Änderungshistorie

Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)

16 Versionen · 2000-05-10

Änderungen vom 2013-08-01

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# Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)
Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) vom 10. Mai 2000 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat,
Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) vom 10. Mai 2000 (Stand am 1. August 2013) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>1</sup> (Gesetz), gestützt auf Artikel 27 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 verordnet:
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Tagesund Abendarbeit Der Zeitraum der Tagesund Abendarbeit darf für die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, mit Einschluss der Pausen und der Überzeitarbeit, auf höchstens
<sup>17</sup> Stunden verlängert werden, sofern im Durchschnitt einer Kalenderwoche eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinanderfolgenden Stunden gewährt wird. Die tägliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss dabei mindestens 8 aufeinanderfolgende Stunden betragen.
<sup>17</sup> Stunden verlängert werden, sofern im Durchschnitt einer Kalenderwoche eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinanderfolgenden Stunden gewährt wird. Die tägliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss dabei mindestens
<sup>8</sup> aufeinanderfolgende Stunden betragen.
##### **Art. 6** Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit
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##### **Art. 12** Anzahl freie Sonntage
<sup>1</sup> Im Kalenderjahr sind mindestens 26 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. Im Zeitraum eines Kalenderquartals ist jedoch mindestens ein freier Sonntag zu gewähren.
<sup>2</sup> Im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In den Wochen ohne freien Sonntag ist jedoch im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
<sup>1</sup> Im Kalenderjahr sind mindestens 26 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. Im Zeitraum eines Kalenderquartals ist jedoch mindestens ein freier Sonntag zu gewähren. 1bis Im Kalenderjahr sind mindestens 18 freie Sonntage zu gewähren, sofern mindestens zwölfmal pro Jahr die wöchentliche Ruhezeit mindestens 59 aufeinanderfolgende Stunden umfasst. Diese 59 Stunden umfassen die tägliche Ruhezeit sowie den ganzen Samstag und den ganzen Sonntag. Die freien Sonntage können unregelmäs-
<sup>7</sup> sig auf das Jahr verteilt werden.
<sup>2</sup> Im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In den Wochen ohne freien Sonntag ist jedoch im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von
<sup>36</sup> aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
<sup>3</sup> Wird im Durchschnitt des Kalenderjahres die Fünf-Tage-Woche gewährt, so kann die Anzahl freie Sonntage bis auf vier herabgesetzt werden. Die freien Sonntage können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.
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<sup>1</sup> Auf Krankenanstalten und Kliniken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 8 a , 9, 10 Absatz 2 und 12 Absatz 2
<sup>7</sup> anwendbar.
<sup>8</sup> anwendbar.
<sup>2</sup> Krankenanstalten und Kliniken sind ärztlich betreute Betriebe für Kranke, Wöchnerinnen, Säuglinge, Verunfallte und Rekonvaleszente.
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<sup>1</sup> Auf Heime und Internate und die in ihnen mit der Betreuung der Insassen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 7 Absatz 2, 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 2,
<sup>8</sup> 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar.
<sup>9</sup> 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar.
<sup>2</sup> Heime und Internate sind Kinder-, Erziehungs-, Anlern-, Ausbildungs-, Beschäftigungs-, Alters-, Pflege-, Kranken-, Unterkunftsund Versorgungsheime.
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Auf Apotheken und die in ihnen mit der Bereitstellung und dem Verkauf von Medikamenten beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten zu gewährleisten ist.
<sup>9</sup> Art. 19 a Medizinische Labors Auf medizinische Labors und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 8 Absatz 2, 9, 10 Absatz 2 Buchstabe a und 12 Absatz 2 anwendbar.
<sup>10</sup> Art. 19 a Medizinische Labors Auf medizinische Labors und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 8 Absatz 2, 9, 10 Absatz 2 Buchstabe a und 12 Absatz 2 anwendbar.
##### **Art. 20** Bestattungsbetriebe
<sup>1</sup> Auf Bestattungsbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag und Artikel 8 Abs. 1 anwendbar, soweit Nachtund Sonntagsarbeit für unaufschiebbare
<sup>10</sup> Tätigkeiten notwendig sind.
