Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 21. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts
6 Versionen
· 1995-12-21
2012-07-01
2009-01-01
2007-01-01
Änderungen vom 2007-01-01
@@ -16,15 +16,17 @@
- b. zur Verfolgung von Personen, die mutmasslich für Akte von Völkermord oder andere schwerwiegende Verletzungen des humanitären Völkerrechts auf dem Hoheitsgebiet von Ruanda verantwortlich sind, und zur Verfolgung von ruandischen Staatsangehörigen, die mutmasslich für solche Akte oder Verletzungen verantwortlich sind, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 1994 auf dem Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangen wurden (Resolution 955 [1994]).
<sup>2</sup> Der Bundesrat kann den Geltungsbereich dieses Beschlusses auf die Zusammenarbeit mit anderen Internationalen Gerichten ausdehnen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zur Verfolgung von Personen schafft, die mutmasslich für schwerwiegende Verletzungen des humanitären Völkerrechts verantwortlich sind, sofern diese Gerichte ein Statut und ähnliche Kompetenzen haben, wie die mit den Resolutionen 827 (1993) und 955 (1994) geschaffenen Internationalen Gerichte.
<sup>2</sup> Der Bundesrat kann den Geltungsbereich dieses Beschlusses auf die Zusammenarbeit mit anderen Internationalen Gerichten ausdehnen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zur Verfolgung von Personen schafft, die mutmasslich für schwerwiegende Verletzungen des humanitären Völkerrechts verantwortlich sind, sofern diese Gerichte ein Statut und ähnliche Kompetenzen haben, wie die mit den
<sup>4</sup> Resolutionen 827 (1993) und 955 (1994) geschaffenen Internationalen Gerichte.
##### **Art. 2** Verhältnis zur Gesetzgebung über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen Soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt, werden das Bundesgesetz vom
<sup>4</sup> 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz)
<sup>5</sup> (Rechtshilfeverordnung) und die Rechtshilfeverordnung vom 24. Februar 1982 sinngemäss auf die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten angewendet.
<sup>5</sup> 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz)
<sup>6</sup> (Rechtshilfeverordnung) und die Rechtshilfeverordnung vom 24. Februar 1982 sinngemäss auf die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten angewendet.
##### **Art. 3** Umfang der Zusammenarbeit
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- e. die Vollstreckung der von den Internationalen Gerichten ausgesprochenen Freiheitsstrafen (4. Kap.).
<sup>2</sup> <sup>6</sup> Die Artikel 1 Absätze 3 und 4 sowie 2–8 des Rechtshilfegesetzes sind nicht anwendbar.
<sup>2</sup> <sup>7</sup> Die Artikel 1 Absätze 3 und 4 sowie 2–8 des Rechtshilfegesetzes sind nicht anwendbar.
#### 2. Abschnitt: Verfahren in der Schweiz
##### **Art. 4** Bundesbehörden
<sup>1</sup> <sup>7</sup> Das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) nimmt die Ersuchen der Internationalen Gerichte entgegen.
<sup>1</sup> <sup>8</sup> Das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) nimmt die Ersuchen der Internationalen Gerichte entgegen.
<sup>2</sup> Es behandelt die Ersuchen um Überstellung von verfolgten Personen und leitet die Ersuchen um andere Rechtshilfe und die Vollstreckung von Freiheitsstrafen den zuständigen Behörden zur Ausführung weiter; Artikel 18 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
<sup>3</sup> Es kann die Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
<sup>4</sup> <sup>8</sup> Artikel 17 des Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.
<sup>4</sup> <sup>9</sup> Artikel 17 des Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.
##### **Art. 5** Kantonale Behörden
@@ -66,15 +68,23 @@
##### **Art. 6** Rechtsmittel
<sup>1</sup> <sup>9</sup> In Abweichung von Artikel 98 a des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) und soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt, unterliegen Verfügungen ausführender erstinstanzlicher Behörden der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
<sup>2</sup> Das Bundesamt kann gegen die Verfügung einer ausführenden kantonalen Behörde Beschwerde erheben.
