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Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln (VFB-H)

4 Versionen · 2005-06-28

Änderungen vom 2005-08-01

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# Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln (VFB-H)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005[^1] (ChemRRV),
verordnet:
<sup>1</sup> 23 Absatz <sup>1</sup> der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV), verordnet:
#### 1. Abschnitt: Berechtigung und Voraussetzungen
##### **Art. 1** Berechtigung
<sup>1</sup> Eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung berechtigt zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Holzschutzmitteln nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000[^2] (ChemG) zur Behandlung von Holz ab dem Einschnitt im Sägewerk und von Holzerzeugnissen.
<sup>1</sup> Eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung berechtigt zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Holzschutzmitteln nach Artikel 4 Absatz 1 Buchsta-
<sup>2</sup> be d des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 (ChemG) zur Behandlung von Holz ab dem Einschnitt im Sägewerk und von Holzerzeugnissen.
<sup>2</sup> Sie berechtigt zudem zur Behandlung von geschlagenem Holz mit Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e ChemG vor dem Einschnitt im Sägewerk.
<sup>3</sup> Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 anzuleiten.
<sup>3</sup> Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und
<sup>2</sup> anzuleiten.
<sup>4</sup> Personen, die keine Fachbewilligung besitzen, dürfen Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 nur ausüben, wenn sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung angeleitet worden sind oder angeleitet werden.
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<sup>1</sup> Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
<sup>2</sup> Die Fachprüfung ist im Anhang 2 geregelt.
<sup>2</sup> Die Fachprüfung ist im Anhang <sup>2</sup> geregelt.
#### 3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen
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<sup>1</sup> Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)[^3] entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung.
<sup>3</sup> Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.
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##### **Art. 7** Trägerschaft
<sup>1</sup> Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen nach dieser Verordnung ist die Berner Fachhochschule für Architektur, Bau und Holz.[^4]
<sup>1</sup> Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen nach dieser Verordnung ist die Schweizerische Hochschule für Architektur, Bau und Holz.
<sup>2</sup> Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
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- c. Sie führt eine Prüfungsstatistik.
- d. Sie erstattet dem BAFU jährlich Bericht.
- d. Sie erstattet dem BUWAL jährlich Bericht.
- e. Sie sorgt bei Bedarf für Möglichkeiten der Vorbereitung auf die Fachprüfungen.
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- f. Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten Fachbewilligungen.
##### **Art. 9** BAFU
##### **Art. 9** BUWAL
Das BAFU hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
Das BUWAL hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- a.[^5] …
- a. Es bestellt einen Fachbewilligungsausschuss.
- b. Es übt die Aufsicht über die Trägerschaft aus.
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- f. Es legt ein Muster für die Fachbewilligung fest.
##### **Art. 10**[^6]
##### **Art. 10** Fachbewilligungsausschuss
<sup>1</sup> Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Verwaltungsstellen und Organisationen vertreten:
- a. das BUWAL;
- b. das Bundesamt für Gesundheit;
- c. das Staatssekretariat für Wirtschaft;
- d. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt;
- e. die Eidgenössische Materialprüfungsund Forschungsanstalt;
- f. die kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 ChemRRV;
- g. die Trägerschaft;
- h. die Holzindustrie Schweiz;
- i. die Schweizerische Gesellschaft für Chemische Industrie;
- j. die LIGNUM Holzwirtschaft Schweiz;
- k. der Holzbau Schweiz;
- l. der Verband Schweizerischer Lackund Farbenfabrikanten;
- m. der Schweizerische Malerund Gipserunternehmer-Verband;
- n. die Fédération romande des maîtres plâtriers-peintres.
<sup>2</sup> Das BUWAL führt den Vorsitz.
<sup>3</sup> Der Fachbewilligungsausschuss berät das BUWAL in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.
#### 5. Abschnitt: Gebühren
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<sup>1</sup> Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.
<sup>2</sup> Für die Gebühren des BAFU für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005[^7].
<sup>2</sup> Für die Gebühren des BUWAL für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemi-
#### 6. Abschnitt: …
<sup>3</sup> kaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005 .
##### **Art. 12**[^8]
#### 6. Abschnitt: Beschwerden
##### **Art. 12**
Gegen Verfügungen nach dieser Verordnung kann bei der Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde erhoben werden.
#### 7. Abschnitt: Inkrafttreten
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **814.81**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2005/478)
[^1]: SR 814.81
[^2]: [SR **813.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/724)
[^2]: SR 813.1
[^3]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ([AS **2004 **4937](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/746)) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 15. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2012 ([AS **2012** 371](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/27)).
[^5]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 15. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Febr. 2012 ([AS **2012** 371](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/27)).
[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 15. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Febr. 2012 ([AS **2012** 371](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/27)).
[^7]: [SR **813.153.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2005/469)
[^8]: Aufgehoben durch Ziff. I 4 der V des UVEK vom 26. Jan. 2007 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Bundesrechtspflege ([AS **2007** 357](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/70)).
[^3]: SR 813.153.1
2005-06-28
VFB-H
Originalfassung Text zu diesem Datum