Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
gestützt auf die Artikel 9, 14 Absatz 7, 16, 19 Absatz 1, 27 Absatz 2, 36 a Absatz 2,
46 Absatz 2, 47 Absatz 1 und 57 Absatz 4 des Gewässerschutzgesetzes
1 2 (GSchG), vom 24. Januar 1991 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Grundsatz
1 Diese Verordnung soll oberund unterirdische Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen schützen und deren nachhaltige Nutzung ermöglichen.
2 Zu diesem Zweck müssen bei allen Massnahmen nach dieser Verordnung die ökologischen Ziele für Gewässer (Anhang 1) berücksichtigt werden.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
- a. die ökologischen Ziele für Gewässer;
- b. die Anforderungen an die Wasserqualität;
- c. die Abwasserbeseitigung;
- d. die Entsorgung des Klärschlamms;
- e. die Anforderungen an Betriebe mit Nutztierhaltung;
- f. den planerischen Schutz der Gewässer;
- g. die Sicherung angemessener Restwassermengen;
3 die Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Geh. wässer;
- i. die Gewährung von Bundesbeiträgen.
2 Für radioaktive Stoffe gilt die Verordnung, soweit diese Stoffe biologische Wirkungen auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften zur Folge haben. Soweit diese Stoffe biologische Wirkungen auf Grund ihrer Strahlung zur Folge haben, gelten die Strahlenschutzund die Atomgesetzgebung.
2. Kapitel: Abwasserbeseitigung
Abschnitt: Abgrenzung zwischen verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser
Art. 3
1 Die Behörde beurteilt, ob Abwasser bei der Einleitung in ein Gewässer oder bei der Versickerung als verschmutzt oder nicht verschmutzt gilt, auf Grund:
- a. der Art, der Menge, der Eigenschaften und des zeitlichen Anfalls der Stoffe, die im Abwasser enthalten sind und Gewässer verunreinigen können;
- b. des Zustandes des Gewässers, in welches das Abwasser gelangt.
2 Bei der Versickerung von Abwasser berücksichtigt sie ausserdem, ob:
- a. das Abwasser wegen der bestehenden Belastung des Bodens oder des nicht wassergesättigten Untergrundes verunreinigt werden kann;
4 b. das Abwasser im Boden ausreichend gereinigt wird;
5 über Belastungen des Boc. die Richtwerte der Verordnung vom 1. Juli 1998 dens (VBBo) langfristig eingehalten werden können, ausgenommen bei der Versickerung in einer dafür bestimmten Anlage oder an Verkehrswegen im Bereich der Böschungen und der Grünstreifen.
3 Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser gilt in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser, wenn es:
- a. von Dachflächen stammt;
6 b. von Strassen, Wegen und Plätzen stammt, auf denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet und gelagert werden, und wenn es bei der Versickerung im Boden ausreichend gereinigt wird; bei der Beurteilung, ob Stoffmengen erheblich sind, muss das Risiko von Unfällen berücksichtigt werden;
7 c. von Gleisanlagen stammt, bei denen langfristig sichergestellt ist, dass auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verzichtet wird, oder wenn Pflanzenschutzmittel bei der Versickerung durch eine biologisch aktive Bodenschicht ausreichend zurückgehalten und abgebaut werden.
2. Abschnitt: Entwässerungsplanung
Art. 4 Regionale Entwässerungsplanung
1 Die Kantone sorgen für die Erstellung eines regionalen Entwässerungsplanes (REP), wenn zur Gewährleistung eines sachgemässen Gewässerschutzes in einem begrenzten, hydrologisch zusammenhängenden Gebiet die Gewässerschutzmassnahmen der Gemeinden aufeinander abgestimmt werden müssen.
2 Der REP legt insbesondere fest:
- a. die Standorte der zentralen Abwasserreinigungsanlagen und die Gebiete, die daran anzuschliessen sind;
- b. welche oberirdischen Gewässer in welchem Ausmass für die Einleitung von Abwasser, insbesondere bei Niederschlägen, geeignet sind;
- c. die zentralen Abwasserreinigungsanlagen, bei denen die Anforderungen an die Einleitung verschärft oder ergänzt werden müssen.
3 Die Behörde berücksichtigt bei der Erstellung des REP den Raumbedarf der Gewässer, den Hochwasserschutz und andere Massnahmen zum Schutz der Gewässer als die Abwasserbehandlung.
4 Der REP ist für die Planung und Festlegung der Gewässerschutzmassnahmen in den Gemeinden verbindlich.
5 Er ist öffentlich zugänglich.
Art. 5 Kommunale Entwässerungsplanung
1 Die Kantone sorgen für die Erstellung von generellen Entwässerungsplänen (GEP), die in den Gemeinden einen sachgemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung gewährleisten.
