Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
der Landesverweisung von ausländischen Personen 1
2 (VVWAL) vom 11. August 1999 (Stand am 1. Oktober 2019) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 124 des Ausländerund Integrationsgesetzes
3 4 (AIG) , vom 16. Dezember 2005
5 auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) sowie auf Artikel 48 a Absatz 1 des Regierungsund Verwaltungsorganisations-
6 7 gesetzes vom 21. März 1997 (RVOG), verordnet:
1. Abschnitt: Vollzugsunterstützung 8
9 Art. 1 Allgemeine Bestimmung (Art. 71 AIG) Das Staatssekretariat für Migration (SEM) leistet den Kantonen Unterstützung beim Vollzug der Wegund Ausweisung sowie der Landesverweisung nach Artikel 66 a bis 10 bis oder 66 a des Strafgesetzbuchs oder Artikel 49 a oder 49 a des Militärstraf-
11 gesetzes vom 13. Juni 1927 .
12 Art. 2 Beginn der Vollzugsunterstützung (Art. 71 Bst. AIG)
1 Das SEM beschafft auf Gesuch der zuständigen kantonalen Behörde hin Reisepapiere für ausländische Personen, gegen die eine Wegoder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde.
2 Im beschleunigten Verfahren nach Artikel 26 c AsylG beginnt das SEM ohne Gesuch der für den Vollzug der Wegweisung zuständigen kantonalen Behörde mit der Beschaffung der Reisepapiere.
3 Im erweiterten Verfahren nach Artikel 26 d AsylG kann das SEM bereits vor Einreichung eines Gesuchs der zuständigen kantonalen Behörde mit der Beschaffung der Reisepapiere beginnen.
4 Das SEM informiert die zuständige kantonale Behörde über den Beginn der Beschaffung der Reisepapiere.
13 Art. 2 a Ausreisegespräch
1 Die zuständige Behörde des Kantons, der beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung einreicht, führt in der Regel nach Eröffnung der Verfügung über die Wegoder die Ausweisung oder die Landesverweisung, jedoch spätestens unmittelbar nachdem die Verfügung rechtskräftig geworden ist, mit der betroffenen Person ein Ausreisegespräch.
2 Im beschleunigten Verfahren nach Artikel 26 c AsylG führt das SEM nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung mit der betroffenen Person ein Ausreisegespräch. Mit Zustimmung des SEM kann die zuständige kantonale Behörde das Ausreisegespräch führen. Weitere Ausreisegespräche können nach Eintritt der Rechtskraft der Wegweisungsverfügung geführt werden.
3 Im Dublin-Verfahren nach Artikel 26 b AsylG führt der Kanton nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung mit der betroffenen Person ein Ausreisegespräch. Mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde kann das SEM das Ausreisegespräch führen.
4 Das Ausreisegespräch dient insbesondere dazu:
- a. der betroffenen Person die Wegoder Ausweisung oder die Landesverweisung zu erläutern;
- b. die Ausreisewilligkeit der betroffenen Person abzuklären und zu dokumentieren;
- c. den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Transportfähigkeit abzuklären;
- d. auf die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere hinzuweisen;
- e. wenn nötig Zwangsmassnahmen nach Artikel 73–78 AIG anzudrohen;
- f. die betroffene Person über die Rückkehrhilfe zu informieren;
- g. die betroffene Person über die Ausrichtung des Reisegeldes nach Artikel 59 a bis Absatz 2 AsylV 2 zu informieren.
14 Art. 2 b Beratungsgespräch in Administrativhaft
1 Die zuständige Behörde kann mit Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78 AIG in Haft befinden, ein Beratungsgespräch führen. Es dient dazu, die betroffene Person zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung und bei der Organisation der Ausreise zu bewegen und sie über die Rückkehrmöglichkeiten und die Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung zu erhalten, zu informieren.
2 Die finanzielle Unterstützung richtet sich für Personen aus dem Asylbereich nach bis bis Artikel 59 a Absatz 2 AsylV 2 (Reisegeld) und nach Artikel 59 a AsylV 2 (Ausreisegeld). Bei Personen aus dem Ausländerbereich ist das kantonale Recht massgebend.
3 Das SEM kann mit den Kantonen oder Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen über die Durchführung von Beratungsgesprächen mit Personen aus dem Asylbereich, die sich in Administrativhaft befinden.
15 Art. 3 Identitätsund Staatsangehörigkeitsabklärungen
1 Das SEM überprüft im Rahmen der Beschaffung von Reisedokumenten die Identität und die Staatsangehörigkeit der ausländischen Personen, gegen die eine Weg-
16 oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde.
2 Es kann zu diesem Zweck insbesondere Interviews, Vorführungen bei den heimatlichen Vertretungen und Sprachoder Textanalysen durchführen sowie Delegationen der Herkunftsoder Heimatstaaten in die Schweiz einladen. Es orientiert den Kanton
17 über das Ergebnis seiner Abklärung.
18 Art. 4 Papierbeschaffung bei eingereichten Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen (Art. 97 Abs. 2 AsylG) Die Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere kann auch beim Einreichen von Rechtsmitteln und Rechtsbefehlen erfolgen.