<sup>3</sup> Die Bestimmungen von Artikel 34 Absatz 1 des Bundesrechtspflegegesetzes über den Stillstand der Fristen gelten nicht für die Fristen nach diesem Beschluss.
<sup>4</sup> Das Bundesgericht ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.
<sup>5</sup> <sup>10</sup> Die Artikel 23–26 des Rechtshilfegesetzes sind nicht anwendbar.
<sup>1</sup> Erstinstanzliche Verfügungen der ausführenden Behörden unterliegen der
<sup>10</sup> Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
<sup>2</sup> Das Bundesamt kann gegen Verfügungen einer ausführenden Behörde und des
<sup>11</sup> Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben.
<sup>3</sup> <sup>12</sup> Artikel 22 a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
<sup>13</sup> verfahren (Stillstand der Fristen) ist nicht anwendbar.
<sup>4</sup> Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der
<sup>14</sup> Parteien gebunden.
<sup>5</sup> <sup>15</sup> <sup>16</sup> Die Artikel 23–26 des Rechtshilfegesetzes sind nicht anwendbar.
##### **Art. 7** Vorläufige Massnahmen
@@ -84,7 +94,7 @@
<sup>3</sup> Beschwerden gegen Entscheide nach den Absätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
<sup>4</sup> <sup>11</sup> Artikel 18 des Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.
<sup>4</sup> <sup>17</sup> Artikel 18 des Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.
#### 3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
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- b. die Tat in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts fällt.
<sup>3</sup> <sup>12</sup> Die Abtretung hat die Wirkungen nach Artikel 89 des Rechtshilfegesetzes . 2. Kapitel: Überstellung der verfolgten Person an die Internationalen Gerichte
<sup>3</sup> <sup>18</sup> Die Abtretung hat die Wirkungen nach Artikel 89 des Rechtshilfegesetzes . 2. Kapitel: Überstellung der verfolgten Person an die Internationalen Gerichte
#### 1. Abschnitt: Voraussetzungen
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<sup>2</sup> Ein Schweizer Bürger kann dem betroffenen Internationalen Gericht überstellt werden, sofern dieses zusichert, ihn nach Abschluss des Verfahrens wieder der Schweiz zu überstellen.
<sup>3</sup> <sup>13</sup> Die Artikel 35 Absatz 1 und 36–40 des Rechtshilfegesetzes sind nicht anwendbar.
<sup>3</sup> <sup>19</sup> Die Artikel 35 Absatz 1 und 36–40 des Rechtshilfegesetzes sind nicht anwendbar.
#### 2. Abschnitt: Verfahren
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<sup>1</sup> Das Bundesamt erlässt einen Haftbefehl zum Zwecke der Überstellung der verfolgten Person an das betroffene Internationale Gericht. Artikel 47 Absatz 1 des
<sup>14</sup> Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.
<sup>2</sup> Gegen diesen Haftbefehl kann innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
<sup>15</sup> geführt werden. Die Artikel 214–219 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über
<sup>16</sup> die Bundesstrafrechtspflege gelten sinngemäss.
<sup>20</sup> Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.
<sup>2</sup> Gegen diesen Haftbefehl kann innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Beschwerdekammer oder ihr Präsident beziehungsweise ihre Präsidentin sie anord-
<sup>21</sup> <sup>22</sup> net.
##### **Art. 13** Überstellungsentscheid
<sup>1</sup> Das Bundesamt entscheidet über die Überstellung nach Erhalt des Ersuchens eines
<sup>17</sup> Internationalen Gerichts. Die Artikel 53 und 55 Absatz 2 des Rechtshilfegesetzes sind nicht anwendbar.
<sup>2</sup> Der Entscheid des Bundesamtes kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
<sup>3</sup> <sup>18</sup> In Abweichung von Artikel 111 Absatz 2 des Bundesrechtspflegegesetzes hat die Beschwerde gegen einen Überstellungsentscheid aufschiebende Wirkung.