2 Der GEP legt mindestens fest:
- a. die Gebiete, für die öffentliche Kanalisationen zu erstellen sind;
- b. die Gebiete, in denen das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser getrennt vom anderen Abwasser zu beseitigen ist;
- c. die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen ist;
- d. die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist;
- e. die Massnahmen, mit denen nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, von der zentralen Abwasserreinigungsanlage fernzuhalten ist;
- f. wo, mit welchem Behandlungssystem und mit welcher Kapazität zentrale Abwasserreinigungsanlagen zu erstellen sind;
- g. die Gebiete, in denen andere Systeme als zentrale Abwasserreinigungsanlagen anzuwenden sind, und wie das Abwasser in diesen Gebieten zu beseitigen ist.
3 Der GEP wird nötigenfalls angepasst:
- a. an die Siedlungsentwicklung;
- b. wenn ein REP erstellt oder geändert wird.
4 Er ist öffentlich zugänglich.
3. Abschnitt: Ableitung von verschmutztem Abwasser
Art. 6 Einleitung in Gewässer
1 Die Behörde bewilligt die Einleitung von verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer, Drainagen sowie unterirdische Flüsse und Bäche, wenn die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer nach Anhang 3 eingehalten sind.
2 Sie verschärft oder ergänzt die Anforderungen, wenn:
- a. die betroffenen Gewässer durch die Einleitung des Abwassers die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nicht erfüllen oder wenn dies zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen oder Beschlüsse erforderlich ist; und
- b. auf Grund von Abklärungen (Art. 47) feststeht, dass die ungenügende Wasserqualität zu einem wesentlichen Teil auf die Einleitung des Abwassers zurückzuführen ist und die entsprechenden Massnahmen bei der Abwasserreinigungsanlage nicht unverhältnismässig sind.
3 Sie kann die Anforderungen verschärfen oder ergänzen, wenn die Wasserqualität nach Anhang 2 für eine besondere Nutzung des betroffenen Gewässers nicht ausreicht.
4 Sie kann die Anforderungen erleichtern, wenn:
- a. durch eine Verminderung der eingeleiteten Abwassermenge trotz der Zulassung höherer Stoffkonzentrationen die Menge der eingeleiteten Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, vermindert wird; oder
- b. die Umwelt durch die Einleitung nicht verwertbarer Stoffe in Industrieabwasser gesamthaft weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung; die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 und internationale Vereinbarungen oder Beschlüsse müssen eingehalten werden.
Art. 7 Einleitung in die öffentliche Kanalisation
1 Die Behörde bewilligt die Einleitung von Industrieabwasser nach Anhang 3.2 oder von anderem Abwasser nach Anhang 3.3 in die öffentliche Kanalisation, wenn die Anforderungen des entsprechenden Anhangs eingehalten sind.
2 Sie verschärft oder ergänzt die Anforderungen, wenn durch die Einleitung des Abwassers:
- a. der Betrieb der öffentlichen Kanalisation erschwert oder gestört werden kann;
- b. beim Abwasser der zentralen Abwasserreinigungsanlage die Anforderungen an die Einleitung in ein Gewässer nicht oder nur mit unverhältnismässigen Massnahmen eingehalten werden können oder der Betrieb der Anlage in anderer Weise erschwert oder gestört werden kann; oder
8 c. …
- d. der Betrieb der Anlage, in der Klärschlamm verbrannt wird, erschwert oder gestört werden kann.
3 Sie kann die Anforderungen erleichtern, wenn:
- a. durch eine Verminderung der eingeleiteten Abwassermenge trotz der Zulassung höherer Stoffkonzentrationen die Menge der eingeleiteten Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, vermindert wird;
- b. die Umwelt durch die Einleitung nicht verwertbarer Stoffe in Industrieabwasser gesamthaft weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung und beim Abwasser der zentralen Abwasserreinigungsanlage die Anforderungen an die Einleitung in ein Gewässer eingehalten werden; oder
- c. dies für den Betrieb der Abwasserreinigungsanlage zweckmässig ist.
Art. 8 Versickerung
1 Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser ist verboten.
2 Die Behörde kann das Versickernlassen von kommunalem Abwasser oder von anderem verschmutztem Abwasser vergleichbarer Zusammensetzung bewilligen, wenn:
- a. das Abwasser behandelt worden ist und die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer erfüllt;
- b. beim betroffenen Grundwasser die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nach der Versickerung des Abwassers eingehalten werden;
- c. die Versickerung in einer dafür bestimmten Anlage erfolgt, die Richtwerte
9 auch langfristig nicht überschritten werden oder beim Fehlen von der VBBo Richtwerten die Bodenfruchtbarkeit auch langfristig gewährleistet ist; und
- d. die Anforderungen eingehalten sind, die für den Betrieb von Abwasseranlagen, die Abwasser in ein Gewässer einleiten, gelten (Art. 13–17).