19 Art. 4 a Vereinbarungen mit ausländischen Behörden (Art. 48 a RVOG) Bis zum Abschluss einer Vereinbarung über die Rückübernahme und den Transit von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b des AIG kann das Eidgenössische Justizund Polizeideparte-
20 ment (EJPD) mit ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Vereinbarungen abschliessen, in denen einerseits organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat und andererseits die Rückkehrhilfe und die Wiedereingliederung geregelt werden.
21 Art. 5 Organisation der Ausreise (Art. 71 Bst. b AIG) 22
1 Das SEM kann bei der Organisation der Ausreise mit ausländischen Behörden, mit Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, mit internationalen und nationalen Organisationen, Fluggesellschaften oder mit weiteren privaten Dienstleis-
23 tungserbringern zusammenarbeiten.
2 Bei Rückreisen auf dem Luftweg kann es namentlich die Flugscheinreservation und die Festlegung der Flugrouten regeln.
3 Das SEM kann Sonderflüge und in Absprache mit Drittstaaten internationale Flüge in die Heimatoder Herkunftsstaaten von ausländischen Personen organisieren, gegen die eine Wegoder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde. Es koordiniert die Tätigkeiten im Ausreiseprozess und ist zentrale Ansprech-
24 stelle für die beteiligten Stellen.
25 Zusammenarbeit mit dem EDA Art. 6
26 (Art. 71 Bst. c AIG)
1 Das SEM unterhält mit dem EDA und internationalen Organisationen einen permanenten Informationsaustausch über:
- a. Fragen der Papierbeschaffung;
- b. die Organisation der Ausund der Rückreise;
- c. die Sicherheit der amtlichen Begleitpersonen.
2 Es kann das EDA direkt um Interventionen bei den Heimatoder Herkunftsstaaten von ausländischen Personen, gegen die eine Wegoder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde, oder bei den diplomatisch-konsularischen Vertre-
27 tungen ersuchen.
28 Vollzugsdokumentation und Weiterbildung Art. 7
1 Das SEM erstellt und unterhält über die wichtigsten Heimatoder Herkunftsstaaten eine EDV-unterstützte Dokumentation, die alle für den Vollzug von Wegund Ausweisungen sowie von Landesverweisungen wichtigen Informationen enthält, insbesondere über die Reisedokumentbeschaffung, die Reisemöglichkeiten und die Sicherheitsaspekte.
2 Es unterhält mit den zuständigen kantonalen Behörden einen permanenten Informationsaustausch über Fragen des Vollzugs von Wegund Ausweisungen sowie von Landesverweisungen und organisiert insbesondere Weiterbildungskurse und Informationsveranstaltungen.
29 Art. 8 Kantonale Amtshilfe Die Kantone gewähren dem SEM die notwendige Amtshilfe, insbesondere bei der Zuführung von ausländischen Personen, gegen die eine Wegoder Ausweisung oder eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, zu den diplomatisch-konsularischen Vertretungen der Heimatund Herkunftsstaaten, zu den Interviews betreffend Identitätsund Staatsangehörigkeitsabklärungen sowie zu den Flughäfen.
30 Art. 9 Ausstellung von Reiseersatzdokumenten Können für den Vollzug der Wegoder Ausweisung oder der Landesverweisung einer ausländischen Person keine heimatlichen Reisedokumente beschafft werden, so kann das SEM ein Reiseersatzdokument ausstellen, sofern dieses die Rückführung in den Heimatoder Herkunftsstaat beziehungsweise einen Drittstaat ermöglicht.
31 Art. 10 Einstellung der Vollzugsunterstützung
1 Das SEM stellt die Vollzugsunterstützung ein, solange:
32 a. der Vollzug der Wegoder Ausweisung oder der Landesverweisung technisch nicht durchführbar ist;
- b. die notwendige kantonale Amtshilfe nicht geleistet wird;
33 c. der Aufenthalt der ausländischen Person nicht bekannt ist.
2 Der Vollzug ist technisch nicht durchführbar, wenn trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die ausreisepflichtige Person insbesondere kein Reisedokument
34 beschafft werden kann oder keine Ausreisemöglichkeit vorliegt.
35 Flughafendienst Art. 11 Das SEM betreibt einen Flughafendienst (swissREPAT). Dieser erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
- a. Überprüfung der Reisevoraussetzungen und Abklärung von Risiken;
- b. nach Rücksprache mit den zuständigen kantonalen Polizeiorganen und unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorgaben der Lufttransportunternehmen: Festlegung der Vollzugsstufe nach Artikel 28 Absatz 1 der
36 Zwangsanwendungsverordnung vom 12. November 2008 ;
- c. Organisation und Koordination von sozialen, medizinischen und polizeilichen Begleitungen auf dem Luftweg;
- d. Festlegung der Flugrouten und zentrale Flugscheinreservation für Linienflüge;
- e. Organisation von Sonderflügen;
- f. Beratung der zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone;
- g. Auszahlung von Ausreiseund Reisegeldern sowie Rückkehrhilfebeiträgen des Bundes und der Kantone an den Flughäfen.