<sup>11</sup> Tätigkeiten notwendig sind.
<sup>2</sup> Bestattungsbetriebe sind Betriebe, die Formalitäten und Verrichtungen bei Todesfällen besorgen.
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<sup>2</sup> Tierkliniken sind Tierspitäler und tierspitalähnliche Betriebe, die kranke, pflegebedürftige und verunfallte Tiere medizinisch betreuen.
<sup>11</sup> Art. 22 Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime Auf zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime und die in ihnen mit der Beaufsichtigung und der Pflege der Tiere, mit dem Unterhalt der Anlagen sowie der Bedienung der Kassen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 1 für die ganze Nacht für Überwachungstätigkeiten und Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1 und 12 Absatz 2 anwendbar.
<sup>12</sup> Art. 22 Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime Auf zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime und die in ihnen mit der Beaufsichtigung und der Pflege der Tiere, mit dem Unterhalt der Anlagen sowie der Bedienung der Kassen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 1 für die ganze Nacht für Überwachungstätigkeiten und Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1 und 12 Absatz 2 anwendbar.
##### **Art. 23** Gastbetriebe
<sup>1</sup> Auf Gastbetriebe und die in ihnen beschäftigten gastgewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 11, 12 Absatz 3, 13 und 14 Absätze 2 und 3 anwend-
<sup>12</sup> bar.
<sup>13</sup> bar.
<sup>2</sup> Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Erziehungsund Betreuungspflichten nach Artikel 36 des Gesetzes ist anstelle von Artikel 12 Absatz 3 Artikel 12 Absatz 2 anwendbar.
<sup>3</sup> Gastbetriebe sind Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben. Gastbetrieben gleichgestellt
<sup>13</sup> sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern.
<sup>14</sup> sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern.
##### **Art. 24** Spielbanken
<sup>1</sup> Auf Spielbanken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 12
<sup>14</sup> Absatz 2, 13 und <sup>14</sup> Absätze 2 und 3 anwendbar.
<sup>15</sup> Absatz 2, 13 und 14 Absätze 2 und 3 anwendbar.
<sup>2</sup> Spielbanken sind Betriebe, die über eine Betriebskonzession gemäss Bundesgesetz
<sup>15</sup> vom 18. Dezember 1998 über die Spielbanken verfügen.
<sup>16</sup> vom 18. Dezember 1998 über die Spielbanken verfügen.
##### **Art. 25** Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten
<sup>1</sup> Auf die Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, und auf die in ihnen mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind während der Saison die Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12
<sup>16</sup> Absatz 1 und 14 Absatz 1 anwendbar.
<sup>17</sup> Absatz 1 und 14 Absatz 1 anwendbar.
<sup>2</sup> Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugsund Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt.
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<sup>1</sup> Auf Kioske an öffentlichen Strassen und Plätzen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 1 und 14 Absatz 1 anwend-
<sup>17</sup> bar.
<sup>18</sup> bar.
<sup>2</sup> Auf Kioske und Betriebe für Reisende und die in ihnen für die Bedienung der Durchreisenden beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 1 für die Nacht bis 1 Uhr und Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die
<sup>18</sup> Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar.
<sup>19</sup> Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar.
<sup>3</sup> Kioske sind kleinere Verkaufsstände oder Verkaufsstellen, die der Kundschaft überwiegend Presseerzeugnisse, Süssigkeiten, Tabakund Souvenierwaren sowie kleine Verpflegungsartikel zum Verzehr an Ort und Stelle oder für unterwegs anbieten.
<sup>4</sup> Betriebe für Reisende sind Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetriebe an Bahnhöfen, Flughäfen, an anderen Terminals des öffentlichen Verkehrs und in Grenzorten sowie Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, die ein Warenund Dienstleistungsangebot führen, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.
<sup>19</sup> Art. 26 a Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen
<sup>20</sup> Art. 26 a Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen
<sup>1</sup> ter Auf Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen im Sinne von Artikel 27 Absatz <sup>1</sup> des Gesetzes und die in ihnen für die Bedienung der Kundschaft beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar.
