Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)
gestützt auf die Artikel 9 a Absätze 3 und 6, 9 b Absatz 4, 9 c Absatz 4 und 97
1 2 (EBG), des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich 3
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Benützung von Eisenbahninfrastrukturen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugang).
2 Sie gilt für Eisenbahninfrastrukturen, die aufgrund einer Infrastrukturkonzession oder eines Staatsvertrages betrieben werden.
3 Kein Netzzugang muss gewährt werden auf:
- a. reinen Zahnradbahnen;
- b. Eisenbahnstrecken, deren besondere Beschaffenheit eine Benützung durch andere Eisenbahnverkehrsunternehmen ausschliesst;
- c. Anlageteilen, die ein Eisenbahnunternehmen ausschliesslich für die Instandhaltung von Fahrzeugen oder Infrastruktur betreibt.
Art. 2
Aufgehoben
2. Abschnitt: Netzzugang für schweizerische Unternehmen 4
Art. 3 Netzzugangsbewilligung
(Art. 8 c und 8 d EBG)
1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang über das Gesuch um Erteilung oder Erneuerung einer Netzzugangsbewilligung.
2 Es kann die Netzzugangsbewilligung auf bestimmte Verkehrsarten oder Strecken beschränken.
Art. 4 Fachliche Eignung
(Art. 8 d Abs. 1 Bst. a EBG) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss den Nachweis der fachlichen Eignung für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb im Verfahren zur Erteilung der Sicherheitsbescheinigung erbringen.
Art. 5 Finanzielle Leistungsfähigkeit
(Art. 8 d Abs. 1 Bst. b EBG)
1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen ist finanziell leistungsfähig, wenn seine Angaben erwarten lassen, dass es den finanziellen Verpflichtungen während mindestens einem Jahr nachkommen kann.
2 Ist die finanzielle Leistungsfähigkeit ungenügend, jedoch eine finanzielle Sanierung im Gange, so kann das BAV eine provisorische Bewilligung für höchstens sechs Monate erteilen.
3 5 Die Angaben für die finanzielle Leistungsfähigkeit richten sich nach Anhang 1.
6 Art. 5 a Finanzgarantien für Infrastrukturbetreiberinnen (Art. 8 d Abs. 1 Bst. b EBG) Das BAV kann eine Infrastrukturbetreiberin ermächtigen, von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Trassenpreise der folgenden zwei Monate eine Finanzgarantie in Form einer Vorauszahlung oder einer Bankgarantie zu verlangen, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht über eine Bankgarantie oder Bürgschaft nach Anhang 1 Ziffer 4 verfügt und:
- a. sich im Zahlungsverzug für zwei mindestens 30 Tage auseinanderliegende Fälligkeitstermine befindet;
- b. nach einer Kündigung der Netzzugangsvereinbarung durch die Infrastrukturbetreiberin wegen Zahlungsverzug erneut den Netzzugang beantragt; oder
- c. gemäss einer Bonitätsbewertung durch eine unabhängige Prüfstelle den Trassenpreis mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht fristgerecht zahlt.
7 Art. 5 b Versicherungsschutz (Art. 8 d Abs. 1 Bst. b EBG)
1 Der Versicherungsschutz ist genügend, wenn das Unternehmen nachweist, dass es gegen die Folgen seiner Haftpflicht bis zu einem Betrag von 100 Millionen Franken je Schadenereignis versichert ist, oder gleichwertige Sicherheiten vorweist.
2 Endigt der Versicherungsvertrag vor dem im Nachweis über die Sicherstellung angegebenen Zeitpunkt, so muss sich das Versicherungsunternehmen darin verpflichten, bis zum Entzug der Bewilligung, längstens aber während 15 Tagen nach Benachrichtigung des BAV über das Ende des Vertrages gleichwohl Ersatzansprüche nach dessen Bestimmungen zu decken. Als Zeitpunkt des Entzugs gilt der Tag, an dem die Entzugsverfügung rechtskräftig wird.
Art. 6 Zuverlässige Geschäftsführung
(Art. 8 d Abs. 1 Bst. c EBG)
1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen und seine geschäftsführenden Personen dürfen in den letzten zehn Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht verurteilt worden sein wegen:
- a. eines Verbrechens;
- b. schweren oder wiederholten Widerhandlungen gegen die für die Branche geltenden Vorschriften über Entlöhnung, Sozialversicherung und Arbeitsbedingungen, insbesondere Arbeitsund Ruhezeiten;
- c. schweren oder wiederholten Widerhandlungen gegen die Sicherheitsbestimmungen im Eisenbahnverkehr oder gegen die Fahrdienstvorschriften; oder
- d. schweren oder wiederholten Widerhandlungen gegen die Bestimmungen über das Zollwesen.