Art. 9 Abwasser besonderer Herkunft
1 Verschmutztes Abwasser, das ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisationen anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer, noch die Versickerung, noch die Verwertung zusammen mit Hofdünger (Art. 12 Abs. 4 GSchG) zulässig ist, muss in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig einer zentralen Abwasserreinigungsanlage oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden.
2 Abwasser aus der Aufbereitung von Hofdüngern, der hors-sol-Produktion und ähnlichen pflanzenbaulichen Verfahren muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden.
3 Abwasser aus beweglichen Sanitäranlagen muss gesammelt werden und darf nur unter Benutzung der dafür vorgesehenen Einrichtungen in öffentliche Kanalisationen eingeleitet werden. Davon ausgenommen sind Sanitäranlagen in:
- a. Eisenbahnfahrzeugen mit eigener Abwasserbehandlung;
- b. Eisenbahnfahrzeugen für den Fernverkehr, die vor dem 1. Januar 1997 in Betrieb genommen wurden;
- c. Eisenbahnfahrzeugen für den Regionalund Agglomerationsverkehr, die vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb genommen wurden.
Art. 10 Verbot der Abfallentsorgung mit dem Abwasser
Es ist verboten:
- a. feste und flüssige Abfälle mit dem Abwasser zu entsorgen, ausser wenn dies für die Behandlung des Abwassers zweckmässig ist;
- b. Stoffe entgegen den Angaben des Herstellers auf der Etikette oder der Gebrauchsanweisung abzuleiten.
4. Abschnitt: Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
Art. 11 Trennung des Abwassers bei Gebäuden
Die Inhaber von Gebäuden müssen bei deren Erstellung oder bei wesentlichen Änderungen dafür sorgen, dass das Niederschlagswasser und das stetig anfallende nicht verschmutzte Abwasser bis ausserhalb des Gebäudes getrennt vom verschmutzten Abwasser abgeleitet werden.
Art. 12 Kanalisationsanschluss
1 Der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen (Art. 11 Abs. 2 Bst. c GSchG) ist:
- a. zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt;
- b. zumutbar, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten.
2 Die Behörde darf neue Zuleitungen von nicht verschmutztem Abwasser, das stetig anfällt, in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage nur bewilligen (Art. 12 Abs. 3 GSchG), wenn die örtlichen Verhältnisse die Versickerung oder die Einleitung in ein Gewässer nicht erlauben.
3 Der Rindviehund Schweinebestand eines Landwirtschaftsbetriebes ist für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss (Art. 12 Abs. 4 GSchG) erheblich, wenn er mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst.
Art. 13 Fachgerechter Betrieb
1 Die Inhaber von Abwasseranlagen müssen:
- a. die Anlagen in funktionstüchtigem Zustand erhalten;
- b. Abweichungen vom Normalbetrieb feststellen, deren Ursachen abklären und diese unverzüglich beheben;
- c. beim Betrieb alle verhältnismässigen Massnahmen ergreifen, die zur Verminderung der Mengen der abzuleitenden Stoffe beitragen.
2 Die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten, und die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer einleiten, müssen sicherstellen, dass:
- a. die für den Betrieb verantwortlichen Personen bezeichnet sind;
- b. das Betriebspersonal über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt; und
- c. die Mengen und Konzentrationen der eingeleiteten Stoffe ermittelt werden, wenn die Bewilligung numerische Anforderungen enthält.
3 Die Behörde kann von den Inhabern nach Absatz 2 verlangen, dass diese:
- a. die abgeleiteten Mengen und Konzentrationen von Stoffen, die auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Menge und ihres zeitlichen Anfalles für die Beschaffenheit des Abwassers und für die Wasserqualität des Gewässers von Bedeutung sind, auch dann ermitteln, wenn die Bewilligung keine numerischen Anforderungen enthält;
- b. bestimmte Abwasserproben während einer angemessenen Zeit aufbewahren;
- c. die Auswirkungen der Abwassereinleitung oder -versickerung auf die Wasserqualität ermitteln, wenn die Gefahr besteht, dass die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nicht eingehalten werden.
4 Die Mengen und Konzentrationen der eingeleiteten Stoffe können auch rechnerisch auf Grund der Stoffflüsse ermittelt werden.
Art. 14 Meldung über den Betrieb
1 Die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten, und die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer einleiten, müssen der Behörde nach deren Anordnungen melden:
- a. die eingeleitete Abwassermenge;
- b. die Mengen und Konzentrationen der eingeleiteten Stoffe, die sie nach Artikel 13 ermitteln müssen.
2 Die Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen müssen ausserdem melden:
- a. die wichtigen Betriebsdaten wie Wirkungsgrad, Menge und Eigenschaften des Klärschlammes, Art der Klärschlammentsorgung, Energieverbrauch und Betriebskosten;
- b. die Verhältnisse im Einzugsgebiet der Anlage wie Anschlussgrad und Anteil des nicht verschmutzten Abwassers, das stetig anfällt.
