Änderungshistorie
Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
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· 1998-06-26
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2008-12-12
2008-01-01
2007-01-01
Änderungen vom 2007-01-01
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<sup>2</sup> Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
##### **Art. 6** Verfahrensgrundsätze
Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember
<sup>3</sup> 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz) und dem Bundesrechtspflegegesetz vom
<sup>4</sup> (Bundesrechtspflegegesetz), soweit das vorliegende Gesetz 16. Dezember 1943 nichts anderes bestimmt.
<sup>3</sup> Art. 6 Verfahrensgrundsätze
<sup>4</sup> Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz), dem Verwaltungsgerichts-
<sup>5</sup> <sup>6</sup> gesetz vom 17. Juni 2005 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 , soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
### 2. Kapitel: Asylsuchende
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##### **Art. 10** Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten
<sup>1</sup> <sup>5</sup> Das Bundesamt für Migration (Bundesamt) nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.
<sup>1</sup> <sup>7</sup> Das Bundesamt für Migration (Bundesamt) nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.
<sup>2</sup> Behörden und Amtsstellen stellen Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente, die auf die Identität einer asylsuchenden Person Hinweise geben können, zuhanden des Bundesamtes sicher.
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<sup>2</sup> Wird die Asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so stellt die Behörde ihre Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
<sup>3</sup> Wer ein Asylgesuch aus dem Ausland stellt, ist nicht verpflichtet, eine Zustell-
<sup>8</sup> adresse in der Schweiz zu bezeichnen.
##### **Art. 13** Eröffnung und Begründung von Verfügungen und Entscheiden
<sup>1</sup> Verfügungen und Entscheide können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden.
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<sup>3</sup> Die zuständigen Behörden können Personen, die an der Grenze oder bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen (Art. 21– 23), auch unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen und Entscheide eröffnen. Die betreffenden Personen müssen die Aushändigung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich bestätigen; bleibt die Bestätigung aus, so macht die zuständige Behörde die Aushändigung aktenkundig. Artikel 11 Absatz 3 des Ver-
<sup>6</sup> waltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung bekannt gegeben.
<sup>9</sup> waltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung bekannt gegeben.
<sup>4</sup> In anderen dringlichen Fällen kann das Bundesamt eine kantonale Behörde, eine schweizerische diplomatische Mission oder einen konsularischen Posten im Ausland (schweizerische Vertretung) ermächtigen, unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen oder Entscheide zu eröffnen.
##### **Art. 14** Verhältnis zu fremdenpolizeilichen Verfahren
<sup>1</sup> Besteht kein Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, so kann vom Zeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise nach seiner rechtskräftigen Ablehnung oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer solchen Bewilligung eingeleitet werden.
<sup>2</sup> Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
<sup>3</sup> Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den fremdenpolizeilichen Bestimmungen verlängert werden.
<sup>10</sup> Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren
<sup>1</sup> Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
<sup>2</sup> Der Kanton kann mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:
- a. die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
- b. der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; und
- c. wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.
<sup>3</sup> Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem Bundesamt unverzüglich.
<sup>4</sup> Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des Bundesamtes Parteistellung.
<sup>5</sup> Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
<sup>6</sup> Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
##### **Art. 15** Interkantonale Stellen
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<sup>2</sup> Das Verfahren vor dem Bundesamt wird in der Regel in der Amtssprache geführt, in der die kantonale Anhörung stattfand oder die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.
<sup>3</sup> Das Verfahren vor der Schweizerischen Asylrekurskommission (Rekurskommission) wird in der Regel in der Sprache geführt, in der die angefochtene Verfügung ergangen ist. Hat die Partei ihr Rechtsmittel in einer anderen Amtssprache verfasst, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
<sup>3</sup> <sup>11</sup> ...
##### **Art. 17** Besondere Verfahrensbestimmungen
<sup>1</sup> <sup>7</sup> Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
<sup>1</sup> <sup>12</sup> Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
<sup>2</sup> Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
<sup>3</sup> Wird einem Kanton eine unbegleitete minderjährige Asylsuchende Person zugewiesen, so ernennt er für die Dauer des Verfahrens unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen wahrnimmt. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
<sup>13</sup> Art. 17 a Gebühren für Dienstleistungen Das Bundesamt kann Gebühren und Auslagen für Dienstleistungen zu Gunsten Dritter diesen in Rechnung stellen.
<sup>14</sup> Art. 17 b Gebühren
<sup>1</sup> Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylund Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch, so erhebt das Bundesamt für dieses Verfahren eine Gebühr, sofern es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Wiedererwägungsgesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
<sup>2</sup> Das Bundesamt befreit nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.