2 Gegen das Unternehmen oder seine geschäftsführenden Personen dürfen keine Verlustscheinforderungen bestehen.
Art. 7 Arbeitsrechtliche Vorschriften, Arbeitsbedingungen der Branche
(Art. 8 d Abs. 1 Bst. d EBG) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss den Gesamtarbeitsvertrag vorlegen. Besteht kein Gesamtarbeitsvertrag, so muss es dem BAV mindestens die Angaben über die Löhne, die wöchentliche Arbeitszeit und den Ferienanspruch unterbreiten.
Art. 8 Sitz in der Schweiz
(Art. 8 d Abs. 1 Bst. e EBG) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss im Handelsregister eingetragen sein.
3. Abschnitt: Netzzugang für ausländische Unternehmen
8 Art. 9 Ausländische Netzzugangsbewilligungen können für Fahrten auf grenznahen Strecken anerkannt werden, ohne dass dafür ein zwischenstaatliches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Netzzugangsbewilligungen erforderlich ist.
3 a . Abschnitt: Netznutzungsplan 9
10 Art. 9 a Inhalt
1 Der Netznutzungsplan enthält eine Netzgrafik und insbesondere Angaben über:
- a. die für die europäischen Güterverkehrskorridore reservierten Trassen;
- b. die für die einzelnen Verkehrsarten in den Modellstunden reservierten Mindestkapazitäten;
- c. die Abweichungen für besondere Verkehre wie saisonale Angebote, Expressgüterzüge und Trassen mit besonderen Anforderungen, insbesondere bezüglich Geschwindigkeiten, Bremsreihen, Traktion und Lichtraumprofil;
- d. Kapazitäten für die nicht geplante Nachfrage;
- e. Einschränkungen infolge längerer Streckensperrungen.
2 Er enthält soweit erforderlich Angaben zu geplanten Ankunfts-, Abfahrtsund Durchfahrtszeiten.
3 11 ...
12 Art. 9 b Pflichten der Infrastrukturbetreiberinnen
1 Die Infrastrukturbetreiberinnen passen beim Erstellen eines neuen Netznutzungsplans die bestehenden Netznutzungspläne soweit erforderlich an.
2 Sie publizieren den Netznutzungsplan elektronisch.
4. Abschnitt: Trassenvergabe 13
Art. 10 Pflichten der Infrastrukturbetreiberin
1 Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Netz, indem sie:
- a. sich bei Trassenzuteilung und Trassenpreis für den eigenen Bedarf an die gleichen Regeln hält, die für Dritte gelten;
- b. Dritte bei Trassenzuteilung und Trassenpreis unter gleichen Bedingungen gleich behandelt;
- c. keine technischen Bedingungen stellt, die keine Grundlage in Gesetzen und Verordnungen haben;
14 d. die grundsätzlichen Bedingungen des Netzzuganges, soweit sie in dieser Verordnung nicht ausgeführt sind, und die wesentlichen technischen Gegebenheiten der Strecke wie Profil (Neigung), Kurvenradien, Länge der Ausweichgleise, Perronlängen, Streckenklasse und Sicherheitsausrüstung publiziert;
15 e. Zusatzleistungen (Art. 22) anbietet, soweit dies mit der vorhandenen Infrastruktur und dem verfügbaren Personal möglich ist.
2 Das BAV legt die Art und Weise der Publikationen fest.
3 16 ...
Art. 11 Antragsfrist für Trassen
1 Die ordentliche Trassenzuteilung erfolgt abgestimmt auf das Fahrplanverfahren. Das BAV legt die Fristen für die Beantragung von Trassen und das Zuteilungsverfahren zusammen mit jenen für das Fahrplanverfahren fest.
2 Wer ausserhalb der Fristen nach Absatz 1, aber wenigstens 60 Tage vor der ersten Fahrt, eine Trasse beantragt, erhält innert 30 Tagen die Mitteilung, ob die gewünschte Trasse frei ist.
3 Die letzte Frist, um eine Trasse zu beantragen, ist:
- a.[^17] Uhr am Tag vor der Durchführung einzelner, nicht regelmässiger Fahrten von Unternehmen, welche auf einer Strecke innerhalb der gleichen Fahrplanperiode bereits andere Trassen gebucht haben; oder
- b.[^30] Tage vor der ersten Fahrt in allen anderen Fällen.