<sup>2</sup> <sup>20</sup> Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt die Bahnhöfe und Flughäfen nach Absatz 1 fest. Dabei gilt:
<sup>2</sup> <sup>21</sup> Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt die Bahnhöfe und Flughäfen nach Absatz 1 fest. Dabei gilt:
- a. Die Bahnhöfe müssen mit dem Personenverkehr jährlich mindestens 20 Millionen Franken umsetzen oder von grosser regionaler Bedeutung sein.
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<sup>1</sup> Auf Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und die in ihnen mit der Herstellung von Bäckerei-, Konditoreioder Confiseriewaren beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind die Artikel 4 an zwei Tagen pro Woche für die ganze Nacht, für die übrigen Tage ab 1 Uhr sowie für den ganzen Sonntag sowie die Arti-
<sup>21</sup> kel 10 Absätze 4 und 5, 11, 12 Absatz 2 und 13 anwendbar.
<sup>22</sup> kel 10 Absätze 4 und 5, 11, 12 Absatz 2 und 13 anwendbar.
<sup>2</sup> Auf die Verkaufsgeschäfte in Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und das in ihnen beschäftigte Verkaufspersonal sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 12 Absatz 2 und 13 anwendbar.
<sup>3</sup> Bäckereien, Konditoreien oder Confiserien sind Betriebe, die Bäckerei-, Konditoreioder Confiseriewaren herstellen, einschliesslich der dazugehörigen Verkaufsgeschäfte, sofern diese überwiegend selbst hergestellte Produkte verkaufen.
<sup>22</sup> Art. 27 a Fleischverarbeitende Betriebe
<sup>23</sup> Art. 27 a Fleischverarbeitende Betriebe
<sup>1</sup> Auf fleischverarbeitende Betriebe und die in ihnen mit der Verarbeitung des Fleisches sowie dessen Verpackung und Lagerung beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind der Artikel 4 an zwei Tagen pro Woche ab 2 Uhr und an den übrigen Tagen ab 4 Uhr für die Nacht sowie für den Sonntag ab 17 Uhr sowie die Artikel 12 Absatz 1, 13 und 14 Absatz 1 anwendbar.
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<sup>1</sup> Auf Zeitungsund Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichtenund Bildagenturen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 11, 12 Absatz 1 und 13 anwendbar, soweit Nachtund Sonntagsarbeit zur Wahrung der
<sup>23</sup> Aktualität notwendig sind.
<sup>24</sup> Aktualität notwendig sind.
<sup>2</sup> Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in der Sportberichterstattung tätig sind, ist anstelle von Artikel 12 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 2 anwendbar.
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<sup>1</sup> Auf Radiound Fernsehbetriebe und die in ihnen mit der Vorbereitung, Produktion, Aufnahme oder Ausstrahlung der Sendung beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 6, 7 Absatz 1, 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 3, 11, 12 Absatz 1 und
<sup>24</sup> 13 anwendbar.
<sup>25</sup> 13 anwendbar.
<sup>2</sup> Die Artikel 6, 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 sind nur anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bei länger dauernden zusammenhängenden Produktio-
<sup>25</sup> nen zum Einsatz gelangen.
<sup>26</sup> nen zum Einsatz gelangen.
<sup>3</sup> Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bei der Vorbereitung, Produktion, Aufnahme oder Ausstrahlung von Sportveranstaltungen zum Einsatz kommen, ist anstelle von Artikel 12 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 2 anwendbar.
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Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Banken, im Effektenhandel, in Börsen sowie in deren Gemeinschaftswerken ist Artikel 4 für die ganze Nacht und für die auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertage anwendbar, soweit Nachtund Feiertagsarbeit für die Aufrechterhaltung des ununterbrochenen Funktionierens internationaler Zahlungsverkehrs-, Effektenhandelsund Abwicklungssysteme notwendig sind.
<sup>26</sup> Art. 35 Berufstheater
<sup>27</sup> Art. 35 Berufstheater
<sup>1</sup> Auf Berufstheater und die in ihnen für die künstlerische Gestaltung der Aufführungen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die Nacht bis 1 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 11, 12 Absätze 1 oder 2, 13,
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<sup>1</sup> Auf Zirkusbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Arti-
<sup>27</sup> kel 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 3, 12 Absatz 2, 13 und 14 Absatz 1 anwendbar.