<sup>3</sup> Das Bundesamt kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet:
- a. wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder
- b. im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
<sup>4</sup> Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylund Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch, so finden die Absätze 1–3 sinngemäss Anwendung, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimatoder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt.
<sup>5</sup> Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses.
#### 2. Abschnitt: Asylgesuch und Einreise
##### **Art. 18** Asylgesuch
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<sup>2</sup> Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
<sup>3</sup> <sup>8</sup> Das Bundesamt weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone). Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
<sup>3</sup> <sup>15</sup> Das Bundesamt weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone). Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
<sup>4</sup> Den Kantonen nicht zugewiesen werden Personen, auf deren Asylgesuch in der Empfangsstelle nicht eingetreten worden ist (Art. 32–34). Davon ausgenommen sind namentlich Personen:
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- b. die wegen eines in der Schweiz begangenen Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt werden oder bereits verurteilt worden sind; oder
<sup>9</sup> c. deren Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
<sup>16</sup> c. deren Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
##### **Art. 28** Zuweisung eines Aufenthaltsortes und Unterbringung
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<sup>2</sup> Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende:
- a. den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgeben, die es erlauben, sie zu identifizieren; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen;
<sup>17</sup> a. den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben;
- b. die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht;
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- e. in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimatoder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind;
<sup>10</sup> f. in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
<sup>18</sup> f. in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
<sup>3</sup> Absatz 2 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn:
- a. Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abzugeben;
- b. auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Artikel 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird; oder
- c. sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
<sup>19</sup> hindernisses nötig sind.
##### **Art. 33** Nichteintreten bei missbräuchlicher Nachreichung eines Gesuchs
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<sup>1</sup> In den Fällen nach den Artikeln 32 Absätze <sup>1</sup> und 2 Buchstaben a und f, 33 und 34 findet eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 statt. Dasselbe gilt in den Fällen nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe e, wenn die Asylsuchende Person aus ihrem
<sup>11</sup> Heimatoder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist.
<sup>20</sup> Heimatoder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist.
<sup>2</sup> In den übrigen Fällen nach Artikel 32 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt.
<sup>12</sup> Art. 37 Nichteintretensentscheide Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchsstellung zu treffen und summarisch zu begründen.
<sup>21</sup> Art. 37 Nichteintretensentscheide Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchsstellung zu treffen und summarisch zu begründen.
##### **Art. 38** Asyl ohne weitere Abklärungen
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##### **Art. 42** Aufenthalt und vorsorgliche Wegweisung
<sup>1</sup> Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich unter Vorbehalt von Artikel 112 bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
<sup>1</sup> Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich unter Vorbehalt von Absatz 3 und Artikel 45 Absatz 2 bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz
<sup>22</sup> aufhalten.
<sup>2</sup> Das Bundesamt kann Asylsuchende jedoch vorsorglich wegweisen, wenn ihre Weiterreise in einen Drittstaat zulässig, zumutbar und möglich ist, namentlich wenn:
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<sup>2</sup> Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt es das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
<sup>13</sup> die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG).
<sup>3</sup> Eine vorläufige Aufnahme kann ferner in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage angeordnet werden, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist.
<sup>4</sup> Bei der Beurteilung der schwerwiegenden persönlichen Notlage sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische Situation der Kinder zu berücksichtigen.
<sup>5</sup> Das Bundesamt oder die Rekurskommission gibt vor einer Ablehnung des Asylgesuchs dem Kanton Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist die vorläufige Aufnahme oder den Vollzug der Wegweisung zu beantragen.
<sup>14</sup> Rechtsstellung von Personen mit Nichteintretensentscheid Art. 44 a Für Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32–34 und einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid gelten die Bestim-
<sup>15</sup> mungen des ANAG . Vorbehalten bleibt Artikel 14.
<sup>23</sup> die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). 3-5 <sup>24</sup> ...
<sup>25</sup> Art. 44 a Rechtsstellung von Personen mit Nichteintretensentscheid Für Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32–34 und einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid gelten die Bestim-
<sup>26</sup> mungen des ANAG . Vorbehalten bleibt Artikel 14.
##### **Art. 45** Inhalt der Wegweisungsverfügung
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- f. die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
<sup>2</sup> <sup>16</sup> ...
<sup>2</sup> <sup>27</sup> ...
##### **Art. 46** Vollzug durch die Kantone
<sup>1</sup> Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollzie-
<sup>17</sup> hen. 1bis Bei Personen, die nach Artikel 27 Absatz 4 keinem Kanton zugewiesen wurden, ist für den Vollzug der Wegweisung derjenige Kanton zuständig, der in der Wegweisungsverfügung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe f bezeichnet wurde. Bei der Bezeichnung des Kantons, der für den Vollzug der Wegweisung zuständig ist, gilt
<sup>18</sup> der Schlüssel für die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone sinngemäss.
