Änderungshistorie
Verordnung vom 29. November 2002 über den internationalen Handel mit Rohdiamanten (Diamantenverordnung)
28 Versionen
· 2002-11-29
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2007-09-04
2007-06-05
2007-05-01
2007-03-01
2006-12-05
Änderungen vom 2006-12-05
@@ -30,7 +30,7 @@
- c. klar ersichtlich ist, dass das Zertifikat zur Sendung gehört.
<sup>2</sup> Unregelmässigkeiten werden von den Zollbehörden dem seco gemeldet.
<sup>2</sup> Unregelmässigkeiten werden von den Zollbehörden dem SECO gemeldet.
##### **Art. 4** Ausfuhr
@@ -50,9 +50,9 @@
- b. die Rohdiamanten von einem Teilnehmer in die Schweiz geliefert wurden.
<sup>3</sup> Unregelmässigkeiten werden von den Zollbehörden dem seco gemeldet.
<sup>3</sup> Unregelmässigkeiten werden von den Zollbehörden dem SECO gemeldet.
<sup>4</sup> Schweizerische Zertifikate können gegen eine Gebühr von 50 Franken beim seco bezogen werden.
<sup>4</sup> Schweizerische Zertifikate können gegen eine Gebühr von 50 Franken beim SECO bezogen werden.
##### **Art. 5** Vorübergehende Einund Ausfuhr
@@ -70,7 +70,7 @@
<sup>1</sup> Die Rohdiamanten dürfen nur bei den Flughafen-Zollämtern Basel, Genf und Zürich abgefertigt werden.
<sup>2</sup> Die Oberzolldirektion kann im Einvernehmen mit dem seco weitere Zollämter zur Abfertigung von Rohdiamanten zuständig erklären.
<sup>2</sup> Die Oberzolldirektion kann im Einvernehmen mit dem SECO weitere Zollämter zur Abfertigung von Rohdiamanten zuständig erklären.
##### **Art. 9** Aufbewahrung von Unterlagen
@@ -78,7 +78,7 @@
##### **Art. 10** Kontrollen
<sup>1</sup> Das seco führt die Kontrollen durch. Es kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
<sup>1</sup> Das SECO führt die Kontrollen durch. Es kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
<sup>2</sup> Die Kontrollen an der Grenze obliegen der Eidgenössischen Zollverwaltung.
@@ -88,7 +88,7 @@
<sup>2</sup> Wer gegen Artikel 9 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des Embargogesetzes bestraft.
<sup>3</sup> Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom seco verfolgt und beurteilt.
<sup>3</sup> Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom SECO verfolgt und beurteilt.
<sup>4</sup> Vorbehalten bleiben die Artikel 11 Absatz 2 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.
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