Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-11-09
Letzte Aktualisierung 2015-07-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 156
Änderungshistorie JSON API

1 (VAG), gestützt auf das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004

2 Artikel 15 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000

3 sowie in Anwendung des Abkommens vom 10. Oktober 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und

4 des Abkommens vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung, verordnet:

1. Titel: Geltungsbereich

Art. 1 Versicherungstätigkeit in der Schweiz

1 Eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz liegt, unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsschlusses vor, wenn:

  • a. eine in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Person zu den Versicherungsnehmern oder Versicherungsnehmerinnen oder zu den Versicherten gehört; oder
  • b. in der Schweiz gelegene Sachen versichert werden.

2 Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland ohne Niederlassung in der Schweiz unterstehen nicht der Versicherungsaufsicht, wenn sie in der Schweiz ausschliesslich folgende Versicherungsgeschäfte tätigen:

  • a. Deckung von Versicherungsrisiken im Zusammenhang mit Hochseeschifffahrt, Luftfahrt und grenzüberschreitenden Transporten;
  • b. Deckung für im Ausland gelegene Risiken;
  • c. Deckung von Kriegsrisiken.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten für die Versicherungsvermittlung sinngemäss.

5 Art. 2

2. Titel: Aufnahme der Versicherungstätigkeit

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 3 Umfang der Bewilligung

1 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) erteilt die Bewilligung zum

6 Geschäftsbetrieb für einen oder mehrere Versicherungszweige nach Anhang 1.

2 Die Bewilligung zum Betrieb eines Schadenversicherungszweigs ermächtigt auch zum Betrieb der Versicherungszweige B1–B13, B16 und B18, sofern die zugerechneten Risiken:

  • a. im Zusammenhang mit dem Hauptrisiko stehen oder den Gegenstand betreffen, der gegen das Hauptrisiko versichert ist; und
  • b. durch den gleichen Vertrag gedeckt werden, der das Hauptrisiko deckt.

3 Das dem Versicherungszweig B17 zugerechnete Risiko darf unter den Bedingungen von Absatz 2 ohne besondere Bewilligung gedeckt werden, sofern dieses Risiko:

  • a. im Zusammenhang mit den dem Versicherungszweig B18 zugerechneten Risiken steht; oder
  • b. sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind.

4 Die Bewilligung zum Betrieb der Versicherungszweige A1, A3, A4 und A5 sowie B1 und B2 ermächtigt auch zum Betrieb der Invaliditätsversicherung.

5 Die Bewilligung zum Betrieb der Direktversicherung ermächtigt auch zum Betrieb der Rückversicherung in den bewilligten Versicherungszweigen.

Art. 4 Bewilligung von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen

1 7 Die FINMA erteilt die Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2 VAG, wenn der Schutz der Versicherten, insbesondere der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist.

2 Bei Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen haben die betroffenen Unternehmen sicherzustellen, dass bestehende Versicherungsverhältnisse unverändert fortgeführt werden.

3 Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen dürfen erst beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden, wenn die Bewilligung vorliegt.

4 Wurden Fusionen, Spaltungen oder Umwandlungen nach Artikel 3 Absatz 2 VAG ohne Bewilligung der FINMA im Handelsregister eingetragen, veranlasst diese die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen auf Kosten der beteiligten Gesellschaften.

Art. 5 Mitteilungspflicht bei Änderungen des Geschäftsplans

Änderungen des Geschäftsplans nach Artikel 5 Absatz 2 VAG sind der FINMA innert vierzehn Tagen ab Eintritt des betreffenden Sachverhaltes mitzuteilen.

2. Kapitel: Bewilligungsvoraussetzungen

1. Abschnitt: Mindestkapital

Art. 6 Grundsatz

1 Umfasst die Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens mehrere Zweige oder mehrere Risiken, so ist für die Festsetzung des Mindestkapitals der Zweig oder das Risiko mit dem höchsten Betrag massgebend.

2 8

Art. 7 Lebensversicherung

Das Mindestkapital beträgt für Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung betreiben:

  • a.[^5] Millionen Franken für die Versicherungszweige A2.1, A2.4 und A7 sowie für die Versicherungszweige A3.3, A3.4 und A6, sofern lediglich Todesfallschutz oder Prämienbefreiung versichert wird;
  • b.[^8] Millionen Franken für die Versicherungszweige A2.2, A2.3, A2.5, A2.6, A3.1, A3.2, A4 und A5 sowie für die Versicherungszweige A3.3, A3.4 und A6, sofern über Todesfallschutz und Prämienbefreiung hinaus Kapitalschutz mit Zinsgarantie oder weitere Garantien abgegeben werden;
  • c.[^10] Millionen Franken für den Versicherungszweig A1;
  • d.[^12] Millionen Franken für den Versicherungszweig A1, sofern Vollschutz gewährt wird (Führung Sparprozess in der beruflichen Vorsorge, mit Kapitalschutz, Mindestzinssatzund Rentenumwandlungssatzgarantie).
Art. 8 Schadenversicherung

Das Mindestkapital beträgt für Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversicherung betreiben:

  • a.[^8] Millionen Franken für die Versicherungszweige B1–B8 und B10–B15;
  • b.[^3] Millionen Franken für die Versicherungszweige B9, B16, B17 und B18.
Art. 9 Rückversicherung

Das Mindestkapital beträgt für Versicherungsunternehmen, welche die Rückversicherung betreiben:

  • a.[^10] Millionen Franken für die Versicherungszweige C1 und C2;
  • b.[^3] Millionen Franken für den Versicherungszweig C3.
Art. 10 Abweichung vom Mindestkapital

Unter besonderen Verhältnissen, namentlich wenn die Risikoexposition des Versicherungsunternehmens und der geplante Geschäftsumfang dies rechtfertigen, kann die FINMA innerhalb der gesetzlichen Limiten nach Artikel 8 Absatz 1 VAG von den Beträgen nach den Artikeln 7–9 abweichen.

2. Abschnitt: Organisationsfonds

Art. 11

1 Der Organisationsfonds beträgt in der Regel 20 Prozent des Mindestkapitals. Er darf frühestens drei Jahre nach seiner Bestellung und nur mit Zustimmung der FINMA für andere als die in Artikel 10 Absatz 1 VAG genannten Zwecke verwendet werden.

2 Für Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb des Versicherungszweigs C3 ermächtigt sind, beträgt der Organisationsfonds mindestens 300 000 Franken.

3 Die FINMA kann die Erhöhung oder die Wiederbestellung des Organisationsfonds verlangen, wenn sich in der Jahresrechnung ein Verlust abzeichnet oder das Versicherungsunternehmen eine aussergewöhnliche Geschäftsausweitung plant.

3. Kapitel: Gewährsvorschriften

9 Art. 12 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat muss so zusammengesetzt sein, dass er die Beaufsichtigung und Oberleitung des Versicherungsunternehmens einwandfrei wahrnehmen kann. Im Verwaltungsrat muss insbesondere ausreichendes Versicherungswissen vorhanden sein.

2 Jedes Verwaltungsratsmitglied muss über das für seine Aufgabe notwendige Fachwissen und über ausreichend Zeit für deren Erfüllung verfügen.

3 Für jedes neue Mitglied ist der FINMA innert 14 Tagen nach seiner Ernennung das Curriculum Vitae zuzustellen.

10 Art. 13 Doppelfunktionen

1 Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder der Geschäftsleitung sein.

2 Die Funktion des internen Revisors oder der internen Revisorin ist mit derjenigen des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin unvereinbar.

3 Die FINMA kann dem Versicherungsunternehmen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen und diese an Bedingungen knüpfen.

Art. 14 Geschäftsführung

1 Die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen müssen über die für die Leitung der ihnen unterstellten Bereiche des Versicherungsunternehmens erforderlichen Kenntnisse verfügen.

2 Für jedes neue Mitglied der Geschäftsleitung ist der FINMA innert vierzehn Tagen

11 nach seiner Ernennung das Curriculum Vitae zuzustellen. 4. Kapitel: Ergänzende Vorschriften für ausländische Versicherungsunternehmen

1. Abschnitt: …

12 Art. 15

2. Abschnitt: Generalbevollmächtigter oder Generalbevollmächtigte

Art. 16 Anforderungen

1 Der oder die Generalbevollmächtigte des ausländischen Versicherungsunternehmens ist in der Schweiz wohnhaft und hat die tatsächliche Leitung der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft inne.

2 Er oder sie muss über die erforderlichen Kenntnisse zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes verfügen.

3 Vor der Einsetzung eines oder einer neuen Generalbevollmächtigten sind der FINMA das Curriculum Vitae und die Vollmacht der Geschäftsleitung zuzustellen.

Art. 17 Pflichten und Befugnisse

1 Der oder die Generalbevollmächtigte vertritt das ausländische Versicherungsunternehmen gegenüber der FINMA und gegenüber Dritten in allen Angelegenheiten, welche die Ausführung der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung betreffen. Insbesondere hat er oder sie folgende Pflichten und Befugnisse:

  • a. Erwerb oder Veräusserung von Vermögenswerten auf Rechnung des Versicherungsunternehmens zum Zwecke der Bestellung oder Veränderung der Kaution oder des gebundenen Vermögens nach den Weisungen des Versicherungsunternehmens oder nach den Verfügungen der FINMA;
  • b. Aufbewahrung der Akten an der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft und die Führung der Bücher und Register (Art. 19);
  • c. Abgabe von bindenden Erklärungen zu den Registern und Grundbüchern zur Durchführung der Rechtshandlungen nach Buchstabe a;
  • d. Abgabe von Erklärungen über die in der Schweiz zu verwendenden Tarife und übrigen Versicherungsmaterialien.

2 Er oder sie vertritt das Versicherungsunternehmen vor den schweizerischen Gerichten und Betreibungsund Konkursbehörden und nimmt Zustellungen und Mitteilungen zuhanden des Versicherungsunternehmens verbindlich entgegen.

3 Nicht in seine oder ihre Kompetenzen fallen Erklärungen über:

  • a. die Erweiterung der Bewilligung;
  • b. den Verzicht auf die Bewilligung;
  • c. Änderungen des Geschäftsplanes des Versicherungsunternehmens, unter Vorbehalt von Absatz 1 Buchstabe d;
  • d. die Jahresrechnung für das Gesamtgeschäft des Versicherungsunternehmens;
  • e. die freiwillige Übertragung des schweizerischen Versicherungsbestandes.
Art. 18 Vollmacht

1 In der Vollmacht sind die Rechte und Pflichten nach Artikel 17 zu umschreiben.

2 Die Ernennung des oder der Generalbevollmächtigten und das Erlöschen der Vollmacht werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

Art. 19 Aufbewahrung der Akten

1 Der oder die Generalbevollmächtigte bewahrt die Unterlagen des schweizerischen Versicherungsbestandes an der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft auf und führt die entsprechenden Bücher und Register.

2 Auf begründetes Begehren kann die FINMA die Aufbewahrung bestimmter Akten an einem anderen Ort gestatten.

Art. 20 Auslandgeschäft

1 Ausländische Versicherungsunternehmen, die von der Schweiz aus nur das Auslandgeschäft betreiben, müssen den Nachweis erbringen, dass sie im Sitzstaat zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt sind und die Sitzstaatsaufsichtsbehörde

13 mit der Errichtung der Niederlassung in der Schweiz einverstanden ist.

