Änderungshistorie
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (mit Anhängen und Schlussakte)
33 Versionen
· 1999-06-21
2018-06-12
2017-07-01
2017-02-01
2016-01-01
2015-12-31
2015-12-17
2014-05-01
2013-12-17
2013-07-23
2013-02-22
2012-05-04
2011-12-01
Änderungen vom 2011-12-01
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# Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (mit Anhängen und Schlussakte)
(Stand am 1. April 2011) Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz» genannt, und
(Stand am 1. Dezember 2011) Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz» genannt, und
<sup>2</sup> die Europäische Gemeinschaft , im Folgenden «Gemeinschaft» genannt, im Folgenden «Parteien» genannt, entschlossen, gemäss den Bestimmungen über die Einrichtung von Freihandelszonen im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation schrittweise die Hemmnisse für den wesentlichen Teil ihres Handels abzubauen, in der Erwägung, dass sich die Parteien in Artikel 15 des Freihandelsabkommens
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##### **Art. 5** Abbau der technischen Handelshemmnisse
1. In den Anhängen 4–11 dieses Abkommens ist festgelegt, wie im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die technischen Hemmnisse in folgenden Bereichen abzubauen sind: Anhang 4 Pflanzenschutz Anhang 5 Futtermittel Anhang 6 Saatgutsektor Anhang 7 Handel mit Weinbauerzeugnissen Anhang 8 gegenseitige Anerkennung und Schutz der Bezeichnungen im Sektor Spirituosen und aromatisierte weinhaltige Getränke Anhang 9 landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau Anhang 10 Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse Anhang 11 Veterinärhygienische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen 2. Artikel 1 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 6–8 und 10–13 dieses Abkommens gelten nicht für Anhang 11.
1. In den Anhängen 4–12 dieses Abkommens ist festgelegt, wie im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die technischen Hemmnisse in folgenden Berei-
<sup>7</sup> chen abzubauen sind: - Anhang 4 Pflanzenschutz - Anhang 5 Futtermittel - Anhang 6 Saatgutsektor - Anhang 7 Handel mit Weinbauerzeugnissen - Anhang 8 gegenseitige Anerkennung und Schutz der Bezeichnungen im Sektor Spirituosen und aromatisierte weinhaltige Getränke - Anhang 9 landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau - Anhang 10 Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse - Anhang 11 Veterinärhygienische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
<sup>8</sup> Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben - Anhang 12 für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. 2. Artikel 1 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 6–8 und 10–13 dieses Abkommens gelten nicht für Anhang 11.
##### **Art. 6** Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft
1. Es wird ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden «Ausschuss» genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt. 2. Der Ausschuss wird mit der Verwaltung dieses Abkommens betraut und sorgt für dessen ordnungsgemässe Anwendung. 3. Der Ausschuss hat Entscheidungsbefugnis in den Fällen, die in diesem Abkommen und in seinen Anhängen festgelegt sind. Die Parteien führen diese Entscheidungen nach ihren eigenen Vorschriften aus. 4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 5. Der Ausschuss entscheidet einvernehmlich. 6. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens führen die Parteien auf Ersuchen einer der Parteien Konsultationen im Ausschuss durch. 7. Der Ausschuss setzt die Arbeitsgruppen ein, die zur Verwaltung der Anhänge dieses Abkommens erforderlich sind. In seiner Geschäftsordnung legt er insbesondere die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Arbeitsgruppen fest.
1. Es wird ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden «Ausschuss» genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt. 2. Der Ausschuss wird mit der Verwaltung dieses Abkommens betraut und sorgt für dessen ordnungsgemässe Anwendung. 3. Der Ausschuss hat Entscheidungsbefugnis in den Fällen, die in diesem Abkommen und in seinen Anhängen festgelegt sind. Die Parteien führen diese Entscheidungen nach ihren eigenen Vorschriften aus. 4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 5. Der Ausschuss entscheidet einvernehmlich. 6. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens führen die Parteien auf Ersuchen einer der Parteien Konsultationen im Ausschuss durch. 7. Der Ausschuss setzt die Arbeitsgruppen ein, die zur Verwaltung der Anhänge dieses Abkommens erforderlich sind. In seiner Geschäftsordnung legt er insbesondere die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Arbeitsgruppen fest. 8. Der Ausschuss ist ermächtigt, verbindliche Fassungen des Abkommens in neuen
<sup>9</sup> Sprachen zu genehmigen.