<sup>28</sup> hen. 1bis Bei Personen, die nach Artikel 27 Absatz 4 keinem Kanton zugewiesen wurden, ist für den Vollzug der Wegweisung derjenige Kanton zuständig, der in der Wegweisungsverfügung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe f bezeichnet wurde. Bei der Bezeichnung des Kantons, der für den Vollzug der Wegweisung zuständig ist, gilt
<sup>29</sup> der Schlüssel für die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone sinngemäss.
<sup>2</sup> Erweist sich der Vollzug als nicht möglich, so beantragt der Kanton dem Bundesamt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
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##### **Art. 51** Familienasyl
<sup>1</sup> Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
<sup>1</sup> Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
<sup>30</sup> keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
<sup>2</sup> Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen.
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<sup>4</sup> Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach den Absätzen 1 und 2 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.
<sup>5</sup> Der Bundesrat regelt für Flüchtlinge, die vorläufig aufgenommen worden sind, die Voraussetzung für eine Vereinigung der Familie in der Schweiz.
<sup>5</sup> <sup>31</sup> ...
##### **Art. 52** Aufnahme in einem Drittstaat
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Die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz richtet sich nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht, soweit nicht besondere Bestimmungen,
<sup>19</sup> namentlich dieses Gesetzes und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anwendbar sind.
<sup>32</sup> namentlich dieses Gesetzes und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anwendbar sind.
##### **Art. 59** Wirkung
Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder die als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wurden, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sowie des Abkommens vom
<sup>20</sup> 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
<sup>33</sup> 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
##### **Art. 60** Regelung der Anwesenheit
<sup>1</sup> Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich ordnungsgemäss aufhalten.
<sup>2</sup> Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat und die sich seit mindestens fünf Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, haben Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund nach Artikel 10
<sup>21</sup> Absatz 1 Buchstabe a oder b des ANAG vorliegt.
<sup>2</sup> Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat und die sich seit mindestens fünf Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, haben Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund nach Artikel 10 Ab-
<sup>34</sup> satz 1 Buchstabe a oder b des ANAG vorliegt.
##### **Art. 61** Erwerbstätigkeit
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- b. aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1–6 des Abkommens vom
<sup>22</sup> 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
<sup>35</sup> 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
<sup>2</sup> Das Bundesamt widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben.
<sup>3</sup> Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
<sup>4</sup> Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.
<sup>4</sup> Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner
<sup>36</sup> und die Kinder.
##### **Art. 64** Erlöschen
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##### **Art. 71** Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien
<sup>1</sup> Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird ebenfalls vorübergehender Schutz gewährt, wenn:
<sup>1</sup> Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern von Schutzbedürftigen und
<sup>37</sup> ihren minderjährigen Kindern wird vorübergehend Schutz gewährt, wenn:
- a. sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Artikel 73 vorliegen;
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Im Übrigen finden auf die Verfahren nach den Artikeln 68, 69 und 71 die Bestim-
<sup>23</sup> mungen des 1. und des 3. Abschnittes des 2. Kapitels sinngemäss Anwendung .
<sup>38</sup> mungen des 1. und des 3. Abschnittes des 2. Kapitels sinngemäss Anwendung .
##### **Art. 73** Ausschlussgründe
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<sup>4</sup> Geben die betroffenen Personen auf das gewährte rechtliche Gehör keine Stellungnahme ab, so verfügt das Bundesamt die Wegweisung. Für den Vollzug der Wegweisung gelten die Artikel 10 Absatz 4 und 46–48 dieses Gesetzes sowie Artikel 22 a
<sup>24</sup> des ANAG sinngemäss.
<sup>39</sup> des ANAG sinngemäss.
##### **Art. 77** Rückkehr
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<sup>2</sup> Der vorübergehende Schutz wird nicht widerrufen, wenn sich die schutzbedürftige Person mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden in ihren Heimatoder Herkunftsstaat begibt.
<sup>3</sup> Der Widerruf des vorübergehenden Schutzes erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder, ausser es erweise sich, dass diese nicht schutzbedürftig sind.
<sup>3</sup> Der Widerruf des vorübergehenden Schutzes erstreckt sich nicht auf den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner und die Kinder,
<sup>40</sup> ausser es erweise sich, dass diese nicht schutzbedürftig sind.
<sup>4</sup> Soll der vorübergehende Schutz widerrufen werden, so findet in der Regel eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 statt.
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Der vorübergehende Schutz erlischt, wenn die schutzbedürftige Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt, auf den vorübergehenden Schutz
<sup>25</sup> verzichtet oder gestützt auf das ANAG eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat.
