nach Rücksprache mit 133 dem VBS oder dem Oberbefehlshaber der Armee.
4 134 …
5 Die Kantone können beantragen, dass der Bund Truppen zum Ordnungsdienst aufbietet.
6 Im Landesverteidigungsdienst sorgt der Bund für die Wahrung der inneren Sicherheit, soweit dafür Truppen eingesetzt werden müssen. Der Bundesrat erteilt dem Oberbefehlshaber der Armee die erforderlichen Weisungen.
2. Abschnitt: Oberbefehl
Art. 84 General
Der General ist der Oberbefehlshaber der Armee.
Art. 85 Wahl; Stellvertretung
1 Die Bundesversammlung wählt den General, sobald ein grösseres Truppenaufgebot vorgesehen oder erlassen ist. Sie entscheidet über seine Verabschiedung.
2 Bis zur Wahl des Generals regelt der Bundesrat den Oberbefehl.
3 135 Der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Generals dessen Stellvertreter.
Art. 86 Oberste Leitung; Auftrag des Generals
1 Der Bundesrat bleibt auch nach der Wahl des Generals die oberste vollziehende und leitende Behörde.
2 Er erteilt dem General den Auftrag.
Art. 87 Mitwirkung
Der Bundesrat hört den General zu Entscheiden an, welche die Landesverteidigung betreffen; dieser kann dem Bundesrat Antrag stellen.
Art. 88 Gliederung der Armee
1 Der General kann die Gliederung der Armee nach den Erfordernissen der Lage ändern.
2 Die Bildung und Auflösung von Grossen Verbänden bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
Art. 89 Übertragung und Entzug von Kommandos
1 Der General kann Kommandos übertragen und entziehen.
2 136 Der Bundesrat regelt die personalrechtliche Stellung der Betroffenen. Er ist dabei, unter Vorbehalt der vermögensrechtlichen Ansprüche, nicht an die personalrechtlichen Bestimmungen gebunden.
Art. 90 Unterstellung von Verwaltungseinheiten
Der Bundesrat bestimmt die Verwaltungseinheiten, die nach der Wahl des Generals diesem unterstellt werden.
Art. 91 Verfügungsgewalt des Generals
In einer schwerwiegenden Notlage kann der Bundesrat anordnen, dass der General über weitere personelle und materielle Mittel des Landes verfügt, die er zur Erfüllung seines Auftrags benötigt, soweit sie nicht durch Gesetz ausgenommen sind.
5. Kapitel: Polizeibefugnisse
137 Art. 92 Grundsätze
1 Der Truppe stehen im Ausbildungsdienst und im Einsatz die Polizeibefugnisse zu, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
2 Die Truppe darf im Rahmen ihrer Polizeibefugnisse:
- a. Personen anhalten und ihre Identität feststellen, von bestimmten Orten wegweisen oder fernhalten, befragen, durchsuchen und bis zum Eintreffen der zuständigen Polizeikräfte vorläufig festnehmen;
- b. Sachen kontrollieren und wenn nötig beschlagnahmen;
- c. in einer den Umständen angemessenen Weise unmittelbaren Zwang ausüben, wo weniger schwerwiegende Mittel nicht ausreichen.
3 Sie darf im Rahmen ihrer Polizeibefugnisse die Waffe einsetzen:
- a. in Notwehr und im Notstand;
- b. als letztes Mittel zur Erfüllung eines Schutzoder Bewachungsauftrags, soweit es die zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigen. 3bis Soweit die Truppe Assistenzdienst im Inland für zivile Behörden des Bundes 138 139 leistet, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 anwendbar.
4 Der Bundesrat regelt die Ausübung der Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch für den Ausbildungsdienst und für den Einsatz der Armee im Einzelnen. Er berücksichtigt dabei die Art des Auftrags und den Ausbildungsstand der Truppe. 140 Art. 92 a Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge
1 Ein Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge ist nur zulässig, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen.
2 Bei nicht eingeschränktem Luftverkehr dürfen gegen zivile Luftfahrzeuge grundsätzlich keine Waffen eingesetzt werden.
3 Bei eingeschränktem Luftverkehr dürfen im Einzelfall Waffen gegen zivile Luftfahrzeuge eingesetzt werden.
4 Gegen Staatsluftfahrzeuge, namentlich Militärluftfahrzeuge, die ohne Bewilligung oder unter Missachtung der Bewilligungsauflagen den schweizerischen Luftraum benützen, dürfen Waffen eingesetzt werden, wenn die Luftfahrzeuge den luftpolizeilichen Anordnungen nicht Folge leisten.
5 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS ordnet den Waffeneinsatz an. Sie oder er kann die Kompetenz für den Waffeneinsatz an den Kommandanten der Luftwaffe delegieren.
