Änderungshistorie

Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

18 Versionen · 2000-03-24

Änderungen vom 2018-01-01

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<sup>42</sup> Art. 11
<sup>43</sup> Kündigungsfristen Art. 12
<sup>43</sup> Art. 12 Kündigungsfristen
<sup>1</sup> Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
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<sup>50</sup> gesetzes vom 13. März 1964 sinngemäss. Vorbehalten bleibt das Arbeitszeitgesetz
<sup>51</sup> vom 8. Oktober 1971 .
<sup>52</sup> Art. 17 a Arbeitszeit, Ferien und Urlaub
<sup>51</sup> . vom 8. Oktober 1971
<sup>52</sup> Arbeitszeit, Ferien und Urlaub Art. 17 a
<sup>1</sup> Die Ausführungsbestimmungen regeln die Arbeitszeit sowie die Ferien und den Urlaub; sie regeln ferner Umfang und Ausgleich von Mehrarbeit und Überzeit.
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<sup>2</sup> Sie regeln ferner den Ersatz der Auslagen und die Vergütung für Inkonvenienzen.
<sup>54</sup> Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses Art. 19
<sup>54</sup> Art. 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
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- c. bestimmte Geräte, Arbeitskleider und Sicherheitsvorrichtungen zu verwenden; bis <sup>56</sup> c . sich in andere Funktionen beziehungsweise Arbeitsbereiche versetzen zu lassen, sofern das Personal einer Versetzungspflicht gemäss Buchstabe a untersteht;
<sup>57</sup> d. sich an Massnahmen zu beteiligen, die nach einer krankheitsoder unfallbedingten Abwesenheit die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zum Ziel haben.
<sup>57</sup> sich an Massnahmen zu beteiligen, die nach einer krankheitsoder unfallbed. dingten Abwesenheit die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zum Ziel haben.
<sup>2</sup> Die Ausführungsbestimmungen können das Personal verpflichten, Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter ganz oder teilweise dem Arbeitgeber abzuliefern, wenn es diese auf Grund des Arbeitsverhältnisses ausübt.
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<sup>3</sup> a . Abschnitt: Datenbearbeitung <sup>62</sup>
<sup>63</sup> Art. 27 Grundsätze
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber bearbeitet die für die Personalund Lohnbewirtschaftung notwendigen Personendaten.
<sup>2</sup> Die Ausführungsbestimmungen regeln im Rahmen des Bundesgesetzes vom
<sup>64</sup> 19. Juni 1992 über den Datenschutz:
- a. die Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten über Sozialmassnahmen sowie über betreibungs-, administrativund strafrechtliche Massnahmen;
- b. die Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, soweit diese für die Personalentwicklung notwendig ist und die betroffene Person ihr schriftlich zugestimmt hat;
- c. die Aufbewahrungsfrist, die Organisation der automatisierten Systeme sowie die Datensicherheit; sie können den Datenzugriff im Abrufverfahren vorsehen.
<sup>3</sup> Die zuständigen Stellen dürfen Personendaten an Dritte nur weitergeben, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht oder die betroffene Person der Datenweitergabe schriftlich zugestimmt hat.
<sup>65</sup> Art. 27 a Personalinformationssystem
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) betreibt für die Bundesverwaltung ein Personalinformationssystem. Dieses dient der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere:
- a. der zentralen Verwaltung der Personendaten über die Angestellten der Bundesverwaltung und der Bewirtschaftung dieser Daten durch die Verwaltungseinheiten;
- b. der Bearbeitung der Lohndaten und der Durchführung von Evaluationen, Budgetsimulationen und Personalkostenplanungen;
- c. der Integration der Datenverwaltung in das System für das Finanzund Rechnungswesen;
- d. der Verwaltung von für die Kaderförderung und Managemententwicklung relevanten Daten.
<sup>2</sup> Die Daten nach Absatz 1 Buchstabe d werden im Einvernehmen mit der angestellten Person verwaltet.
<sup>3</sup> Im Personalinformationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten der Angestellten bearbeitet werden:
- a. Staatsangehörigkeit;
- b. medizinisch bedingte Pensionierung;
- c. Elternurlaub;
- d. Reduktion der Erwerbsfähigkeit;
- e. Beurteilungsstufe, gestützt auf die Leistungsbeurteilung;
- f. Verhaltensund Fachkompetenzen;
- g. Daten zur Personalentwicklung, insbesondere zur Kaderförderung, Managemententwicklung und Potenzialerfassung;
- h. Lohnpfändung.
<sup>4</sup> Jede Verwaltungseinheit erfasst die Daten über ihre Angestellten. Sie ist verantwortlich für den Schutz dieser Daten.
<sup>5</sup> Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal, die Finanzdienste und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten Zugriff auf das Personalinformationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
<sup>63</sup> Art. 27 Personaladministration
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber bearbeitet in Papierform und in einem oder mehreren Informationssystemen Daten seiner Angestellten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere für:
- a. die Ermittlung des erforderlichen Personalbedarfs;
- b. die Sicherung des erforderlichen Personalbestands durch Rekrutierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
- c. die Lohnund Gehaltsabrechnung, das Anlegen von Personalakten, die Meldungen an die Sozialversicherungen;
- d. das Fördern sowie den langfristigen Erhalt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
- e. die Erhaltung und Verbesserung der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- f. die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Datenanalysen, Vergleiche, Berichterstattung und Massnahmenplanung.
<sup>2</sup> Er kann folgende für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 notwendigen Daten seines Personals, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten:
- a. Angaben zur Person;
- b. Angaben zur gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit;
- c. Angaben zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung;
- d. Daten, die im Rahmen der Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts erforderlich sind;
- e. Verfahrensakten und Entscheide von Behörden in Verbindung mit der Arbeit.