4 Die Infrastrukturbetreiberin kann die letztmögliche Antragsfrist später ansetzen.
5 Bei der Trassenzuteilung müssen Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung nicht vorliegen.
17 Art. 11 a Übertragung von Trassen
18 Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen ihnen zugeteilte Trassen nicht auf Dritte übertragen.
19 20 Art. 11 b Streckensperrungen für Bauarbeiten
1 Muss eine Strecke für Bauarbeiten zeitweise gesperrt werden, so muss die Infrastrukturbetreiberin die eingeschränkte Verfügbarkeit den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliessern zwei Monate vor Ablauf der Antragsfrist für Trassen bekanntgeben. Wochenendsperren und verlängerte Nachtsperren muss sie drei Monate zum Voraus bekanntgeben. Sperren ohne Auswirkungen auf die Anschlussgewährung des Personenverkehrs und mit der Möglichkeit, andere Strecken für den Güterverkehr zu nutzen, kann sie mit den Eisenbahnverkehrsunter-
21 nehmen und Anschliessern kurzfristig vereinbaren.
2 Die Infrastrukturbetreiberin legt nach Konsultation der Eisenbahnverkehrsunternehmen und der Besteller im konzessionierten Personenverkehr den Ersatzverkehr und die Umleitungen fest. Dabei sind die Transportketten zu gewährleisten. Die angepassten Fahrpläne sind mindestens zwei Monate im Voraus zu publizieren. Auf
22 Reisende, Absender und Empfänger dürfen keine Mehrkosten überwälzt werden.
3 23 Der Trassenpreis richtet sich nach den effektiv erbrachten Leistungen.
4 Im konzessionierten Personenverkehr auf Normalspurstrecken trägt die Infrastrukturbetreiberin die eigenen Kosten sowie die Kosten des Bahnersatzes. Die Eisen-
24 bahnverkehrsunternehmen tragen die eigenen Kosten.
5 Im übrigen Verkehr entschädigt die Infrastrukturbetreiberin die Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Mehrkosten der mit der Umleitung verbundenen Fahrleis-
25 tungen. Das BAV regelt die Berechnung der Entschädigung.
6 Gibt die Infrastrukturbetreiberin eine Sperrung nicht rechtzeitig bekannt, so entschädigt sie die Eisenbahnverkehrsunternehmen für die dadurch entstandenen Mehrkosten und Mindererlöse mit einer Pauschale. Das BAV regelt die Berechnung der
26 Pauschale.
27 Trassenzuteilung Art. 12
1 Die Infrastrukturbetreiberin teilt die Trassen aufgrund des geltenden Netznutzungsplans zu.
2 Teilt sie eine Trasse nicht oder nicht zur gewünschten Zeit zu, so muss sie dies gegenüber dem antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmen begründen.
3 Will sie freigebliebene Trassen einer anderen Verkehrsart für ein regelmässiges Angebot des Personenverkehrs zuteilen, so bedarf sie der Genehmigung des BAV.
4 Nutzt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Trasse auf einer überlasteten Strecke (Art. 12 a ) aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen, die es beeinflussen kann, in geringerem Ausmass, als dies die publizierten Netzzugangsbedingungen festlegen, so kann die Infrastrukturbetreiberin die Trasse einer anderen Antragstellerin zuteilen.
5 Trassen für die europäischen Güterverkehrskorridore (Art. 9 a Abs. 1 Bst. a) wer-
28 den nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 913/2010/EU bestellt und zugeteilt.
6 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation (Art. 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom
29 20. März 2009 ).
30 Überlastete Strecken Art. 12 a
1 Kann die Infrastrukturbetreiberin Anträge auf Trassenzuteilung wegen ungenügender Kapazität der Strecke nicht berücksichtigen, so erklärt sie die Strecke für überlastet.
2 Stehen alternative, nicht überlastete Strecken zur Verfügung, so sind diese als Ersatz anzubieten.
3 Wird eine Strecke für überlastet erklärt, so ist die Infrastrukturbetreiberin berechtigt, bereits zugesicherte Trassen für fakultativ verkehrende Züge zu streichen und nicht mehr anzubieten, sofern dadurch die Kapazität der Strecke besser genutzt wird.