<sup>23</sup> Internationalen Gerichts. Die Artikel 53 und 55 Absatz 2 des Rechtshilfegesetzes sind nicht anwendbar.
<sup>2</sup> Der Entscheid des Bundesamtes ist mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer
<sup>24</sup> des Bundesstrafgerichts anfechtbar.
<sup>3</sup> <sup>25</sup> ...
##### **Art. 14** Festnahmeund Überstellungsentscheid
<sup>1</sup> Übermittelt ein Internationales Gericht ein Festnahmeund Überstellungsersuchen, so erlässt das Bundesamt einen Haftbefehl und ordnet im gleichen Entscheid die Überstellung an. Die Artikel 47 Absatz 1, 53 und 55 Absatz 2 des Rechtshilfegeset-
<sup>19</sup> zes sind nicht anwendbar.
<sup>2</sup> Der Entscheid des Bundesamtes ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar.
<sup>3</sup> <sup>20</sup> In Abweichung von Artikel 111 Absatz 2 des Bundesrechtspflegegesetzes hat die Beschwerde gegen einen Festnahmeund Überstellungsentscheid aufschiebende Wirkung.
<sup>26</sup> zes sind nicht anwendbar.
<sup>2</sup> Der Entscheid des Bundesamtes ist mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer
<sup>27</sup> des Bundesstrafgerichts anfechtbar.
<sup>3</sup> <sup>28</sup> ...
##### **Art. 15** Kosten
@@ -182,7 +194,7 @@
<sup>2</sup> Diese Bewilligung kann nicht angefochten werden.
<sup>3</sup> <sup>21</sup> Artikel 71 des Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.
<sup>3</sup> <sup>29</sup> <sup>30</sup> Artikel 71 des Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.
### 3. Kapitel: Andere Rechtshilfe
@@ -196,7 +208,7 @@
- b. nach schweizerischem Recht strafbar ist, wenn die vom Internationalen Gericht verlangten Massnahmen die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern.
<sup>2</sup> <sup>22</sup> Die Artikel 66 und 67 des Rechtshilfegesetzes sind nicht anwendbar.
<sup>2</sup> <sup>31</sup> Die Artikel 66 und 67 des Rechtshilfegesetzes sind nicht anwendbar.
#### 2. Abschnitt: Behandlung des Ersuchens
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<sup>3</sup> Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das Bundesamt eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Dieser Auftrag ist nicht anfechtbar. Die Arti-
<sup>23</sup> kel 352–355 des Strafgesetzbuches gelten sinngemäss.
<sup>32</sup> kel 352–355 des Strafgesetzbuches gelten sinngemäss.
##### **Art. 19** Befugnisse der ausführenden Behörde
@@ -220,19 +232,19 @@
<sup>2</sup> In den Fällen von Artikel 18 Absatz <sup>2</sup> vollziehen die kantonalen oder eidgenössischen Behörden die vom Bundesamt angeordneten Massnahmen ohne eigene materielle Verfahrensschritte. Erachtet die ausführende Behörde die Rechtshilfehandlungen als abgeschlossen, so übermittelt sie die Akten dem Bundesamt. Dieses prüft die Ordnungsmässigkeit und Vollständigkeit der Ausführung und weist die Akten nötigenfalls zur Ergänzung an die ausführende Behörde zurück.
<sup>3</sup> <sup>24</sup> Artikel 79 Absatz <sup>3</sup> dritter Satz des Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.
<sup>3</sup> <sup>33</sup> <sup>34</sup> Artikel 79 Absatz <sup>3</sup> dritter Satz des Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.
##### **Art. 20** Abschluss des Rechtshilfeverfahrens
<sup>1</sup> Hat die ausführende Behörde das Ersuchen erledigt, verfügt sie über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe. In den Fällen von Artikel 18 Absatz 2 obliegt dieser Entscheid dem Bundesamt.
<sup>2</sup> <sup>25</sup> Artikel 83 des Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.
<sup>2</sup> <sup>35</sup> <sup>36</sup> Artikel 83 des Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.