<sup>3</sup> Er ist verantwortlich für den Schutz und die Sicherheit der Daten.
<sup>4</sup> Er darf Daten an Dritte weitergeben, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht oder die betroffene Person der Weitergabe schriftlich zugestimmt hat.
<sup>5</sup> Er erlässt Ausführungsbestimmungen über:
- a. die Architektur, die Organisation und den Betrieb des Informationssystems oder der Informationssysteme;
- b. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung;
- c. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung;
- d. die Datenkategorien nach Absatz 2;
- e. den Schutz und die Sicherheit der Daten.
<sup>6</sup> Er kann die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten im Abrufverfahren vorsehen. Er erlässt dazu Ausführungsbestimmungen.
<sup>64</sup> Art. 27 a– 27 c
<sup>65</sup> Dossier der Personalund Sozialberatung Art. 27 d
<sup>1</sup> Die Personalund Sozialberatung der Bundesverwaltung (PSB) bearbeitet in Papierform und in einem Informationssystem die Daten der Personen, die an sie gelangen (Klientinnen und Klienten), für:
- a. die Beratung und Unterstützung der Klientinnen und Klienten in den Bereichen Arbeit, Soziales, Gesundheit und Finanzen;
- b. den Entscheid über Leistungsgesuche nach der Verordnung vom 18. Dezem-
<sup>66</sup> über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal; ber 2002
- c. die Mittelzuteilung für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen in die Bundesverwaltung;
- d. die Fallführung ( Case Management ).
<sup>2</sup> Die PSB kann die folgenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile der Klientinnen und Klienten bearbeiten:
- a. private Situation;
- b. gesundheitliche Situation;
- c. Leistungsfähigkeit;
- d. Grund und Grad der Invalidität.
<sup>3</sup> Die Angestellten der PSB und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
<sup>4</sup> Die PSB kann den folgenden Personen und Stellen die in Absatz 2 genannten Personendaten und Persönlichkeitsprofile zugänglich machen, sofern sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:
- a. den direkten Vorgesetzen;
- b. den Personaldiensten;
- c. den zuständigen Stellen der IV, der SUVA und der Militärversicherung;
- d. dem ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung;
- e. dem Eidgenössischen Personalamt im Rahmen der Mittelzuteilung für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen;
- f. den Mitgliedern des Fondsrates des Unterstützungsfonds für das Bundespersonal.
<sup>5</sup> Die PSB ist verantwortlich für den Schutz der Daten und die Sicherheit des Informationssystems.
<sup>6</sup> Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
- a. die Organisation und den Betrieb des Personalinformationssystems;
- a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
- b. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung;
- c. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung;
- d. die Datenkataloge;
- e. die Datensicherheit und den Datenschutz;
- f. die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten aus dem Personalinformationssystem an Organisationen und Personen ausserhalb der Bundesverwaltung im Abrufverfahren.
<sup>66</sup> Bewerbungsdossier Art. 27 b
<sup>1</sup> Stellenbewerberinnen und -bewerber können ihr Bewerbungsdossier in Papierform oder in elektronischer Form einreichen.
<sup>2</sup> Der Arbeitgeber kann in Papierform eingereichte Bewerbungsdossiers einlesen.
<sup>3</sup> Das ausdrückliche Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber ist erforderlich für:
- a. die Durchführung von Persönlichkeitstests;
- b. das Einholen von Referenzen;
- c. das Einholen von grafologischen Gutachten.
<sup>4</sup> Nur die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal und die für die Auswahl verantwortlichen Personen haben Zugriff auf die Bewerbungsdossiers. Sie können die Bewerbungsdossiers in einem Informationssystem bearbeiten, wenn diese vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt sind.
<sup>5</sup> Der Arbeitgeber oder die zuständige Verwaltungseinheit ist verantwortlich für den Schutz der Daten und die Sicherheit des Informationssystems; vorbehalten ist die Verantwortung der Departemente, deren Fachdienstleistungszentren Personal Zugriff auf Bewerbungsdossiers haben.
<sup>6</sup> Am Ende des Bewerbungsverfahrens werden die Daten der Bewerberinnen und Bewerber, die angestellt werden, in das Personalinformationssystem nach Artikel 27 a übertragen.
<sup>7</sup> Den abgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern werden die in Papierform eingereichten Bewerbungsdossiers zurückgesendet. Die übrigen Daten werden, mit Ausnahme des Bewerbungsschreibens, innert drei Monaten vernichtet. Besondere Vereinbarungen mit den Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern bleiben vorbehalten. Die Aufbewahrungsfrist eines Dossiers kann verlängert werden, wenn dieses für die Behandlung von Beschwerden nach Artikel 13 Absatz 2 des Gleichstellungs-
<sup>67</sup> gesetzes vom 24. März 1995 benötigt wird.
<sup>68</sup> Art. 27 c Personaldossier
<sup>1</sup> Das Personaldossier kann folgende besonders schützenswerte Personendaten enthalten:
- a. die Daten nach Artikel 27 b ;
- b. Arztzeugnisse;
- c. Schlussfolgerungen aus ärztlichen Feststellungen des ärztlichen Dienstes;
- d. Dauer der Absenzen infolge Krankheit und Unfall;
- e. Leistungsbeurteilungen und Zielvereinbarungen sowie die auf einer Beurteilung beruhenden Entscheide;
- f. Verhaltensund Fachkompetenzen;
- g. Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen;
- h. öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen;
- i. Verfahrensakten und Entscheide betreffend Disziplinaruntersuchungen;
- j. Beschlüsse betreffend Lohnpfändungen;
- k. IV-Anmeldungen und Unfallmeldungen;
- l. Entscheide der IV-Stelle, der SUVA und der Militärversicherung;
<sup>69</sup> über die m. Daten nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten;
- n. Religionszugehörigkeit der versetzungspflichtigen Angestellten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten;
- o. Verfügungen der Fachstelle für Personensicherheitsprüfung;
- p. Auszüge aus Gerichtsurteilen zwecks Festlegung der Anspruchsberechtigung für Familienzulagen;
- q. Arbeitszeugnisse.