2 Die Bestimmungen über den Generalbevollmächtigten oder die Generalbevollmächtigte gelten sinngemäss.

3. Titel: Solvabilität

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 14

Art. 21 Finanzielle Sicherheit

Die finanzielle Sicherheit bemisst sich nach der Solvabilität und den versicherungstechnischen Rückstellungen.

15 Art. 22 Methoden zur Bestimmung der Solvabilität

1 Die Solvabilität der Versicherungsunternehmen wird nach dem Schweizer Solvenztest (Swiss Solvency Test, SST) beurteilt. Wo staatsvertragliche Bestimmungen es verlangen, wird sie zusätzlich nach Solvabilität I beurteilt.

2 Mit dem SST werden die erforderlichen Eigenmittel nach Massgabe der Risiken festgelegt, denen das Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist (Zielkapital), und der anrechenbaren Eigenmittel (risikotragendes Kapital).

3 Mit der Solvabilität I werden die erforderlichen Eigenmittel nach Massgabe des Geschäftsumfangs (geforderte Solvabilitätsspanne) und der anrechenbaren Eigenmittel (verfügbare Solvabilitätsspanne) festgelegt.

16 Art. 22 a Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente

1 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, insbesondere Hybridkapital, können unter folgenden Voraussetzungen und nach Genehmigung durch die FINMA in der verfügbaren Solvabilitätsspanne nach Solvabilität I angerechnet und entweder im risikotragenden Kapital oder im Zielkapital nach SST berücksichtigt werden:

  • a. Sie sind tatsächlich einbezahlt und nicht mit Vermögenswerten des Versicherungsunternehmens sichergestellt.
  • b. Sie können nicht mit Forderungen des Versicherungsunternehmens verrechnet werden.
  • c. Es ist unwiderruflich festgelegt, dass sie gegenüber den Forderungen aller übrigen Gläubiger und Gläubigerinnen im Fall der Liquidation, des Konkurses oder Nachlassvertrages des Versicherungsunternehmens nachgehen oder nach dem Eintreten von Bedingungen in statutarisches Eigenkapital gewandelt werden.
  • d. Im Vertrag ist festgelegt, dass das Versicherungsunternehmen berechtigt oder unter gewissen Bedingungen verpflichtet ist, die Zahlung fälliger Schuldzinsen aufzuschieben oder ausfallen zu lassen.
  • e. Im Vertrag ist festgelegt, dass die Schuld und die unbezahlten Zinsen einen Verlust mittragen, ohne dass das Versicherungsunternehmen zur Einstellung der Geschäftstätigkeit gezwungen ist.
  • f. Der Vertrag enthält keine Klauseln, wonach die Schuld unter anderen Umständen als im Falle der Liquidation des Versicherungsunternehmens vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin zurückzuzahlen ist.
  • g. Sie können nicht auf Initiative des Inhabers oder der Inhaberin und nur mit vorheriger Genehmigung der FINMA vorzeitig zurückbezahlt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Versicherungsunternehmen nachweist, dass die Rückzahlung nicht zu einer Gefährdung der Solvenz führt.

2 Die FINMA kann die Kriterien für die Anrechnung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten ausführen, namentlich zur Beurteilung der Qualität der Instrumente, zu deren rechtlicher Durchsetzbarkeit, zur Fungibilität des Kapitals sowie zum Ausfallrisiko des Leistungserbringers.

17 Art. 22 b Beschränkung der Anrechenbarkeit unter SST

1 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente können höchstens so weit berücksichtigt werden, als die Summe der sich ergebenden betragsmässigen Auswirkungen im Zielkapital und im risikotragenden Kapital nicht mehr als das Kernkapital beträgt.

2 Für die Berücksichtigung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente im risikotragenden Kapital oder im Zielkapital gelten des Weiteren die Beschränkungen nach den Artikeln 47 und 49.

18 Art. 22 c Beschränkung der Anrechenbarkeit unter Solvabilität I

1 Für die Anrechnung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente unter Solvabilität I gelten folgende Beschränkungen:

  • a. Verbindlichkeiten können gesamthaft bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent der verfügbaren oder der geforderten Solvabilitätsspanne angerechnet werden, wobei der niedrigere der beiden Beträge massgebend ist.
  • b. Verbindlichkeiten mit fester Laufzeit können bis zu einer Höchstgrenze von

25 Prozent der verfügbaren oder der geforderten Solvabilitätsspanne angerechnet werden, wobei der niedrigere der beiden Beträge massgebend ist.

2 Die Anrechnung von Verbindlichkeiten mit fester Laufzeit wird in den letzten fünf Jahren der Laufzeit um jährlich 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages reduziert.

3 Wird dem Gläubiger oder der Gläubigerin ein Kündigungsrecht eingeräumt, so gilt die frühestmögliche Rückzahlung als massgebliches Ende der Laufzeit. Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

2. Kapitel: …

1. Abschnitt: …

19 Art. 23–26 2. Abschnitt: Geforderte Solvabilitätsspanne für Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversicherung betreiben

Art. 27 Berechnung

1 Die geforderte Solvabilitätsspanne berechnet sich entweder nach den jährlichen Bruttoprämien (Art. 28) oder nach der mittleren Schadenbelastung für die drei letzten Geschäftsjahre (Art. 29). Das höhere der beiden Rechnungsergebnisse ist massgebend.

2 Bei einem Versicherungsunternehmen, das im Wesentlichen nur Kredit-, Sturm-, Hageloder Frostrisiken übernimmt, berechnet sich die mittlere Schadenbelastung nach den letzten sieben Geschäftsjahren.

Art. 28 Prämienindex

1 Der Prämienindex errechnet sich anhand der verbuchten oder der verdienten Bruttoprämien. Es ist vom höheren Betrag auszugehen.

2 Lassen sich die Prämien der Versicherungszweige B11, B12 und B13 nicht genau bestimmen, so kann ihre Zuweisung mit Zustimmung der FINMA anhand statistischer Verfahren erfolgen. Die Beträge der Prämien dieser Versicherungszweige werden in jedem Fall um 50 Prozent erhöht.

3 Der Prämienindex wird wie folgt ermittelt:

  • a. Von der Summe der im Direktversicherungsgeschäft und im Rückversicherungsgeschäft im Laufe des letzten Geschäftsjahres eingenommenen Bruttoprämien, einschliesslich Nebeneinnahmen, werden zuerst der Prämienstorno und die direkt mit den Prämien überwälzten Steuern und Gebühren abgezogen;
  • b. Von den ersten 80 Millionen Franken des Betrags nach Buchstabe a werden

18 Prozent und vom darüber hinausgehenden Betrag 16 Prozent gerechnet und addiert;

  • c. Das Zwischenergebnis nach Buchstabe b wird multipliziert mit dem Quotienten der drei letzten Geschäftsjahre, der sich aus dem Betrag der Schäden, die nach Abzug der rückversicherten Schäden zu Lasten des Versicherungsunternehmens gehen, und dem Bruttoschadenbetrag ergibt, mindestens aber mit 0,5.
Art. 29 Schadenindex

1 Der Schadenindex berechnet sich aufgrund der Schadenzahlungen, die während der Zeiträume nach Artikel 27 im Direktund im Rückversicherungsgeschäft ausgerichtet wurden, zuzüglich der Rückstellungen für schwebende Schäden, die am Ende des letzten Geschäftsjahres in den beiden Geschäftsbereichen gebildet wurden.

2 Lassen sich die Schäden, Rückstellungen oder Rückgriffe der Versicherungszweige B11, B12 und B13 nicht genau bestimmen, so kann ihre Zuweisung mit Zustimmung der FINMA anhand statistischer Verfahren erfolgen. Die Beträge für Schäden, Rückstellungen oder Rückgriffe dieser Versicherungszweige werden in jedem Fall um 50 Prozent erhöht.

3 Der Schadenindex wird wie folgt ermittelt:

  • a. Vom Betrag nach Absatz 1 werden die Einnahmen aus Rückgriffen der Zeiträume nach Artikel 27 sowie die Rückstellungen für schwebende Schäden im Direktund im Rückversicherungsgeschäft abgezogen, die zu Beginn des Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr um zwei Jahre vorangeht, gebildet wurden. Beträgt der Zeitraum sieben Jahre, so entspricht der abzuziehende Betrag den Rückstellungen, die zu Beginn des Geschäftsjahres gebildet wurden, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr um sechs Jahre vorangeht;
  • b. Vom Jahresdurchschnitt des sich ergebenden Betrages werden von den ersten

56 Millionen Franken 26 Prozent und vom darüber hinausgehenden Betrag

23 Prozent gerechnet und addiert. Daraus resultiert das Zwischenergebnis;

  • c. Das Zwischenergebnis wird mit dem Quotienten der drei letzten Geschäftsjahre multipliziert, der sich aus dem Betrag der Schäden, die nach Abzug der rückversicherten Schäden zu Lasten des Versicherungsunternehmens gehen, und dem Bruttoschadenbetrag ergibt, mindestens aber mit 0,5.
Art. 30 Rückgang der geforderten Solvabilitätsspanne

1 Ist die geforderte Solvabilitätsspanne, die sich aus den Berechnungen nach den Artikeln 27–29 ergibt, niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so entspricht die neue geforderte Solvabilitätsspanne mindestens derjenigen des Vorjahres, multipliziert mit dem Quotienten aus dem Betrag der Rückstellungen für schwebende Schäden am Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Betrag der Rückstellungen für schwebende Schäden zu Beginn des letzten Geschäftsjahres, höchstens aber mit 1.

2 Bei der Berechnung der Rückstellungen wird die Rückversicherung ausser Betracht gelassen.

Art. 31 Krankenversicherung

Die Prozentsätze nach den Artikeln 28 Absatz 3 Buchstabe b und 29 Absatz 3 Buchstabe b werden für Krankenversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, auf einen Drittel gekürzt, wenn:

  • a. auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Prämien erhoben werden;
  • b. eine Altersrückstellung gebildet wird;
  • c. ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird; und
  • d. das Versicherungsunternehmen spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres den Vertrag nicht mehr kündigen kann.
Art. 32 Touristische Beistandsleistung

Beim Versicherungszweig B18 entspricht die Summe der Schadenszahlungen, welche in die Berechnung des Schadenindexes eingeht, den Kosten, die dem Unternehmen aus der erbrachten Beistandsleistung erwachsen.

3. Abschnitt: …

20 Art. 33–36

4. Abschnitt: Verfügbare Solvabilitätsspanne

Art. 37 Anrechenbare Eigenmittel

1 21 Als Eigenmittel anrechenbar sind:

  • a. das einbezahlte Kapital;
  • b. das Agio;
  • c. ein allfälliges Partizipationsscheinkapital;
  • d. die gesetzlichen, statutarischen und freien Reserven;
  • e. der Organisationsfonds;
  • f. der Gewinnvortrag des Vorjahres;
  • g. der Gewinn des abgeschlossenen Geschäftsjahres;

22 … h.

