Änderungshistorie

Verordnung des ETH-Rates vom 11. April 2002 über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich

3 Versionen · 2002-04-11

Änderungen vom 2002-05-01

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# Verordnung des ETH-Rates vom 11. April 2002 über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich
Der ETH-Rat,
gestützt auf die Artikel 15 und 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom
gestützt auf die Artikel 15 und 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000[^1],
sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 2000[^2],
und Artikel 44 Absatz 2 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001[^3],
<sup>1</sup> , 24. März 2000
verordnet:
<sup>2</sup> , sowie Artikel <sup>2</sup> Absatz <sup>2</sup> der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 2000
<sup>3</sup> , und Artikel 44 Absatz 2 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001 verordnet:
##### **Art. 1** Grundsätze
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##### **Art. 2** Mahlzeiten
<sup>1</sup> Die Vergütung für eine auswärtige Mahlzeit beträgt im Inland wie im Ausland 27.50 Franken. Bei Einnahme der Mahlzeiten in einem Personalrestaurant wird die halbe Vergütung gewährt.[^4]
<sup>1</sup> Die Vergütung für eine auswärtige Mahlzeit beträgt im Inland wie im Ausland
<sup>25</sup> Franken. Bei Einnahme der Mahlzeiten in einem Personalrestaurant wird die halbe Vergütung gewährt.
<sup>2</sup> In begründeten Fällen können auch höhere Aufwendungen sowie Mahlzeiten am Arbeitsort vergütet werden.
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<sup>3</sup> Wer private Abonnemente für berufliche Einsätze verwendet, erhält eine anteilmässige Beteiligung an den Gestehungskosten.
<sup>4</sup> Wer ein Privatfahrzeug benützen muss, erhält eine Kilometerentschädigung von 60 Rappen. In begründeten Fällen kann eine höhere Kilometerentschädigung gewährt werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.
<sup>4</sup> Wer ein Privatfahrzeug benützen muss, erhält eine Kilometerentschädigung von
<sup>60</sup> Rappen. In begründeten Fällen kann eine höhere Kilometerentschädigung gewährt werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.
##### **Art. 5** Flüge
<sup>1</sup> Grundsätzlich ist das günstigste Angebot zu wählen.
<sup>2</sup> Bei Europa- und Langstreckenflügen gilt der Standard «Economy» als Norm. Bei Interkontinentalflügen kann im Einzelfall «Business» bewilligt werden.
<sup>2</sup> Bei Europaund Langstreckenflügen gilt der Standard «Economy» als Norm. Bei Interkontinentalflügen kann im Einzelfall «Business» bewilligt werden.
<sup>3</sup> Mitglieder der Geschäftsleitungen können «Business» fliegen.
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<sup>2</sup> Soweit angezeigt, erlassen sie die weiteren Ausführungsbestimmungen.
<sup>3</sup> Die internen Kontrollorgane der ETH und der Forschungsanstalten prüfen die ordnungsgemässe Anwendung. Die Prüfung durch das Interne Audit[^5] des ETH-Rates erfolgt subsidiär.
<sup>3</sup> Die internen Kontrollorgane der ETH und der Forschungsanstalten prüfen die ordnungsgemässe Anwendung. Die Prüfung durch das Finanzinspektorat des ETH- Rates erfolgt subsidiär.
##### **Art. 8** Inkrafttreten
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **172.220.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/123)
[^1]: SR 172.220.1
[^2]: [SR **172.220.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/124)
[^2]: SR 172.220.11
[^3]: [SR **172.220.113**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/279)
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ([AS **2010** 3623](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/526)).
[^5]: Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. c der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007 ([AS **2007 **3481](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/432)).
[^3]: SR 172.220.113
2002-04-11
Originalfassung Text zu diesem Datum