Art. 15 Überwachung durch die Behörde
1 Die Behörde überprüft periodisch, ob:
- a. die Betriebe, die Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten, und die Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer einleiten, die in den Bewilligungen festgelegten Anforderungen einhalten;
- b. diese Anforderungen weiterhin einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleisten.
2 Sie berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Ermittlungen der Inhaber.
3 Sie passt die Bewilligungen nötigenfalls an und ordnet die erforderlichen Massnahmen an. Sie berücksichtigt dabei die Dringlichkeit der erforderlichen Massnahmen sowie die Verpflichtungen, die sich aus internationalen Vereinbarungen oder Beschlüssen ergeben.
Art. 16 Massnahmen im Hinblick auf ausserordentliche Ereignisse
1 Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in ein Gewässer einleiten, und die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in eine Abwasserreinigungsanlage ableiten, müssen zur Verminderung des Risikos einer Gewässerverunreinigung durch ausserordentliche Ereignisse die geeigneten und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen treffen.
2 Ist das Risiko trotz dieser Massnahmen nicht tragbar, so ordnet die Behörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an.
3 10 Weitergehende Vorschriften der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 und
11 der Verordnung vom 20. November 1991 über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen bleiben vorbehalten.
Art. 17 Meldung ausserordentlicher Ereignisse
1 Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in ein Gewässer einleiten, müssen dafür sorgen, dass ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der Behörde gemeldet werden, wenn diese dazu führen können, dass die vorschriftgemässe Einleitung des Abwassers in ein Gewässer oder die vorgesehene Verwertung oder Beseitigung des Klärschlamms nicht mehr möglich ist.
2 Die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser ableiten, müssen dafür sorgen, dass ausserordentliche Ereignisse unverzüglich dem Inhaber der Abwasserreinigungsanlage gemeldet werden, wenn diese dazu führen können, dass der ordnungsgemässe Betrieb der Abwasseranlagen erschwert oder gestört wird.
3 Die Behörde sorgt dafür, dass die von einem ausserordentlichen Ereignis betroffenen Gemeinwesen und Privaten rechtzeitig über mögliche nachteilige Einwirkungen auf Gewässer informiert werden. Wenn erhebliche Einwirkungen über die Kantonsoder Landesgrenze hinaus erwartet werden, sorgt sie zudem dafür, dass die Alarmstelle des Bundes sowie die betroffenen Nachbarkantone und Nachbarstaaten informiert werden.
4 12 …
5 Weitergehende Meldeund Informationspflichten nach der Störfallverordnung bleiben vorbehalten.
3. Kapitel: Entsorgung von Klärschlamm
Art. 18 Klärschlamm-Entsorgungsplan
1 Die Kantone erstellen einen Klärschlamm-Entsorgungsplan und passen ihn in den fachlich gebotenen Zeitabständen den neuen Erfordernissen an.
2 Der Entsorgungsplan legt mindestens fest:
- a. wie der Klärschlamm der zentralen Abwasserreinigungsanlagen entsorgt werden soll;
- b. welche Massnahmen, einschliesslich der Erstellung und Änderung von Anlagen, die der Entsorgung des Klärschlamms dienen, bis zu welchem Zeitpunkt erforderlich sind.
3 Er ist öffentlich zugänglich.
Art. 19 Lagereinrichtungen
1 Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen müssen dafür sorgen, dass sie den Klärschlamm so lange lagern können, bis eine umweltverträgliche Entsorgung sichergestellt ist.
2 Wenn der Klärschlamm einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht jederzeit umweltverträglich beseitigt werden kann, muss eine Lagerkapazität von mindestens
13 zwei Monaten vorhanden sein.
3 14 …
Art. 20 Untersuchung und Meldepflichten
1 Die Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen müssen dafür sorgen, dass die Qualität des Klärschlammes in den fachlich gebotenen Zeitabständen untersucht wird.
2 15 …
3 16 …
Art. 21 Abgabe
1 Die Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen müssen über die Abnehmer von Klärschlamm, die abgegebene Menge, die angegebene Entsorgung und den Zeitpunkt der Abgabe Buch führen, diese Angaben während mindestens zehn Jahren aufbewahren und der Behörde auf Verlangen zur Verfügung stellen.
2 17 …
3 18 …
4 Sie dürfen den Klärschlamm nur mit Zustimmung der kantonalen Behörde auf andere Weise entsorgen, als dies der kantonale Klärschlamm-Entsorgungsplan vorsieht. Soll der Klärschlamm in einem anderen Kanton entsorgt werden, hört die kantonale Behörde vorgängig die Behörde des Empfängerkantons an.