##### **Art. 21** Kosten
<sup>1</sup> Die ausführende Behörde trägt die Kosten für den Vollzug des Rechtshilfeersuchens.
<sup>2</sup> <sup>26</sup> Artikel 84 des Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.
<sup>2</sup> <sup>37</sup> <sup>38</sup> Artikel 84 des Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.
#### 3. Abschnitt: Besondere Rechtshilfemassnahmen
@@ -250,9 +262,13 @@
##### **Art. 24** Anfechtbare Verfügungen
<sup>1</sup> Die Verfügung der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit allen Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
<sup>2</sup> Im Falle eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils können Zwischenverfügungen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht angefochten werden.
<sup>1</sup> Die Verfügung der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit allen Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf-
<sup>39</sup> gerichts.
<sup>2</sup> Im Falle eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils können Zwischenverfügungen mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundes-
<sup>40</sup> strafgerichts angefochten werden.
##### **Art. 25** Beschwerdelegitimation
@@ -262,7 +278,7 @@
- b. wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat.
<sup>2</sup> <sup>27</sup> Artikel 21 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.
<sup>2</sup> <sup>41</sup> Artikel 21 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.
##### **Art. 26** Beschwerdegründe
@@ -276,11 +292,15 @@
##### **Art. 28** Aufschiebende Wirkung
<sup>1</sup> <sup>28</sup> In Abweichung von Artikel 111 Absatz 2 des Bundesrechtspflegegesetzes hat die Beschwerde gegen eine Schlussverfügung oder jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich einer Person oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das betroffene Internationale Gericht bewilligt, aufschiebende Wirkung.
<sup>1</sup> Aufschiebende Wirkung haben nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder Beschwerden gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermö-
<sup>42</sup> genswerten an das betroffene Internationale Gericht bewilligt.
<sup>2</sup> Zwischenverfügungen sind sofort vollstreckbar.
<sup>3</sup> Das Bundesgericht kann Verfügungen nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht. 4. Kapitel: Vollstreckung der von den Internationalen Gerichten ausgesprochenen Freiheitsstrafen
<sup>3</sup> Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann Verfügungen nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und
<sup>43</sup> nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht. 4. Kapitel: Vollstreckung der von den Internationalen Gerichten ausgesprochenen Freiheitsstrafen
#### 1. Abschnitt: Voraussetzungen
@@ -294,9 +314,9 @@
<sup>2</sup> Der rechtskräftige und vollstreckbare Entscheid eines Internationalen Gerichts gegen einen schweizerischen Staatsangehörigen wird in der Schweiz vollstreckt, wenn der Verurteilte dies verlangt.
<sup>3</sup> Die Artikel 94 Absätze 1, <sup>3</sup> und 4, 95, 96 Buchstaben b und c und 99 des Rechts-
<sup>29</sup> sind nicht anwendbar. hilfegesetzes
<sup>3</sup> <sup>44</sup> Die Artikel 94 Absätze 1, <sup>3</sup> und 4 , 95, 96 Buchstaben b und c und 99 des Rechts-
<sup>45</sup> hilfegesetzes sind nicht anwendbar.
#### 2. Abschnitt: Verfahren
@@ -306,11 +326,11 @@
<sup>2</sup> Nimmt es das Ersuchen an, so übermittelt es die Akten der ausführenden Behörde und verständigt das zuständige Internationale Gericht.
<sup>3</sup> <sup>30</sup> Artikel 104 Absatz 2 des Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.
<sup>3</sup> <sup>46</sup> Artikel 104 Absatz 2 des Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.
##### **Art. 31** Vollzug der Sanktion
<sup>1</sup> <sup>31</sup> Die Sanktion, die der nach Artikel 348 des Strafgesetzbuches zuständige Richter im Rahmen des Exequaturverfahrens bestimmt hat, wird nach schweizerischem Recht vollzogen.
<sup>1</sup> <sup>47</sup> Die Sanktion, die der nach Artikel 348 des Strafgesetzbuches zuständige Richter im Rahmen des Exequaturverfahrens bestimmt hat, wird nach schweizerischem Recht vollzogen.