2 Auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens kann die FINMA die Anrechnung weiterer Elemente als Eigenmittel zulassen, insbesondere:

23 a. …

  • b. Rückstellungen für künftige Verpflichtungen und Verluste, die nicht eindeutig einem bestimmten Geschäftsfall zuzuordnen sind;
  • c. Bewertungsreserven als Differenz zwischen den bilanzierten Buchwerten und den entsprechenden Marktwerten für alle Werte mit Ausnahme der versicherungstechnischen Rückstellungen und der festverzinslichen Wertpapiere nach Artikel 110 Absatz 1, wobei mindestens 50 Prozent der geforderten Solvabilitätsspanne mit anderen Eigenmitteln gedeckt sein müssen;

24 risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, sofern die Voraussetzungen nach d. den Artikeln 22 a –22 c erfüllt sind.

3 Von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen sind:

25 a. …

  • b. immaterielle Vermögenswerte;
  • c. der Verlustvortrag des Vorjahres;
  • d. risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, sofern die Voraussetzungen nach den Artikeln 22 a –22 c erfüllt sind;
  • e. die vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen.
Art. 38 Besondere Fälle

Für Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversicherung oder die Schadenrückversicherung betreiben und ihre versicherungstechnischen Rückstellungen abzinsen oder reduzieren, wird die verfügbare Solvabilitätsspanne um die Differenz zwischen den nicht abgezinsten oder nicht reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen und den abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen ermässigt. Eine Anpassung für die Abzinsung der in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthaltenen Renten ist nicht notwendig.

26 Art. 39

Art. 40 Kontrolle und Berichterstattung

1 Das Versicherungsunternehmen beauftragt eine interne Stelle mit der Kontrolle der verfügbaren Solvabilitätsspanne. Diese erstellt jeweils am Ende des Geschäftsjahres einen Bericht und unterbreitet ihn der Geschäftsleitung und der FINMA innert drei Monaten.

2 In besonderen Situationen kann die FINMA eine unterjährige Berichterstattung anordnen.

3. Kapitel: Schweizer Solvenztest (SST)

1. Abschnitt: Zielkapital

27 Art. 41 Begriff

1 Das Zielkapital entspricht dem risikotragenden Kapital (Art. 47–49), das zu Beginn des Jahres vorhanden sein muss, damit der Durchschnitt der möglichen Werte des risikotragenden Kapitals, die unter einem bestimmten Schwellenwert (Value at Risk) liegen (Expected Shortfall nach Anhang 2), Ende des Jahres grösser oder gleich dem Mindestbetrag nach Absatz 3 ist.

2 Der Schwellenwert des risikotragenden Kapitals ist derjenige Wert, der vom risikotragenden Kapital höchstens mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit unterschritten wird. Die FINMA setzt den Wert dieser Wahrscheinlichkeit fest und kündigt Änderungen spätestens zwölf Monate vor dem Stichtag an, auf den sich die erste SST-Ermittlung bezieht, die von dieser Änderung betroffen ist.

3 Der Mindestbetrag ist der Kapitalaufwand für das risikotragende Kapital, das während der Dauer der Abwicklungen der versicherungstechnischen Verpflichtungen zu stellen ist.

Art. 42 Ermittlung

1 Die Ermittlung des Zielkapitals beruht auf:

  • a. einem Modell zur Quantifizierung der relevanten Risiken;
  • b. der Auswertung einer Reihe von Szenarien, und
  • c. einem Aggregationsverfahren, welches die Resultate des Modells und der Szenarioauswertung vereinigt.

2 Die FINMA legt die relevanten Risiken fest; dazu gehören auf jeden Fall Markt-,

28 Kreditund Versicherungsrisiken. 3– 5 29

30 Art. 43

Art. 44 Szenarien

1 Die FINMA definiert hypothetische Ereignisse oder die Kombination von Ereignissen (Szenarien), mit deren Eintritt innert Jahresfrist mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist und die sich in bestimmtem Ausmass ungünstig auf das

31 Versicherungsunternehmen auswirken.

2 Das Versicherungsunternehmen definiert eigene Szenarien, die seiner individuellen Risikosituation Rechnung tragen.

3 Bei besonderen Risikosituationen stellt das Versicherungsunternehmen der FINMA Antrag auf Modifikation der vorgegebenen Szenarien.

Art. 45 Aggregation

Die FINMA legt fest, wie die Ergebnisse der Auswertung der Modelle zur Quantifizierung der Risiken und die Ergebnisse der Auswertung der Szenarien aggregiert werden. Für interne Modelle kann sie auf Antrag andere Aggregationsverfahren genehmigen.

32 Art. 46 Verfahren zur Ermittlung

1 Bei der Ermittlung des Zielkapitals sind, sofern sie wesentlich sind, zu berücksichtigen:

  • a. in Versicherungsverträgen eingebettete Optionen und Garantien;
  • b. weitere Garantien sowie Eventualverpflichtungen.

2 Bei der Ermittlung des Zielkapitals werden die Rückversicherung und die Retrozession von Risiken im Rahmen des quantifizierten Risikotransfers vollumfänglich anerkannt. Das Ausfallrisiko von Rückversicherungen ist bei der Zielkapitalberechnung zu berücksichtigen.

3 Weitere Kapitalund Risikotransferinstrumente, insbesondere empfangene Garantien oder risikoabsorbierende Kapitalinstrumente gemäss den Artikeln 22 a und 22 b , können unter folgenden Voraussetzungen zielkapitalmindernd berücksichtigt werden:

  • a. Die Kapitalund Risikotransferinstrumente werden im Einklang mit den Bewertungsund Risikoquantifizierungsgrundsätzen dieses Abschnitts modelliert.
  • b. Sofern Leistungsempfänger und Leistungserbringer Einheiten einer unter FINMA-Aufsicht stehenden Versicherungsgruppe sind, werden die Kapitalund Risikotransferinstrumente konsistent mit dem Modell für den Gruppen-SST nach den Artikeln 198 a –198 c modelliert.

4 Nach Absatz 3 zielkapitalmindernd berücksichtigte Instrumente können nicht gleichzeitig an das ergänzende Kapital angerechnet werden.

5 Instrumente, welche nicht unter die Bestimmungen der Artikel 22 a –22 c fallen, können gesamthaft bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des Kernkapitals zu Beginn des Jahres berücksichtigt werden.

2. Abschnitt: Risikotragendes Kapital

33 Art. 47 Begriff und Anrechenbarkeit

1 Das risikotragende Kapital dient der Bedeckung des Zielkapitals. Es ist gleich der Summe aus Kernkapital und ergänzendem Kapital.

2 Ergänzendes Kapital kann im risikotragenden Kapital bis höchstens 100 Prozent des Kernkapitals angerechnet werden. Unteres ergänzendes Kapital nach Artikel 49 Absatz 2 kann jedoch nur bis höchstens 50 Prozent des Kernkapitals angerechnet werden.

3 Die FINMA kann auf Antrag Ausnahmen von diesen Begrenzungen zulassen. Das Versicherungsunternehmen muss insbesondere darlegen, wie die Risiken, die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Bestandteile des risikotragenden Kapitals abgebildet werden.

34 Kernkapital Art. 48

1 Für die Berechnung des Kernkapitals wird die Differenz zwischen dem marktnahen Wert der Aktiven und dem marktnahen Wert des Fremdkapitals (Anhang 3) zum Mindestbetrag nach Artikel 41 Absatz 3 addiert. Davon abgezogen werden:

  • a. vorgesehene Dividenden und Kapitalrückzahlungen;
  • b. die im unmittelbaren Besitz des Versicherungsunternehmens befindlichen eigenen Aktien, die auf eigenes Risiko gehalten werden;
  • c. immaterielle Vermögenswerte;
  • d. latente Liegenschaftssteuern, in dem Umfang, in dem keine Verrechnung möglich ist.

2 Das Kernkapital wird auf der Grundlage einer Marktwertbilanz ermittelt, die sämtliche ökonomisch relevanten Positionen berücksichtigt (Gesamtbilanzansatz). Die FINMA erlässt Vorschriften über die Erstellung der Marktwertbilanz.

35 Art. 49 Ergänzendes Kapital

1 Als oberes ergänzendes Kapital gelten risikoabsorbierende Kapitalinstrumente nach Artikel 22 a Absatz 1 ohne festen Rückzahlungstermin.

2 Als unteres ergänzendes Kapital gelten risikoabsorbierende Kapitalinstrumente nach Artikel 22 a Absatz 1 mit einer ursprünglichen Laufzeit von mindestens fünf Jahren.

3 Für die Anrechnung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nach Absatz 2 gelten folgende Beschränkungen:

  • a. In den letzten fünf Jahren der Laufzeit reduziert sich der anrechenbare Betrag um jährlich 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrags.
  • b. Wird der Gläubigerin oder dem Gläubiger ein Kündigungsrecht eingeräumt, so gilt die frühestmögliche Rückzahlung als massgebliches Ende der Laufzeit. Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

36 Art. 50

3. Abschnitt: Modelle 37

Art. 50 a Grundsatz

1 Das Versicherungsunternehmen bestimmt seine Solvabilität nach einem Standardmodell der FINMA.

2 Das Versicherungsunternehmen kann seine Solvabilität teilweise oder ganz nach einem eigenen Modell (internes Modell) bestimmen, wenn dieses von der FINMA genehmigt ist.

Art. 50 b Standardmodelle

1 Die FINMA erarbeitet oder bezeichnet Standardmodelle, welche die Risikoprofile der meisten Versicherungsunternehmen abbilden.

2 Sie entscheidet, welches Standardmodell ein Versicherungsunternehmen zu verwenden hat.

3 Sie kann verlangen, dass das Standardmodell anzupassen oder ein anderes Standardmodell oder ein internes Modell nach Artikel 50 c zu verwenden ist, falls das verwendete Standardmodell der spezifischen Risikosituation eines Versicherungsunternehmens nicht entspricht.

Art. 50 c Interne Modelle

Die FINMA genehmigt einem Versicherungsunternehmen die Verwendung eines internen Modells, wenn:

  • a. die Standardmodelle die spezifische Risikosituation nicht genügend widerspiegeln würden; und
  • b. die qualitativen, quantitativen und organisatorischen Anforderungen der FINMA erfüllt sind.
Art. 50 d Genehmigung, Wechsel und Anpassung des Modells

1 Wahl, Wechsel und wesentliche Änderungen des Modells sind von der FINMA genehmigen zu lassen. Die FINMA kann bis zur Genehmigung die Verwendung eines angepassten internen Modells oder eines Standardmodells anordnen.

2 Sie gewährt im Einzelfall angemessene Übergangsmodalitäten und -fristen für den Wechsel von einem internen Modell zu einem Standardmodell und berücksichtigt dabei die kostenmässige Belastung des Versicherungsunternehmens, insbesondere die Belastung durch Kapitalkosten.