37 Art. 11 a Dienstleistungen am Flughafen
1 Das SEM kann mit den zuständigen Behörden von Standortkantonen von internationalen Flughäfen oder Dritten Vereinbarungen über die Erbringung von Dienstleistungen am Flughafen abschliessen. Dazu gehören insbesondere:
- a. der Empfang von Personen am Flughafen;
- b. die Kontrolle der Reisebereitschaft, das Check-In und die Aufgabe des Reisegepäcks;
- c. die Sicherheitskontrolle;
- d. die polizeiliche Zuführung von Personen zum Flugzeug;
- e. die Überwachung der Ausreise sowie die entsprechende Berichterstattung;
2 Dienstleistungen, welche die zuständigen Behörden am Flughafen und Dritte im Auftrag des SEM erbringen, werden direkt mit diesen abgerechnet.
3 Für den Empfang am Flughafen und die polizeiliche Zuführung zum Flugzeug vergütet der Bund die folgenden Pauschalen pro Person:
- a. für Linienflüge 400 Franken;
- b. für Sonderflüge in Drittund Herkunftsstaaten 1700 Franken.
4 Das SEM stellt die medizinische Begleitung sicher:
- a. auf allen Sonderflügen für sämtliche rückzuführenden Personen; die Kantone tragen diese Kosten für Personen aus dem Ausländerbereich;
- b. auf Linienflügen für die in Artikel 92 Absatz 2 AsylG aufgeführten Personenkategorien, sofern diese notwendig ist.
38 39 Datenbearbeitung beim Vollzug von Wegund Ausweisungen Art. 12
1 Das SEM führt zur Bearbeitung und Kontrolle der Geschäfte im Rahmen des Vollzugs von Wegund Ausweisungen sowie zur Erstellung von Statistiken ein Informationssystem (AURORA).
2 Zu diesem Zweck werden Daten bearbeitet über:
- a. Identität;
- b. Zivilstand;
- c. Adressen;
- d. Ausweise;
- e. Massnahmen zur Abklärung der Identität und Staatsangehörigkeit;
- f. Sprachkenntnisse;
- g. Vorliegen eines relevanten Arztzeugnisses;
- h. Datum der Haftentlassung;
- i. Gewährleistung der Sicherheit bei Rückführungen;
- j. Stand der ausländerund asylrechtlichen Verfahren;
- k. Stand der Vorbereitungen des Wegund Ausweisungsvollzugs;
- l. Zehrgeld und Rückkehrhilfe.
3 Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit dem Vollzug von Wegund Ausweisungen befasst sind.
40 Art. 13 Kostenrückerstattung durch die Kantone Die Kantone erstatten dem SEM die Vollzugsund Ausreisekosten zurück, die bei ihm für wegoder ausgewiesene oder des Landes verwiesene Personen angefallen sind, für welche die Kantone aufkommen müssen. Diese Kosten werden einzeln abgerechnet.
Art. 14 Kostenabgeltung
1 Das SEM richtet Beiträge aus an die kantonalen Koordinationsstellen, die gestützt auf bilaterale Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt für die Behandlung von Rückübernahmegesuchen zuständig sind.
2 Der Bundesbeitrag wird pauschal ausgerichtet. Das SEM setzt auf Grund des Verwaltungsaufwandes für die Behandlung der Rückübernahmegesuche im Rahmen von Leistungsvereinbarungen die Höhe der Pauschale fest und bestimmt das Nähere über die Ausrichtung und das Verfahren zur Abrechnung.
41 Beteiligung an den Betriebskosten Art. 15 (Art. 82 Abs. 2 AIG)
1 Bei einer kurzfristigen Festhaltung nach Artikel 73 AIG und bei der Anordnung einer Haft nach den Artikeln 75–78 AIG wird dem betreffenden Kanton ab einer Dauer der Festhaltung oder der Haft von zwölf Stunden ein Pauschalbetrag von 200 Franken pro Tag ausgerichtet.
2 Diese Pauschale wird bei Haftanstalten, die der Bund ganz oder teilweise finanziert hat, um den entsprechenden Amortisationsanteil gekürzt. Das EJPD regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Modalitäten des Verfahrens.
3 Das SEM verfolgt gesamtschweizerisch die Entwicklung der Betriebskosten. Die Kantone übermitteln dem SEM die dazu notwendigen Grundlagen zur Zusammensetzung der Betriebskosten.
4 42 …
1 a . Abschnitt: Datenerhebung im Bereich der Zwangsmassnahmen 43
44 Art. 15 a Übermittlung von Daten zur Administrativhaft
1 Die zuständigen kantonalen Behörden übermitteln dem SEM folgende Daten über die Anordnung der Haft nach den Artikeln 73 und 75–78 AIG im Asylund Auslän-
45 derbereich:
- a. die Anzahl der Haftanordnungen und die Dauer der Haft im Einzelfall;
- b. die Anzahl der Rückführungen;
- c. die Anzahl der Haftentlassungen;
- d. die Nationalität der inhaftierten Personen;
- e. das Geschlecht und das Alter der inhaftierten Personen;
- f. die Haftart;
46 der Ort der Inhaftierung; g.
47 die Haftdauer. h.
2 Bei Minderjährigen übermitteln die zuständigen kantonalen Behörden zusätzlich, ob eine Rechtsvertretung eingesetzt wurde und ob Kindesschutzmassnahmen getrof-
48 fen wurden.
