Änderungshistorie

Verordnung vom 29. Oktober 2003 über den Militärsport

6 Versionen · 2003-10-29

Änderungen vom 2010-07-01

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<sup>3</sup> Die Gruppe Verteidigung bezeichnet die Kommandanten.
##### **Art. 5** Teilnahme
<sup>1</sup> Es können Angehörige der Armee, ehemalige Angehörige der Armee und Angehörige des Grenzwachtkorps teilnehmen. Für die einzelnen Teilnehmergruppen können bei der Ausschreibung Kontingente bestimmt werden.
<sup>2</sup> Die Teilnahme ist unbesoldet und wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. Davon ausgenommen sind Angehörige der Armee, die während eines Ausbildungsdienstes an einem Wettkampf teilnehmen.
<sup>2</sup> Art. 5 Teilnahme
<sup>1</sup> Es können Angehörige der Armee, ehemalige Angehörige der Armee und Angehörige des Grenzwachtkorps teilnehmen.
<sup>2</sup> Für die einzelnen Teilnehmergruppen können bei der Ausschreibung Kontingente bestimmt werden.
<sup>3</sup> Art. 5 a Besoldung und Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht Besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet wird:
- a. die Teilnahme an Armeemeisterschaften;
- b. die Teilnahme von Angehörigen der Armee am Armeewettkampf im Schiessen während eines Ausbildungsdienstes.
##### **Art. 6** Organisationskosten
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Wer als Angehöriger der Armee oder als ehemaliger Angehöriger der Armee an den ausserdienstlichen Tätigkeiten nach dieser Verordnung teilnimmt oder mitwirkt, ist
<sup>2</sup> im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung versichert.
<sup>4</sup> im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung versichert.
##### **Art. 27** Unfallversicherung
@@ -202,7 +208,7 @@
### 3. Kapitel: Schlussbestimmungen
<sup>3</sup> Art. 28
<sup>5</sup> Art. 28
##### **Art. 29** Vollzug
@@ -220,7 +226,7 @@
##### **Art. 30** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>4</sup> Die Verordnung vom 28. Februar 1996 über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe wird aufgehoben.
<sup>6</sup> Die Verordnung vom 28. Februar 1996 über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe wird aufgehoben.
##### **Art. 31** Inkrafttreten
@@ -230,8 +236,12 @@
[^1]: SR 510.10
[^2]: SR 833.1
[^3]: Aufgehoben durch Ziff. II 38 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^4]: [AS 1996 1026, 1999 1295]
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2667).
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2667).
[^4]: SR 833.1
[^5]: Aufgehoben durch Ziff. II 38 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes- ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^6]: [AS 1996 1026, 1999 1295]
2003-10-29
VATT
Originalfassung Text zu diesem Datum