6 Vorbehalten bleiben Waffeneinsätze bei Notstand oder Notwehr.
7 Das VBS erlässt nach Anhörung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Einsatzvorschriften. Sechster Titel: Organisation der Armee
1. Kapitel: Grundsätze 141
142 Art. 93 Ziel und Zuständigkeit
1 Die Armee ist so zu organisieren, auszurüsten und auszubilden, dass sie ihre Aufgaben zeitgerecht und vollumfänglich erfüllen kann.
2 Die Bundesversammlung erlässt die Grundsätze über die Organisation der Armee, legt die Gliederung der Armee fest und bestimmt die Truppengattungen, Berufsformationen und Dienstzweige. Sie kann ihre Befugnisse dem Bundesrat und dem VBS übertragen. 143 Art. 94 Milizprinzip
1 Die Organisation der Armee nach dem Milizprinzip beruht auf:
- a. einer Militärdienstpflicht, die für die Mehrheit der Angehörigen der Armee mehrere Jahre dauert;
- b. einer Aufteilung der Ausbildungsdienstpflicht auf eine Grundausbildung und wiederkehrende kurze Ausbildungsdienste für die Mehrheit der Angehörigen der Armee;
- c. einer festen Einteilung der Angehörigen der Miliz;
- d. dem Grundsatz, dass die Milizangehörigen auf allen Kaderund Kommandantenstufen sowie bei den Generalstabsoffizieren, mit Ausnahme der Stäbe der Armeestufe, die Mehrheit bilden;
- e. einer Beschränkung der Anzahl von stehenden Bereitschaftstruppen und von Berufsmilitärs auf das Notwendige;
- f. einer zivilen Militärverwaltung des Bundes;
- g. einem System zur Erhöhung der Bereitschaft.
2 Vom Grundsatz des Milizprinzips darf nur abgewichen werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen und für die Aufgabenerfüllung der Armee zwingend notwendig ist. 144 Art. 95
2. Kapitel: …
145 Art. 96–98
3. Kapitel: Nachrichtendienst und Militärische Sicherheit 146
Art. 99 Nachrichtendienst
1 Der Nachrichtendienst der Armee (Nachrichtendienst) hat zur Aufgabe, für die Armee bedeutsame Informationen über das Ausland zu beschaffen und auszuwerten, insbesondere im Hinblick auf die Verteidigung des Landes, den Friedensförderungs- 147 dienst und den Assistenzdienst im Ausland. 1bis Zur Erfüllung seiner Aufgabe kann er sich der Funkaufklärung nach Artikel 38 148 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (NDG) bedienen. Der 149 Bundesrat regelt die Aufklärungsbereiche in einer Verordnung. 1ter Er kann elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen erfassen und auswerten:
- a. um militärisch benutzte Frequenzen in der Schweiz zu überwachen und die Nutzung durch die Armee sicher zu stellen;
- b. um in der Schweiz und im Ausland Informationen zur Luftverkehrssituation 150 zu beschaffen. 1quater Er kann auch Fluggeräte und Satelliten einsetzen, um Vorgänge und Einrichtungen zu beobachten und die Beobachtungen aufzuzeichnen. Das Beobachten und Festhalten in Bild und Ton von Vorgängen und Einrichtungen, die der geschützten
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 1993 IV 1
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^10]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Die Berichtigung der Redaktionskommissi- on BVers vom 16. Aug. 2018, veröffentlicht am 28. Aug. 2018, betrifft nur den italieni- schen Text (AS 2018 3079).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^32]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 33 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 37 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^40]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^42]: bis Ursprünglich: Abs. 1 . Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^56]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^59]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^62]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juni 2020 (AS 2020 1547; BBl 2019 2177).
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^68]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^69]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^70]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). SR 172.021 71 SR 172.021 72
[^73]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 46 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
[^74]: Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 23. Juni 2000 über Titel und Orden ausländischer Behörden, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (AS 2001 114; BBl 1999 7922).
[^75]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^76]: SR 231.1
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^78]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000 (AS 2001 2264; BBl 2000 477). Fas- 87 sung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^88]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, be- trifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^92]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^95]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^99]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^100]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^105]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^110]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^111]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^112]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^113]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2266 2267; BBl 2000 477).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^116]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2266; BBl 2000 477).
[^117]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2266; BBl 2000 477).
[^118]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^120]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4277; BBl 2014 6955).
[^121]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^123]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^124]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^126]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^127]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^128]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^129]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^131]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^134]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^137]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^138]: SR 364
[^139]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5463; BBl 2006 2489).
[^140]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^142]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^143]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^144]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^145]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^146]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^147]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6565; BBl 2008 4015 4035).
[^148]: SR 121
[^149]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745 5525; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Nachrichtendienst- gesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[^150]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 3745 5525; BBl 2007 5037, 2010 7841).
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