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Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit

7 Versionen · 1999-06-17

Änderungen vom 2016-04-04

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# Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Stand am 10. Januar 2013) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1999 zu ihrer 87. Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die Notwendigkeit, neue Urkunden zum Verbot und zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit als vorrangiges Ziel nationaler und internationaler Massnahmen, einschliesslich der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung, anzunehmen, um das Übereinkommen und die Empfehlung über das
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Stand am 4. April 2016) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1999 zu ihrer 87. Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die Notwendigkeit, neue Urkunden zum Verbot und zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit als vorrangiges Ziel nationaler und internationaler Massnahmen, einschliesslich der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung, anzunehmen, um das Übereinkommen und die Empfehlung über das
<sup>3</sup> , zu ergänzen, die weiterhin Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, 1973 grundlegende Urkunden über die Kinderarbeit sind, stellt fest, dass die wirksame Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit unverzügliche und umfassende Massnahmen erfordert, wobei die Bedeutung der unentgeltlichen Grundbildung und die Notwendigkeit zu berücksichtigen sind, die betreffenden Kinder aus jeder Arbeit dieser Art herauszuholen und ihre Rehabilitation und soziale Eingliederung unter gleichzeitigem Eingehen auf die Bedürfnisse ihrer Familien vorzusehen, verweist auf die von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 83. Tagung im Jahr 1996 angenommene Entschliessung über die Abschaffung der Kinderarbeit, erkennt an, dass Kinderarbeit zu einem grossen Teil durch Armut verursacht wird und dass die langfristige Lösung in nachhaltigem Wirtschaftswachstum liegt, das zu sozialem Fortschritt, insbesondere zur Linderung von Armut und zu universeller Bildung, führt, verweist auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am
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[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 2000 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Juni 2000 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juni 2001 AS 2003 927; BBl 2000 330
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^1]: Übersetzung des französischen Originaltexts.
[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 9. März 2000 (AS 2003 926).
1999-06-17
Originalfassung Text zu diesem Datum