<sup>2</sup> Der Arbeitgeber kann in Papierform eingereichte Bewerbungsdossiers einlesen.
<sup>3</sup> Nur die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal und die verantwortlichen Vorgesetzten haben Zugriff auf die Personaldossiers, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Sie können die Personaldossiers in einem Informationssystem bearbeiten, wenn diese vor einem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt sind.
<sup>4</sup> Der Arbeitgeber oder die zuständige Verwaltungseinheit ist verantwortlich für den Schutz der Daten und die Sicherheit des Informationssystems; vorbehalten ist die Verantwortung der Departemente, deren Fachdienstleistungszentren Personal Zugriff auf die Personaldossiers haben.
<sup>5</sup> Leistungsbeurteilungen sowie gestützt darauf gefällte Entscheide dürfen während höchstens zehn Jahren aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist werden diese Dokumente vernichtet.
<sup>6</sup> Ausnahmsweise dürfen diese Dokumente länger aufbewahrt werden, soweit Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis es rechtfertigen. In diesen Fällen werden sie spätestens nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.
<sup>7</sup> Die Ausführungsbestimmungen regeln:
- a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
- b. die Datenkataloge;
- c. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen zur Verhinderung der Bearbeitung von Personendaten durch unberechtigte Dritte;
- d. die Aufbewahrung und Vernichtung der Daten mit Ausnahme der Leistungsbeurteilungen.
<sup>70</sup> Dossier der Personalund Sozialberatung Art. 27 d
<sup>1</sup> Die Personalund Sozialberatung der Bundesverwaltung (PSB) bearbeitet in Papierform und in einem Informationssystem die Daten der Personen, die an sie gelangen (Klientinnen und Klienten), für:
- a. die Beratung und Unterstützung der Klientinnen und Klienten in den Bereichen Arbeit, Soziales, Gesundheit und Finanzen;
- b. den Entscheid über Leistungsgesuche nach der Verordnung vom 18. Dezem-
<sup>71</sup> ber 2002 über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal;
- c. die Mittelzuteilung für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen in die Bundesverwaltung;
- d. die Fallführung ( Case Management ).
<sup>2</sup> Die PSB kann die folgenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile der Klientinnen und Klienten bearbeiten:
- a. private Situation;
- b. gesundheitliche Situation;
- c. Leistungsfähigkeit;
- d. Grund und Grad der Invalidität.
<sup>3</sup> Die Angestellten der PSB und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
<sup>4</sup> Die PSB kann den folgenden Personen und Stellen die in Absatz 2 genannten Personendaten und Persönlichkeitsprofile zugänglich machen, sofern sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:
- a. den direkten Vorgesetzen;
- b. den Personaldiensten;
- c. den zuständigen Stellen der IV, der SUVA und der Militärversicherung;
- d. dem ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung;
- e. dem Eidgenössischen Personalamt im Rahmen der Mittelzuteilung für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen;
- f. den Mitgliedern des Fondsrates des Unterstützungsfonds für das Bundespersonal.
<sup>5</sup> Die PSB ist verantwortlich für den Schutz der Daten und die Sicherheit des Informationssystems.
<sup>6</sup> Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
- a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
- b. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung;
- c. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung;
- d. die Datenkataloge.
<sup>72</sup> Art. 27 e
<sup>67</sup> Art. 27 e
##### **Art. 28** Gesundheitsdaten
<sup>1</sup> Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
- a. die Eignungsbeurteilung der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung;
- b. die Eignungsbeurteilung der Angestellten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
- c. die Beurteilung der Invaliditätsund Morbiditätsrisiken der Bewerberinnen
<sup>73</sup> und Bewerber bei der Anstellung für sicherheitsrelevante Funktionen. 1bis <sup>74</sup> Er kann diese Daten in einem Informationssystem bearbeiten. 1ter Die Angestellten des ärztlichen Dienstes und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit
<sup>75</sup> es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. 1quater Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
- a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
- b. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung;
- c. die Datenkataloge;
- d. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen zur Verhinderung
<sup>76</sup> der Bearbeitung von Personendaten durch unberechtigte Dritte.
<sup>2</sup> Er darf den interessierten Stellen über die Schlussfolgerungen aus ärztlichen Feststellungen nur so weit Auskunft erteilen, als das für die Beurteilung der Anstellungs-, Versicherungsoder Arbeitstauglichkeit von Bewerberinnen und Bewerbern oder für die Stellungnahme zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist.
<sup>3</sup> Im Übrigen darf er Gesundheitsdaten und medizinische Akten nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person weitergeben; wird die Zustimmung verweigert, so darf die Weitergabe nur mit Ermächtigung der in den Ausführungsbestimmungen zu bezeichnenden Stelle erfolgen.
<sup>4</sup> Die Ermächtigung nach Absatz 3 wird verweigert, wenn:
- a. die Person, über die Auskunft verlangt wird, ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung hat; oder
- b. diese den Arbeitgeber in der Durchführung seiner Aufgaben wesentlich beeinträchtigen würde; oder
- c. öffentliche Interessen es verlangen.
#### 4. Abschnitt: Massnahmen zu Gunsten des Personals
##### **Art. 29** Arbeitsverhinderung und Tod
<sup>1</sup> Die Ausführungsbestimmungen regeln die Leistungen der Arbeitgeber an die Angestellten bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unfall, Invalidität, Militär-, Zivilschutzund Zivildienst sowie bei Mutterschaft.
<sup>2</sup> Sie regeln die Leistungen an die Hinterbliebenen beim Tod der angestellten Person.