<sup>41</sup> verzichtet oder gestützt auf das ANAG eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat.
### 5. Kapitel: Fürsorge
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Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder von Asylsuchenden werden während des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende bis Person als Flüchtling anerkannt oder nach Artikel 14 a Absatz 3, 4 oder 4 des
<sup>26</sup> vorläufig aufgenommen wird. ANAG
<sup>42</sup> vorläufig aufgenommen wird. ANAG
#### 2. Abschnitt: Rückerstattungspflicht und Sicherheitsleistungen
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- b. einen Pauschalbeitrag an die Betreuungsund Verwaltungskosten. 1bis In Bezug auf Personen nach Artikel 44 a gilt für das subventionsrechtliche Ver-
<sup>27</sup> <sup>28</sup> hältnis zwischen Bund und Kantonen Artikel 14 f ANAG .
<sup>43</sup> <sup>44</sup> hältnis zwischen Bund und Kantonen Artikel 14 f ANAG .
<sup>2</sup> Der Bund zahlt den Kantonen die Hälfte der Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe a für Schutzbedürftige, die nach Artikel 74 Absatz 2 einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, bis zum Tag, an dem die Wegweisung zu vollziehen ist, beziehungsweise bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder längstens bis zum Zeitpunkt, in dem eine solche nach Artikel 74 Absatz 3 erteilt werden könnte.
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<sup>2</sup> Wer Bundesbeiträge erhält, muss den mit der Finanzaufsicht betrauten Organen auf Verlangen die notwendigen Akten und Rechnungsunterlagen vorlegen, die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Zutritt an Ort und Stelle gewähren. Verletzungen dieser Pflicht werden nach Artikel 40 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober
<sup>29</sup> 1990 sanktioniert.
<sup>45</sup> 1990 sanktioniert.
<sup>3</sup> Die Eidgenössische Finanzkontrolle übt ihre Aufsicht über das Finanzgebaren im
<sup>30</sup> Asylbereich nach Massgabe des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 1967 aus. Sie kann auch Kontrollen an Ort und Stelle durchführen.
<sup>46</sup> Asylbereich nach Massgabe des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 1967 aus. Sie kann auch Kontrollen an Ort und Stelle durchführen.
### 7. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten
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Das Bundesamt, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten privaten Organisationen können Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3
<sup>31</sup> Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz einer asylsuchenden oder schutzbedürftigen Person und ihrer Angehörigen bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
<sup>47</sup> Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz einer asylsuchenden oder schutzbedürftigen Person und ihrer Angehörigen bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
##### **Art. 97** Bekanntgabe von Personendaten an den Heimatoder
Herkunftsstaat
<sup>1</sup> Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimatoder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden.
<sup>2</sup> Vom Zeitpunkt an, in dem ein Wegweisungsentscheid vollziehbar ist, darf die zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere Kontakt mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaates aufnehmen und diesen die zur Ausweiserstellung erforderlichen Personalien bekannt geben.
<sup>1</sup> Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimatoder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein
<sup>48</sup> Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.
<sup>2</sup> Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimatoder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das
<sup>49</sup> Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.
<sup>3</sup> Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimatoder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde folgende Daten der ausländischen Behörde bekannt geben:
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<sup>6</sup> Die nach Absatz 4 übermittelten Personendaten dürfen nicht ohne die Zustimmung des Inhabers der Datensammlung ins Ausland bekannt gegeben werden. Artikel 6
<sup>32</sup> Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz gilt sinngemäss.
<sup>50</sup> Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz gilt sinngemäss.
<sup>7</sup> Die Daten werden gelöscht:
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- c. bei Schutzbedürftigen spätestens zehn Jahre nach der Einreise.
<sup>33</sup> Art. 100 Informationssystem
<sup>51</sup> Art. 100 Informationssystem
<sup>1</sup> Die Beschwerdebehörden führen ein Informationssystem zur Registrierung der bei ihnen eingereichten Beschwerden, zur Führung einer Geschäftskontrolle und zum Erstellen von Statistiken.
<sup>2</sup> Diese Informationssysteme können besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe notwendig ist.
<sup>34</sup> Art. 101 Personendossierund Dokumentationssystem Das Bundesamt kann in Zusammenarbeit mit den Beschwerdebehörden des Bundes und den zuständigen Behörden der Kantone ein automatisiertes Personendossierund Dokumentationssystem betreiben.
<sup>52</sup> Art. 101 Personendossierund Dokumentationssystem Das Bundesamt kann in Zusammenarbeit mit den Beschwerdebehörden des Bundes und den zuständigen Behörden der Kantone ein automatisiertes Personendossierund Dokumentationssystem betreiben.