4 Bei einer Streckenüberlastung ermittelt die Infrastrukturbetreiberin in einer Kapazitätsanalyse deren Gründe und legt darin kurzund mittelfristige Massnahmen zu deren Abhilfe dar. Sie unterbreitet die Kapazitätsanalyse dem BAV innerhalb von drei Monaten, nachdem die Strecke für überlastet erklärt worden ist. Das BAV kann auf Antrag der Infrastrukturbetreiberin die in der Kapazitätsanalyse dargelegten
31 Massnahmen für die Nutzerinnen als verbindlich erklären.
5 Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV innerhalb von sechs Monaten nach
32 Abschluss der Kapazitätsanalyse einen Plan zur Erhöhung der Kapazität vorlegen.
6 Das BAV unterbreitet den Plan den Nutzerinnen der überlasteten Strecke. Es
33 genehmigt den Plan oder verlangt dessen Änderung.
34 Art. 12 b Rahmenvereinbarung
1 Die Infrastrukturbetreiberin und die Unternehmen, die an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert sind (Art. 9 a Abs. 4 EBG), können über den Netzzugang eine Rahmenvereinbarung abschliessen. Darin werden die Merkmale der
35 zuzuteilenden Trassen festgelegt.
2 Die Rahmenvereinbarung wird in der Regel für zwei Fahrplanperioden, höchstens aber für zehn Jahre geschlossen.
3 Sie darf keine ausschliesslichen Nutzungsrechte zusichern.
4 Sie kann von der Infrastrukturbetreiberin im Interesse einer besseren Nutzung der Strecken gekündigt werden. Für diesen Fall kann die Vereinbarung Entschädigungszahlungen vorsehen.
36 Konfliktregelung Art. 12 c
1 Bei mehreren Anträgen für eine Trasse der gleichen Verkehrsart sucht die Infrastrukturbetreiberin nach einer einvernehmlichen Lösung.
2 Kommt keine Lösung zustande, so gelten folgende Grundsätze:
- a. Anträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt wurden, haben Vorrang.
- b. Das BAV kann für Anträge, die nicht aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt werden, einen Vorrang definieren.
- c. Zwischen gleichrangigen Anträgen führt die Infrastrukturbetreiberin ein Bietverfahren durch.
3 Das BAV regelt die Einzelheiten des Bietverfahrens.
Art. 13 Angaben über die Eisenbahnverkehrsunternehmen
Die Namen und Adressen der Eisenbahnverkehrsunternehmen und die in den Dienstfahrplänen enthaltenen Angaben sind öffentlich.
37 Art. 14 Betriebsstörungen
1 Die Infrastrukturbetreiberin hat im Falle von Betriebsstörungen ein Weisungsrecht gegenüber den Eisenbahnverkehrsunternehmen. Infrastrukturbetreiberin und Eisenbahnverkehrsunternehmen sind zur Behebung der Störung und zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs zur gegenseitigen Information und zu gegenseitigen Hilfeleistungen mit Personal und Material verpflichtet.
2 Führt die Störung voraussichtlich zu einer mehrtägigen Streckensperrung, so legt die Infrastrukturbetreiberin nach Rücksprache mit den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen die Ausweichstrecken, die Trassen und den Ersatzverkehr (Notfahrplan) fest. Sie publiziert den Notfahrplan in geeigneter Weise.
3 Der Notfahrplan stellt die bestmögliche Auslastung der vorhandenen Kapazität sicher. Im Notfahrplan ausgewiesene Anschlüsse des Personenverkehrs sind zu gewährleisten.
4 Führt die Störung voraussichtlich zu einer Streckensperrung, die länger als drei Tage dauert, so ermittelt die Infrastrukturbetreiberin den Verkehrsanteil der Eisenbahnverkehrsunternehmen am Güterverkehr auf der von der Sperrung betroffenen
38 Strecke und auf der Ausweichstrecke. Sie teilt die Trassen auf der Ausweichstrecke jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Massgabe seines Verkehrsanteils auf der von der Sperrung betroffenen Strecke und der Ausweichstrecke zu. Sie kann dem Personenund dem Güterverkehr bereits zugeteilte Trassen entziehen, wenn dies der bestmöglichen Auslastung der Kapazität dient.
5 Führt die Ausweichstrecke über die Netze mehrerer Infrastrukturbetreiberinnen, so setzen diese einen gemeinsamen Notfallstab ein, der die Aufgaben nach den Absätzen 2–4 wahrnimmt.
5. Abschnitt: Netzzugangsvereinbarung
Art. 15 Form und Inhalt
1 Die Netzzugangsvereinbarung (Art. 9 c Abs. 2 EBG) ist zwischen der Infrastruktur-
39 betreiberin und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen abzuschliessen. Sie ist in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch schriftlich und im Doppel auszufertigen.
