Änderungshistorie

Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV)

8 Versionen · 2001-10-17

Änderungen vom 2016-05-01

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<sup>2</sup> Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
<sup>1</sup> Diese Verordnung regelt die Fachund die Publikumswerbung für verwendungsfertige Arzneimittel (Arzneimittel) der Humanund der Veterinärmedizin. 1bis Sie gilt sinngemäss auch für die Fachund die Publikumswerbung für Transplantatprodukte nach Artikel 3 Buchstabe d des Transplantationsgesetzes vom 8. Okto-
<sup>3</sup> <sup>4</sup> ber 2004 .
<sup>1</sup> Diese Verordnung regelt die Fachund die Publikumswerbung für verwendungsfertige Arzneimittel (Arzneimittel) der Humanund der Veterinärmedizin. 1bis Sie gilt sinngemäss auch für die Fachund die Publikumswerbung für Transplantatprodukte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Transplantationsverordnung
<sup>3</sup> <sup>4</sup> vom 16. März 2007 .
<sup>2</sup> Sie gilt nicht für:
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<sup>2</sup> Sie müssen folgenden Anforderungen genügen:
<sup>10</sup> Die Musterpackung muss deutlich sichtbar und dauerhaft als «Gratismuster» a. gekennzeichnet sein. Sie muss die erforderlichen Angaben und Texte auf Behälter und Packungsmaterial sowie eine genehmigte Packungsbeilage enthalten. Bei Arzneimitteln, die ohne Packungsbeilage in Verkehr gebracht werden dürfen, muss die Musterpackung die erforderlichen Angaben auf dem Behälter und dem Packungsmaterial enthalten. muss die vom Institut zuletzt genehmigte Arzneimittelinformation abgegeben werden. Ist letztere im Arzneimittel-Kompendium, im Tierarzneimittel- Kompendium oder in einer vom Institut als gleichwertig anerkannten Publikation bereits veröffentlicht, so genügt der Hinweis auf diese Publikation.
<sup>10</sup> Die Musterpackung muss deutlich sichtbar und dauerhaft als «Gratismuster» a. gekennzeichnet sein. Sie muss die erforderlichen Angaben und Texte auf Behälter und Packungsmaterial sowie eine genehmigte Packungsbeilage enthalten. Bei Arzneimitteln, die ohne Packungsbeilage in Verkehr gebracht werden dürfen, muss die Musterpackung die erforderlichen Angaben auf dem Behälter und dem Packungsmaterial enthalten.
- b. Mit der Musterpackung muss die vom Institut zuletzt genehmigte Arzneimittelinformation abgegeben werden. Ist letztere im Arzneimittel-Kompendium, im Tierarzneimittel-Kompendium oder in einer vom Institut als gleichwertig anerkannten Publikation bereits veröffentlicht, so genügt der Hinweis auf diese Publikation.
- c. Musterpackungen dürfen nicht grösser sein als die kleinste im Handel befindliche Originalpackung.
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[^2]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 3 der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 1961).
[^3]: SR 810.21
[^4]: Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. 3 der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 1961).
[^3]: SR 810.211
[^4]: Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. 3 der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007 (AS 2007 1961). Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 23. März 2016 über den Vollzug der Transplantationsgesetzgebung, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1171).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).
2001-10-17
AWV
Originalfassung Text zu diesem Datum