Änderungshistorie
Verordnung vom 4. Oktober 1999 über den Flugdienst beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Flugdienstordnung, FDO)
4 Versionen
· 1999-10-04
2006-12-01
2003-02-01
1999-10-04
Änderungen vom 1999-10-04
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# Verordnung vom 4. Oktober 1999 über den Flugdienst beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Flugdienstordnung, FDO)
<sup>1</sup> gestützt auf die Artikel 11 und 44 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 , verordnet:
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000[^1],[^2]
verordnet:
##### **Art. 1** Gegenstand
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- a. zur Erfüllung ihrer Aufgabe eine fliegerische Tätigkeit ausüben oder über aktuelle fliegerische Erfahrung verfügen müssen; und
- b. über eine abgeschlossene fliegerische Grundausbildung verfügen . Sie scheiden auf Ende des Kalenderjahres aus dem Flugdienst aus, wenn:
- b. über eine abgeschlossene fliegerische Grundausbildung verfügen*.*
<sup>2</sup> Sie scheiden auf Ende des Kalenderjahres aus dem Flugdienst aus, wenn:
- a. die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind;
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- c. Flüge zur amtlichen Prüfung von Flugmaterial;
- d. Dienstreiseflüge sowie Trainingsund Ausbildungsflüge zur Erhaltung oder Verbesserung des Ausbildungsstandes im Interesse der beruflichen Tätigkeit.
- d. Dienstreiseflüge sowie Trainings- und Ausbildungsflüge zur Erhaltung oder Verbesserung des Ausbildungsstandes im Interesse der beruflichen Tätigkeit.
##### **Art. 4** Ausund Weiterbildung
##### **Art. 4** Aus- und Weiterbildung
<sup>1</sup> Das BAZL wird ermächtigt, sein Personal sowie dasjenige des BFU durch eigene Fluglehrerinnen und Fluglehrer ausund weiterzubilden.
<sup>1</sup> Das BAZL wird ermächtigt, sein Personal sowie dasjenige des BFU durch eigene Fluglehrerinnen und Fluglehrer aus- und weiterzubilden.
<sup>2</sup> Die Ausund Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach den Erfordernissen der Aufgabenerfüllung.
<sup>2</sup> Die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach den Erfordernissen der Aufgabenerfüllung.
##### **Art. 5** Rückerstattung der Ausbildungskosten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis auf eigenes Begehren oder aus eigenem Verschulden aufgelöst wird, haben die Ausbildungskosten nach den für die Allgemeine Bundesverwaltung gültigen Regelungen zurückzuerstatten.
##### **Art. 6** Auflösung des Dienstverhältnisses
##### **Art. 6**[^3] Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Müssen Pilotinnen oder Piloten, deren fliegerische Tätigkeit überwiegend in Dienstflügen nach Artikel 3 Buchstaben a und b besteht, aus fliegermedizinischen Gründen aus dem Flugdienst ausscheiden und können ihnen keine zumutbaren anderen Aufgaben übertragen werden, kommt Artikel 38 ff der Verordnung vom 24.
<sup>2</sup> über die Pensionskasse des Bundes zur Anwendung. August 1994
Müssen Pilotinnen oder Piloten, deren fliegerische Tätigkeit überwiegend in Dienstflügen nach Artikel 3 Buchstaben a und b besteht, aus fliegermedizinischen Gründen aus dem Flugdienst ausscheiden und können ihnen keine zumutbaren anderen Aufgaben übertragen werden, so kommen die Artikel 51–59, 62, 63 und 65–79 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 2007[^4] für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund zur Anwendung.
##### **Art. 7** Vergütungen und Übernahme von Kosten
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##### **Art. 9** Flugdienstreglement
BAZL und BFU erlassen ein gemeinsames Flugdienstreglement. Dieses regelt die Flugdienstorganisation, den Flugbetrieb, den Einsatz der Mittel, die Voraussetzungen zum Mitführen von Fluggästen, die Zuteilung von Ausund Weiterbildungskrediten und die Flugdienstkontrollen.
BAZL und BFU erlassen ein gemeinsames Flugdienstreglement. Dieses regelt die Flugdienstorganisation, den Flugbetrieb, den Einsatz der Mittel, die Voraussetzungen zum Mitführen von Fluggästen, die Zuteilung von Aus- und Weiterbildungskrediten und die Flugdienstkontrollen.
##### **Art. 10** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>3</sup> über den Flugdienst beim Eidgenös- Der Bundesratsbeschluss vom 19. Mai 1971
<sup>4</sup> wird sischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation aufgehoben.
Der Bundesratsbeschluss vom 19. Mai 1971[^5] über den Flugdienst beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement wird aufgehoben.
##### **Art. 11** Änderung bisherigen Rechts
<sup>5</sup> über die Leistungen bei vorzeitigem Die Verordnung vom 2. Dezember 1991 Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen wird wie folgt geändert:
##### **Art. 1** Bst. g
...
...[^6]
##### **Art. 12** Inkrafttreten
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###### Fussnoten
[^1]: SR 172.221.10
[^1]: [SR **172.220.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/123)
[^2]: SR 172.222.1
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006 ([AS **2006** 4653](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/705)).
[^3]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^3]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 21. Mai 2008 über Veränderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit 1. Juli 2008 ([AS **2008** 2181](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/319)).
[^4]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
[^4]: Noch nicht veröffentlicht.
[^5]: SR 510.24 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass .
[^5]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^6]: Die Enderung kann unter [AS **1999** 3016 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1999/461)eingesehen werden.
1999-10-01
FDO
Originalfassung
Text zu diesem Datum