3 Das Modell ist regelmässig durch das Versicherungsunternehmen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen 38

39 Art. 50 e Vereinfachungen Die FINMA kann für Versicherungsunternehmen Vereinfachungen bei der Durchführung des SST verfügen, wenn besondere Umstände, namentlich der kleine Geschäftsumfang, die geringfügige Komplexität oder die unproblematische Risikosituation, dies rechtfertigen.

40 Art. 50 f Aufschläge auf dem Zielkapital und Abschläge auf dem risikotragenden Kapital Die FINMA kann der Risikosituation angemessene Kapitalaufschläge auf dem Zielkapital oder Kapitalabschläge auf dem risikotragenden Kapital verfügen:

  • a. bei unzureichender Modellierung;
  • b. zur Abdeckung weiterer, nicht berücksichtigter Risiken, insbesondere operationeller Risiken und Konzentrationsrisiken.

41 Häufigkeit der Ermittlung Art. 51

1 Das Zielkapital und das risikotragende Kapital sind jährlich zu ermitteln.

2 Sofern die Risikosituation eines Versicherungsunternehmens dies erfordert, kann die FINMA die Frequenz der Ermittlung erhöhen. Sie kann in diesem Fall auch eine näherungsweise Bestimmung des risikotragenden Kapitals oder des Zielkapitals zulassen.

42 Art. 52 Datenerhebung Das Versicherungsunternehmen erhebt und erfasst die relevanten Daten so, dass das Zielkapital, das risikotragende Kapital sowie der marktnahe Wert der Versicherungsverpflichtungen berechnet werden können.

Art. 53 SST-Bericht

1 Das Versicherungsunternehmen verfasst über die Berechnung des Zielkapitals und des risikotragenden Kapitals jährlich einen Bericht. Dieser ist von der Geschäftsleitung zu unterzeichnen und der FINMA einzureichen. Die FINMA kann häufigere

43 Informationen einfordern, sofern die Risikosituation dies gebietet.

2 Der SST-Bericht enthält alle relevanten Informationen, die zum Verständnis der Berechnung des Zielkapitals und des risikotragenden Kapitals sowie zur Risikosituation des Versicherungsunternehmens notwendig sind.

3 Die FINMA legt den Termin für die Einreichung jährlich unter Ansetzung einer angemessenen Frist fest.

44 Art. 53 a Stresstests Die FINMA kann zusätzlich zum SST-Bericht namentlich für Marktvergleiche SST-Berechnungen sowie standardisierte Stresstests verlangen. 4. Titel: Versicherungstechnische Rückstellungen und gebundenes Vermögen

1. Kapitel: Versicherungstechnische Rückstellungen

1. Abschnitt: Grundsätze 45

Art. 54

1 Das Versicherungsunternehmen verfügt über ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen.

2 Es löst nicht mehr benötigte versicherungstechnische Rückstellungen auf.

3 Es nennt im Geschäftsplan die Bedingungen der Bildung und der Auflösung der versicherungstechnischen Rückstellungen. Es dokumentiert die verwendeten Rückstellungsmethoden und die Bewertung der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten.

4 Die FINMA regelt die Einzelheiten bezüglich Art und Umfang der versicherungstechnischen Rückstellungen.

2. Abschnitt: Lebensversicherung

46 Art. 55 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen Versicherungstechnische Rückstellungen sind:

  • a. Rückstellungen, die nach den Tarifgrundlagen der laufenden Versicherungsverträge oder nach vorsichtigeren Grundlagen berechnet werden;
  • b. Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender Rückstellungen erforderlich sind;
  • c. Rückstellungen, die nach aktuariellen und im Geschäftsplan festgehaltenen Methoden gebildet werden, um die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen weiter zu erhöhen.

47 Art. 56 Sollbetrag des gebundenen Vermögens

1 Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens setzt sich zusammen aus:

  • a. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 55 Buchstaben a und b; b den Verbindlichkeiten aus Versicherungstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmerinnen und -nehmern;
  • c. dem Zuschlag nach Artikel 18 VAG.

2 Von den versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a können in Abzug gebracht werden:

  • a. Policendarlehen;
  • b. vorausbezahlte Versicherungsleistungen;
  • c. ausstehende Prämien, soweit diese mit Versicherungsleistungen verrechnet werden können.
Art. 57 Sollbetrag für die Krankenund Unfallversicherung

1 Betreibt ein Versicherungsunternehmen neben der Lebensversicherung auch die Krankenund Unfallversicherung, so berechnet sich die Höhe des Sollbetrages für diese beiden Zweige nach den Regeln des Sollbetrages für die Krankenund Unfallversicherung.

2 48

49 Art. 58 Grundsatz der Einzelberechnung

1 Das Versicherungsunternehmen berechnet die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Artikel 55 Buchstabe a für jeden einzelnen Vertrag.

2 Nicht individualisiert, sondern unter Berücksichtigung aller Verträge zu berechnen sind die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Artikel 55 Buchstaben b und c.

Art. 59 Bruttoprinzip

Das Versicherungsunternehmen bildet alle versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Berücksichtigung einer allfälligen Rückversicherung. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

50 Art. 60 und 61

51 Verstärkung versicherungstechnischer Rückstellungen Art. 62

1 Die FINMA kann dem Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur planmässigen Verstärkung der versicherungstechnischen Rückstellungen über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren erteilen.

2 Die Verstärkungen der versicherungstechnischen Rückstellungen sind individuell pro versicherte Person zu führen, sofern sie dieser bei ihrem Ausscheiden aus dem Kollektiv mitgegeben werden müssen.

3 Die FINMA kann in begründeten Fällen zusätzliche Verstärkungen der versicherungstechnischen Rückstellungen anordnen.

52 Art. 63 Deckung der Abfindungswerte Die versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der Beträge allfälliger aktivierter Abschlusskosten müssen die Abfindungswerte jederzeit decken.

53 Art. 64

54 Zillmerung versicherungstechnischer Rückstellungen und Art. 65 Aktivierung nicht getilgter Abschlusskosten

1 Die Zillmerung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nicht zulässig. Davon ausgenommen sind die versicherungstechnischen Rückstellungen der Niederlassungen schweizerischer Versicherungsunternehmen in Staaten, in denen die Zillmerung aufsichtsrechtlich zugelassen ist.

2 Die Aktivierung noch nicht getilgter Abschlusskosten ist grundsätzlich zulässig. Die FINMA erlässt Richtlinien betreffend den Umfang und die Modalitäten der Aktivierung. Sie kann in begründeten Fällen die Aktivierung verbieten.

55 Art. 66 – 67

3. Abschnitt: Schadenversicherung

56 Art. 68 Sollbetrag des gebundenen Vermögens

1 Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens setzt sich zusammen aus:

  • a. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 69;
  • b. den Verbindlichkeiten aus der Versicherungstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmerinnen und -nehmern;
  • c. dem Zuschlag nach Artikel 18 VAG.

2 Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden ohne Berücksichtigung der Rückversicherung gebildet. Die FINMA kann auf Antrag die rückversicherten Anteile der versicherungstechnischen Rückstellungen ganz oder teilweise zur Bestellung des gebundenen Vermögens zulassen.

3 Ausstehende Prämien können von den versicherungstechnischen Rückstellungen in Abzug gebracht werden, soweit keine Versicherungsdeckung besteht oder soweit die ausstehenden Prämien mit Versicherungsleistungen verrechnet werden können.

57 Art. 69 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen

1 Versicherungstechnische Rückstellungen sind:

  • a. die Prämienüberträge;
  • b. die Schadenrückstellungen;
  • c. die Sicherheitsund Schwankungsrückstellungen;
  • d. die Alterungsrückstellungen;
  • e. die Rückstellungen für vertragliche Überschussbeteiligungen;
  • f. die versicherungstechnischen Rückstellungen für Renten;
  • g. alle übrigen Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender Rückstellungen erforderlich sind.

2 Schwankungsrückstellungen in der Kreditversicherung werden nach der Methode

58 Nr. 2 des Anhangs Nr. 5 zum Abkommen vom 10. Oktober 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung gebildet.

3 Versicherungsunternehmen, welche die Kreditversicherung betreiben, sind von der Bildung von Schwankungsrückstellungen befreit, sofern ihre zum Soll gestellten Prämieneinnahmen in diesem Versicherungszweig weniger als 4 Prozent der Gesamtsumme der zum Soll gestellten Prämieneinnahmen ausmachen und weniger als

4 Millionen Franken betragen.

2. Kapitel: Gebundenes Vermögen

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 70 Mindestbetrag

Das gebundene Vermögen beträgt bei seiner Bestellung mindestens:

  • a.[^750] 000 Franken für Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung betreiben;
  • b.[^100] 000 Franken für Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversicherung betreiben.

59 Art. 71 Ermittlung des Sollbetrags des gebundenen Vermögens

1 Das Versicherungsunternehmen berechnet den Sollbetrag für jedes gebundene Vermögen gesondert aufgrund der jeweils aktuellen versicherungstechnischen Rückstellungen.

2 Die FINMA kann in begründeten Fällen unterjährig fundierte Schätzungen der aktuellen versicherungstechnischen Rückstellungen zulassen.

Art. 72 Berichterstattung

1 Innert drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres teilt das Versicherungsunternehmen der Prüfgesellschaft den per Ende des Rechnungsjahres berechneten Sollbetrag für jedes gebundene Vermögen zusammen mit dem Verzeichnis der Deckungswerte mit. Innert vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres

60 erstattet das Versicherungsunternehmen der FINMA Bericht.

2 Die Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz müssen zudem Bericht erstatten über jeden ausländischen Versicherungsbestand, für den sie im Ausland Sicherheit leisten müssen.

Art. 73 Ausländischer Versicherungsbestand

Als ausländischer Versicherungsbestand nach Artikel 17 Absatz 2 VAG gilt die Gesamtheit der Versicherungsverträge mit im Ausland domizilierten Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern.

Art. 74 Deckung

1 Der Sollbetrag muss jederzeit durch Aktiven (Art. 79) gedeckt sein.

2 Stellt das Versicherungsunternehmen eine Unterdeckung fest, so hat es das gebundene Vermögen unverzüglich zu ergänzen. Die FINMA kann in besonderen Fällen eine Frist zur Ergänzung einräumen.

61 Art. 75 Effektenleihe und Pensionsgeschäft Die FINMA erlässt Vorschriften über die Effektenleihe (Securities Lending) und das Pensionsgeschäft (Repo, Reverse Repo) durch Versicherungsunternehmen, insbesondere über:

  • a. die Modalitäten der Sicherstellung;
  • b. die Ausgestaltung der Verträge;
  • c. deren Umfang.

2. Abschnitt: Bestellung

Art. 76 Allgemeine Grundsätze

1 Das Versicherungsunternehmen bestellt das gebundene Vermögen durch Zuweisung von Vermögenswerten. Es erfasst und kennzeichnet diese Werte so, dass es jederzeit ohne Verzug nachweisen kann, welche Werte zum gebundenen Vermögen gehören und dass der Sollbetrag des gebundenen Vermögens gedeckt ist.

2 Die Werte des gebundenen Vermögens sind in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit, der tatsächlichen finanziellen Lage sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versicherungsbestandes auszuwählen.