1 a . Abschnitt: Internationale Rückführungseinsätze bis
49 (Art. 71 a und 71 a AIG) bis
50 Art. 15 b Zuständigkeiten
1 Bei internationalen Rückführungseinsätzen ist das SEM zuständig für die operative Führung im Rahmen der Zusammenarbeit mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union (Agentur). Es konsultiert und informiert die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) dabei. Es nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
- a. Es ist die nationale Koordinationsstelle für die Teilnahme der Schweiz an internationalen Rückführungseinsätzen.
- b. Es ist zuständig für die Umsetzung von Beschlüssen des Verwaltungsrates oder der Exekutivdirektorin oder des Exekutivdirektors der Agentur bezüglich internationaler Rückführungseinsätze.
2 Für die Zwecke nach Absatz 1 Buchstabe b kann das SEM mit der Agentur Finanzhilfevereinbarungen von beschränkter Tragweite oder andere Vereinbarungen im Hinblick auf die Entsendung von Schweizer Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten, Rückkehrbeobachterinnen und -beobachtern und polizeilichen Begleitpersonen abschliessen. bis 51 Art. 15 b Einsätze im Ausland
1 Im Hinblick auf den Einsatz von schweizerischem Personal im Ausland stellt das SEM in Absprache mit den Kantonen sowie mit den Organisationen, die Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter bereitstellen, sicher, dass die notwendigen Personen für die jeweiligen Pools zur Verfügung stehen.
2 Stellt die Agentur gestützt auf die Artikel 29 Absatz 3, 30 Absatz 3 und 31 Ab-
52 satz 3 der Verordnung (EU) 2016/1624 ein Gesuch um Entsendung von Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten des SEM, von polizeilichen Begleitpersonen der Kantone oder von Rückkehrbeobachterinnen und -beobachtern ins Ausland, so kann das SEM dieses ablehnen, wenn eine Ausnahmesituation in der Schweiz besteht.
53 Art. 15 c Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten des SEM
1 Das SEM unterhält einen Mitarbeiterpool mit Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten, die für internationale Rückführungseinsätze gestützt auf die Verord-
54 nung (EU) 2016/1624 speziell ausund weitergebildet werden.
2 Die Modalitäten zur Entsendung der Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten werden in individuellen Vereinbarungen zwischen diesen Personen und dem SEM geregelt.
55 Art. 15 d Polizeiliche Begleitpersonen der Kantone
1 Gestützt auf die Vereinbarungen des EJPD mit den Kantonen nach Artikel 71 a Absatz 3 AIG stellen die Kantone in Absprache mit dem SEM polizeiliche Begleitpersonen für die internationalen Rückführungseinsätze zur Verfügung.
2 Die Modalitäten zur Entsendung der polizeilichen Begleitpersonen werden in individuellen Vereinbarungen zwischen diesen Personen und den für sie zuständigen Kantonen geregelt.
3 Der Bund vergütet den Kantonen für jede polizeiliche Begleitperson, die sie zur Verfügung stellen, eine Pauschale von 300 Franken pro Tag.
4 Für die Equipenleiterinnen und -leiter vergütet er eine Pauschale von 400 Franken pro Tag.
56 Art. 15 e Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter
1 Das SEM beauftragt Organisationen, die Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter zur Verfügung stellen. Es entsendet diese Personen, um internationale Rückführungseinsätze zu überwachen.
2 Die Aufgaben der Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter werden durch die Agentur festgelegt.
3 bis Das SEM schliesst mit den Organisationen gestützt auf Artikel 71 a Absatz 2 AIG Vereinbarungen ab. Darin werden die weiteren Modalitäten zur Entsendung der Rückkehrbeobachterinnen und beobachter geregelt. Die Artikel 15 g –15 i gelten - sinngemäss. bis 57 Art. 15 e Koordination der internationalen Rückführungseinsätze
1 Das SEM koordiniert den Einsatz von schweizerischem Personal im Rahmen von internationalen Rückführungseinsätzen. Im Rahmen dieser Koordination informiert es die EZV über das zur Verfügung gestellte Personal nach den Artikeln 15 c– 15 e .
2 Es übermittelt die Informationen über internationale Rückführungseinsätze nach
58 Artikel 3 c Absatz 3 der Verordnung vom 26. August 2009 über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums an die EZV. ter 59 Art. 15 e Einsatzmodalitäten für ausländisches Personal in der Schweiz
1 Im Hinblick auf einen Einsatz von ausländischem Personal in der Schweiz reicht das SEM bei der Agentur ein Gesuch um Entsendung von Einsatzteams ein und wirkt bei der Ausarbeitung des Einsatzplans mit.
2 Das SEM ist zuständig für die operative Führung des ausländischen Personals. Dieses ist nur unter der Einsatzleitung von schweizerischem Personal zur Vornahme hoheitlicher Tätigkeiten befugt.
3 Das SEM vereinbart die Mittel und Modalitäten des Einsatzes von ausländischem Personal mit der Agentur und den anderen Schengen-Staaten.
4 Die Befugnisse des ausländischen Personals können in begründeten Fällen entzogen werden.
5 Das ausländische Personal untersteht in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den Vorschriften des Herkunftsstaats.