<sup>28</sup> kel 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 3, 12 Absatz 2, 13 und 14 Absatz 1 anwendbar.
<sup>2</sup> Die Artikel 4 Absatz 1 und 10 Absatz 3 sind nur anwendbar, soweit Nachtarbeit für den Aufund Abbau der Zelte, für die Tierpflege und den Weitertransport notwendig ist.
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<sup>1</sup> Auf die in Sportund Freizeitanlagen mit der Bedienung, Betreuung und Anleitung der Kunden sowie mit dem Unterhalt der Anlagen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 10 Absatz 3, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwend-
<sup>28</sup> bar.
<sup>29</sup> bar.
<sup>2</sup> Die Artikel 4 Absatz 1 und 10 Absatz 3 sind nur anwendbar, soweit Nachtarbeit für den Unterhalt der Anlagen notwendig ist.
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<sup>1</sup> Auf Skilifte und Luftseilbahnen und die in ihnen mit dem Betrieb und Unterhalt beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2, 13 und 14
<sup>29</sup> Absatz 1 anwendbar.
<sup>30</sup> Absatz 1 anwendbar.
<sup>2</sup> Artikel 4 Absatz 1 ist nur anwendbar, soweit Nachtarbeit für den Unterhalt der Anlagen notwendig ist.
<sup>3</sup> Skilifte und Luftseilbahnen sind vom Bund nicht konzessionierte Betriebe, die Anlagen zum Transport von Personen betreiben.
<sup>30</sup> Art. 42 Campingplätze Auf Campingplätze und die in ihnen mit dem Betrieb und Unterhalt der Anlagen sowie mit der Bedienung und Betreuung der Kunden beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag, sowie die Artikel 8 Absatz 1, 9, 12 Absatz 2, 13 und 14 Absatz 1 anwendbar.
<sup>31</sup> Art. 42 Campingplätze Auf Campingplätze und die in ihnen mit dem Betrieb und Unterhalt der Anlagen sowie mit der Bedienung und Betreuung der Kunden beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag, sowie die Artikel 8 Absatz 1, 9, 12 Absatz 2, 13 und 14 Absatz 1 anwendbar.
##### **Art. 43** Konferenz-, Kongressund Messebetriebe
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<sup>2</sup> Auf Messebetriebe und die in ihnen mit dem Aufund Abbau, mit der Bedienung der Stände und Eintrittskassen sowie mit dem Unterhalt beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag,
<sup>31</sup> sowie die Artikel 7 Absatz 1, 12 Absatz 1 und Artikel 13 anwendbar.
<sup>32</sup> sowie die Artikel 7 Absatz 1, 12 Absatz 1 und Artikel 13 anwendbar.
<sup>3</sup> Artikel 4 Absatz 1 ist nur anwendbar, soweit Nachtarbeit für den Aufund Abbau von Veranstaltungseinrichtungen und Ständen sowie für den Unterhalt notwendig ist.
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<sup>2</sup> Museen und Ausstellungsbetriebe sind Betriebe, die kulturelle Ausstellungen durchführen.
<sup>32</sup> Art. 45 Bewachungsund Überwachungspersonal Auf die mit Bewachungsund Überwachungsaufgaben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht, für den ganzen Sonntag und für ununterbrochenen Betrieb sowie die Artikel 6, 8 Absatz 1, 9, 10 Absätze 4 und 5, 12 Absatz 2 und 13 anwendbar.
<sup>33</sup> Art. 45 Bewachungsund Überwachungspersonal Auf die mit Bewachungsund Überwachungsaufgaben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht, für den ganzen Sonntag und für ununterbrochenen Betrieb sowie die Artikel 6, 8 Absatz 1, 9, 10 Absätze 4 und 5, 12 Absatz 2 und 13 anwendbar.
