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Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
6 Versionen
· 1997-12-18
2020-01-01
2016-07-21
2010-07-19
2007-02-27
Änderungen vom 2007-02-27
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# Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
<sup>1</sup> Übersetzung Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (Stand am 5. Oktober 2004)
<sup>1</sup> Übersetzung Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (Stand am 27. Februar 2007)
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen in dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung ver-
<sup>3</sup> urteilter Personen, das am 21. März 1983 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet), zu erleichtern und insbesondere seine anerkannten Ziele zu verfolgen, nämlich den Interessen der Rechtspflege zu dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu fördern; in Anbetracht dessen, dass viele Staaten ihre eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefern können; in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Übereinkommen in bestimmten Punkten zu ergänzen sind wie folgt übereingekommen:
<sup>3</sup> in Strassburg zur Unterzeichnung aufgeurteilter Personen, das am 21. März 1983 legt wurde (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet), zu erleichtern und insbesondere seine anerkannten Ziele zu verfolgen, nämlich den Interessen der Rechtspflege zu dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu fördern; in Anbetracht dessen, dass viele Staaten ihre eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefern können; in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Übereinkommen in bestimmten Punkten zu ergänzen sind wie folgt übereingekommen:
##### **Art. 1** Allgemeine Bestimmungen
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##### **Art. 3** Verurteilte Personen, die der Ausweisung oder Abschiebung
unterliegen 1. Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels in die Überstellung einer verurteilten Person ohne deren Zustimmung einwilligen, wenn die gegen diese Person verhängte Sanktion oder eine infolge dieser Sanktion getroffene Verwaltungsentscheidung eine Ausweisungsoder Abschiebungsanordnung oder eine andere Massnahme enthält, auf Grund deren es dieser Person nicht gestattet sein wird, nach der Entlassung aus der Haft im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats zu bleiben. 2. Der Vollstreckungsstaat erteilt seine Einwilligung im Sinne des Absatzes 1 nicht ohne die Meinung der verurteilten Person zu berücksichtigen. 3. Zur Anwendung dieses Artikels stellt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat Folgendes zur Verfügung: a) eine Erklärung, aus der die Meinung der verurteilten Person zu ihrer vorgesehenen Überstellung hervorgeht, und b) eine Abschrift der Ausweisungsoder Abschiebungsanordnung oder einer sonstigen Anordnung, die bewirkt, dass die verurteilte Person nach der Entlassung aus der Haft nicht mehr im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats bleiben darf. 4. Eine nach diesem Artikel überstellte Person darf wegen einer anderen vor der Überstellung begangenen Handlung als derjenigen, die der zu vollstreckenden Sanktion zugrunde liegt, nur dann verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme <sup>4</sup> in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, a) wenn der Urteilsstaat dies genehmigt; zu diesem Zweck ist ein Ersuchen zu stellen, dem alle zweckdienlichen Unterlagen und ein gerichtliches Protokoll über alle Erklärungen der verurteilten Person beizufügen sind. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen darum ersucht wird, nach dem Recht des Urteilsstaats zur Auslieferung Anlass geben könnte oder die Auslieferung nur wegen des Strafmasses ausgeschlossen wäre; b) wenn die verurteilte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist. 5. Unbeschadet des Absatzes 4 kann der Vollstreckungsstaat die nach seinem Recht erforderlichen Massnahmen einschliesslich eines Abwesenheitsverfahrens treffen, um die Verjährung zu unterbrechen. 6. Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er die Vollstreckung von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen nicht übernehmen wird.
unterliegen 1. Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels in die Überstellung einer verurteilten Person ohne deren Zustimmung einwilligen, wenn die gegen diese Person verhängte Sanktion oder eine infolge dieser Sanktion getroffene Verwaltungsentscheidung eine Ausweisungsoder Abschiebungsanordnung oder eine andere Massnahme enthält, auf Grund deren es dieser Person nicht gestattet sein wird, nach der Entlassung aus der Haft im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats zu bleiben. 2. Der Vollstreckungsstaat erteilt seine Einwilligung im Sinne des Absatzes 1 nicht ohne die Meinung der verurteilten Person zu berücksichtigen. 3. Zur Anwendung dieses Artikels stellt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat Folgendes zur Verfügung: a) eine Erklärung, aus der die Meinung der verurteilten Person zu ihrer vorgesehenen Überstellung hervorgeht, und b) eine Abschrift der Ausweisungsoder Abschiebungsanordnung oder einer sonstigen Anordnung, die bewirkt, dass die verurteilte Person nach der Entlassung aus der Haft nicht mehr im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats bleiben darf. 4. Eine nach diesem Artikel überstellte Person darf wegen einer anderen vor der Überstellung begangenen Handlung als derjenigen, die der zu vollstreckenden Sanktion zugrunde liegt, nur dann verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer
<sup>4</sup> Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, a) wenn der Urteilsstaat dies genehmigt; zu diesem Zweck ist ein Ersuchen zu stellen, dem alle zweckdienlichen Unterlagen und ein gerichtliches Protokoll über alle Erklärungen der verurteilten Person beizufügen sind. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen darum ersucht wird, nach dem Recht des Urteilsstaats zur Auslieferung Anlass geben könnte oder die Auslieferung nur wegen des Strafmasses ausgeschlossen wäre; b) wenn die verurteilte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist. 5. Unbeschadet des Absatzes 4 kann der Vollstreckungsstaat die nach seinem Recht erforderlichen Massnahmen einschliesslich eines Abwesenheitsverfahrens treffen, um die Verjährung zu unterbrechen. 6. Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er die Vollstreckung von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen nicht übernehmen wird.
##### **Art. 4** Unterzeichnung und Inkrafttreten
2004-10-01
1997-12-18
Originalfassung
Text zu diesem Datum