2 Sie enthält mindestens:
- a. die Vertragsparteien;
- b. die Zulässigkeit des Beizugs von Subunternehmern oder Partnerunternehmen und die in diesem Falle auszutauschenden Informationen;
40 c. ...
- d. die Vertragsdauer;
- e. die Definition der Trassen sowie deren Qualität;
- f. den Trassenpreis und die zu dessen Berechnung notwendigen Daten;
- g. die bei Nichteinhaltung der Vereinbarung zu leistenden Zahlungen;
- h. die Rücktrittsbedingungen für die Eisenbahnverkehrsunternehmen (Kündigungsklausel);
- i. die vom Personal anzuwendende(n) Amtssprache(n);
41 j. die Regelung der Rechte und Pflichten bezüglich der Überwachung der Züge durch Zugkontrolleinrichtungen.
3 Besteht bereits eine Vereinbarung und soll ihre Gültigkeit um eine einzelne Trasse ausgedehnt werden, genügt für die Bestätigung nach Absatz 2 Buchstaben e und f eine von der Infrastrukturbetreiberin aufgezeichnete elektronische Übermittlung durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen.
Art. 16 Ergänzendes Recht
Sieht die Vereinbarung nichts anderes vor, gelten folgende Bestimmungen:
- a. Die Vereinbarung geht ohne weiteres auf einen allfälligen Rechtsnachfolger über.
- b. Zeitliche und örtliche Abweichungen von der definierten Trasse sind nur im Falle höherer Gewalt zulässig.
42 Art. 17 Benützung eigener Infrastruktur Verkehrt ein Unternehmen auf seiner eigenen Infrastruktur, so muss es dem BAV im Voraus Angaben im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben e–g und j machen.
6. Abschnitt: Trassenpreise
43 Art. 18 Grundsatz
1 Das Entgelt nach Artikel 9 c EBG (Trassenpreis) setzt sich zusammen aus dem
44 Preis für die Grundleistungen und den Preisen für die Zusatzleistungen.
2 Der Preis für die Grundleistungen setzt sich zusammen aus:
- a. dem Basispreis;
- b. dem Deckungsbeitrag;
- c. dem Strompreis.
3 Der Trassenpreis für eine Strecke ist immer nach den gleichen Ansätzen diskriminierungsfrei festzulegen.
4 Weitergehende Differenzierungen und Rabatte als die in den Artikeln 19–22 festgelegten sind nicht zulässig. Vereinbarungen über Vereinfachungen bei der Abrechnung sind zulässig; es muss aber jederzeit nachgewiesen werden können, dass dadurch Dritte nicht benachteiligt werden.
45 Basispreis Art. 19
1 Der Basispreis für alle Verkehrsarten deckt die Normgrenzkosten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Infrastrukturkosten im Netz, der Nachfrage sowie der Umweltbelastung der Fahrzeuge.
2 Das BAV bestimmt den Basispreis pro Streckenkategorie aufgrund der Angaben der Infrastrukturbetreiberinnen und teilt diesen auf nach der Kostenverursachung:
- a. pro Zugskilometer (Basispreis Trasse);
- b. pro Zug aufgrund des Verschleisses durch die Fahrzeuge des Zugs (Basispreis Verschleiss).
3 Der Basispreis Trasse wird durch folgende Preisfaktoren, Zuschläge und Rabatte differenziert:
- a. einen nachfragebezogenen Preisfaktor pro Trasse;
- b. einen qualitätsbezogenen Preisfaktor pro Trasse;
- c. einen nachfragebezogenen Haltezuschlag;
- d. qualitätsbezogene Zuschläge und Rabatte für die Umweltbelastung der Fahrzeuge;
- e. einen Rabatt für Fahrten auf Strecken mit dem Zugsicherungssystem ETCS;
- f. einen Rabatt für Traktionen, die eine bessere Auslastung der Kapazität einer Strecke ermöglichen;
46 g. einen Rabatt von 10 Rappen pro Achse ab der fünften angetriebenen Achse für Trassen von alpenquerenden Güterzügen auf folgenden Strecken: 1. Brig–Iselle, 2. Altdorf–Bellinzona.
4 Das BAV legt die Traktionen und Rabatte nach Absatz 3 Buchstabe f fest.
5 Es kann Dritte damit beauftragen, die Berechnung des Verschleisses durch Fahrzeuge zu prüfen.
47 Art. 19 a Preisfaktoren, Zuschläge und Rabatte
1 Der nachfragebezogene Preisfaktor pro Trasse verdoppelt den Basispreis pro Zugskilometer auf hochbelasteten Normalspurstrecken von Montag bis Freitag von 6–9 Uhr und von 16–19 Uhr (Hauptverkehrszeit). Als hochbelastet gilt eine Strecke, die in der Hauptverkehrszeit mindestens von sechs Zügen pro Hauptgleiskilometer und Stunde befahren wird. Das BAV publiziert eine Liste dieser Strecken.