4. Kapitel: Anforderungen an Betriebe mit Nutztierhaltung
Art. 22 Betriebe mit Nutztierhaltung
Als Betriebe mit Nutztierhaltung (Art. 14 GSchG) gelten:
- a. landwirtschaftliche Betriebe und Betriebsgemeinschaften mit Nutztierhaltung;
- b. übrige Betriebe mit gewerblicher Nutztierhaltung; ausgenommen sind Betriebe mit Zoound Zirkustieren sowie mit einzelnen Zug-, Reitoder Liebhabertieren.
Art. 23 Düngergrossvieheinheit (DGVE)
Für die Umrechnung der Nutztiere eines Betriebs auf DGVE (Art. 14 Abs. 4 GSchG) ist ihre jährlich ausgeschiedene Nährelementmenge massgebend. Diese beträgt für eine DGVE 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor.
Art. 24 Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich
1 Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich (Art. 14 Abs. 4 GSchG) umfasst die Nutzflächen in einer Fahrdistanz von maximal 6 km um das Stallgebäude, in dem
19 der Hofdünger anfällt.
2 Die kantonale Behörde kann diese Begrenzung unter Berücksichtigung der ortsüblichen Bewirtschaftungsverhältnisse herabsetzen oder um höchstens 2 km erhöhen.
Art. 25 Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche
1 Betriebe mit Geflügel oder Pferdehaltung sowie Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen, müssen nicht über eine eigene oder gepachtete Nutzfläche verfügen, auf der mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers verwertet werden kann, wenn die Verwertung des Hofdüngers durch eine Organisa-
20 tion oder einen anderen Betrieb sichergestellt ist.
2 21 …
3 Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Art. 14 Abs. 7 Bst. b GSchG), sind:
- a. Betriebe, die Versuchs-, Forschungsoder Entwicklungszwecken dienen (Forschungsanstalten, Betriebe von Hochschulinstituten, Leistungsprüfungsanstalten, Besamungsstationen usw.);
22 b. Betriebe mit Schweinehaltung, die mindestens 25 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung decken;
23 c. Betriebe mit Schweinehaltung, die mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nahrungsmittelnebenprodukten decken, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen;
24 Betriebe mit Schweinehaltung, die mindestens 40 Prozent des Energiebed. darfs der Schweine sowohl mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung als auch mit solchen, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen, decken.
4 Bei Betrieben mit gemischter Nutztierhaltung gilt die Ausnahme nach Absatz 1 nur für denjenigen Teil der Nutztierhaltung, welcher die Voraussetzung für die Gewäh-
25 rung einer Ausnahme erfüllt.
5 Die kantonale Behörde gewährt Ausnahmen nach Absatz 1 jeweils für eine Dauer
26 von höchstens fünf Jahren.
27 Art. 26 und 27
Art. 28 Kontrolle der Lagereinrichtungen für Hofdünger und
28 flüssiges Gärgut
1 Die kantonale Behörde sorgt dafür, dass die Lagereinrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut regelmässig kontrolliert werden; die Zeitabstände richten sich nach
29 der Gewässergefährdung.
2 Kontrolliert wird, ob:
- a. die vorgeschriebene Lagerkapazität vorhanden ist;
- b. die Lagereinrichtungen (einschliesslich Leitungen) dicht sind;
- c. die Einrichtungen funktionstüchtig sind;
- d. die Einrichtungen ordnungsgemäss betrieben werden.
5. Kapitel: Planerischer Schutz der Gewässer
Art. 29 Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie Ausscheidung
von Grundwasserschutzzonen und -arealen
1 Die Kantone bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche (Art. 19 GSchG) die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche. Die in Anhang 4 Ziffer 11 beschriebenen besonders gefährdeten Bereiche umfassen:
- a. den Gewässerschutzbereich A zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewäsu ser;
- b. den Gewässerschutzbereich A zum Schutz der Wasserqualität oberirdischer o Gewässer, wenn dies zur Gewährleistung einer besonderen Nutzung eines Gewässers erforderlich ist; zum Schutz der Wasserqualität bei bestehenden und c. den Zuströmbereich Z u geplanten, im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen, wenn das Wasser durch Stoffe verunreinigt ist, die nicht genügend abgebaut oder zurückgehalten werden, oder wenn die konkrete Gefahr einer Verunreinigung durch solche Stoffe besteht;
30 d. den Zuströmbereich Z zum Schutz der Wasserqualität oberirdischer Gewäso ser, wenn das Wasser durch abgeschwemmte Pflanzenschutzmittel oder Nährstoffe verunreinigt ist.
2 Sie scheiden zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen die in Anhang 4 Ziffer 12 umschriebenen Grundwasserschutzzonen (Art. 20 GSchG) aus. Sie können Grundwasserschutzzonen auch für geplante, im öffentlichen Interesse liegende Fassungen und Anreicherungsanlagen ausscheiden, deren Lage und Entnahmemenge feststehen.
3 Sie scheiden zum Schutz von zur Nutzung vorgesehenen unterirdischen Gewässern die in Anhang 4 Ziffer 13 umschriebenen Grundwasserschutzareale (Art. 21 GSchG) aus.