##### **Art. 102** Informationsund Dokumentationssystem
<sup>1</sup> Das Bundesamt betreibt in Zusammenarbeit mit der Rekurskommission ein automatisiertes Informationsund Dokumentationssystem. Darin werden in verschiedenen Datenbanken sachbezogene Informationen und Dokumentationen aus dem Aufgabenbereich des Bundesamtes und der Rekurskommission gespeichert. Sofern es erforderlich ist, können auch in den Texten enthaltene Personendaten, namentlich Personalien, sowie besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile gespeichert werden.
<sup>2</sup> Auf Datenbanken, die besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten, haben nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes und der Rekurskommission Zugriff.
<sup>1</sup> Das Bundesamt betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht ein automatisiertes Informationsund Dokumentationssystem. Darin werden in verschiedenen Datenbanken sachbezogene Informationen und Dokumentationen aus dem Aufgabenbereich des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts gespeichert. Sofern es erforderlich ist, können auch in den Texten enthaltene Personendaten, namentlich Personalien, sowie besonders schützenswerte Personendaten und
<sup>53</sup> Persönlichkeitsprofile gespeichert werden.
<sup>2</sup> Auf Datenbanken, die besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten, haben nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes
<sup>54</sup> und des Bundesverwaltungsgerichts Zugriff.
<sup>3</sup> Datenbanken, die vorwiegend sachbezogene, aus öffentlichen Quellen entnommene Informationen enthalten, können auf Gesuch hin mittels Abrufverfahren externen Benutzerinnen und Benutzern zugänglich gemacht werden.
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#### 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Bundesebene
##### **Art. 104** Schweizerische Asylrekurskommission
<sup>1</sup> Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Rekurskommission und regelt ihre Stellung. Er legt die Organisation fest und kann insbesondere die Einrichtung eines Pikettdienstes für dringliche Fälle vorsehen. Er kann im Weiteren Verfahrensvorschriften erlassen, namentlich über mündliche Verhandlungen, die mündliche Eröffnung von Verfügungen und das summarische Verfahren.
<sup>2</sup> Die Rekurskommission entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern über Beschwerden, Revisionen und Gesuche nach Artikel 24 des Verwaltungsverfahrens-
<sup>35</sup> gesetzes , die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters nach Artikel 111 Absatz 2 fallen.
<sup>3</sup> Soll eine Grundsatzfrage entschieden oder eine wesentliche Rechtsfrage abweichend von einem früheren Entscheid beurteilt werden, so ist die Zustimmung der Gesamtkommission einzuholen. Sie beschliesst mit der Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder; die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident hat den Stichentscheid. Der Beschluss ist für die Erledigung der Streitsache bindend.
<sup>4</sup> Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident bestimmt die für die Koordination der Rechtsprechung erforderlichen organisatorischen Massnahmen.
##### **Art. 105** Zuständigkeit
<sup>1</sup> Die Rekurskommission entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes betreffend die:
- a. Verweigerung des Asyls und das Nichteintreten auf ein Asylgesuch;
- b. Verweigerung des vorübergehenden Schutzes; vorbehalten bleibt Artikel 68 Absatz 2, soweit nicht die Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie gerügt wird;
<sup>36</sup> c. Wegweisungen, die nach diesem Gesetz verfügt wurden;
- d. Beendigung des Asyls oder des vorübergehenden Schutzes;
- e. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, die nach Artikel 44 Absätze 2 und 3 angeordnet worden ist.
<sup>2</sup> Dem Kanton steht die Beschwerde an die Rekurskommission offen, sofern das Bundesamt seinem Antrag nach Artikel 44 Absatz 5 nicht stattgibt.
<sup>3</sup> Für Beschwerden, die sich auf Bestimmungen des 7. Kapitels berufen, gilt Arti-
<sup>37</sup> kel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
<sup>4</sup> Über andere Beschwerden entscheidet das Departement endgültig, soweit nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.
##### **Art. 106** Beschwerdegründe
<sup>1</sup> Mit der Beschwerde an die Rekurskommission kann gerügt werden:
<sup>55</sup> Art. 104
<sup>56</sup> Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Art. 105
<sup>1</sup> Gegen Verfügungen des Bundesamtes kann nach Massgabe des Verwaltungsge-
<sup>57</sup> richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Dieses entscheidet endgültig.
<sup>2</sup> Der Kanton ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesamt seinem Antrag nach Artikel 44 Absatz 5 nicht stattgegeben hat.
<sup>58</sup> Art. 106 Beschwerdegründe
<sup>1</sup> Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
- a. Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
@@ -1024,13 +1054,13 @@
- c. Unangemessenheit.
<sup>2</sup> Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist die Rekurskommission an die Richtlinien und besonderen Weisungen des Bundesrates gebunden.
