Änderungshistorie
Verordnung vom 25. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan
10 Versionen
· 2005-05-25
2016-03-04
Änderungen vom 2016-03-04
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<sup>1</sup> Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Migration kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen gewähren.
<sup>2</sup> <sup>5</sup> Das Staatssekretariat für Migration kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen gewähren.
#### 2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
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<sup>1</sup> Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln <sup>1</sup> und 2.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Migration überwacht den Vollzug des Einund Durchreiseverbots nach Artikel 4.
<sup>2</sup> Das Staatssekretariat für Migration überwacht den Vollzug des Einund Durchreiseverbots nach Artikel 4.
<sup>3</sup> Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
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<sup>3</sup> Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
#### 3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten <sup>5</sup>
#### 3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Inkrafttreten <sup>6</sup>
<sup>6</sup> Art. 7 a Veröffentlichung Der Inhalt des Anhangs wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
<sup>7</sup> Art. <sup>7</sup> a Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
<sup>7</sup> Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 26. Mai 2005 in Kraft.
<sup>8</sup> Art. <sup>8</sup> Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 26. Mai 2005 in Kraft.
###### Fussnoten
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[^4]: SR 514.51
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 255).
[^5]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 255).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 (AS 2016 671).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 255).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen (AS 2013 255). Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheits- rats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 (AS 2016 671).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 255).
2014-06-06
2013-10-10
2013-04-19
2013-02-01
2013-01-01
2007-10-23
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2005-05-26
2005-05-25
Originalfassung
Text zu diesem Datum