3 Im Übrigen ist ein marktgerechter Ertrag bei zweckmässiger Diversifikation anzustreben und der voraussehbare Bedarf an flüssigen Mitteln jederzeit sicherzustellen.

62 Art. 77 Separate gebundene Vermögen

1 Je ein separates gebundenes Vermögen ist insbesondere zu bestellen für:

  • a. die Versicherungen der beruflichen Vorsorge;
  • b. die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3 und A6.1;
  • c. die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.4, A2.5, A2.6 und A6.2.

2 Das Versicherungsunternehmen kann für weitere spezielle Solidargemeinschaften weitere separate gebundene Vermögen bestellen, namentlich für:

  • a. Verträge des schweizerischen Versicherungsbestandes, die in fremden Währungen ausgestellt sind;
  • b. Verträge eines ausländischen Versicherungsbestandes, für die im Ausland keine gleichwertige Sicherheit gestellt werden muss.

3 Die FINMA kann die Bildung separater gebundener Vermögen für weitere spezielle Solidargemeinschaften anordnen, wenn dies für die Sicherstellung der Ansprüche aus den betreffenden Versicherungsverträgen nötig ist.

Art. 78 Verwaltung der Kapitalanlagen

1 Das Versicherungsunternehmen verfügt über:

  • a. eine Anlagestrategie;
  • b. ein Anlagereglement, welches die Einhaltung der Grundsätze für Kapitalanlagen nach Artikel 76 gewährleistet;
  • c. eine Organisation, die sicherstellt, dass die mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Personen über die dazu erforderlichen Kenntnisse verfügen;
  • d. ein Risikomanagement, das dem Geschäftsumfang und der Komplexität der Anlagetätigkeit angepasst ist.

2 Die Geschäftsleitung legt die Anlagestrategie fest und unterbreitet sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung.

Art. 79 Zulässige Werte

1 Dem gebundenen Vermögen können folgende Vermögenswerte zugewiesen werden:

63 a. Bareinlagen, namentlich Bankguthaben, sowie Festgelder und sonstige Geldmarktanlagen;

  • b. Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, namentlich Anleihensobligationen und Optionsanleihen sowie Wandelanleihen mit Obligationencharakter;
  • c. strukturierte Anlageprodukte, verbriefte Forderungen und Kreditderivate;
  • d. andere Schuldanerkennungen;
  • e. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Wandelanleihen mit Aktiencharakter, Anteilscheine von Genossenschaften und ähnliche Wertschriften, wenn die Werte an einem regulierten Markt gehandelt werden und kurzfristig veräusserbar sind;
  • f. inländische Wohnund Geschäftshäuser, die sich im Eigentum des Versicherungsunternehmens befinden, sowie Beteiligungen an Gesellschaften, deren Geschäftszweck einzig der Erwerb und Verkauf sowie die Vermietung und die Verpachtung eigener Wohnund Geschäftshäuser ist (Immobiliengesellschaften), sofern diese Beteiligungen mehr als 50 Prozent betragen;
  • g. Forderungen, die durch ein in der Schweiz gelegenes Grundstück pfandgesichert sind;
  • h. alternative Finanzanlagen wie Hedge-Funds und Private Equity;
  • i. derivative Finanzinstrumente, die der Absicherung dienen und keine Hebelwirkung auf das gebundene Vermögen haben, falls die Basiswerte im gebundenen Vermögen vorhanden sind und deren Anrechnung die Schwankungen des Marktes nachvollzieht;
  • j. Anteilscheine an kollektiven Kapitalanlagen und Einanlegerfonds.

2 Unter bestimmten Voraussetzungen und in einem bestimmten Umfang können dem gebundenen Vermögen auch derivative Finanzinstrumente, die zum Zwecke der Erwerbsvorbereitung, Ertragsvermehrung und der Absicherung von Zahlungsströmen aus versicherungstechnischen Verpflichtungen, gehalten werden, zugewiesen wer-

64 den. Die FINMA legt Umfang und Voraussetzungen fest.

3 Die FINMA kann auf Antrag zulassen, dass weitere Vermögenswerte dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden, sofern dadurch die Sicherheit nicht beein-

65 trächtigt wird.

66 Art. 80

67 Zulässige Werte für anteilgebundene Lebensversicherungen Art. 81

1 Das gebundene Vermögen für die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3 und A6.1 muss durch die den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Vermögenswerte bestellt werden.

2 Das gebundene Vermögen für die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.4, A2.5 A2.6 und A6.2 darf unter folgenden Voraussetzungen mit den Werten nach Artikel 79 bestellt werden:

  • a. Sind die Leistungen direkt an den Wert eines internen Anlagebestandes gebunden, so muss das gebundene Vermögen durch die entsprechenden Anteile oder, soweit keine Anteile gebildet werden, durch die zugrunde liegenden Vermögenswerte bestellt werden.
  • b. Sind die Leistungen an einen Index oder an einen anderen Bezugswert gebunden, so muss das gebundene Vermögen durch Vermögenswerte bestellt werden, die den Werten entsprechen, auf denen der spezifische Bezugswert beruht.
Art. 82 Kollektive Kapitalanlagen und Einanlegerfonds

1 Das Versicherungsunternehmen kann Anteilscheine an kollektiven Kapitalanlagen an das gebundene Vermögen anrechnen, sofern:

  • a. diese einer wirksamen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstehen; und
  • b. die Anteilsscheine in einem geregelten, liquiden Markt gehandelt werden oder jederzeit veräusserbar sind.

2 Anteilscheine an Einanlegerfonds können an das gebundene Vermögen angerechnet werden, sofern diese Einanlegerfonds:

  • a. einer wirksamen Aufsicht unterstehen;
  • b. zu 100 Prozent vom Versicherungsunternehmen gehalten werden;
  • c. den Durchgriff auf die Einzelanlage der Fonds jederzeit gewährleisten;
  • d. Anlagen nach Artikel 79 vornehmen; und
  • e. die Anforderungen nach Artikel 87 erfüllen.

3 Die Organisationsform der kollektiven Kapitalanlagen und der Einanlegerfonds muss bezüglich Festlegung der Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so geregelt sein, dass die Interessen der beteiligten Versicherungsunternehmen gewahrt sind.

4 Beteiligungen an Investmentgesellschaften, welche nicht kotiert sind, können ans gebundene Vermögen angerechnet werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllen.

Art. 83 Begrenzungen

Die FINMA kann für einzelne Anlagekategorien Begrenzungen festlegen.

3. Abschnitt: Zulassung und Kontrolle

Art. 84 Zulassung der Werte

1 Die FINMA entscheidet über die Eignung der Werte des gebundenen Vermögens. Für den Ersatz von Werten, die sie als ungeeignet beurteilt, setzt sie eine angemessene Frist.

2 Die Werte des gebundenen Vermögens müssen unbelastet sein. Verbindlichkeiten des Versicherungsunternehmens dürfen nicht mit Forderungen, die zum gebundenen Vermögen gehören, verrechnet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 91 Absatz 3

68 (derivative Finanzinstrumente). 2bis Die FINMA kann Ausnahmen zulassen, sofern dadurch die Sicherheit des

69 gebundenen Vermögens nicht beeinträchtigt wird.

Art. 85 Prüfungen durch die FINMA

1 Die FINMA prüft jährlich wenigstens einmal, ob:

  • a. der Sollbetrag richtig berechnet ist;
  • b. die dem gebundenen Vermögen zugewiesenen Werte: 1. vorhanden sind, 2. vorschriftsgemäss zugewiesen und verwahrt werden, 3. mindestens dem Sollbetrag entsprechen, 4. den aufsichtsrechtlichen Anlagevorschriften genügen.

2 Sie kann die Kontrolle auf Stichproben beschränken.

3 Sie kann bei der Kontrolle auch die Ergebnisse einer Kontrolle durch interne Organe des Versicherungsunternehmens oder durch beauftragte Dritte berücksichtigen. Für die Kontrolle fremdverwahrter Werte kann sie sich auf das Verzeichnis des Verwahrers stützen.

4 Sie kann mit der Kontrolle teilweise oder vollständig Dritte beauftragen.

Art. 86 Verwahrung der Werte

1 Die dem gebundenen Vermögen zugewiesenen beweglichen Vermögenswerte können am Sitz in der Schweiz des Versicherungsunternehmens beziehungsweise am Ort der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft verwahrt (Eigenverwahrung) oder in Fremdverwahrung gegeben werden.

2 Die Werte in Eigenverwahrung sind gesondert von den übrigen Vermögenswerten des Versicherungsunternehmens zu verwahren und als solche zu kennzeichnen. Bei Verwahrung im Tresor genügt eine Lagerung in gesonderten Schliessfächern.

3 Wer Werte in Fremdverwahrung aufbewahrt, führt ein Verzeichnis dieser Werte und kennzeichnet sie als zum gebundenen Vermögen gehörend.

4 Die FINMA kann aus wichtigen Gründen jederzeit einen Wechsel des Verwahrungsortes, der Hinterlegungsstelle oder der Verwahrungsart verfügen.

Art. 87 Meldung und Haftung des Verwahrers

1 Das Versicherungsunternehmen meldet der FINMA Verwahrungsort, Hinterlegungsstelle und Verwahrungsart sowie deren Änderungen.

2 Die Fremdverwahrung ist nur zulässig, wenn der Verwahrer in der Schweiz gegenüber dem Versicherungsunternehmen für die Erfüllung der Verwahrerpflichten haftet.

3 Die Fremdverwahrung im Ausland ist zulässig, sofern das Vorrangprivileg des

70 gebundenen Vermögens entsprechend dem Schweizer Recht gewährleistet bleibt.

4 Die FINMA kann bei Vorliegen geeigneter Sicherstellungen weitere Ausnahmen

71 zulassen.

4. Abschnitt: Bewertung der Werte

Art. 88 Festverzinsliche Wertpapiere

1 Für festverzinsliche Wertpapiere, die auf einen bestimmten Zeitpunkt zurückbezahlt oder amortisiert werden müssen und auf eine feste Währung lauten, ausgenommen Grundpfandtitel, bestimmt das Versicherungsunternehmen den maximal anrechenbaren Wert nach der wissenschaftlichen oder der linearen Kostenamortisationsmethode.

2 Liegt der Marktwert einer Wandelanleihe deutlich über dem Nominalwert, so kann die FINMA eine Bewertung höchstens zum Marktwert zulassen. Anleihen, welche zwingend in Aktien gewandelt werden, dürfen höchstens zum Marktwert angerechnet werden.

3 Mit festverzinslichen Wertpapieren vergleichbare strukturierte Produkte oder Kombinationen von Finanzinstrumenten können höchstens zum Wert nach der wissenschaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode angerechnet werden.

72 Die FINMA regelt Umfang und Rahmenbedingungen für die Anrechnung.

73 Marchzinsen Art. 88 a Bei der Bewertung der Kapitalanlagen werden auch die Marchzinsen berücksichtigt.

Art. 89 Kostenamortisationsmethode

1 Bei der wissenschaftlichen Kostenamortisationsmethode ist die Differenz zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungswert während der Restlaufzeit des Titels jeweils am Bilanzstichtag so weit abzuschreiben oder aufzuwerten, dass der anfängliche interne Zinssatz (Verfallsrendite) beibehalten werden kann.