<sup>2</sup> Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz <sup>2</sup> bleiben vorbehalten.
##### **Art. 107** Anfechtbare Zwischenverfügungen
<sup>1</sup> Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1–3 und 18–48
<sup>38</sup> dieses Gesetzes sowie Artikel 22 a des ANAG ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.
<sup>59</sup> ergehen, können nur durch Bedieses Gesetzes sowie Artikel 22 a des ANAG schwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.
<sup>2</sup> Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:
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<sup>1</sup> Die Asylsuchende Person kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über die Wegweisung nach Artikel 23 Absätze 1 und 3 Beschwerde einreichen gegen die vorläufige Verweigerung der Einreise sowie gegen die Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen (Art. 22 Abs. 1 und 2).
<sup>2</sup> Die Rekurskommission entscheidet über die Beschwerde innert 48 Stunden, in der Regel aufgrund der Akten.
<sup>39</sup> Art. 108 a Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden Für die Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32–34 beträgt die Frist fünf Arbeitstage.
<sup>40</sup> Art. 109 Behandlungsfrist bei Nichteintretensentscheiden
<sup>1</sup> Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 32–35 und 40 Absatz 1 in der Regel innerhalb von sechs Wochen.
<sup>2</sup> Wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet und sind keine weiteren Prozesshandlungen erforderlich, so entscheidet die Rekurskommission über Beschwerden gegen Entscheide nach den Artikeln 32–34 innerhalb von fünf Arbeitstagen.
<sup>2</sup> Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde innert 48 Stun-
<sup>60</sup> den, in der Regel aufgrund der Akten.
<sup>61</sup> Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden Art. 108 a Für die Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32–34 beträgt die Frist fünf Arbeitstage.
<sup>62</sup> Art. 109 Behandlungsfrist bei Nichteintretensentscheiden
<sup>1</sup> Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 32–35 und 40 Absatz 1 in der Regel innerhalb von sechs Wochen.
<sup>2</sup> Wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet und sind keine weiteren Prozesshandlungen erforderlich, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach den Artikeln 32–34 innerhalb von fünf Arbeitstagen.
##### **Art. 110** Verfahrensfristen
<sup>1</sup> Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei
<sup>41</sup> Beschwerden gegen Entscheide nach den Artikeln 32–34 drei Tage.
<sup>1</sup> Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Be-
<sup>63</sup> schwerden gegen Entscheide nach den Artikeln 32–34 drei Tage.
<sup>2</sup> Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen.
@@ -1070,7 +1102,9 @@
##### **Art. 111** Vereinfachtes Verfahren
<sup>1</sup> Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden und bei Beschwerden nach Artikel 108 kann auf den Schriftenwechsel verzichtet werden.
<sup>1</sup> Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden, bei Beschwerden nach Artikel 108 und bei Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 23 kann auf den Schriften-
<sup>64</sup> wechsel verzichtet werden.
<sup>2</sup> Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
@@ -1084,13 +1118,13 @@
##### **Art. 112** Aufschiebende Wirkung und sofortiger Vollzug
<sup>1</sup> Wurde der sofortige Vollzug der Wegweisung nach den Artikeln 23 Absatz 2 oder
<sup>42</sup> Absatz 3 angeordnet, so kann die ausländische Person innerhalb von 24 Stunden bei der Rekurskommission ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
<sup>42</sup> Wirkung einreichen. Die ausländische Person ist auf ihre Rechte hinzuweisen.
<sup>2</sup> Über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat die Rekurskommission innerhalb von 48 Stunden zu entscheiden.
<sup>1</sup> Wurde der sofortige Vollzug der Wegweisung nach Artikel 23 Absatz 2 oder 42 Absatz 3 angeordnet, so kann die ausländische Person innerhalb von 24 Stunden beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben-
<sup>65</sup> den Wirkung einreichen. Die ausländische Person ist auf ihre Rechte hinzuweisen.
<sup>2</sup> Über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das
<sup>66</sup> Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 48 Stunden zu entscheiden.
<sup>3</sup> Die beschwerdeführende Person kann bis zum Entscheid über ihr Gesuch von der zuständigen Behörde festgehalten werden, längstens aber während 72 Stunden.
@@ -1104,13 +1138,13 @@
Der Bundesrat setzt eine beratende Kommission für Flüchtlingsfragen ein.
### 10. Kapitel: Strafbestimmungen zum 5. Kapitel 2. Abschnitt
### 10. Kapitel: Strafbestimmungen zum 5. Kapitel 2. Abschnitt <sup>67</sup>
##### **Art. 115** Vergehen
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Ver-
<sup>43</sup> gehen des Strafgesetzbuches vorliegt, wer:
<sup>68</sup> gehen des Strafgesetzbuches vorliegt, wer:
- a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise aufgrund dieses Gesetzes für sich oder einen anderen einen geldwerten Vorteil erwirkt, der ihm nicht zukommt;
@@ -1130,7 +1164,7 @@
Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt begangen, so gelten die Artikel 6 und 7
<sup>44</sup> des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 .