2 Der qualitätsbezogene Preisfaktor pro Trasse multipliziert den Basispreis mit:
- a.[^1] ,25 für Trassen des konzessionierten Personenfernverkehrs (Kategorie A);
- b.[^1] für Trassen des übrigen konzessionierten Personenverkehrs (Kategorie B);
48 0,7 für Trassen des nicht konzessionierten Personenverkehrs, Leerfahrten c. des Personenverkehrs sowie Trassen des Güterverkehrs (Kategorie C);
49 0,6 für Trassen (Kategorie D): d. 1. von Lokzügen, 2. mit einer gesamten Fahrzeit von mindestens 15 Minuten längerer Dauer als bei der schnellstmöglichen Trasse gleicher Höchstgeschwindigkeit, 3. von Traktorund Nahgüterzügen im Einzelwagenladungsverkehr.
3 Für Trassen der Lötschberg-Basisstrecke wird für die Kategorie C der Faktor 1 und
50 für die Kategorie D der Faktor 0,7 angewendet.
4 Der nachfragebezogene Haltezuschlag beträgt 2 Franken pro Halt auf Strecken mit Mischverkehr von Regionalverkehr und mindestens zwölf Zügen des Personenfernverkehrs oder des überregionalen Güterverkehrs pro Tag. Das BAV publiziert eine Liste dieser Strecken.
5 Die qualitätsbezogenen Zuschläge und Rabatte für die Umweltbelastung der Fahrzeuge sind:
- a. ein Zuschlag von 0,3 Rappen pro Bruttotonnenkilometer für Züge mit thermischer Traktion auf elektrifizierten Strecken, ausgenommen Versuchsfahrten, Fahrten mit historischen Fahrzeugen und Dienstzüge von Infrastrukturbetreiberinnen;
51 b. für Gefahrguttransporte ein Zuschlag von: 1. 2 Rappen pro Achskilometer für Fahrzeuge ohne Drehgestelle, 2. 4 Rappen pro Drehgestellkilometer für Fahrzeuge mit Drehgestellen;
52 c. ein Rabatt für lärmarme Fahrzeuge (Lärmbonus).
6 Das BAV kann für Fahrten auf Schmalspurstrecken, auf Grenzbetriebsstrecken nach Anhang 2 oder mit historischen Fahrzeugen eine Vereinfachung oder Pauscha-
53 lierung der Preisfaktoren, Zuschläge und Rabatte vorsehen.
54 Lärmbonus Art. 19 b
1 Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für Fahrten von Fahrzeugen des Güterverkehrs, die über Scheibenbremsen, Trommelbremsen oder Verbundstoff- Bremsklötze verfügen, auf Gesuch hin Anspruch auf einen Lärmbonus von:
- a.[^1] Rappen pro Achskilometer für Fahrzeuge, deren Raddurchmesser weniger als 50 Zentimeter beträgt;
- b.[^2] Rappen pro Achskilometer für Fahrzeuge, die mit Verbundstoff-Bremsklötzen oder Trommelbremsen ausgerüstet sind und deren Raddurchmesser
50 Zentimeter oder mehr beträgt;
- c.[^3] Rappen pro Achskilometer für Fahrzeuge, die mit Scheibenbremsen ausgerüstet sind und deren Raddurchmesser 50 Zentimeter oder mehr beträgt.
2 Für Fahrzeuge mit anderen oder kombinierten Bremssystemen legt das BAV im Einzelfall die Kategorie fest. Es berücksichtigt dabei den Zulassungswert und die Betriebswerte.
3 Die Gesuche sind jeweils für ein Kalenderjahr zu stellen und spätestens Ende Juni des Folgejahres beim BAV einzureichen. Sie müssen enthalten:
- a. eine Liste der Fahrzeuge, für die der Lärmbonus beantragt wird;
- b. Angaben zur Bremsausrüstung und zum Raddurchmesser dieser Fahrzeuge;
- c. die Laufleistung dieser Fahrzeuge in Achskilometern;
- d. weitere vom BAV verlangte Angaben, die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind. 3bis Wird die Frist zur Einreichung der Gesuche nicht eingehalten, so entfällt der
55 Anspruch auf den Lärmbonus.
4 Die vom BAV bewilligten Gesuche sind den betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen vorzulegen.
5 Der Lärmbonus ist von den Infrastrukturbetreiberinnen zu erstatten.
56 57 Rabatt für Zugsicherungssystem ETCS Art. 19 c
1 Auf Gesuch hin wird für Fahrten auf Strecken, die auf das Zugssicherungssystem ETCS umgebaut wurden, auf dem Trassenpreis ein Rabatt von 25 000 Franken pro Fahrzeugausrüstung und Jahr gewährt.