4 Sie stützen sich bei der Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie bei der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen.
Art. 30 Gewässerschutzkarten
1 Die Kantone erstellen Gewässerschutzkarten und passen diese nach Bedarf an. Die Gewässerschutzkarten enthalten mindestens:
- a. die Gewässerschutzbereiche;
- b. die Grundwasserschutzzonen;
- c. die Grundwasserschutzareale;
- d. die Grundwasseraustritte, -fassungen und -anreicherungsanlagen, die für die Wasserversorgung von Bedeutung sind.
2 Die Gewässerschutzkarten sind öffentlich zugänglich. Die Kantone stellen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und den betroffenen Nachbarkantonen die Gewäs-
31 serschutzkarten und jährlich deren Aktualisierungen in digitaler Form zu.
Art. 31 Schutzmassnahmen
1 Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1) sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; insbesondere muss er:
- a. die Massnahmen nach Anhang 4 Ziffer 2 treffen;
- b. die erforderlichen Überwachungs-, Alarmund Bereitschaftsdispositive erstellen.
2 Die Behörde sorgt dafür, dass:
- a. bei bestehenden Anlagen in den Gebieten nach Absatz 1, bei denen die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht, die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer, insbesondere diejenigen nach Anhang 4 Ziffer 2, getroffen werden;
- b. bestehende Anlagen in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2, die eine Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gefährden, innert angemessener Frist beseitigt werden und bis zur Beseitigung der Anlagen andere Massnahmen zum Schutz des Trinkwassers, insbesondere Entkeimung oder Filtration, getroffen werden.
Art. 32 Bewilligungen für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders
gefährdeten Bereichen
1 32 …
2 In den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29) ist eine Bewilligung nach Arti-
33 kel 19 Absatz 2 GSchG insbesondere erforderlich für:
- a. Untertagebauten;
- b. Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen;
- c. Grundwassernutzungen (einschliesslich Nutzungen zu Heizund Kühlzwecken);
- d. dauernde Entwässerungen und Bewässerungen;
- e. Freilegungen des Grundwasserspiegels;
- f. Bohrungen;
34 Lageranlagen für flüssige Hofdünger und flüssiges Gärgut; g.
35 h. Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Nutzvolumen von mehr als 2000 l je Lagerbehälter;
36 Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten in Grundwasserschutzi. zonen und -arealen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 l;
37 Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten. j.
3 Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen.
4 Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; sie legt dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest.
38 Art. 32 a Kontrolle von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten
1 Bei Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, für die es eine Bewilligung braucht, ist von den Inhabern alle zehn Jahre von aussen eine Sichtkontrolle auf
39 Mängel hin durchführen zu lassen.
2 Eine solche Sichtkontrolle ist alle zehn Jahre von innen durchführen zu lassen bei:
- a. Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen ohne Schutzbauwerk oder ohne doppelwandigen Boden;
- b. erdverlegten einwandigen Lagerbehältern.
3 Die Funktionstüchtigkeit der Leckanzeigesysteme von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten ist von den Inhabern bei doppelwandigen Behältern und Rohrleitungen alle zwei Jahre, bei einwandigen Behältern und Rohrleitungen einmal jährlich kontrollieren zu lassen.
6. Kapitel: Sicherung angemessener Restwassermengen
Art. 33 Wasserentnahmen aus Fliessgewässern
1 Für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern (Art. 29 GSchG), die Abschnitte mit ständiger und Abschnitte ohne ständige Wasserführung aufweisen, ist eine Bewilligung erforderlich, wenn das Fliessgewässer am Ort der Wasserentnahme eine ständige Wasserführung aufweist. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (Art. 30 GSchG) müssen nur in den Abschnitten mit ständiger Wasserführung erfüllt sein.
2 Wenn das Gewässer am Ort der Wasserentnahme keine ständige Wasserführung aufweist, sorgt die Behörde dafür, dass die nach den Bundesgesetzen vom 1. Juli
40 41 1966 über den Naturund Heimatschutz und vom 21. Juli 1991 über die Fischerei erforderlichen Massnahmen getroffen werden.
42 Ökologisches Potenzial Art. 33 a Bei der Festlegung des ökologischen Potenzials eines Gewässers sind zu berücksichtigen:
- a. die ökologische Bedeutung des Gewässers im heutigen Zustand;
- b. die mögliche ökologische Bedeutung des Gewässers im Zustand, in dem die vom Menschen verursachten Beeinträchtigungen so weit beseitigt sind, als dies mit verhältnismässigen Kosten machbar ist.
Art. 34 Schutzund Nutzungsplanung
1 Die Behörde reicht das Gesuch um Genehmigung einer Schutzund Nutzungspla-
43 nung (Art. 32 Bst. c GSchG) beim BAFU ein.