6 Der Bund haftet für Schäden, die von ausländischem Personal in der Schweiz
60 verursacht werden, nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 . quater 61 Verantwortlichkeit für schweizerisches Personal im Ausland Art. 15 e
1 Für Schäden, die von schweizerischem Personal im Ausland verursacht werden, haftet der Einsatzstaat. Sind die Schäden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht
62 worden, so ist das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 anwendbar, wenn der Einsatzstaat von der Schweiz die Rückerstattung entrichteter Beträge verlangt.
2 Schweizerisches Personal, das bei einem Einsatz im Ausland eine Straftat begeht, untersteht dem Recht des Einsatzstaats. Verzichtet dieser auf die Strafverfolgung, so
63 ist das Strafgesetzbuch anwendbar.
1 b . Abschnitt: Überwachung von Ausschaffungen auf dem Luftweg 64
Art. 15 f Umfang der Überwachung
65 (Art. 71 a Abs. 1 AIG) bis
1 Werden ausländische Personen, gegen die eine Wegoder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde, auf dem Luftweg ausgeschafft, so umfasst die
66 Überwachung der Ausschaffung die folgenden Phasen:
- a. die Zuführung der betroffenen Personen an den Flughafen;
- b. die Bodenorganisation am Flughafen;
- c. den Flug;
- d. die Ankunft am Zielflughafen und die Übergabe der betroffenen Personen an die Behörden des Zielstaats.
2 Können die betroffenen Personen im Zielstaat nicht übergeben werden, so umfasst die Überwachung auch den Rückflug in die Schweiz, den Empfang am Flughafen und die Übergabe an die zuständigen kantonalen Behörden.
Art. 15 g Übertragung von Aufgaben an Dritte
67 (Art. 71 a Abs. 2 AIG) bis
1 Das SEM beauftragt Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen auf dem Luftweg. Die beauftragten Dritten müssen unabhängig sein von allen Stellen, die an ausländerrechtlichen oder asylrechtlichen Verfahren oder am Vollzug von Wegoder Ausweisungen oder Landesverweisungen beteiligt
68 sind.
2 Das SEM schliesst mit den beauftragten Dritten Vereinbarungen ab.
Art. 15 h Aufgaben der beauftragten Dritten
69 (Art. 71 a Abs. 2 AIG) bis
1 Die beauftragten Dritten:
- a. beobachten einzelne oder sämtliche Phasen einer Ausschaffung auf dem Luftweg;
- b. erstatten dem SEM Bericht über jede begleitete Ausschaffung;
- c. erstellen einen jährlichen Tätigkeitsund Rechenschaftsbericht zuhanden des EJPD und der Konferenz der Kantonalen Justizund Polizeidirektorinnen und -direktoren.
2 Sie können:
- a. an Sitzungen zur Vorbereitung einer Ausschaffung auf dem Luftweg teilnehmen;
- b. während der Ausschaffung dem zuständigen Equipenleiter oder der zuständigen Equipenleiterin ihre Beanstandungen oder Bemerkungen mitteilen.
Art. 15 i Kostenabgeltung
70 (Art. 71 a AIG) bis
1 Das SEM entschädigt die beauftragten Dritten für ihre Aufgaben bei der Überwachung von Ausschaffungen.
2 Die Entschädigung wird pauschal ausgerichtet.
1 c . Abschnitt: 71 Beteiligung des Bundes an den Kosten für den Bau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten
Art. 15 j Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung des Bundes
(Art. 82 Abs. 1 AIG) Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an den Neu-, Ausund Umbau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Die Haftanstalt dient ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungsund Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung.
72 b. Die Haftanstalt steht mehreren Kantonen und dem Bund zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegoder Ausweisung oder der Landesverweisung offen; ist insbesondere die Erreichbarkeit der Haftanstalt aufgrund ihrer geografischen Lage erschwert, so kann auf das Erfordernis der kantonsübergreifenden Nutzung und der Nutzung durch den Bund verzichtet werden.
- c. Die Haftanstalt muss über genügend Räumlichkeiten für Freizeitbeschäftigung, Arbeitsmöglichkeiten, medizinische Betreuung und die Wahrnehmung sozialer Kontakte verfügen.
- d. Die räumlich getrennte Unterbringung von besonders verletzlichen Personen, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Kindern von den übrigen Insassinnen und Insassen ist gewährleistet.
73 e. Für Insassinnen und Insassen sind innerhalb der Haftanstalt genügend Möglichkeiten vorgesehen, sich zu bewegen, ohne dass die Sicherstellung des Vollzugs der Wegoder Ausweisung oder der Landesverweisung, ein geregelter Anstaltsbetrieb und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften beeinträchtigt werden.
- f. Die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–e des Bundes-
74 gesetzes vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Strafund Massnahmenvollzug (LSMG) sind sinngemäss erfüllt.
Art. 15 k Höhe der Beiträge
(Art. 82 Abs. 1 AIG)
1 Der Bundesbeitrag beläuft sich auf höchstens 35 Prozent der anerkannten Bauund Einrichtungskosten, wenn die neue oder die ausoder umgebaute Haftanstalt über mindestens 20 Haftplätze verfügt.
2 Der Bundesbeitrag beläuft sich auf höchstens 60 Prozent der anerkannten Bauund Einrichtungskosten, wenn die neue oder die ausoder umgebaute Haftanstalt über mindestens 50 Haftplätze verfügt.