2 Der Rabatt wird bis zum 31. Dezember 2024 für Fahrzeuge gewährt, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden und die weder die Strecke Mattstetten– Rothrist noch die Lötschberg-Basisstrecke, die Gotthard-Basisstrecke oder die Ceneri-Basisstrecke befahren.
3 Vom Rabatt ausgeschlossen sind Fahrzeuge, deren ETCS-Ausrüstung vom Bund subventioniert worden ist.
4 Die Gesuche sind jeweils für ein Kalenderjahr zu stellen und spätestens Ende Juni des Folgejahres beim BAV einzureichen. Wird die Frist zur Einreichung der Gesu-
58 che nicht eingehalten, so entfällt der Anspruch auf den Rabatt.
59 Stornierungsentgelt Art. 19 d
1 Verzichtet ein Eisenbahnverkehrsunternehmen an einzelnen Tagen auf die Nutzung einer ihm definitiv zugeteilten Trasse, so tritt an die Stelle des Trassenpreises ein Stornierungsentgelt. Dieses deckt insbesondere die verursachten Verwaltungskosten und trägt zur Deckung der Vorhaltekosten bei.
2 Das Stornierungsentgelt entspricht dem Basispreis Trasse nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a–c, multipliziert mit folgenden Faktoren:
- a.[^0] ,2 bei Verzicht mehr als 60 Tage im Voraus;
- b.[^0] ,5 bei Verzicht zwischen 60 und 31 Tage im Voraus;
- c.[^0] ,7 bei Verzicht zwischen 30 und 5 Tage im Voraus;
- d.[^0] ,8 bei Verzicht zwischen 4 Tage und 24 Stunden vor der fahrplanmässigen Abfahrtszeit;
- e.[^1] bei Verzicht innert 24 Stunden vor der fahrplanmässigen Abfahrtszeit;
60 f. 2 bei Verzicht nach der fahrplanmässigen Abfahrtszeit.
3 Auf überlasteten Strecken (Art. 12 a ) wird das Stornierungsentgelt auch fällig bei Verzicht auf:
- a. eine provisorisch zugeteilte Trasse, wenn die Zuteilung mindestens fünf Arbeitstage zurückliegt;
- b. eine bestellte Trasse, wenn die Bestellung zu Konflikten unter Nutzerinnen führt und die Infrastrukturbetreiberin die betroffenen Nutzerinnen vor mehr als fünf Arbeitstagen über die Konflikte informiert hat.
61 Art. 19 e und 19 f
62 Deckungsbeitrag Art. 20
1 Der Deckungsbeitrag im nicht konzessionierten Personenverkehr beträgt 0,0027 Franken pro Angebotskilometer, ausgenommen bei Leerfahrten. 1bis Für die Berechnung des Deckungsbeitrags im konzessionierten Personenverkehr massgebend sind die Erträge aus dem Verkauf von Fahrausweisen, Reservationen,
63 Zuschlägen und der Beförderung von Reisegepäck.
2 Der Deckungsbeitrag im konzessionierten Personenverkehr wird von der Konzessionsbehörde wie folgt festgelegt:
- a. für bestellte Verkehre jeweils 18 Monate vor Beginn des Fahrplanjahres nach Anhörung der betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen, Eisenbahnverkehrsunternehmen und Besteller;
- b. für die anderen Verkehre bei der Konzessionserteilung aufgrund des Gesuchs und des Antrages der betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen; wird die Konzession für mehr als fünf Jahre erteilt, ist eine periodische Überprüfung und Neufestlegung des Deckungsbeitrages vorzusehen.
3 Die Deckungsbeiträge im konzessionierten Personenverkehr sind zu publizieren (Art. 10).
4 Im Güterverkehr wird unter Vorbehalt von Absatz 5 kein Deckungsbeitrag erho-
64 ben.