2 Bei der linearen Kostenamortisationsmethode ist die Differenz zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungswert jeweils auf den Bilanzstichtag in gleichmässigen Beträgen als Abschreibung oder als Aufwertung über die Restlaufzeit zu verteilen.

Art. 90 Wohnund Geschäftshäuser sowie Immobiliengesellschaften

1 Das Versicherungsunternehmen rechnet Wohnund Geschäftshäuser, die ihr Eigentum sind, höchstens zum Marktwert an. Die FINMA legt das Verfahren für die Bestimmung des Marktwerts fest.

2 Für Immobiliengesellschaften, an denen das Versicherungsunternehmen zu mehr als

50 Prozent beteiligt ist, legt die FINMA den Anrechnungswert fest. Sie geht dabei vom Schatzungswert der vorhandenen Liegenschaften aus und berücksichtigt allfällige Verpflichtungen.

Art. 91 Derivative Finanzinstrumente

1 Derivative Finanzinstrumente nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe i dürfen höchstens zum Marktwert angerechnet werden. Sind sie nicht börsenkotiert, so wird eine marktübliche Bewertungsmethode angewendet.

2 Bei derivativen Finanzinstrumenten nach Artikel 79 Absatz 2 legt die FINMA den Anrechnungswert fest.

3 Die Verrechnung (Netting) aller unter einem Rahmenvertrag abgeschlossener Derivatgeschäfte ist nur dann zulässig, wenn für jedes einzelne gebundene Vermögen ein solcher Rahmenvertrag separat abgeschlossen wird. Negativposten, die aus solchen Verträgen entstehen, sind vom gebundenen Vermögen in Abzug zu bringen. Bezüglich der Ausgestaltung der Rahmenverträge kann die FINMA Auflagen machen.

74 Art. 91 a Bestellung von Sicherheiten

1 Beim Abschluss von Derivatgeschäften ist es zulässig, die Sicherheiten mit Vermögenswerten aus dem gebundenen Vermögen zu bestellen. Dies gilt sowohl für Ersteinschusszahlungen als auch für Nachschusszahlungen.

2 Die Sicherheiten können bestellt werden in Form eines regulären Pfandrechts oder eines irregulären Pfandrechts nach Schweizer Recht oder einem dem schweizerischen Recht vergleichbaren Recht, sofern:

  • a. die Ersteinschusszahlung unter vollständiger Segregation bei einem unabhängigen Drittverwahrer deponiert ist; und
  • b. vertraglich sichergestellt ist, dass die Ersteinschusszahlung im Konkursfall jeder der Vertragsparteien nur zu ihrer Verrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem Versicherer aus von diesem abgeschlossenen über die zentrale Gegenpartei oder den Clearing Broker abgewickelten Derivatgeschäften dient.

3 Die FINMA regelt die Einzelheiten über die Zuweisung und Anrechnung solcher Vermögenswerte. Sie kann die Bestellung von Sicherheiten begrenzen oder in begründeten Fällen Ausnahmen davon zulassen.

Art. 92 Kollektive Kapitalanlagen

1 Kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 82 Absatz 1 dürfen höchstens zum Marktwert oder, wenn die Anteilscheine nicht kotiert sind, zum Nettoinventarwert angerechnet werden.

2 Bei Einanlegerfonds nach Artikel 82 Absatz 2 müssen die einzelnen Titel des Fondsvermögens im gebundenen Vermögen aufgeführt werden und analog den direkten Anlagen nach den Vorschriften dieses Abschnittes bewertet werden.

Art. 93 Übrige Werte

1 Anlagen nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstaben c, e und h sowie Geldmarktbuchforderungen und die Wertpapiere mit variablem Zinssatz ohne festen Verfall werden höchstens zum Marktwert angerechnet. Sind sie nicht börsenkotiert, so wird eine marktübliche Bewertungsmethode angewendet.

2 Alle anderen Werte, einschliesslich der Grundpfandforderungen und der Festgelder werden unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Ertrages höchstens zum Nennwert bewertet.

75 Art. 93 a Anlagen zur Sicherstellung anteilgebundener Verträge Anlagen, die der Sicherstellung von Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2, A6.1 oder A6.2 dienen, dürfen höchstens zum Marktwert angerechnet werden.

Art. 94 Auf fremde Währung lautende Werte

Das Versicherungsunternehmen darf die auf fremde Währung lautenden Werte höchstens zum Devisen-Mittelkurs im Zeitpunkt der Bewertung in Schweizerfranken umrechnen.

Art. 95 Entscheid über die Bewertung

1 Die FINMA entscheidet über die Bewertung der Werte des gebundenen Vermögens.

2 Sie kann für einzelne Anlagewerte und -kategorien tiefere Anrechnungswerte festsetzen, wenn dies aus Gründen des Versichertenschutzes geboten erscheint.

3 Sie kann jederzeit eine Bewertung der Werte des gebundenen Vermögens anordnen.

5. Titel: Übrige Vorschriften zur Ausübung der Versicherungstätigkeit

1. Kapitel: Risikomanagement

Art. 96 Ziel und Inhalt

1 Das Versicherungsunternehmen stellt durch ein seinen Geschäftsverhältnissen angemessenes Risikomanagement und durch interne Kontrollmechanismen sicher, dass frühzeitig:

  • a. Risikopotenziale erkannt und beurteilt werden, und
  • b. Massnahmen zur Verhinderung oder Absicherung erheblicher Risiken und Risikokumulationen eingeleitet werden.

2 Das Risikomanagement umfasst insbesondere:

  • a. die Festlegung und regelmässige Überprüfung der Strategien und Massnahmen hinsichtlich aller eingegangenen Risiken durch die Leitungsgremien;
  • b. eine Absicherungspolitik, welche den Auswirkungen der Geschäftsstrategie Rechnung trägt und eine angemessene Kapitalausstattung beinhaltet;
  • c. geeignete Verfahren, die sicherstellen, dass die Risikoüberwachung in die Geschäftsorganisation integriert sind;

76 die Identifikation, die Überwachung, die Quantifizierung und die Steuerung d. aller wesentlichen Risiken;

  • e. ein internes Berichtssystem zur Ermittlung, Beurteilung und Kontrolle der Risiken und Risikokonzentrationen wie auch der damit verbundenen Geschäftsprozesse.

3 Die internen Kontrollmechanismen umfassen eine wirksame Compliance-Funktion und wirksame Compliance-Prozesse. Sie stellen in ihrer Gesamtheit sicher, dass die

77 Rechtsnormen und die internen Vorschriften eingehalten werden.

4 Die Risikomanagement-Funktion und die Compliance-Funktion müssen unabhängig sein. Sie sind nach Massgabe der Grösse, der Geschäftsund Organisations-

78 komplexität und der Risiken des Versicherungsunternehmens auszustatten.

79 Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs Art. 96 a

1 Das Versicherungsunternehmen nimmt mindestens jährlich vorausschauend eine Beurteilung vor:

  • a. der Risiken, denen es ausgesetzt ist, einschliesslich der signifikanten Risikokonzentrationen und gruppenweiten Risiken (Gesamtrisikoprofil);
  • b. des gesamten Kapitalbedarfs;
  • c. der Einhaltung der Anforderungen an die versicherungstechnischen Rückstellungen und an das gebundene Vermögen;
  • d. der Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements.

2 Diese Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs sind in der Geschäftsstrategie und der Geschäftsplanung zu berücksichtigen.

3 Das Versicherungsunternehmen erstattet der FINMA jährlich Bericht über die Ergebnisse der Selbstbeurteilung.

4 Die FINMA kann eine Berichterstattung in kürzeren Abständen anordnen, wenn dies aufgrund der Risikosituation angezeigt ist. Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Berichterstattungspflicht zulassen.

Art. 97 Dokumentation

1 Das Versicherungsunternehmen hält sein Risikomanagement in einer Dokumentation fest. Diese ist laufend zu aktualisieren.

2 Die Dokumentation umfasst insbesondere folgende Punkte:

  • a. Beschrieb der Organisation des unternehmensweiten Risikomanagements sowie der diesbezüglichen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten;
  • b. Anforderungen an das Risikomanagement;
  • c. Risikopolitik einschliesslich Risikotoleranz;
  • d. Verfahren zur Identifikation der wesentlichen Risiken sowie Darstellung der Methode, Instrumente und Prozesse zu deren Messung, Überwachung und Steuerung;
  • e. Darstellung der geltenden Limiten-Systeme für Risikoexpositionen sowie der Kontrollmechanismen;
  • f. unternehmensinterne Richtlinien zum Risikomanagement und der damit verbundenen Prozesse.
Art. 98 Operationelle Risiken

1 Das Versicherungsunternehmen erfasst und beurteilt die operationellen Risiken in eigener Verantwortung.

2 Die FINMA bespricht die Ergebnisse dieser Beurteilung periodisch mit dem Versicherungsunternehmen.

3 Sie kann zur Unterstützung der Selbstbeurteilung Fragebögen abgeben. Diese sind ihr innert drei Monaten nach Jahresabschluss, versehen mit der Unterschrift der Geschäftsleitung, ausgefüllt zurückzusenden.

4 Zeigen sich bei der Selbstbeurteilung Risiken, die zu einer ungenügenden Solvabilität führen könnten, so kann die FINMA insbesondere die Kontrolltätigkeit beim

80 Versicherungsunternehmen intensivieren.

5 Das Versicherungsunternehmen sammelt und analysiert die Daten zu Schäden aus operationellen Risiken.

81 Art. 98 a Liquiditätsanforderungen

1 Das Versicherungsunternehmen muss jederzeit über so viel Liquidität verfügen, dass es seinen Zahlungsverpflichtungen auch in Stresssituationen nachkommen kann (quantitative Liquiditätsanforderungen).

2 Es muss zudem folgende qualitative Liquiditätsanforderungen erfüllen:

  • a. Es verfügt über adverse Szenarien und führt entsprechende Stresstests zur Ermittlung seiner Liquiditätsposition durch. Es berücksichtigt dabei insbesondere Liquiditätsflüsse aus ausserbilanziellen Geschäftsvorgängen und anderen Eventualverbindlichkeiten.
  • b. Es verfügt über ein Notfallkonzept mit wirksamen Strategien im Umgang mit Liquiditätsengpässen. Es legt die Zuständigkeiten, Kommunikationswege und die in Betracht gezogenen Massnahmen fest.

2. Kapitel: Verantwortlicher Aktuar oder verantwortliche Aktuarin

Art. 99

1 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin müssen über den Titel «Aktuar SAV» oder einen gleichwertigen Titel verfügen.

2 Die FINMA kann auf Antrag auch eine entsprechende fachliche Ausbildung verbunden mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung als Aktuar oder Aktuarin als Nachweis der beruflichen Fähigkeiten anerkennen.

3 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin muss mit den schweizerischen Gegebenheiten (Gesetzgebung, Aufsichtsrichtlinien, Versicherungsmarkt) vertraut sein.