3 Der Bund übernimmt bis 100 Prozent der anerkannten Bauund Einrichtungskosten, wenn die neue oder die ausoder umgebaute Haftanstalt über mindestens
50 Haftplätze verfügt und vorrangig der Sicherstellung des Vollzugs von Wegweisungen im Asylbereich dient, die direkt ab Zentren des Bundes vollzogen werden
75 können.
Art. 15 l Berechnungsmethode
1 Der Bund berechnet seine Beiträge an die anerkannten Kosten von Neu-, Ausund
76 Umbauten nach der Methode der Platzkostenpauschale (Art. 4 Abs. 2 LSMG ).
2 Das EJPD bestimmt die Bemessungsgrundsätze und legt eine Platzkostenpauschale «Administrativhaft» fest.
Art. 15 m Baubeiträge
Für die Baubeiträge gelten sinngemäss die Artikel 12 Absatz 2 (Berechnungsmethode), Artikel 13 (anerkannte Baukosten), Artikel 15 (Festlegung der Pauschalen und Zuschläge; Anpassung an Kostenentwicklung und Teuerung), Artikel 19 Absätze 2–4 (Platzkostenpauschale), Artikel 20 (Sicherheitszuschläge) sowie Artikel 20 b (Zuschläge für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung bei Neuund
77 Umbauten) der Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Strafund Massnahmenvollzug (LSMV).
Art. 15 n Meldung von Zweckänderungen und Rückforderung von Beiträgen
(Art. 82 Abs. 1 AIG)
1 Wird die unterstützte Haftanstalt für einen anderen Zweck verwendet, so ist dies dem Bundesamt für Justiz (BJ) unverzüglich zu melden.
2 Für die Rückforderung von Beiträgen gelten sinngemäss Artikel 12 Absätze 1 und
78 2 LSMG .
3 Das BJ kann den Betrag der Rückforderung ermässigen oder auf eine Rückforderung verzichten, wenn:
- a. die Zweckänderung nur für eine kurze Dauer besteht;
- b. die Einrichtung dem Vollzug anderer Haftarten oder der Erfüllung von bundesrechtlichen Vollzugsaufgaben dient.
Art. 15 o Organisation und Verfahren
(Art. 82 Abs. 1 AIG)
1 Das BJ hört vor Erlass der Beitragsverfügung das SEM zum Bedarf nach neuen Haftplätzen und zum Standort der geplanten Baute an.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 25–33
79 LSMV .
1 d . Abschnitt: 80 Aufbewahrung und Löschung medizinischer Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit (Art. 71 b Abs. 2 AIG)
Art. 15 p
1 Die medizinischen Daten können von den Anfrageberechtigten gemäss Artikel 71 b Absatz 1 AIG bis zum Vollzug der Wegoder Ausweisung oder der Landesverweisung bearbeitet werden.
2 Die medizinischen Daten sind spätestens zwölf Monate nachdem die Person die Schweiz verlassen hat oder nachdem ihr Untertauchen festgestellt wurde zu löschen.
2. Abschnitt: Vorläufige Aufnahme
81 Art. 16 Zuständigkeit Das SEM ordnet die vorläufige Aufnahme an und vollzieht sie, soweit nach dem AIG nicht die Kantone dafür zuständig sind.
82 Art. 17 Antrag auf vorläufige Aufnahme
1 Hat das SEM über Asyl und Wegweisung befunden, so können die zuständigen kantonalen Behörden eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, wenn der Vollzug der Wegweisung unmöglich ist.
2 Ein Kanton kann eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, sofern er rechtzeitig alle notwendigen Massnahmen für den Vollzug der Wegweisung getroffen hat. Verunmöglicht die Person durch ihr eigenes Verhalten den Vollzug der Wegweisung, so wird keine vorläufige Aufnahme verfügt.
83 Art. 18 Bezeichnung von Staaten in welche Wegweisung prinzipiell zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG)
1 Im Hinblick auf die Feststellung, dass die Rückkehr in einen Heimatoder Herkunftsstaat oder in ein Gebiet dieses Staates zumutbar ist, werden berücksichtigt:
- a. die politische Stabilität namentlich das Fehlen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt;
- b. das Vorhandensein einer medizinische Grundversorgung;
- c. weitere landesspezifische Eigenheiten.
2 Die Heimatoder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist, sind in Anhang 2 aufgeführt.
84 Art. 19
85 Art. 20 Ausweispapiere
1 Ausländische Personen, denen vorläufige Aufnahme gewährt wurde, müssen ihre Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausländischen Ausweispapiere beim SEM hinterlegen. 1bis Hinterlegen vorläufig aufgenommene Personen ihre Reisedokumente nicht, können diese vom SEM eingezogen werden. Nicht hinterlegte Reisedokumente gelten als verloren und werden im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL)
86 ausgeschrieben.
2 Die kantonalen Behörden stellen der ausländischen Person entsprechend der vom SEM getroffenen Verfügung einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlängerbaren Ausländerausweis F aus. Dieser gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er hält nur die Rechtsstellung fest und berechtigt nicht zum Grenzübertritt.
3 Im Ausweis F werden der Aufenthaltsort und gegebenenfalls die Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit eingetragen. Änderungen dieser Eintragungen werden von den kantonalen Behörden vorgenommen.