5 Wird der Deckungsbeitrag im Rahmen eines Bietverfahrens nach Artikel 12 c
65 Absatz 2 Buchstabe c festgelegt, so ist dieser Beitrag geschuldet.
6 bis Für Verkehre mit eidgenössischer Bewilligung gelten die Absätze 1 –3 und 5
66 sinngemäss.
67 Strompreis Art. 20 a
1 Das BAV legt den Strompreis aufgrund der Angaben der Infrastrukturbetreiberinnen so fest, dass insgesamt keine ungedeckten Kosten entstehen. Es berücksichtigt
68 dabei die Ergebnisse der Vorjahre.
2 Der Strompreis wird in der Hauptverkehrszeit um 20 Prozent erhöht und von 22–6 Uhr um 40 Prozent gesenkt.
3 Die Eisenbahnverkehrsunternehmen messen den Stromverbrauch mit in den Fahrzeugen installierten Messeinrichtungen. Für diese müssen sie über einen Konformitätsnachweis verfügen, der sich auf eine Konformitätsbewertung durch eine benannte Stelle stützt. Messen sie auf den interoperablen Strecken nach Artikel 15 a
69 Absatz 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 den Stromverbrauch nicht mit diesen Einrichtungen, so erhebt die Infrastrukturbetreiberin ab dem 1. Januar 2020 einen Zuschlag von 25 Prozent auf dem Pauschalansatz der betreffenden Zugskategorie. Das BAV legt die Pauschalansätze entsprechend den gemes-
70 senen Mittelwerten pro Zugskategorie fest.
4 71 Bei Fahrten mit historischen Triebfahrzeugen wird kein Zuschlag erhoben.
72 Art. 21 Grundleistungen
1 Die Grundleistungen umfassen:
- a. die Benutzung der Trasse in der festgelegten Qualität, einschliesslich der Fahrdienstleitung;
- b. den Bezug von Strom ab Fahrdraht;
- c. die sichere und zeitgerechte Betriebsabwicklung auf der Strecke, in den durchfahrenen Bahnhöfen und in den Knoten, einschliesslich der für die Betriebsabwicklung erforderlichen Telekommunikationsund Informatikleistungen;
- d. für Reisezüge die Benutzung eines Gleises mit Perronkante in den Ausgangs-, Zwischenund Endstationen im Rahmen der Anforderungen des Systemverkehrs und den Zugang der Reisenden zu den Publikumsanlagen dieser Stationen;
- e. die Gleisbenutzung durch den unveränderten Zug im Güterverkehr zwischen vereinbartem Ausgangsund Endpunkt.
2 Der Preis für die Grundleistungen wird als Anreiz zur Minimierung von Störungen und zur Erhöhung der Leistung des Schienennetzes durch ein Bonus-Malus-System ergänzt. Dieses kann Konventionalstrafen für Störungen des Netzbetriebs, eine Entschädigung für von Störungen betroffene Unternehmen und eine Bonusregelung für Leistungen, die das geplante Leistungsniveau übersteigen, umfassen. Das BAV regelt die Einzelheiten in einer Richtlinie.
Art. 22 Zusatzleistungen
1 Die Infrastrukturbetreiberin legt die Preise für folgende Zusatzleistungen, soweit diese mit der vorhandenen Infrastruktur und dem verfügbaren Personal angeboten
73 werden, diskriminierungsfrei fest und publiziert sie (Art. 10):
- a. Freihaltung von Trassen für fakultativ verkehrende Züge;
74 Gleisbelegung auf der Strecke bei einer vom Eisenbahnverkehrsunternehmen b. verlangten, nicht durch den Systemverkehr bedingten Wartezeit;
Fussnoten
[^1]: SR 742.101
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
[^7]: Ursprünglich: Art. 5 a .
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4331).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).
[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 2479).
[^18]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011 (AS 2011 4331). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2603).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).
[^28]: Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbe- werbsfähigen Güterverkehr, ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22.
[^29]: SR 745.1
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 2479).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 2475).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4331).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4331).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 2479).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2603).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).
[^40]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 2479).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4331).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 4331).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 2475).
[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2015, in Kraft vom 1. Jan. 2017 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2016 157).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 4331).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 2475).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 2475).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2015, in Kraft vom 1. Jan. 2017 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2016 157).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 2475).
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 2475).
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 4331).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2603).
[^56]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 4331).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 2475).
[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 2475).
[^59]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011 (AS 2011 4331). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 2475).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 (AS 2016 4163). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5813).
[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011 (AS 2011 4331). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4331).
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011 (AS 2011 4331). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).
[^67]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5813). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 4331).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
[^69]: SR 742.141.1
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 4331).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 4331).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).
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