2 Das Gesuch enthält:
- a. die beschlossene Schutzund Nutzungsplanung;
- b. die Begründung, weshalb die vorgesehenen Massnahmen einen genügenden Ausgleich für die tieferen Mindestrestwassermengen darstellen;
- c. die Angaben, wie die vorgesehenen Massnahmen während der Dauer der Konzession für alle verbindlich festgelegt werden sollen.
3 Ausgleichsmassnahmen im Rahmen einer Schutzund Nutzungsplanung gelten als geeignet, wenn sie dem Schutz der Gewässer oder der von ihnen abhängigen Lebensräume dienen. Massnahmen, die nach den Vorschriften des Bundes über den Schutz der Umwelt ohnehin erforderlich sind, werden nicht berücksichtigt.
Art. 35 Restwasserbericht
1 Bei Wasserentnahmen für Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, ist der Restwasserbericht (Art. 33 Abs. 4 GSchG) Teil des Umweltverträglichkeitsberichts.
2 Bei Wasserentnahmen, für die der Bund anzuhören ist und die nicht der UVP unterliegen, sorgt die Behörde dafür, dass das BAFU über die Stellungnahme der kantonalen Fachstelle zum Restwasserbericht oder über einen bereinigten Entwurf dieser Stellungnahme verfügt. Das BAFU kann sich auf eine summarische Prüfung
44 der Unterlagen beschränken.
Art. 36 Inventar der bestehenden Wasserentnahmen
1 Für Wasserentnahmen, die der Wasserkraftnutzung dienen, nennt das Inventar (Art. 82 Abs. 1 GSchG) mindestens:
- a. die Bezeichnung der Wasserentnahme und -rückgabe (Namen, Koordinaten, Höhen ü.M., Namen der allfälligen Zentrale und Stauhaltung);
- b. den Beginn und die Dauer des verliehenen Nutzungsrechts, dessen Umfang,
3 insbesondere die nutzbare Wassermenge in m /s, sowie den Namen des Nutzungsberechtigten;
3 c. die Ausbauwassermenge in m /s;
- d. die bisher einzuhaltende Restwassermenge mit Ortsangabe oder die Dotierwassermenge in l/s;
- e. andere dem Nutzungsberechtigten auferlegte Pflichten zur Abgabe von Wasser;
- f. die Beteiligung des Nutzungsberechtigten an der Korrektion und am Unterhalt des Gewässers;
- g. weitere Auflagen oder Einrichtungen im Interesse des Gewässerschutzes und der Fischerei;
- h. soweit die entsprechenden Daten bereits vorliegen, Angaben über die Abflussmenge Q , das Abflussregime des Fliessgewässers oberhalb der Wasserentnahme und die dem Gewässer in jedem Monat entnommene Wasser-
3 menge in m /s, gemittelt über mehrere Jahre;
- i. Angaben darüber, ob das Wasser aus einem Fliessgewässer entnommen wird, das sich in Landschaften oder Lebensräumen befindet, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind.
2 Für Entnahmen mit festen Einrichtungen, die nach Artikel 30 Buchstabe a GSchG bewilligt werden können und die nicht der Wasserkraftnutzung dienen, nennt das Inventar mindestens den Zweck der Entnahme und die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d, h und i.
3 Für Entnahmen mit festen Einrichtungen, die nach Artikel 30 Buchstabe b oder c GSchG bewilligt werden können und die nicht der Wasserkraftnutzung dienen, enthält das Inventar die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b.
Art. 37 Liste der im Inventar nicht aufgeführten Wasserentnahmen
Die Kantone erstellen eine Liste der Entnahmen für die Wasserkraftnutzung aus Fliessgewässern ohne ständige Wasserführung.
Art. 38 Sanierungsbericht
1 Der Sanierungsbericht (Art. 82 Abs. 2 GSchG) hält für jede im Inventar nach Artikel 36 Absätze 1 und 2 aufgeführte Wasserentnahme fest, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass, aus welchen Gründen und bis wann voraussichtlich die Sanierung des Fliessgewässers durchgeführt werden muss.
2 Der Bericht enthält für jede Wasserentnahme insbesondere:
- a. die Bezeichnung der Wasserentnahme und -rückgabe (Namen, Koordinaten, Höhen ü.M., Namen der allfälligen Zentrale und Stauhaltung); ; b. die Abflussmenge Q
- c. Angaben über das Abflussregime des Fliessgewässers oberhalb der Wasserentnahme und in der Restwasserstrecke;
3 /s, ged. die dem Gewässer in jedem Monat entnommene Wassermenge in m mittelt über mehrere Jahre.