<sup>3</sup> Sie regeln ferner die Anrechnung der Leistungen obligatorischer inund ausländischer Sozialversicherungen an den Lohn und weitere Leistungen.
##### **Art. 30** Eintritt in die Rechte des Personals
<sup>1</sup> Gegenüber Dritten, die für die Krankheit, den Unfall, die Invalidität oder den Tod haften, tritt der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ereignisses bis zur Höhe seiner Leistungen in die Rechte der angestellten Person und ihrer Hinterbliebenen ein.
<sup>2</sup> Ein Rückgriffsrecht steht dem Arbeitgeber gegen den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner der angestellten Person, ihre Verwandten in aufund absteigender Linie oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen nur zu, wenn sie die Arbeitsverhinderung absichtlich oder grobfahrlässig
<sup>77</sup> herbeigeführt haben.
##### **Art. 31** Sozialmassnahmen und Sozialleistungen
<sup>1</sup> Der Bundesrat regelt die Leistungen, die den Angestellten für den Unterhalt ihrer Kinder in Ergänzung zu den Familienzulagen nach den Familienzulagenordnungen
<sup>78</sup> der Kantone ausgerichtet werden.
<sup>2</sup> Die Ausführungsbestimmungen können Massnahmen vorsehen, welche die Kinderbetreuung erleichtern. Sie können zu Gunsten von Angestellten, die abhängige Erwerbsbehinderte betreuen oder für solche aufkommen, Massnahmen zur Erleichterung der Betreuung sowie Leistungen vorsehen.
<sup>3</sup> Die Ausführungsbestimmungen können Massnahmen und Leistungen zur Milderung der Folgen sozialer Härten vorsehen.
<sup>4</sup> Muss infolge wirtschaftlicher oder betrieblicher Massnahmen grösseren Personalbeständen gekündigt werden, so erlässt der Arbeitgeber einen Sozialplan. Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, legen die Vertragsparteien den Sozialplan gesamtarbeitsvertraglich fest. Können sie sich nicht einigen, so legt das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) den Sozialplan fest.
<sup>5</sup> Die Ausführungsbestimmungen können weitere Massnahmen und Leistungen zur sozialen Sicherung des Personals vorsehen, insbesondere die Unterstützung bei beruflicher Umorientierung oder Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung.
##### **Art. 32** Weitere Massnahmen und Leistungen
Die Ausführungsbestimmungen können zusätzlich vorsehen:
- a. Massnahmen und Leistungen zur Gewinnung, zur Erhaltung und zur Auszeichnung von Personal;
- b. Treueprämien;
- c. Massnahmen und Leistungen zur Förderung von Erfindungen und zur Auszeichnung von Verbesserungsvorschlägen;
- d. Massnahmen und Leistungen zu Gunsten eines ökologischen, gesundheitsbewussten und sicherheitsfördernden Verhaltens bei der Arbeit;
- e. den Betrieb oder die Unterstützung von Einrichtungen zu Gunsten des Personals;
- f. die Beschaffung von Unterkünften an Arbeitsorten, an denen kein genügendes Wohnangebot besteht oder wo besondere Arbeitsumstände es erfordern, sowie die Unterstützung beim Kauf und bei der Miete von Wohnraum;
- g. Vergünstigungen auf Leistungen und Erzeugnissen des Bundes.
<sup>4</sup> b . Abschnitt: Berufliche Vorsorge <sup>79</sup>
<sup>80</sup> Art. 32 a Versichertes Personal
<sup>1</sup> Angestellte der Arbeitgeber nach Artikel 2 Absatz <sup>1</sup> Buchstaben a, b und e–i sind bei PUBLICA gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.
<sup>2</sup> Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung, die gestützt auf ein Spezialgesetz ein von diesem Gesetz abweichendes Personalstatut oder nach Artikel 3 Absatz 2 und 37 Absatz 3 eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse haben, versichern ihre Angestellten ebenfalls bei PUBLICA.
##### **Art. 32** b Arbeitgeber
<sup>1</sup> Der Bundesrat gilt als Arbeitgeber im Sinne des PUBLICA-Gesetzes vom
<sup>81</sup> 20. Dezember 2006 für die Angestellten nach Artikel 32 a ; Absatz 2 ist vorbehalten.
<sup>2</sup> Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung sind Arbeitgeber für ihre Angestellten.
<sup>3</sup> Der Bundesrat bestimmt die Arbeitgebervertreter und Arbeitgebervertreterinnen des Vorsorgewerks Bund (Art. 32 d Abs. 2) in der Kassenkommission.
##### **Art. 32** c Anschluss an PUBLICA
<sup>1</sup> Der Anschluss der Arbeitgeber an PUBLICA nach Artikel 4 Absatz <sup>1</sup> des
<sup>82</sup> PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 erfolgt über einen öffentlichrechtlichen Anschlussvertrag. Für den Bundesrat erfolgt die Vertragsunterzeichnung
<sup>83</sup> durch das EFD.
<sup>2</sup> Die Vorsorgereglemente bilden Bestandteil des Anschlussvertrages.
<sup>3</sup> Der Abschluss und die Änderung des Anschlussvertrages bedarf der Mitwirkung und der Zustimmung des paritätischen Organs. Anschlussverträge von anderen Arbeitgebern als dem Bundesrat bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit zudem der Genehmigung durch den Bundesrat.
<sup>4</sup> Änderungen von Anschlussverträgen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, wenn sie finanzielle Auswirkungen für den Arbeitgeber, die Angestellten, die
<sup>84</sup> Rentenbeziehenden oder das Vorsorgewerk haben.
##### **Art. 32** d Vorsorgewerke
<sup>1</sup> Die Arbeitgeber bilden zusammen mit ihren Angestellten und den zugeordneten Rentenbeziehenden je eigene Vorsorgewerke. Mehrere Arbeitgeber können mit Zustimmung des Bundesrats ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk bilden.