##### **Art. 7** Streitbeilegung
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1. Führen im Rahmen der Anwendung der Anhänge 1 bis 3 angesichts der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte der Parteien die Einfuhren von Erzeugnissen aus einer Partei zu einer schwerwiegenden Störung der Märkte der anderen Partei, so nehmen beide Parteien umgehend Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine entsprechende Lösung gefunden ist, kann die betreffende Partei die Massnahmen ergreifen, die sie für erforderlich hält. 2. Werden die in Absatz 1 oder in den Anhängen vorgesehenen Schutzmassnahmen ergriffen, a) so gelten, sofern keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind, folgende Verfahren: – Beabsichtigt eine der Parteien, in Bezug auf einen Teil oder die Gesamtheit des Gebiets der anderen Partei Schutzmassnahmen zu ergreifen, so setzt sie diese unter Angabe der Gründe vorab davon in Kenntnis. – Ergreift eine Partei Schutzmassnahmen in Bezug auf einen Teil oder die Gesamtheit des eigenen Gebiets oder in Bezug auf das Gebiet eines Drittlands, so setzt sie die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis. – Unbeschadet der Möglichkeit, umgehend Schutzmassnahmen zu ergreifen, finden zwischen den Parteien so bald wie möglich Konsultationen statt, um geeignete Lösungen zu finden. – Ergreift ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft Schutzmassnahmen gegen die Schweiz, einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland, so setzt die Gemeinschaft die Schweiz unverzüglich davon in Kenntnis. b) Es sind vorzugsweise die Massnahmen zu ergreifen, die die Anwendung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
<sup>7</sup> Art. 11 Änderungen Der Ausschuss kann über Änderungen der Anhänge des Abkommens und ihrer Anlagen beschliessen.
<sup>10</sup> Änderungen Art. 11 Der Ausschuss kann über Änderungen der Anhänge des Abkommens und ihrer Anlagen beschliessen.
##### **Art. 12** Überprüfung
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1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikationsoder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt: – Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
<sup>8</sup> – Abkommen über die Freizügigkeit ,
<sup>11</sup> – Abkommen über die Freizügigkeit ,
<sup>9</sup> , – Abkommen über den Luftverkehr
<sup>12</sup> , – Abkommen über den Luftverkehr
<sup>13</sup> , – Abkommen über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse – Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertun-
<sup>14</sup> gen , – Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungs-
<sup>15</sup> wesens , – Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammen-
<sup>16</sup> arbeit . 2. Dieses Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von sieben Jahren geschlossen. Es verlängert sich für unbestimmte Zeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz der anderen Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer nichts Gegenteiliges notifiziert. Im Falle einer solchen Notifizierung findet Absatz 4 Anwendung. 3. Die Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung. 4. Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung gemäss Absatz 2 oder über die Kündigung gemäss Absatz 3 ausser Kraft.
###### Fussnoten
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[^6]: SR 0.632.401.3
[^7]: Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
[^7]: Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 17. Mai 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografi- schen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5149).
[^8]: SR 0.142.112.681
[^8]: Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 17. Mai 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografi- schen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5149).
[^9]: SR 0.748.127.192.68
[^9]: Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 17. Mai 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografi- schen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5149).
[^10]: Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
[^11]: SR 0.142.112.681
[^12]: SR 0.748.127.192.68
[^13]: SR 0.740.72
[^14]: SR 0.946.526.81
[^15]: SR 0.172.052.68
[^16]: [AS 2002 1998]
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