<sup>69</sup> des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 .
##### **Art. 118** Strafverfolgung
@@ -1146,9 +1180,9 @@
Es werden aufgehoben:
<sup>45</sup> a. das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 ;
<sup>46</sup> b. der Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994 über Sparmassnahmen im Asylund Ausländerbereich.
<sup>70</sup> a. das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 ;
<sup>71</sup> über Sparmassnahmen im b. der Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994 Asylund Ausländerbereich.
##### **Art. 121** Übergangsbestimmungen
@@ -1160,11 +1194,11 @@
<sup>4</sup> Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden auf die nach dem bisherigen Artikel 14 a
<sup>47</sup> Absatz 5 des ANAG gruppenweise vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer die Bestimmungen des 4. Kapitels angewendet. Die Anwesenheitsdauer als grupppenweise vorläufig aufgenommene Person wird auf die Fristen nach Artikel 74 Absätze 2 und 3 angerechnet.
<sup>72</sup> Absatz 5 des ANAG gruppenweise vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer die Bestimmungen des 4. Kapitels angewendet. Die Anwesenheitsdauer als gruppenweise vorläufig aufgenommene Person wird auf die Fristen nach Artikel 74 Absätze 2 und 3 angerechnet.
<sup>5</sup> Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung gilt bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das bisherige Recht.
<sup>48</sup> Art. 122 Verhältnis zum Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998 über dringliche Massnahmen im Asylund Ausländerbereich Wird gegen den Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998 über dringliche Massnahmen im Asylund Ausländerbereich das Referendum ergriffen und wird er in einer Volksabstimmung abgelehnt, so gelten die nachstehend aufgeführten Bestimmungen als gestrichen:
<sup>73</sup> Art. 122 Verhältnis zum Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998 über dringliche Massnahmen im Asylund Ausländerbereich Wird gegen den Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998 über dringliche Massnahmen im Asylund Ausländerbereich das Referendum ergriffen und wird er in einer Volksabstimmung abgelehnt, so gelten die nachstehend aufgeführten Bestimmungen als gestrichen:
- a. Artikel 8 Absatz 4 (Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von gültigen Reisepapieren),
@@ -1174,162 +1208,174 @@
- d. Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b (Nichteintreten bei Identitätstäuschung); in diesem Fall wird der Inhalt von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b in der Fas-
<sup>49</sup> sung gemäss Ziffer I des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren anstelle der gestrichenen Bestimmung von Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b eingefügt; und
<sup>74</sup> sung gemäss Ziffer I des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren anstelle der gestrichenen Bestimmung von Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b eingefügt; und
- e. Artikel 45 Absatz 2 (Sofortiger Vollzug bei Nichteintretensentscheiden); in diesem Fall wird der Inhalt von Artikel 17 a Absatz 2 in der Fassung gemäss
<sup>50</sup> Ziffer II des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht anstelle der gestrichenen Bestimmung von Artikel 45 Absatz 2 unter Anpassung der Artikelverweise eingefügt.
<sup>75</sup> Ziffer II des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht anstelle der gestrichenen Bestimmung von Artikel 45 Absatz 2 unter Anpassung der Artikelverweise eingefügt.
##### **Art. 123** Referendum und Inkrafttreten
<sup>1</sup> Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Schlussbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2003 <sup>52</sup>
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Schlussbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2003 <sup>77</sup>
<sup>1</sup> Für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingereicht werden, gilt für die Behandlungsfrist das bisherige Recht nach Artikel 37.
<sup>2</sup> Für erstinstanzliche Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32–34, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erlassen werden, gilt für die Beschwerdefrist
<sup>53</sup> Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.
<sup>3</sup> Für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32–34, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingereicht werden, gilt für die Behandlungsfrist das bisherige Recht nach Artikel 109.
<sup>4</sup> bis Die Artikel 44 a und 88 Absatz 1 gelten auch für Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32–34, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig wurden. Die Kantone erhalten jedoch bis längstens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Unterstützung nach Artikel 88 Absatz 1, wenn das Bundesamt für Flüchtlinge bis zum Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung die Kantone beim Vollzug der Wegweisung unterstützt hat. Anhang Änderung bisherigen Rechts 1. Das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und <sup>54</sup> Niederlassung der Ausländer wird wie folgt geändert:
##### **Art. 14a** Abs. 2–6
– <sup>2</sup> 4bis ...
