Änderungshistorie

Verordnung vom 30. November 2001 über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei

8 Versionen · 2001-11-30

Änderungen vom 2009-01-01

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<sup>10</sup> strafrechtspflege sowie dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 .
##### **Art. 3** Aufgaben als kriminalpolizeiliche Zentralstelle
<sup>11</sup> Art. 3 Aufgaben als kriminalpolizeiliche Zentralstelle
<sup>1</sup> Als Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens nimmt die Bundeskriminalpolizei die in Artikel 2 Buchstaben a, b, d und e ZentG vorgesehenen Informationsund Koordinationsaufgaben wahr.
<sup>1</sup> Als Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens nimmt die Bundeskriminalpolizei in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation des Bundesamtes die in Artikel 2 Buchstaben a, b, d und e ZentG vorgesehenen Informationsund Koordinationsaufgaben wahr.
<sup>2</sup> Im Rahmen ihrer Koordinationstätigkeit stellt die Bundeskriminalpolizei sicher:
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- b. den zeitlich und sachlich abgestimmten Ablauf der Ermittlungen;
- c. die Führung der eigenen Polizeiverbindungsleute im Ausland;
- c. die Führung der Polizeiverbindungsleute der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation im Ausland. 2bis Die Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation stellt die Betreuung der ausländischen Polizeiverbindungsleute in der Schweiz sicher.
- d. die Betreuung der ausländischen Polizeiverbindungsleute in der Schweiz.
<sup>3</sup> Die strategische Analysetätigkeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c ZentG wird vom Dienst für Analyse und Prävention im fedpol ausgeführt. Zu dieser Aufgabe gehört die Analyse von Daten in Bezug auf Tätergruppen, insbesondere deren Herkunft, Zusammensetzung, Delinquenz und Eigenart, sowie hinsichtlich Deliktsarten und Verbrechensbegehungsmethoden, ferner Lageberichte, welche zuhanden des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements und der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone erstellt werden. Sie können in anonymisierter Form auch weiteren Behörden und Organisationen zugänglich gemacht werden, soweit es für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Auf eine Anonymisierung kann verzichtet werden, wenn die Öffentlichkeit über die Identität der betroffenen Personen und die sie betreffenden Sachverhalte bereits durch eine Strafverfolgungsbehörde informiert ist. Die Weitergabe von Personendaten nach den Artikeln 5–7 bleibt vorbehalten.
<sup>3</sup> Die strategische Analysetätigkeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c ZentG wird von der Abteilung Analyse des Bundesamtes ausgeführt. Zu dieser Aufgabe gehört die Analyse von Daten in Bezug auf Tätergruppen, insbesondere deren Herkunft, Zusammensetzung, Delinquenz und Eigenart, sowie hinsichtlich Deliktsarten und Verbrechensbegehungsmethoden, ferner Lageberichte, welche zuhanden des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements und der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone erstellt werden. Sie können in anonymisierter Form auch weiteren Behörden und Organisationen zugänglich gemacht werden, soweit es für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Auf eine Anonymisierung kann verzichtet werden, wenn die Öffentlichkeit über die Identität der betroffenen Personen und die sie betreffenden Sachverhalte bereits durch eine Strafverfolgungsbehörde informiert ist. Die Weitergabe von Personendaten nach den Artikeln 5–7 bleibt vorbehalten.
##### **Art. 4** Zusammenarbeit mit Behörden
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- b. Polizeistellen; insbesondere Organe der Sicherheitsund Verwaltungspolizei des Bundes und der Kantone sowie die mit dem Vollzug des Bundesgesetzes
<sup>11</sup> vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) betrauten Behörden des Bundes;
<sup>12</sup> vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) betrauten Behörden des Bundes;
- c. Grenzwachtund Zollorgane;
<sup>12</sup> d. Behörden des Bundes und der Kantone, die ausländerrechtliche Aufgaben wahrnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen, für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind;
<sup>13</sup> d. Behörden des Bundes und der Kantone, die ausländerrechtliche Aufgaben wahrnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen, für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind;
- e. Einwohnerkontrollen und öffentliche Register; insbesondere Handelsregister, Zivilstandsregister, Steuerregister, Strassenverkehrsregister, das Grundbuch und das Zivilluftfahrtsregister;
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- b. Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren sowie für die Aufgabenerfüllung im Sinne
<sup>13</sup> vom BWIS ;
<sup>14</sup> ; vom BWIS
- c. Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d für die Wahrnehmung fremdenpolizeilicher Aufgaben sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Missbräuchen der Einreiseund Aufenthaltsbestimmungen und der Asylgesetzgebung.
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<sup>1</sup> Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, Personendaten folgenden weiteren Empfängern weitergeben:
- a. den anderen Stellen des fedpol;
- a. den anderen Stellen von fedpol;
- b. den Behörden, die für den Telefon-, Telegraphenund Postverkehr zuständig sind, zur Anordnung und zum Vollzug der amtlichen Überwachung;
- c. den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungsund Polizeifunktionen wahrnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;
- d. den Internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungsund Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL), sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;
- e. den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone;
- f. der Eidgenössischen Finanzverwaltung;
###### Fussnoten
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[^10]: SR 351.1
[^11]: SR 120
[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^12]: SR 120
[^13]: SR 120
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^14]: SR 120
2001-11-30
Originalfassung Text zu diesem Datum