Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)

7 Versionen · 1997-12-19

Änderungen vom 2000-04-01

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<sup>2</sup> <sup>3</sup> Die Artikel 123 und 124 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 betreffend Sicherungsmassnahmen sind sinngemäss anwendbar.
<sup>3</sup> Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuld-
<sup>4</sup> gleichgestellt. betreibung und Konkurs
<sup>3</sup> Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbe-
<sup>4</sup> gleichgestellt. treibung und Konkurs
##### **Art. 15** Verjährung
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<sup>1</sup> Der Reinertrag wird zu einem Drittel als gebundene Ausgabe den Kantonen zugewiesen und verbleibt zu zwei Dritteln beim Bund.
<sup>2</sup> Der Bund verwendet seinen Anteil am Reinertrag vorab zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte nach Artikel 23 der Übergangsbestimmungen der Bundes-
<sup>6</sup> sowie zum Ausgleich der von ihm getragenen ungedeckten Kosten im verfassung Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.
<sup>2</sup> Der Bund verwendet seinen Anteil am Reinertrag vorab zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte nach Artikel 23 der Übergangsbestimmungen der Bundesver-
<sup>6</sup> sowie zum Ausgleich der von ihm getragenen ungedeckten Kosten im Zufassung sammenhang mit dem Strassenverkehr.
<sup>3</sup> Die Kantone verwenden ihren Anteil am Reinertrag vorab für den Ausgleich der von ihnen getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.
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##### **Art. 20** Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe
<sup>1</sup> Wer die Abgabe vorsätzlich hinterzieht oder gefährdet, sich oder einer anderen Person sonstwie einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, wer ungerechtfertigt eine Vergünstigung oder Rückerstattung erwirkt oder in einem Rückerstattungsgesuch unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils. Vorbehalten bleiben die Artikel 14–16 des Ver-
<sup>7</sup> . Die Mindestbusse beträgt 100 Franken. waltungsstrafrechtsgesetzes
<sup>1</sup> Wer die Abgabe vorsätzlich hinterzieht oder gefährdet, sich oder einer anderen Person sonstwie einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, wer ungerechtfertigt eine Vergünstigung oder Rückerstattung erwirkt oder in einem Rückerstattungsgesuch unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils. Vorbehalten bleiben die Artikel 14–16 des Verwaltungs-
<sup>7</sup> . Die Mindestbusse beträgt 100 Franken. strafrechtsgesetzes
<sup>2</sup> Kann der gefährdete oder hinterzogene Abgabebetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt.
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###### Fussnoten
[^1]: [BS 1 3; AS 1971 905, 1994 1096 1101, 1999 741]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 74, 84, 85 und 196 Ziff. 3 der BV vom 18. April 1999 (SR 101) .
[^1]: [BS 1 3; AS 1971 905, 1994 1096 1101, 1999 741]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 74, 84, 85 und 196 Ziff. 3 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^2]: BBl 1996 V 521
1997-12-19
SVAG
Originalfassung Text zu diesem Datum