<sup>2</sup> Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit eigener Rechnung, die ohne spezialgesetzliche Abweichungen und ohne eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse nach den Artikeln 3 Absatz 2 und 37 Absatz 3 diesem Gesetz unterstellt sind, bilden mit dem Arbeitgeber Bundesrat ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk (Vorsorgewerk Bund), sofern die spezialgesetzlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen. Jeder Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund ist Vertragspartei des gemeinschaftlichen Anschlussvertrages.
<sup>3</sup> Die Vorsorgewerke tragen die auf sie entfallenden Kosten selber. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken stellt PUBLICA nach Arbeitgebern getrennt Rechnung.
##### **Art. 32** e Paritätisches Organ
<sup>1</sup> Für jedes Vorsorgewerk besteht ein paritätisches Organ, das aus Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgebers und der Angestellten zusammengesetzt ist.
<sup>2</sup> Bilden mehrere Arbeitgeber ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk, so richtet sich die Vertretung der Arbeitgeber und der Angestellten im paritätischen Organ nach dem Anteil des einzelnen Arbeitgebers am gesamten Deckungskapital des Vorsorgewerks.
<sup>3</sup> Der Bundesrat regelt die Wahl der paritätischen Organe der einzelnen Vorsorgewerke in einer Verordnung. Er kann den nicht zum Vorsorgewerk Bund gehörenden Arbeitgebern diese Befugnis übertragen.
##### **Art. 32** f Auflösung von Anschlussverträgen, Austritt
von Verwaltungseinheiten und Statuswechsel
<sup>1</sup> Tritt ein Arbeitgeber oder eine Verwaltungseinheit aus PUBLICA oder einem Vorsorgewerk aus oder wechselt er oder sie den rechtlichen Status, so treten die dem Arbeitgeber oder der Verwaltungseinheit zugeordneten aktiven Versicherten und Rentenbeziehenden in die neue Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise in das neue Vorsorgewerk über.
<sup>2</sup> Die Rentenbeziehenden können bei PUBLICA beziehungsweise beim bisherigen Vorsorgewerk zurückgelassen werden, wenn die Interessen des Bundes an der Ausgliederung oder dem Statuswechsel dies erfordern.
<sup>3</sup> Der nach dem Austritt oder Statuswechsel für die aktiven Versicherten zuständige Arbeitgeber ist auch für die Finanzierung der Arbeitgeberpflichten für die zurückgelassenen Rentenbeziehenden zuständig. Er gleicht PUBLICA einen allfälligen durch das Zurücklassen der Rentenbeziehenden entstehenden und nicht durch das vorhandene Vermögen gedeckten finanziellen Nachteil aus.
<sup>4</sup> Der Bund kann die Finanzierung dieser Pflichten übernehmen, wenn der Bundesrat zuvor Arbeitgeber war und ein Gesetz nicht etwas anderes vorsieht.
##### **Art. 32** g Finanzierung der Vorsorge
<sup>1</sup> Die Beiträge der Arbeitgeber für die Altersvorsorge, Risikoversicherung und Überbrückungsrente betragen gesamthaft mindestens 11 und höchstens 13,5 Prozent der versicherbaren Lohnsumme. Ihre Höhe richtet sich nach der Risikound Altersstruktur der Versicherten des Vorsorgewerks, den längerfristigen Ertragsaussichten, der Veränderung des technischen Zinses und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers.
<sup>2</sup> Die Arbeitgeber legen ihre Beiträge nach Anhörung des paritätischen Organs der Vorsorgewerke fest.
<sup>3</sup> Die Arbeitgeberund Arbeitnehmerbeiträge werden nach Alter der Versicherten gestaffelt.
<sup>4</sup> Die Vorsorgereglemente können im Rahmen von Artikel 66 Absatz 1 des Bundes-
<sup>85</sup> gesetzes vom 25. Juni 1982 über die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvor-
<sup>86</sup> sorge (BVG) und Artikel 331 Absatz 3 OR Abweichungen von der paritätischen
<sup>87</sup> Finanzierung der Risikoleistungen und der Altersleistungen vorsehen.
<sup>5</sup> Als versicherbarer Lohn gelten der AHV-pflichtige Lohn und die Zuschläge nach Artikel 15. Nicht zum versicherbaren Lohn gehören der Ersatz von Auslagen und Abgeltungen für Leistungen wie Mehrarbeit und Überzeit, Pikett-, Nachtoder Schichtarbeit.
<sup>6</sup> Die Festlegung des koordinierten Lohnes erfolgt unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades der angestellten Person. Der Koordinationsbetrag kann als Prozentsatz des AHV-pflichtigen Lohnes festgelegt werden.
<sup>7</sup> Der versicherte Verdienst entspricht dem versicherbaren Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag.
##### **Art. 32** h Erhebung der Arbeitgeberbeiträge
Die Arbeitgeber erheben die PUBLICA geschuldeten Arbeitgeberbeiträge bei ihren Verwaltungseinheiten in der Form eines vom Alter der angestellten Personen unabhängigen Beitrags auf der Summe der versicherten Verdienste. Dies gilt nicht für Arbeitgeber nach Artikel 32 a Absatz 2.
##### **Art. 32** i Altersvorsorge
<sup>1</sup> Die Beitragspflicht für die Altersvorsorge im Beitragsprimat beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 21. Altersjahr und dauert bis zum Ende der Beitragspflicht
<sup>88</sup> gemäss AHVG .
<sup>2</sup> Die Vorsorgereglemente können bestimmen, dass die Beiträge an die Altersvorsorge bis zum 70. Altersjahr rentenbildend sind.