3 Für Wasserentnahmen, bei denen eine Sanierung notwendig ist, enthält der Bericht ausserdem Angaben über:
- a. die Sanierungsmassnahmen, die ohne entschädigungsbegründenden Eingriff in das Wassernutzungsrecht angeordnet werden können (Art. 80 Abs. 1 GSchG);
- b. die weitergehenden Sanierungsmassnahmen, die wegen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig sind (Art. 80 Abs. 2 GSchG); bei Fliessgewässern in Landschaften oder Lebensräumen, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, nennt der Bericht die speziellen Anforderungen an das Gewässer, die sich aus der Beschreibung des Schutzziels des Inventars ergeben;
- c. die Art der Sanierungsmassnahmen (höhere Dotierwassermengen, bauliche, betriebliche und weitere Massnahmen);
- d. die voraussichtlichen Termine für die Durchführung der Sanierung.
Art. 39 Auskunftspflicht
1 Der Nutzungsberechtigte muss der Behörde die Auskünfte erteilen, die für die Erstellung des Inventars und des Sanierungsberichts notwendig sind.
2 Die Behörde kann vom Nutzungsberechtigten die Durchführung von Abflussmessungen verlangen.
Art. 40 Einreichen, Nachführen und Zugänglichkeit der Inventare,
Listen und Sanierungsberichte
1 Die Kantone reichen die Inventare, Listen und Sanierungsberichte dem BAFU ein.
2 Sie führen die Inventare und Listen nach.
3 Sie sorgen dafür, dass die Inventare, Listen und Sanierungsberichte nach Anhören der Betroffenen öffentlich zugänglich sind. Das Geschäftsgeheimnis bleibt gewahrt.
Art. 41 Wasserentnahmen bei bereits erteilter Konzession
Die Artikel 36–40 gelten sinngemäss für geplante Wasserentnahmen, für welche die Konzession vor Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes erteilt worden ist (Art. 83 GSchG). 7. Kapitel: Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer 45 Gewässerraum und Revitalisierung der Gewässer 1. Abschnitt: 46
Art. 41 a Gewässerraum für Fliessgewässer
1 Die Breite des Gewässerraums muss in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasserund Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie, bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten mindestens betragen:
- a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1 m natürlicher Breite: 11 m;
- b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1–5 m natürlicher Breite: die 6-fache Breite der Gerinnesohle plus 5 m;
- c. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5 m natürlicher Breite: die Breite der Gerinnesohle plus 30 m.
2 In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums mindestens betragen:
- a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite: 11 m;
- b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2–15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.
3 Die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums muss erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung:
- a. des Schutzes vor Hochwasser;
- b. des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes;
- c. der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Naturund Landschaftsschutzes;
- d. einer Gewässernutzung.
4 Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, kann die Breite des Gewässerraums angepasst werden:
- a. den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten;
- b. den topografischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten: 1. in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt, und 2. die beidseitig von Hängen gesäumt sind, deren Steilheit keine landwirt-
47 schaftliche Bewirtschaftung zulässt.
5 Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer:
- a. sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Bergoder Talgebiet zugeordnet sind, befindet;
- b. eingedolt ist;
- c. künstlich angelegt; oder
48 d. sehr klein ist.
Art. 41 b Gewässerraum für stehende Gewässer
1 Die Breite des Gewässerraums muss, gemessen ab der Uferlinie, mindestens 15 m betragen.
2 Die Breite des Gewässerraums nach Absatz 1 muss erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung:
- a. des Schutzes vor Hochwasser;
- b. des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes;
- c. überwiegender Interessen des Naturund Landschaftsschutzes;
- d. der Gewässernutzung.
3 Die Breite des Gewässerraums kann in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist.
4 Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer:
- a. sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Bergoder Talgebiet zugeordnet sind, befindet;
- b. eine Wasserfläche von weniger als 0,5 ha hat; oder
- c. künstlich angelegt ist.
Art. 41 c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums
1 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fussund Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt
Fussnoten
[^1]: SR 814.20
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
[^5]: SR 814.12
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
[^8]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).
[^9]: SR 814.12
[^10]: SR 814.012
[^11]: SR 531.32
[^12]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).
[^13]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 26. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2006 (AS 2003 940).
[^14]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 26. März 2003, mit Wirkung seit 1. Okt. 2006 (AS 2003 940).
[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291).
[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).
[^17]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).
[^18]: Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. II 4 der V vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4199).
[^19]: Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
[^20]: Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
[^21]: Aufgehoben durch Anhang 9 Ziff. 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5881). Siehe auch die UeB der Änd. am Schluss dieses Textes.
[^23]: Fassung gemäss Ziff. III der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2407).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2407). Siehe auch die UeB der Änd. am Schluss dieses Textes.
[^25]: Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
[^26]: Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
[^27]: Aufgehoben durch Anhang 9 Ziff. 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
[^28]: Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
[^29]: Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. II 9 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).
[^32]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006 (AS 2006 4291). Fassung gemäss An- hang 9 Ziff. 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).
[^40]: SR 451
[^41]: SR 923.0
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
[^43]: Ausdruck gemäss Ziff. I 13 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 29. Juni 2011 über Anpassungen von Verordnungen im Umweltbereich, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3379).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2585).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2585).
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