<sup>2</sup> Auf Ersuchen des betroffenen Internationalen Gerichts lässt das Bundesamt diesem alle Informationen über den Vollzug der Sanktion zugehen.
@@ -328,11 +348,11 @@
<sup>1</sup> Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.
<sup>2</sup> bis <sup>32</sup> Er wird nach Artikel 89 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt einen Tag nach der Verabschiedung in Kraft.
<sup>3</sup> bis <sup>33</sup> Er untersteht nach Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 31. Dezember 2003.
<sup>4</sup> <sup>34</sup> Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.
<sup>2</sup> bis <sup>48</sup> Er wird nach Artikel 89 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt einen Tag nach der Verabschiedung in Kraft.
<sup>3</sup> bis <sup>49</sup> Er untersteht nach Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 31. Dezember 2003.
<sup>4</sup> <sup>50</sup> Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.
###### Fussnoten
@@ -342,64 +362,96 @@
[^3]: BBl 1995 IV 1101
[^4]: SR 351.1
[^5]: SR 351.11
[^6]: SR 351.1
[^7]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikations- verordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1 ) angepasst. schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts
[^8]: SR 351.1
[^9]: SR 173.110
[^10]: SR 351.1
[^11]: SR 351.1
[^12]: SR 351.1 schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts
[^13]: SR 351.1
[^14]: SR 351.1
[^15]: SR 312.0
[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71 ).
[^4]: Siehe die V vom 12. Febr. 2003 über die Ausdehnung auf den Spezialgerichtshof für Sierra Leone (SR 351.201.11 ).
[^5]: SR 351.1
[^6]: SR 351.11
[^7]: SR 351.1
[^8]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts
[^9]: SR 351.1
[^10]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^12]: SR 172.021
[^13]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^14]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^15]: Heute: Art. 23, 25 und 26.
[^16]: SR 351.1
[^17]: SR 351.1
[^18]: SR 173.110
[^18]: SR 351.1 schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts
[^19]: SR 351.1
[^20]: SR 173.110
[^21]: SR 351.1 schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts
[^22]: SR 351.1
[^23]: SR 311.0
[^24]: SR 351.1
[^25]: SR 351.1
[^26]: SR 351.1 schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts
[^27]: SR 351.1
[^28]: SR 173.110
[^29]: SR 351.1
[^20]: SR 351.1
[^21]: Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^22]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71 ).
[^23]: SR 351.1
[^24]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^25]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^26]: SR 351.1
[^27]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^28]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ). schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts
[^29]: Heute: Art. 20 a .
[^30]: SR 351.1
[^31]: SR 311.0 schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts
[^32]: [AS 1949 1511]. Der genannten Bestimmungen entspricht heute Art. 165 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^33]: Der genannten Bestimmungen entspricht heute Art. 141 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^34]: Eingefügt durch Art. 59 Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, in Kraft seit 1. Juli 2002 (SR 351.6 ).
[^31]: SR 351.1
[^32]: SR 311.0
[^33]: Dieser Abs. hat heute eine neue Fassung.
[^34]: SR 351.1
[^35]: Heute: Art. 80 d .
[^36]: SR 351.1
[^37]: Heute: Art. 89 q .
[^38]: SR 351.1 schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts
[^39]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^40]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^41]: SR 351.1
[^42]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^43]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^44]: Heute: Art. 94 Abs. 1 und 4.
[^45]: SR 351.1
[^46]: SR 351.1 schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts
[^47]: SR 311.0
[^48]: [AS 1949 1511]. Der genannten Bestimmungen entspricht heute Art. 165 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^49]: Der genannten Bestimmungen entspricht heute Art. 141 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^50]: Eingefügt durch Art. 59 Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, in Kraft seit 1. Juli 2002 (SR 351.6 ).
2004-04-01
2002-07-01
1995-12-21
Originalfassung
Text zu diesem Datum