<sup>3</sup> Beendet die versicherte Person zwischen dem vollendeten 60. und 70. Altersjahr das Arbeitsverhältnis oder reduziert sie den Beschäftigungsgrad, so kann sie die Ausrichtung der entsprechenden Altersrente oder Teilaltersrente verlangen.
<sup>4</sup> Die reglementarische Altersleistung ergibt sich aus den geleisteten Beiträgen und den Vermögenserträgen. Die Umwandlungssätze werden versicherungsmathematisch festgelegt. Das Vorsorgereglement regelt den Bezug der Altersleistung in Form einer Kapitalabfindung und den Bezug der Altersleistung nach dem Ende der Beitragspflicht gemäss dem AHVG.
##### **Art. 32** j Vorsorge für Invalidität und Tod
<sup>1</sup> Die Beitragspflicht für die Risiken Tod und Invalidität beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 17. Altersjahr.
<sup>2</sup> Invalidenleistungen werden ausgerichtet, wenn die versicherte Person nach Arti-
<sup>89</sup> kel 23 BVG anspruchsberechtigt wird und die Lohnzahlungen des Arbeitgebers durch Beendigung des Anstellungsverhältnisses beziehungsweise die sie ersetzenden
<sup>90</sup> Versicherungsleistungen aufhören. 2bis Liegt keine Invalidität nach Absatz 2 vor und besteht nach medizinischer Untersuchung durch den zuständigen ärztlichen Dienst lediglich eine Berufsinvalidität, so kann PUBLICA auf Antrag des Arbeitgebers Invalidenleistungen ausrichten, wenn Eingliederungsmassnahmen erfolglos geblieben sind. Der Arbeitgeber vergütet
<sup>91</sup> PUBLICA das dazu notwendige Deckungskapital.
<sup>3</sup> Die Leistungen bei Invalidität und Tod basieren auf dem Altersguthaben, das bis
<sup>92</sup> zum Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG erworben werden kann. Die Vorsorgereglemente können für die Ermittlung dieses Guthabens einen Projektionszins
<sup>93</sup> vorsehen.
##### **Art. 32** k Überbrückungsrente und Zusatzleistungen des Arbeitgebers
<sup>1</sup> <sup>94</sup> Bei Pensionierungen vor dem Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG sehen die Vorsorgereglemente eine Überbrückungsrente zur Altersrente vor.
<sup>2</sup> Die Überbrückungsrente wird durch den Arbeitgeber und die versicherte Person im Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung höchstens im Umfang von 50 Prozent. Der Anteil des Arbeitgebers kann zu Gunsten der versicherten Person bei besonderen Personalkategorien oder aus sozialen Gründen erhöht werden.
<sup>3</sup> Der Bundesrat kann für bestimmte Personalkategorien, die nicht bis zum ordentlichen Rücktrittsalter im Dienst bleiben können, eine befristete, vom Arbeitgeber finanzierte und ausbezahlte Zusatzleistung zu den Leistungen von PUBLICA vorsehen.
##### **Art. 32** l Anpassung der Renten an die Teuerung aus Vermögenserträgen
von PUBLICA
<sup>1</sup> Das paritätische Organ des Vorsorgewerks legt die Höhe der Teuerungsanpassung auf den Renten nach dem dafür zur Verfügung stehenden Vermögensertrag fest. Eine Teuerungsanpassung darf erst nach erfolgtem Aufbau einer mindestens
<sup>15</sup> %igen Schwankungsreserve erfolgen.
<sup>2</sup> Im Vorsorgewerk Bund gilt der Entscheid des paritätischen Organs für alle Arbeitgeber. Er hat keine Auswirkungen auf die ehemaligen Bundesangestellten, die im Zeitpunkt der Anpassung ihre Rente von einer anderen Vorsorgeeinrichtung als PUBLICA oder von einem anderen zu PUBLICA gehörenden Vorsorgewerk beziehen. Ebenfalls keine Auswirkungen hat der Entscheid auf die Rentnerinnen und Rentner, die einem geschlossenen Rentnerbestand angehören (Art. 23 Abs. 2 zweiter
<sup>95</sup> Satz PUBLICA-Gesetz vom 20. Dez. 2006 ), solange diese Rentnerinnen und Rentner nicht nach Artikel 24 Absatz 4 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 in das Vorsorgewerk Bund überführt worden sind.
<sup>96</sup> Art. 32 m Ausserordentliche Anpassung der Renten an die Teuerung und einmalige Zulagen durch die Arbeitgeber
<sup>1</sup> Erlauben die Vermögenserträge des Vorsorgewerks keine oder nur eine ungenügende Anpassung der Renten an die Teuerung, so können die Arbeitgeber auf den Renten ihrer ehemaligen Angestellten eine angemessene ausserordentliche Teuerungsanpassung oder die Ausrichtung einer einmaligen Zulage beschliessen. Für die zum Vorsorgewerk Bund gehörenden Arbeitgeber entscheidet der Bundesrat.
<sup>2</sup> Der Beschluss der Arbeitgeber nach Absatz 1 hat keine Auswirkungen:
- a. auf die ehemaligen Angestellten, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Massnahme nach Absatz 1 ihre Rente von einer anderen Vorsorgeeinrichtung als PUBLICA oder von einem anderen zu PUBLICA gehörenden Vorsorgewerk beziehen oder die innerhalb eines gemeinschaftlichen Vorsorgewerks nach Artikel 32 d Absätze 1 und 2 einem anderen PUBLICA angeschlossenen Arbeitgeber zugeordnet sind; und
- b. auf die Rentnerinnen und Rentner, die einem geschlossenen Rentnerbestand angehören (Art. 23 Abs. 2 zweiter Satz PUBLICA-Gesetz vom 20. Dez.
<sup>97</sup> 2006 ).
<sup>3</sup> Die Arbeitgeber vergüten PUBLICA das zur Finanzierung der Massnahmen nach Absatz 1 erforderliche Deckungskapital.