4 Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises F kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden. 4bis Vorläufig aufgenommene Personen müssen ihren Ausweis F zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit unaufgefordert der zuständigen kantonalen Behörde zur Verlängerung vorlegen.
5 Der Ausweis F wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.
Art. 21 Verteilung auf die Kantone
Die Verteilung auf die Kantone und der Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen richten sich nach den Artikeln 21 und 22 der Asylverordnung vom
87 11. August 1999 .
88 Art. 22 und 23
89 Art. 24 Familienvereinigung (Art. 85 Abs. 7 AIG) Das Verfahren über die Vereinigung von Familienangehörigen von vorläufig aufgenommenen Personen in der Schweiz richtet sich nach Artikel 74 der Verordnung
90 vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).
91 Art. 25
92 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Art. 26
1 Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
2 Das SEM kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2–4 AIG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an.
3 Das SEM setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Wegoder Ausweisung angeordnet wird.
93 94 Definitive Ausreise Art. 26 a Als definitive Ausreise nach Artikel 84 Absatz 4 AIG gilt eine Ausreise insbeson-
95 dere, wenn die vorläufig aufgenommene Person:
- a. in einem anderen Staat ein Asylgesuch einreicht;
- b. in einem anderen Staat eine Aufenthaltsregelung erhält;
96 … c.
97 d. ohne ein Rückreisevisum nach Artikel 7 der Verordnung vom 14. November
98 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) oder ohne einen Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 4 RDV in ihren Heimatoder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist;
99 über die Gültigkeitsdauer eines Rückreisevisums nach Artikel 7 RDV oder e. eines Passes für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 4 RDV im Ausland verbleibt;
- f. sich abmeldet und ausreist.
2 a . Abschnitt: Wegweisungsverfügung 100
Art. 26 b Inhalt der Wegweisungsverfügung
(Art. 64 AIG)
1 Die Wegweisungsverfügung enthält:
- a. die Verpflichtung der ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen;
- b. den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz verlassen haben muss;
- c. die Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall.
2 Die Wegweisungsverfügung muss begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein.
Art. 26 c Formlose Aufforderung
(Art. 64 Abs. 2 AIG)
1 Werden Ausländerinnen und Ausländer mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), formlos aufgefordert, sich in diesen Schengen-Staat zu begeben, so müssen sie die Schweiz innerhalb eines Tages verlassen. Eine längere Ausreisefrist kann gewährt werden, wenn besondere Umstände wie gesundheitliche Probleme oder die familiäre Situation dies erfordern.
2 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 26 d Standardformular
(Art. 64 b AIG) Das SEM stellt den zuständigen Stellen die notwendigen Standardformulare zur Verfügung.
Art. 26 e Informationsblatt
(Art. 64 f Abs. 2 AIG)
1 Das Informationsblatt wird zusammen mit dem Standardformular ausgehändigt. Es muss zumindest in den fünf Sprachen vorliegen, die von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern am häufigsten verwendet oder verstanden werden.
2 Es muss insbesondere Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen der Verfügung, auf die Möglichkeit der Einreichung eines Rechtsmittels und auf die Folgen der Nichteinhaltung der Ausreisefrist enthalten.
3 Das SEM stellt den zuständigen Behörden die Informationsblätter zur Verfügung.
2 b . Abschnitt: 101 Gestaffelter Vollzug einer Wegoder Ausweisung oder einer Landesverweisung
Art. 26 f
1 Lassen mehrere Mitglieder einer Familie, die von der gleichen Verfügung über die Wegoder Ausweisung oder die Landesverweisung betroffen sind, die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen, so kann die Verfügung zeitlich gestaffelt vollzogen werden.
2 Eine Staffelung nach Absatz 1 setzt voraus, dass sie für alle betroffenen Familienmitglieder zumutbar ist und die Weg oder Ausweisung oder die Landesverweisung in absehbarer Zeit vollzogen werden kann.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten für die eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.
2 c . Abschnitt: Wegweisung bei bestehender Landesverweisung 102
Art. 26 g Vorrang des Vollzugs der Landesverweisung
1 Der Vollzug einer Landesverweisung geht dem Vollzug einer Wegweisung vor, die im Rahmen eines Asylverfahrens angeordnet worden ist.
2 Kehrt eine Person, die von einer Landesverweisung betroffen ist, in die Schweiz zurück, und reicht sie ein Asylgesuch oder ein Mehrfachgesuch nach Artikel 111 c Absatz 1 AsylG ein, so verfügt das SEM keine Wegweisung. Der Kanton, der für den Vollzug einer noch geltenden Landesverweisung zuständig ist, prüft die Gründe für einen allfälligen Aufschub. Liegen keine solchen Gründe vor, vollzieht der betreffende Kanton die Landesverweisung.
3 Kehrt eine Person, die von einer Landesverweisung und von einem ausländerrechtlichen Einreiseverbot nach Artikel 67 Absätze 1 und 2 AIG betroffen ist, in die Schweiz zurück, so wird die Landesverweisung vollzogen.