3. Kapitel: Einsatz derivativer Finanzinstrumente

Art. 100 Grundsatz

1 Die Versicherungsunternehmen dürfen derivative Finanzinstrumente nur einsetzen, um die Risiken auf den Kapitalanlagen oder auf ihren Verpflichtungen gegenüber den Versicherten zu vermindern oder um die Kapitalanlagen effizient zu bewirtschaften.

2 Sämtliche Verpflichtungen, welche sich aus derivativen Finanztransaktionen ergeben können, müssen gedeckt sein.

Art. 101 Anlagestrategie

Die Versicherungsunternehmen, die derivative Finanzinstrumente einsetzen, müssen eine Anlagestrategie für diese Instrumente festlegen. Die Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens erarbeitet die Anlagestrategie, unterbreitet sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung und überwacht deren Umsetzung.

Art. 102 Inhalt der Anlagestrategie

1 In der Anlagestrategie müssen die Rahmenbedingungen für den Einsatz derivativer Finanzinstrumente festgelegt werden, insbesondere die Grenzen der Risikoexposition und die Grundsätze der Risikoanalyse.

2 Die Anlagestrategie muss ausserdem die üblichen Grundsätze für Kapitalanlagen befolgen, insbesondere in Bezug auf Sicherheit, Liquidität, Rentabilität, Mischung und Streuung.

Art. 103 Limitensystem

Die Grenzen der Risikoexposition sind entsprechend der finanziellen und organisatorischen Kapazitäten des Versicherungsunternehmens festzulegen.

Art. 104 Risikoanalyse

1 Die Gegenparteirisiken müssen vor dem Einsatz derivativer Finanzinstrumente berücksichtigt werden.

2 Die Risiken müssen analysiert werden, so oft es die Situation erfordert, mindestens aber einmal pro Woche für Marktrisiken und einmal pro Monat für Kreditrisiken.

3 Die Analyse der Marktund Kreditrisiken besteht unter anderem darin, die offenen Positionen zu bewerten und sie mit den festgelegten Grenzen der Risikoexposition zu vergleichen.

4 Das Resultat der Risikoanalyse ist der Geschäftsleitung vorzulegen, so oft es die Situation erfordert, mindestens aber einmal pro Monat für Marktrisiken und mindestens einmal alle drei Monate für Kreditrisiken.

Art. 105 Organisation

Das Versicherungsunternehmen, welches derivative Finanzinstrumente einsetzt, verfügt über eine dafür geeignete Organisation; es beachtet insbesondere die Artikel 106–108.

Art. 106 Verwaltung und Kontrolle

1 Das Versicherungsunternehmen muss den mit der Verwaltung beauftragten Personen detaillierte Richtlinien erteilen, insbesondere zur Risikoanalyse.

2 Es verfügt über ein Kontrollsystem, das dem Geschäftsumfang und der Komplexität der derivativen Finanzinstrumente angepasst ist.

3 Die Verwaltung der derivativen Finanzinstrumente und die Kontrolle müssen jeweils durch voneinander unabhängige Personen ausgeführt werden.

Art. 107 Qualifikation des Personals

Wer mit der Verwaltung und der Kontrolle betraut ist, verfügt über die für die Aufgabe erforderlichen besonderen Kenntnisse und Qualifikationen.

Art. 108 Tätigkeitsbericht

Dem Verwaltungsrat muss mindestens alle sechs Monate ein Tätigkeitsbericht über den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten unterbreitet werden.

Art. 109 Aufsicht

Das Versicherungsunternehmen stellt der FINMA jährlich einen Bericht über die Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten zu.

4. Kapitel: Rechnungslegung

Art. 110 Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente

1 Die inländischen Versicherungsunternehmen dürfen die festverzinslichen Wertpapiere, die auf eine feste Währung lauten und zu einem zum Voraus bestimmten Zeitpunkt rückzahlbar sind oder amortisiert werden können, höchstens zum Wert nach der wissenschaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode nach Artikel 89 in die Bilanz einstellen. Mit festverzinslichen Wertpapieren vergleichbare strukturierte Produkte oder Kombinationen von Finanzinstrumenten sind höchstens zum Wert nach der wissenschaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode zu bilanzieren.

2 Bei Anteilscheinen an Einanlegerfonds nach Artikel 82 Absatz 2 werden die Direktanlagen des Fondsvermögens nach den Bestimmungen dieses Artikels bilanziert.

3 82

4 Die Versicherungsunternehmen können mit Genehmigung der FINMA die zu ausländischen Geschäftsgebieten gehörenden Wertpapiere nach den aufsichtsrechtlichen Bewertungsvorschriften in den einzelnen Ländern bewerten.

5 Anlagen, die der Sicherstellung von Versicherungsverträgen in den Versiche-

83 rungszweigen A2, A6.1 und A6.2 dienen, sind zum Marktwert zu bilanzieren.

6 Die am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumenten dürfen:

  • a. unter vorsichtigen Annahmen für die Bewertung der Basiswerte berücksichtigt werden, oder
  • b. in der Bilanz selbständig aufgeführt werden. In diesem Fall müssen sie unter vorsichtigen Annahmen bewertet werden, höchstens aber zum Marktwert. Für die derivativen Finanzinstrumente, die keinen Marktwert haben, darf die Bewertung den auf der Grundlage anerkannter Bewertungsmodelle ermittelten Wert nicht übersteigen.
Art. 111 Risiken bei der Bewertung von Wertpapieren

1 Ist die Werthaltigkeit eines Wertpapiers gefährdet, so muss dies bei seiner Bewertung mitberücksichtigt werden.

2 Bei der Bewertung von Wertpapieren, die von im Ausland domizilierten Schuldnern ausgegeben werden, ist den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die bei der Überweisung von Kapital oder Zinsen entstehen können.

3 Die nach Artikel 110 Absatz 6 ermittelten Werte sind entsprechend dem Risiko, insbesondere bezüglich Handelbarkeit, Annullationsund Erfüllungskosten, Kreditrisiko oder Umfang der eigenen Positionen im Verhältnis zum Marktvolumen, angemessen zu korrigieren.

84 Art. 111 a Bericht über die Finanzlage

1 Die Versicherungsunternehmen veröffentlichen im Rahmen der Aufsichtsberichterstattung mindestens jährlich einen Bericht über ihre Finanzlage.

2 Der Bericht über die Finanzlage enthält quantitative und qualitative Informationen und beschreibt insbesondere:

  • a. die Geschäftstätigkeit;
  • b. den Unternehmenserfolg;
  • c. das Risikomanagement und dessen Angemessenheit;
  • d. das Risikoprofil;
  • e. die Grundlagen und Methoden, auf denen die Bewertung insbesondere der Rückstellungen beruht;
  • f. das Kapitalmanagement;
  • g. die Solvabilität.

3 Die Versicherungsunternehmen veröffentlichen den Bericht über die Finanzlage jeweils spätestens am 30. April auf ihrer Internetseite.

4 Die Versicherungsunternehmen, die über keine eigene Internetseite verfügen, stellen auf Anfrage den Bericht unentgeltlich zur Verfügung.

5 Die FINMA regelt die Einzelheiten. Sie kann insbesondere Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht vorsehen.

85 Art. 111 b Mindestgliederung der Jahresrechnung

1 Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zur Mindestgliederung der Jahresrechnung.

2 Sie kann Abweichungen von den Artikeln 959 a Absätze 1 und 2, 959 b Absätze 2

86 und 3 sowie 959 c Absätze 1 und 2 des Obligationenrechts vorsehen, soweit sich dies aus den Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts ergibt. Die Mindestgliederung muss insbesondere:

  • a. eine standardisierte Darstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung aufweisen;
  • b. einen Vergleich der Kapitalanlagen mit den entsprechenden versicherungstechnischen Rückstellungen ermöglichen.

5. Kapitel: …

87 Art. 112–116 6. Kapitel: Weitere Grundsätze zur Ausübung der Versicherungstätigkeit

Art. 117 Missbrauch

1 Als Missbrauch im Sinn von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe f VAG gelten Benachteiligungen von Versicherten oder Anspruchsberechtigten, wenn sie sich wiederholen oder einen breiten Personenkreis betreffen könnten, namentlich:

  • a. ein Verhalten des Versicherungsunternehmens beziehungsweise des Versicherungsvermittlers oder der Versicherungsvermittlerin, das geeignet ist, Versicherte oder Anspruchsberechtigte erheblich zu schädigen;
  • b. die Verwendung von Vertragsbestimmungen, die gegen zwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes oder gegen zwingende Normen anderer Erlasse, die auf den Vertrag anwendbar sind, verstossen;
  • c. die Verwendung von Vertragsbestimmungen, welche eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen.

2 Als Missbrauch gilt auch die Benachteiligung einer versicherten oder anspruchsberechtigten Person durch eine juristisch oder versicherungstechnisch nicht begründbare erhebliche Ungleichbehandlung.

Art. 118 Versicherungsleistungen mit Wartefrist

1 Bei Versicherungsleistungen mit Wartefrist erhebt das Versicherungsunternehmen keine Prämien mehr, sobald der Versicherte keine Versicherungsleistungen mehr erwarten kann.

2 Diese Bestimmung gilt nicht für die Prämienbefreiung und für Versicherungsleistungen aus Kollektivversicherungsverträgen.

Art. 119 Einlagen in Prämiendepots

Der Totalbetrag der vom Versicherungsunternehmen pro Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer geführten Prämiendepots darf die Summe der künftigen Prämien nicht übersteigen.

6. Titel: Bestimmungen für einzelne Versicherungszweige

1. Kapitel: Lebensversicherung

1. Abschnitt: Tarifierung

Art. 120 Grundsätze

1 Das Versicherungsunternehmen, das die Lebensversicherung betreibt, ist verpflichtet, für die Tarifierung seiner Verträge risikogerechte biometrische und kapitalmarktbedingte Grundlagen und Berechnungsmethoden zu verwenden. Im Geschäftsplan sind für die verwendeten Grundlagen und Berechnungsmethoden verbindliche Gültigkeitsperioden auszuweisen.

2 Das Versicherungsunternehmen überprüft die Tarifierungsgrundlagen jährlich anhand statistischer Auswertungen auf ihre Zulänglichkeit hin. Erweisen sich die Tarifierungsgrundlagen als ungenügend, so dürfen sie für neue Verträge nicht mehr verwendet werden.

Art. 121 Kapitalmarktbedingte Grundlagen für die Tarifierung ausserhalb

der beruflichen Vorsorge

1 Enthalten Lebensversicherungsverträge eine Zinsgarantie, so darf der technische Zinssatz, der für die Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge verwendet wird,

60 Prozent des rollenden Zehnjahresmittels des Referenzzinssatzes nicht überschreiten. Die FINMA bezeichnet den Referenzzinssatz.

2 88 In begründeten Fällen kann die FINMA diese Limite ändern.

3 Werden Garantien abgegeben, deren Tarifierung sich auf andere kapitalmarktbedingte Grundlagen als auf technische Zinssätze stützt, so sind diese Grundlagen nach Massgabe der Garantien vorsichtig festzulegen.