#### 5. Abschnitt: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft
##### **Art. 33**
<sup>1</sup> Die Arbeitgeber informieren das Personal und seine Organisationen rechtzeitig und umfassend über alle wichtigen Personalangelegenheiten.
<sup>2</sup> Sie konsultieren das Personal und seine Organisationen insbesondere:
- a. vor beabsichtigten Änderungen dieses Gesetzes;
- b. vor dem Erlass von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz;
- c. vor der Schaffung oder Änderung von Systemen zur Bearbeitung von Daten, die das Personal betreffen;
- d. vor der Übertragung von Teilen der Verwaltung oder eines Betriebes oder Betriebsteils auf einen Dritten;
- e. im Zusammenhang mit Fragen der Arbeitssicherheit und der Gesundheits-
<sup>98</sup> vorsorge nach Artikel 6 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 .
<sup>3</sup> Sie führen mit den Organisationen des Personals Verhandlungen.
<sup>4</sup> Die Ausführungsbestimmungen regeln die Mitwirkung des Personals und seiner Organisationen. Sie können Beratungs-, Schlichtungsund Entscheidungsorgane vorsehen, die paritätisch zusammengesetzt sein können.
#### 6. Abschnitt: Verfahren
##### **Art. 34** Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
<sup>1</sup> Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. 1bis Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a bis <sup>99</sup> und c stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.
<sup>2</sup> Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 100 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.
<sup>3</sup> Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch 101 auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. 102 Aufschiebende Wirkung Art. 34 a Beschwerden haben nur aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerdeinstanz dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnet. 103 Art. 34 b Beschwerdeentscheid bei Kündigungen
<sup>1</sup> Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
- a. der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind;
- b. die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen;
- c. das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind.
<sup>2</sup> Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn. 104 Art. 34 c Weiterbeschäftigung der angestellten Person
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat:
- a. Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22 a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22 a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat. 105 b. Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR .
- c. Die Kündigung ist während eines in Artikel 336 c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden.
- d. Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstel- 106 . lungsgesetzes vom 24. März 1995
<sup>2</sup> Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu. 107 Art. 35 108 Richterliche Beschwerdeinstanzen Art. 36
<sup>1</sup> Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs- 109 gericht angefochten werden.
<sup>2</sup> Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich 110 . Die Kommission wird nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
<sup>3</sup> Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
<sup>4</sup> Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. 111 Art. 36 a Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile In Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile ist die Beschwerde an eine richterliche Instanz (Art. 36) nur zulässig, soweit sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft.
#### 7. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen
##### **Art. 37** Ausführungsbestimmungen
<sup>1</sup> Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er beachtet dabei, dass sie die Arbeitgeber in der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Autonomie nicht einschränken.
<sup>2</sup> Die Ausführungsbestimmungen nach Absatz 1 gelten auch für das Personal der Parlamentsdienste und des Bundesgerichts, soweit die Bundesversammlung oder das Bundesgericht für ihr Personal nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlassen.
<sup>3</sup> Die anderen Arbeitgeber erlassen die Ausführungsbestimmungen, soweit dieses 112 Gesetz nicht einzig den Bundesrat dazu ermächtigt. 3bis Die Verwaltungseinheiten, denen der Bundesrat Arbeitgeberbefugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 übertragen hat, erlassen die Ausführungsbestimmungen unter 113 dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.
<sup>4</sup> <sup>114</sup> Soweit nach Artikel 6 Absatz 2 sinngemäss das OR gilt, können die Arbeitgeber in ihren Ausführungsbestimmungen abweichen:
- a. von den nicht zwingenden Bestimmungen des OR; 115 b. von den zwingenden Bestimmungen des OR nur zugunsten des Personals.
##### **Art. 38** Gesamtarbeitsvertrag
<sup>1</sup> Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden 116 Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.
<sup>2</sup> Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal des betreffenden Arbeitgebers.
<sup>3</sup> Der GAV sieht ein Schiedsgericht vor. Dieses entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien über den Umfang des Teuerungsausgleichs und über die gesamtarbeitsvertragliche Regelung des Sozialplans. Die Vertragsparteien können im GAV dem Schiedsgericht Entscheidbefugnisse in weiteren Fällen von Uneinigkeit übertragen.
<sup>4</sup> Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen:
- a. Organe, welche an Stelle der ordentlichen staatlichen Organe über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV entscheiden; soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgül- 117 tig;
- b. die Erhebung von Beiträgen für den Vollzug des GAV.
<sup>5</sup> Kommt zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge.
#### 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
##### **Art. 39** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>1</sup> <sup>118</sup> Das Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 wird aufgehoben.
<sup>2</sup> ter Artikel 48 Absätze 1–5 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 bleibt weiterhin in Kraft.
<sup>3</sup> Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Bestimmungen des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 für beschränkte Zeit weiterhin in Kraft bleiben.
##### **Art. 40** Änderung bisherigen Rechts
119 …
##### **Art. 41** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> Bis zum Inkrafttreten der zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 oder des GAV nach Artikel 38 richtet sich das Arbeitsverhältnis:
- a. bei den Departementen, der Bundeskanzlei, den eidgenössischen Schiedsund Rekurskommissionen, beim Bundesgericht sowie bei den Parlaments- 120 diensten nach der Angestelltenordnung vom 10. November 1959 ;
- b. bei den Schweizerischen Bundesbahnen nach der Angestelltenordnung der 121 SBB vom 2. Juli 1993 ; 122 c. bei der Schweizerischen Post nach der Angestelltenordnung Post .
<sup>2</sup> Der Bundesrat kann weitere Ausführungserlasse, die sich auf das Beamtengesetz 123 vom 30. Juni 1927 stützten, zeitlich begrenzt für anwendbar erklären.
