Änderungshistorie
Verordnung des WBF vom 11. Juni 1999 über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA)
4 Versionen
· 1999-06-11
2015-01-01
2013-01-01
2008-01-01
Änderungen vom 2008-01-01
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# Verordnung des WBF vom 11. Juni 1999 über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)[^1],
gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997[^2],
verordnet:
<sup>1</sup> , gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 verordnet:
##### **Art. 1** Mindestanforderungen an die Kontrolle
Die Zertifizierungsstelle muss:
- a.[^3] eine Erstzulassung sämtlicher Produktions-, Verarbeitungs- oder Veredelungsunternehmen durchführen;
- a. eine Erstaufnahme sämtlicher Produktions-, Verarbeitungsoder Veredelungsunternehmen durchführen;
- b. die Warenflüsse überprüfen;
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##### **Art. 2** Häufigkeit der Kontrollen
<sup>1</sup> Die Zertifizierungsstelle kontrolliert die strukturellen Anforderungen im Rahmen des Erstzulassungsverfahrens.[^4]
<sup>1</sup> Die Zertifizierungsstelle kontrolliert die strukturellen Anforderungen im Rahmen des Erstaufnahmeverfahrens.
<sup>2</sup> Die Kontrolle der Warenflüsse, der Rückverfolgbarkeit und der Prozessanforderungen wird in den Verarbeitungs- und Veredelungsunternehmen mindestens alle zwei Jahre, in den Sömmerungsbetrieben mindestens alle vier Jahre durchgeführt. In Produktionsunternehmen wird sie anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe durchgeführt.[^5]
<sup>2</sup> Die Kontrolle der Warenflüsse, der Rückverfolgbarkeit und der Prozessanforderungen wird mindestens alle zwei Jahre in jedem Verarbeitungsund Veredelungsunternehmen durchgeführt. Bei den Produktionsunternehmen wird sie anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe durchgeführt.
<sup>3</sup> Bei den geschützten geografischen Angaben (GGA) wird der Test des Endprodukts jährlich anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe der Unternehmen durchgeführt. Bei den geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) wird er mindestens einmal jährlich in jedem Produktions-, Verarbeitungs- oder Veredelungsunternehmen durchgeführt, welches das Endprodukt in Verkehr bringt. Wenn ein Unternehmen die Produktion mehrerer Akteure in Verkehr bringt, wird der Test des Endprodukts an einer Stichprobe der Warenlose jedes einzelnen Akteurs vorgenommen.[^6]
<sup>3</sup> Bei den geschützten geografischen Angaben (GGA) wird der Test des Endprodukts jährlich anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe der Unternehmen durchgeführt. Bei den geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) wird er mindestens einmal jährlich in jedem Produktions-, Verarbeitungsoder Veredelungsunternehmen durchgeführt, welches das Endprodukt in Verkehr bringt. Wenn ein Unternehmen die Produktion mehrerer Akteure in Verkehr bringt, wird der Test des Endpro-
<sup>2</sup> dukts an einer Probe der Warenlose jedes einzelnen Akteurs vorgenommen.
<sup>4</sup> Unternehmen, welche Unregelmässigkeiten aufweisen, werden einer systematischen Nachkontrolle unterworfen.
##### **Art. 3** Strukturelle Anforderungen und Prozessanforderungen[^7]
##### **Art. 3** Strukturelle Anforderungen und Produktionsanforderungen
Das Pflichtenheft enthält folgende Produkte typischen Anforderungen:
- a. Anforderungen an die technischen Installationen (strukturelle Anforderungen); und
- b. Anforderungen an den Produktions‑, Verarbeitungs- oder Veredelungsprozess (Prozessanforderungen).
- b. Anforderungen an den Produktions-, Verarbeitungsoder Veredelungsprozess (Prozessanforderungen).
##### **Art. 4** Rückverfolgbarkeitszeichen
Das Rückverfolgbarkeitszeichen ist ein unauslöschliches Zeichen, mit welchem jedes einzelne Produkt versehen sein muss und welches die Identifikation des Warenloses und Herstellers ermöglicht. Falls sich das Produkt zum anbringen des zeichens nicht eignet, kann das Rückverfolgbarkeitszeichen auf der Verpackung des konsumfertigen Produktes angebracht werden.
##### **Art. 5**[^8] Test des Endprodukts
##### **Art. 5** Test des Endproduktes
<sup>1</sup> Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen umfasst der Test des Endproduktes eine physische Prüfung, eine chemische Prüfung sowie eine organoleptische Prüfung.
<sup>1</sup> Der Test des Endproduktes umfasst eine chemische und physikalische sowie eine organoleptische Prüfung.
<sup>2</sup> Die organoleptische Prüfung dient dazu, die Übereinstimmung der Produkte mit der sensorischen Beschreibung im Pflichtenheft zu überprüfen.
<sup>2</sup> Die organoleptische Prüfung dient dazu, die Übereinstimmung der Produkte mit
<sup>3</sup> Bei waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten waldwirtschaftlichen Erzeugnissen umfasst der Test des Endproduktes eine Prüfung der physischen oder anderer charakteristischer Eigenschaften.
<sup>3</sup> der sensorischen Beschreibung im Pflichtenheft zu überprüfen.
<sup>3</sup> <sup>4</sup> ...
<sup>4</sup> Die Probenahme erfolgt unter der Verantwortung der Zertifizierungsstelle. Die organoleptische Prüfung wird durch die gesuchstellende Gruppierung, unter Verantwortung der Zertifizierungsstelle, durchgeführt.
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###### Fussnoten
[^1]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ([AS **2004** 4937](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/746)) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^1]: SR 910.12
[^2]: [SR **910.12**](https://fedlex.data.admin.ch/vocabulary/legal-taxonomy/10403)
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 16. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6115).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014** 3907](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/668)).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 16. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6115).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014** 3907](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/668)).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014** 3907](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/668)).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014** 3907](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/668)).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014** 3907](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/668)).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 3289](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/559)).
[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EVD vom 16. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6115).
1999-06-11
Originalfassung
Text zu diesem Datum