Art. 26 h Ausreisekosten
(Art. 87 Abs. 2 AIG; Art. 92 Abs. 2 AsylG)
1 Wurde nach Einreichung eines Asylgesuchs ein Strafverfahren eröffnet, das zur Anordnung der Landesverweisung geführt hat, so übernimmt das SEM die Kosten für die Ausreise, soweit die betreffende Person einer in Artikel 92 Absatz 2 AsylG aufgeführten Personengruppe angehört. Die für den Vollzug der Landesverweisung zuständige kantonale Behörde macht die Kosten beim SEM geltend. Die Artikel 55– 103 61 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen sind anwendbar.
2 Die Ausreisekosten werden nicht übernommen, wenn das Asylgesuch der betreffenden Person nach ihrer Rückkehr in die Schweiz nach Artikel 111 c Absatz 2 AsylG formlos abgeschrieben worden ist.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
104 Die Verordnung vom 25. November 1987 über die vorläufige Aufnahme von Ausländern wird aufgehoben.
Art. 28 Übergangsbestimmung
Für jugoslawische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz im Kosovo, deren gruppenweise vorläufige Aufnahme bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben worden ist, und die zu diesem Zeitpunkt von der zuständigen kantonalen Behörde noch keine Ausreisefrist angesetzt erhalten haben, setzt nach Artikel 26 dieser Verordnung das SEM die Ausreisefrist fest. 105 Art. 28 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung bereits seit drei oder mehr Jahren vorläufig aufgenommen sind, können sofort ein Gesuch um Einbezug der Familienangehörigen in die vorläufige Aufnahme stellen.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft. Schlussbestimmungen zur Änderung vom 24. März 2004 106
1 Die Nothilfeentschädigung (Art. 15 b ) und die Vollzugsentschädigung (Art. 15 c ) werden erstmals für das Jahr 2005 angepasst.
2 Der Bund richtet den Kantonen für Personen, deren Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32–34 und deren Wegweisungsentscheid nach dem Artikel 44 des Asylgesetzes vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig wurde, Vollzugsentschädigungen nach Artikel 15 c dieser Verordnung aus. Diese pauschale Entschädigung wird nur ausgerichtet, wenn die Wegweisung innert neun Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung vollzogen worden ist. Keine Vollzugsentschädigung wird ausgerichtet für Personen, für die der Bund den Kantonen im Rahmen der Vollzugs- 107 unterstützung nach Artikel 22 a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer die Abgeltung der Sozialhilfekosten nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a des Asylgesetzes zugesichert hat. Schlussbestimmungen zur Änderung vom 1. März 2006 108
1 Das SEM erstattet den Kantonen rückwirkend für das Jahr 2005 die Differenz zwischen der Nothilfeentschädigung nach Artikel 15 b Absatz 5 und der Nothilfeent- 109 schädigung nach Artikel 15 b Absatz 5 in der Fassung vom 24. März 2004 . Die Auszahlung erfolgt im 2. Quartal 2006.
2 Die Nothilfeentschädigung nach Artikel 15 b Absatz 5 wird erstmals für das Jahr 2007 an die Teuerung angepasst.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^3]: SR 142.20
[^4]: Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^5]: SR 142.31
[^6]: SR 172.010
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^10]: SR 311.0
[^11]: SR 321.0
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849). von ausländischen Personen. V
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006 (AS 2006 927). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).
[^20]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 26. März 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 865).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567). von ausländischen Personen. V
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).
[^36]: SR 364.3 von ausländischen Personen. V
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1748).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. März 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 865). von ausländischen Personen. V
[^42]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1649). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).
[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6949).
[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1649). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
[^52]: Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Auf- hebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG, Fassung gemäss ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1. von ausländischen Personen. V
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1649). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
[^54]: bis Siehe Fussnote zu Art. 15 b Abs. 2.
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1649). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018, Abs. 4 in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 3119).
[^56]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammen- hang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des KVG und des BG über die AHV (AS 2006 4739). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
[^58]: SR 631.062
[^59]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
[^60]: SR 170.32
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
[^62]: SR 170.32
[^63]: SR 311.0 von ausländischen Personen. V
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5769).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. März 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 865).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). von ausländischen Personen. V
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^74]: SR 341
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).
[^76]: SR 341
[^77]: SR 341.1
[^78]: SR 341
[^79]: SR 341.1
[^80]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6167). von ausländischen Personen. V
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6167).
[^84]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassung an das BG über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^87]: SR 142.311
[^88]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567). von ausländischen Personen. V
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).
[^90]: SR 142.201
[^91]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).
[^93]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 (AS 2007 5567). Fassung gemäss An- hang 4 Ziff. 2 der V vom 14. Nov. 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6049).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^96]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. März 2014, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 865).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
[^98]: SR 143.5
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
[^100]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5769). von ausländischen Personen. V
[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).
[^102]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).
[^103]: SR 142.312
[^104]: [AS 1987 1669, 1990 1579, 1991 1165, 1995 5041]
[^105]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammen- hang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des KVG und des BG über die AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739). von ausländischen Personen. V
[^106]: AS 2004 1649
[^107]: [BS 1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff. II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111 2262 Anhang Ziff. 1, 2000 1891 Ziff. IV 2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II 2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931 Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das Ausländer- und Integra- tionsgesetz vom 16. Dez. 2005 (SR 142.20 ).
[^108]: AS 2006 927
[^109]: AS 2004 1649
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