<sup>3</sup> Wurde zu einer Streitigkeit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Verfügung erlassen, so richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem alten Recht.
<sup>4</sup> Arbeitsverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 bestehen, gelten automatisch nach dem neuen Recht, es sei denn, sie seien durch ordentliche Kündigung oder Nichtwiederwahl gemäss altem Recht aufgelöst worden. 124 Art. 41 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 2006
<sup>1</sup> Die Vorbereitung des Wechsels zum Beitragsprimat richtet sich nach Artikel 26 125 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 . Das paritätische Organ beantragt dem EFD rechtzeitig zu Handen des Bundesrates die notwendigen Massnahmen, damit der Anschlussvertrag einschliesslich der Vorsorgereglemente auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam werden kann.
<sup>2</sup> Solange für Frauen ein tieferes AHV-Alter als für die Männer gilt, sehen die Vorsorgereglemente vor:
- a. dass für Frauen, die zwischen dem vollendeten 64. und 65. Altersjahr in Pension gehen, der für das Alter 65 angewendete Umwandlungssatz gilt;
- b. dass die Projektion der Altersguthaben zur Ermittlung der Leistungen bei Invalidität und Tod für Männer und Frauen bis zum vollendeten 65. Altersjahr erfolgt.
<sup>3</sup> Die Vorsorgereglemente sehen für die aktiven Versicherten, die beim Inkrafttreten des Gesetzes das 45., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet haben, vor, dass die Arbeitgeber während 5–10 Jahren diese Versicherten je nach Alter zwischen 1 und höchstens 2 Prozent von ihren Beiträgen entlasten. Dabei dürfen die Beitragsbandbreiten nach Artikel 32 g Absatz 1 und die Gesamtsumme der reglementarischen Altersgutschriften nicht überschritten werden.
##### **Art. 42** Inkrafttreten
<sup>1</sup> Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten; er kann das Gesetz zeitlich und nach Personalkategorien gestaffelt in Kraft setzen.
###### Fussnoten
[^1]: SR 101
@@ -1090,138 +620,12 @@
[^62]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5583; BBl 2010 7059).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5583; BBl 2010 7059).
[^64]: SR 235.1
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5583; BBl 2010 7059).
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5583; BBl 2010 7059).
[^67]: SR 151.1
[^68]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5583; BBl 2010 7059).
[^69]: SR 235.2
[^70]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^71]: SR 172.222.023
[^72]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rech- nungsmodell), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^74]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^75]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^76]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^77]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[^78]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 131; BBl 1999 3220, 2000 4784, 2004 6887 6941).
[^79]: Eingefügt durch Anhang des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 für Art. 32 e Abs. 3 und 1. Juli 2008 für die übrigen Bestimmungen (AS 2007 2239, 2008 577; BBl 2005 5829).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^81]: SR 172.222.1
[^82]: SR 172.222.1
[^83]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^84]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^85]: SR 831.40
[^86]: SR 220
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^88]: SR 831.10
[^89]: SR 831.40
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^91]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^92]: SR 831.10
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^94]: SR 831.10
[^95]: SR 172.222.1
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^97]: SR 172.222.1
[^98]: SR 822.11
[^99]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^101]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^102]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^103]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^104]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^105]: SR 220
[^106]: SR 151.1
[^107]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^108]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^110]: SR 173.32
[^111]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^113]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^114]: SR 220
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^116]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265).
[^117]: Fassung des zweiten Teilsatzes gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[^118]: [BS 1 489; AS 1958 1413 Art. 27 Bst. c, 1997 2465 Anhang Ziff. 4, 2000 411 Ziff. II 1853, 2001 2197 Art. 2 3292 Art. 2. AS 2008 3437 Ziff. I 1]
[^119]: Die Änderungen können unter AS 2001 894 konsultiert werden.
[^120]: [AS 1959 1181, 1962 289 1237, 1968 130 1674, 1971 101, 1972 192, 1973 157, 1976 2713, 1977 1421, 1979 1290, 1982 49 945 1111, 1984 406 743, 1986 197 2097, 1987 974, 1988 31, 1989 30 1223 1498, 1990 105, 1991 1087 1090 1148 1397 1642, 1992 6, 1993 820 Anhang Ziff. 2 1565 Art. 13 Abs. 3 2819 2936, 1994 6 279 366, 1995 9 3867 Anhang Ziff. 10 5099, 1997 237 305 804, 1998 732, 2000 457 Anhang 2958. AS 2001 2197 Anhang Ziff. I 4]
[^121]: [AS 1993 2915. AS 2003 4209]
[^122]: [ AS 1996 2127. AS 2007 4477 Ziff. III 6-22]
[^123]: [BS 1 489; AS 1958 1413 Art. 27 Bst. c, 1997 2465 Anhang Ziff. 4, 2000 411 Ziff. II 1853, 2001 2197 Art. 2 3292 Art. 2. AS 2008 3437 Ziff. I 1]
[^124]: Eingefügt durch Anhang des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 für Abs. 1 und 1. Juli 2008 für die übrigen Bestimmungen (AS 2007 2239 2008 577; BBl 2005 5829).
[^125]: SR 172.222.1 Datum des Inkrafttretens:
[^126]: für die SBB: 1. Januar 2001 für die Bundesverwaltung, die dezentralisierten Verwaltungseinheiten, das Bundesgericht und
[^127]: 128 sowie die Post : 1. Januar 2002 die Parlamentsdienste
[^126]: Art. 1 Abs. 1 der V vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 917).
[^127]: Art. 1 Abs. 1 der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2197).
[^128]: Art. 1 Abs. 1 der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2001 3292).
[^63]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2011 (AS 2011 5583; BBl 2010 7059). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^66]: SR 172.222.023
[^67]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rech- nungsmodell), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329).
2000-03-24
BPG
Originalfassung Text zu diesem Datum