<sup>5</sup> Aufgehoben
<sup>6</sup> ... bis –4 Art. 14b Abs. 2 2bis ...
<sup>3</sup> Aufgehoben
<sup>4</sup> ...
##### **Art. 14c**
...
<sup>55</sup> Art. 20 Abs. 1 Bst. b ... 2. Das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977 wird wie folgt <sup>56</sup> geändert:
##### **Art. 1** Abs. 3
...
###### Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 1996 II 1
[^3]: SR 172.021
[^4]: SR 173.110
[^5]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^6]: SR 172.021
[^7]: SR 172.021
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
[^13]: SR 142.20
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
[^15]: SR 142.20
[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^4]: SR 172.021
[^5]: SR 173.32
[^6]: SR 173.110
[^7]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^8]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^9]: SR 172.021
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
[^11]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^12]: SR 172.021
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, noch nicht in Kraft (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
[^19]: SR 0.142.30
[^20]: SR 0.142.30
[^21]: SR 142.20
[^22]: SR 0.142.30
[^23]: Berichtigt von der Redaktionskommission der Bvers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^24]: SR 142.20
[^25]: SR 142.20
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
[^22]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^23]: SR 142.20
[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
[^26]: SR 142.20
[^27]: SR 142.20
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
[^29]: SR 616.1
[^30]: SR 614.0
[^31]: SR 235.1
[^32]: SR 235.1
[^33]: Fassung gemäss Art. 18 Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich, in Kraft seit 29. Mai 2006 (SR 142.51 ).
[^34]: Fassung gemäss Art. 18 Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich, in Kraft seit 29. Mai 2006 (SR 142.51 ).
[^35]: SR 172.021
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 3. Nov. 2004 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4655).
[^37]: SR 235.1
[^38]: SR 142.20
[^39]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
[^43]: SR 311.0
[^44]: SR 313.0
[^45]: [AS 1980 1718, 1986 2062, 1987 1674, 1990 938 1587 Art. 3, 1994 1634 Ziff. I 8.1 2876, 1995 146 Ziff. II 1126 Ziff. II 1 4356, 1997 2372 2394, 1998 1582]
[^46]: [AS 1994 2876]
[^47]: SR 142.20
[^48]: AS 1998 1582 Ziff. III. Aufgrund der Annahme dieses BB in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 ist dieser Art. gegenstandslos.
[^49]: AS 1990 938
[^50]: AS 1995 146 151
[^51]: Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1999
[^51]: BRB vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2298; BBl 1996 II 1).
[^52]: AS 2004 1633; BBl 2003 5615
[^53]: SR 172.021
[^54]: SR 142.20 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
[^55]: Dieser Abs. hat heute eine neue Fassung.
[^56]: SR 851.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.
[^27]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
[^30]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231 ).
[^31]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
[^32]: SR 0.142.30
[^33]: SR 0.142.30
[^34]: SR 142.20
[^35]: SR 0.142.30
[^36]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231 ).
[^37]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231 ).
[^38]: Berichtigt von der Redaktionskommission der Bvers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^39]: SR 142.20
[^40]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231 ).
[^41]: SR 142.20
[^42]: SR 142.20
[^43]: SR 142.20
[^44]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
[^45]: SR 616.1
[^46]: SR 614.0
[^47]: SR 235.1
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
[^50]: SR 235.1
[^51]: Fassung gemäss Art. 18 Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich, in Kraft seit 29. Mai 2006 (SR 142.51 ).
[^52]: Fassung gemäss Art. 18 Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich, in Kraft seit 29. Mai 2006 (SR 142.51 ).
[^53]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^54]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^55]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^56]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^57]: SR 173.32
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichts- gesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
[^59]: SR 142.20
[^60]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
[^62]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
[^64]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^65]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^66]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^67]: Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
[^68]: SR 311.0
[^69]: SR 313.0
[^70]: [AS 1980 1718, 1986 2062, 1987 1674, 1990 938 1587 Art. 3, 1994 1634 Ziff. I 8.1 2876, 1995 146 Ziff. II 1126 Ziff. II 1 4356, 1997 2372 2394, 1998 1582]
[^71]: [AS 1994 2876]
[^72]: SR 142.20
[^76]: Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1999
[^73]: AS 1998 1582 Ziff. III. Aufgrund der Annahme dieses BB in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 ist dieser Art. gegenstandslos.
[^74]: AS 1990 938
[^75]: AS 1995 146 151
[^76]: BRB vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2298; BBl 1996 II 1).
[^77]: AS 2004 1633; BBl 2003 5615
2006-05-29
2005-01-01
2004-04-01
1999-10-01
1998-06-26
AsylG
Originalfassung
Text zu diesem Datum