##### **Art. 46** Betriebe des Autogewerbes
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##### **Art. 47** Bodenpersonal der Luftfahrt
<sup>1</sup> Auf das Bodenpersonal der Luftfahrt sind Artikel 4 für die ganze Nacht, den ganzen Sonntag und für den ununterbrochenen Betrieb sowie die Artikel 5, 10 Absatz 3,
<sup>12</sup> Absatz 1 und 13 anwendbar.
<sup>1</sup> Auf das Bodenpersonal der Luftfahrt sind Artikel 4 für die ganze Nacht, den ganzen Sonntag und für den ununterbrochenen Betrieb sowie die Artikel 5, 10 Absatz 3, bis <sup>34</sup> 12 Absatz 1 und 13 anwendbar.
<sup>2</sup> Die Artikel 5 und 10 Absatz 3 sind nur anwendbar für Tätigkeiten zur Vermeidung oder Behebung von Betriebsstörungen im Flugbetrieb.
<sup>3</sup> Bodenpersonal der Luftfahrt sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Dienstleistungen erbringen, die der Aufrechterhaltung des ordentlichen Flugbetriebes dienen.
<sup>33</sup> Art. 48 Bauund Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen Auf Bauund Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen und die in ihnen mit Unterhaltsund Erneuerungsarbeiten an Eisenbahnanlagen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 12 Absatz 1 anwendbar, soweit Nachtund Sonntagsarbeit, namentlich an Anlagen der Fahrbahn und der Stromversorgung sowie an Anlagen für die Steuerung und Sicherung des Zugverkehrs, für die Aufrechterhaltung des Bahnbetriebes notwendig sind.
<sup>35</sup> Art. 48 Bauund Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen Auf Bauund Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen und die in ihnen mit Unterhaltsund Erneuerungsarbeiten an Eisenbahnanlagen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 12 Absatz 1 anwendbar, soweit Nachtund Sonntagsarbeit, namentlich an Anlagen der Fahrbahn und der Stromversorgung sowie an Anlagen für die Steuerung und Sicherung des Zugverkehrs, für die Aufrechterhaltung des Bahnbetriebes notwendig sind.
##### **Art. 49** Betriebe der Energieund Wasserversorgung
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<sup>1</sup> Auf die Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 1, 11, 12 Absatz 1, 13 und 14 Absatz 2 anwendbar, sofern eine unverzügliche Verarbeitung zur Vermeidung einer erheblichen Qualitätseinbusse der Produkte
<sup>34</sup> notwendig ist.
<sup>36</sup> notwendig ist.
<sup>2</sup> Die Artikel 5, 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 1 und 11 sind nur während Erntezeiten zur
<sup>35</sup> Vermeidung eines Verderbes der Produkte anwendbar.
<sup>37</sup> Vermeidung eines Verderbes der Produkte anwendbar.
<sup>3</sup> Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte sind Betriebe, die pflanzliche Erzeugnisse wie Früchte, Gemüse, Kartoffeln, Obst, Speisepilze oder Schnittblumen aufbereiten, lagern, verarbeiten, kommissionieren oder verteilen.
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Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen
<sup>36</sup> von Betrieben oder Arbeitnehmern) vom 14. Januar 1966 wird aufgehoben.
<sup>37</sup> Art. 54
<sup>38</sup> von Betrieben oder Arbeitnehmern) vom 14. Januar 1966 wird aufgehoben.
<sup>39</sup> Art. 54
##### **Art. 55** Inkrafttreten
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[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6549).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6549).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2119).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6549).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2004 (AS 2004 3045). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6549).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6549).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2004 (AS 2004 3045). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6549).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2525).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
[^15]: SR 935.52
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2525).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
[^16]: SR 935.52
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 963).
[^20]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6549).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 963).
[^21]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6549).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6549).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6549).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
@@ -526,16 +530,20 @@
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6549).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6009).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
[^36]: [AS 1966 119]
[^37]: Aufgehoben durch Ziff. IV 38 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6549).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2119).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6009).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).
[^38]: [AS 1966 119]
[^39]: Aufgehoben durch Ziff. IV 38 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
2000-05-10
ArGV 2
Originalfassung Text zu diesem Datum