Art. 122 Sterbetafeln und weitere statistische Grundlagen

1 Für die Tarifierung der Lebensversicherungsverträge verwendet das Versicherungsunternehmen von der FINMA anerkannte Sterbetafeln und andere ebenfalls anerkannte statistische Grundlagen. Es darf die aus dem eigenen Versichertenbestand ermittelten statistischen Daten mit einem geeigneten, von der FINMA anerkannten Verfahren einbeziehen.

2 Das Versicherungsunternehmen überarbeitet die eigenen für die Tarifierung verwendeten statistischen Grundlagen regelmässig und passt sie mindestens alle zehn Jahre den neuesten Erkenntnissen an.

Art. 123 Tarifklassen und Erfahrungstarifierung

1 Das Versicherungsunternehmen darf die Einteilung der versicherten Risiken in Tarifklassen sowie die Tarifierung nach der vertragsindividuellen Schadenerfahrung (Erfahrungstarifierung) nur anwenden, wenn dies mit dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin vereinbart ist.

2 Prämienänderungen, die sich aus der Einteilung in eine andere Tarifklasse oder aus der Erfahrungstarifierung ergeben, sind nur zulässig, wenn mit dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin vereinbart ist, unter welchen Voraussetzungen die Heraufoder Herabstufung erfolgt.

3 Wendet das Versicherungsunternehmen Tarifklassen oder Erfahrungstarifierung an, so muss für die Prämienbestimmung neben der individuellen Schadenerfahrung auch die kollektive Schadenerfahrung angemessen berücksichtigt werden.

4 Die Tarifierung muss nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden erfolgen.

Art. 124 Tarifierung in der Restschuldversicherung

Das Versicherungsunternehmen darf für die Tarifierung von Restschuldversicherungen Prämienberechnungsmethoden, die nicht nach Alter und Geschlecht differenzieren (Durchschnittsprämienmethoden), verwenden, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a. Es handelt sich um einen Kollektivvertrag, in dem pro versicherte Person eine einheitliche Höchstversicherungssumme vorgesehen wird;
  • b. Das Eintrittsalter der Versicherten ist auf höchstens 65 Jahre begrenzt;
  • c. Die Durchschnittsprämiensätze werden mindestens alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Art. 125 Invaliditätsversicherung

Betreibt ein Versicherungsunternehmen die Invaliditätsversicherung im Rahmen der Lebensversicherung, so gelten die Vorschriften der Lebensversicherung auch für die Invaliditätsversicherung.

89 Art. 125 a Anteilgebundene Lebensversicherung Versicherungsverträge in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3 und A6.1 müssen an offene kollektive Kapitalanlagen gebunden sein, die unter das Kollek-

90 tivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 fallen.

Art. 126 Nachversicherungsgarantie

1 Das Versicherungsunternehmen kann dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin das Recht einräumen, die Versicherungsdeckung während der Laufzeit des Vertrages ohne neue Gesundheitsprüfung zu erhöhen (Nachversicherungsgarantie).

2 Falls das Versicherungsunternehmen eine Nachversicherungsgarantie einräumt, so hat es die Erhöhungen der Versicherungsdeckung zu beschränken und dabei folgende Fragen vertraglich zu regeln:

  • a. die Beschränkung der einzelnen Erhöhung;
  • b. die Beschränkung der Gesamtheit der möglichen Erhöhungen;
  • c. das Alter, bis zu welchem Erhöhungen möglich sind;
  • d. die zeitlichen Intervalle, während derer eine Erhöhung geltend gemacht werden kann, oder die Ereignisse, welche das Anrecht auf eine Erhöhung begründen.

3 Die Voraussetzungen der Nachversicherungsgarantie müssen im Geschäftsplan enthalten sein.

2. Abschnitt: Abfindung und Rückkauf

Art. 127 Abfindungswerte

1 Abfindungswerte sind der FINMA vor ihrer Verwendung zur Genehmigung vorzulegen. Ausgenommen sind Abfindungswerte, die das Versicherungsunternehmen freiwillig gewährt.

2 Die Abfindungswerte werden unter folgenden Voraussetzungen genehmigt:

  • a. Sie sind angemessen;

91 b. Sie richten sich nach den Inventardeckungsrückstellungen, die mit den technischen Grundlagen des entsprechenden Versicherungsvertrages berechnet wurden.

92 c. Abzüge von den Inventardeckungsrückstellungen sind nur zulässig für das Zinsrisiko und für nicht amortisierte Abschlusskosten.

  • d. Die umgewandelte Versicherung muss gleicher Art sein wie die ursprüngliche Lebensversicherung; weicht das Versicherungsunternehmen hiervon ab, so hat es dies zu begründen;
  • e. Der Zillmersatz, der dem Abzug für nicht amortisierte Abschlusskosten zugrunde liegt, darf die von der FINMA bestimmten Prozentsätze nicht überschreiten. Diese Prozentsätze tragen der Unterschiedlichkeit der vertraglichen Deckungen Rechnung;
  • f. Die FINMA gibt die Prozentsätze nach Buchstabe e und die Basis, auf der sie berechnet werden, in geeigneter Weise bekannt;

93 g. Der gesamte Abzug für Zinsrisiko und nicht amortisierte Abschlusskosten darf einen Drittel der Inventardeckungsrückstellungen nicht überschreiten, sofern der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin die Prämien für drei Jahre bezahlt hat.

3 Die FINMA kann sich für die Genehmigung auf einen Bericht des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin stützen.

Art. 128 Kapitaloption

Gewährt das Versicherungsunternehmen eine Kapitaloption, so ist die Kapitalleistung in den Vertragsgrundlagen festzuhalten. Dabei darf das Versicherungsunternehmen keine Rückkaufsabzüge vornehmen.

Art. 129 Beschränkung von Policendarlehen

1 Das Versicherungsunternehmen darf Darlehen nur auf rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen gewähren (Policendarlehen).

2 Die Summe der Policendarlehen, welche das Versicherungsunternehmen einem Versicherungsnehmer oder einer Versicherungsnehmerin gewährt, darf den aktuellen Rückkaufswert des Versicherungsvertrages nicht übersteigen.

3. Abschnitt: Anforderungen an Lebensversicherungsverträge

Art. 130 Überschussbeteiligung

Wird ein Anrecht auf Überschussbeteiligung vorgesehen, so weist das Versicherungsunternehmen in den Vertragsgrundlagen insbesondere hin:

  • a. auf die Modalitäten der Überschusszuteilung, insbesondere auf den Anteil, der jährlich und der erst bei Vertragsablauf zugewiesen wird;
  • b. auf den Zeitpunkt, in dem die erste Überschusszuteilung erfolgt;
  • c. darauf, ob die Überschusszuteilung voroder nachschüssig erfolgt;
  • d. auf die Verwendung des jährlich zugeteilten Anteils;
  • e. auf die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin jährlich über die Zuteilung und den Stand der ihm oder ihr zugeteilten Überschussanteile orientiert wird;
  • f. auf die Modalitäten einer Änderung des bestehenden Überschusssystems während der Vertragslaufzeit und die Pflicht, eine solche Änderung vorgängig der FINMA mitzuteilen.
Art. 131 Versicherung von Kindern

1 Stirbt ein im Rahmen einer Todesfallversicherung oder Unfalltodzusatzversicherung versichertes Kind, bevor es zwei Jahre und sechs Monate alt ist, so darf das Versicherungsunternehmen ein Todesfallkapital von höchstens 2500 Franken ausbezahlen. Stirbt das Kind, bevor es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, so darf das Versicherungsunternehmen aus sämtlichen bei ihm bestehenden Versicherungen auf das Leben des Kindes ein Todesfallkapital von höchstens 20 000 Franken ausbezahlen.

2 Ist die Summe der Prämien, aufgezinst um 5 Prozent, die für das Kind geleistet wurden, höher als die Todesfallsumme nach Absatz 1, so ist die aufgezinste Prämiensumme zurückzuerstatten.

Art. 132 Prämienanpassungsklauseln

1 Das Versicherungsunternehmen darf die Prämien eines laufenden Versicherungsvertrages nur dann an neue Gegebenheiten anpassen, wenn dies in den Vertragsgrundlagen ausdrücklich vorgesehen ist.

2 Es darf keine Prämienanpassungsklausel vorsehen, die Tarifgarantien aufhebt.

3 Es darf keine Anpassungen bei laufender Rente vorsehen.

4 Prämienanpassungen können nur vorgenommen werden, wenn sich die der Prämienberechnung zugrunde liegenden Verhältnisse erheblich geändert haben.

4. Abschnitt: Restschuldversicherungsverträge

Art. 133 Begriff

Als Restschuldversicherungen gelten temporäre Versicherungen auf den Todesfall zur Sicherstellung periodischer Raten im Zusammenhang mit Kauf-, Kredit-, Miet-, Leasingoder Investmentverträgen (Einzelverträge). Das Risiko der Erwerbsunfähigkeit kann mitversichert werden.

Art. 134 Vertragsinhalt

1 Der Kollektivversicherungsvertrag und die damit zusammenhängenden Einzelverträge enthalten alle für die Versicherten relevanten Bestimmungen bezüglich ihrer Rechte und Pflichten. Sie regeln insbesondere, welche Auswirkungen der Ablauf, die vorzeitige Beendigung oder eine Suspension des Kollektivvertrages sowie die vorzeitige Rückzahlung der Restschuld und eine Handänderung auf das einzelne Vertragsverhältnis haben.

2 Im Kollektivversicherungsvertrag und in den damit zusammenhängenden Einzelverträgen ist ausserdem festzuhalten, dass:

  • a. der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin den Versicherten höchstens die ihm oder ihr vom Versicherungsunternehmen berechneten Prämienbeträge inklusive Stempel überwälzt;
  • b. der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin sich den Anspruch des Versicherten oder der Versicherten auf Versicherungsleistungen höchstens im Umfange der jeweiligen Restschuld abtreten lassen kann;
  • c. nicht verbrauchte Prämienanteile nach Artikel 135 an den Versicherten oder die Versicherte zurückvergütet werden, soweit dieser oder diese an die nichtverbrauchte Prämie Beiträge geleistet hat;
  • d. die Restschuld des Versicherten oder der Versicherten im Umfang der Leistungen des Versicherungsunternehmens an den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin als getilgt gilt.
Art. 135 Rückerstattung nicht verbrauchter Prämienanteile

1 Bei vorzeitiger Beendigung des Einzelvertrages erstattet das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin die nicht verbrauchten Prämienanteile zurück.

2 Die Rückerstattung erfolgt direkt an den Versicherten oder die Versicherte, sofern sich das Versicherungsunternehmen im Kollektivvertrag dazu verpflichtet hat. 2. Kapitel: Vorschriften betreffend die Überschüsse in der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge

Art. 136 Überschussfonds

1 Die Versicherungsunternehmen bilden für den Teil ausserhalb der beruflichen Vorsorge einen Überschussfonds. Der Überschussfonds ist eine versicherungstechnische Bilanzposition zur Bereitstellung der den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zustehenden Überschussanteile.

2 Im Überschussfonds wird der dem Versichertenkollektiv zugewiesene Teil des erwirtschafteten Jahresüberschusses thesauriert.

3 Überschussanteile an die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen dürfen nur dem Überschussfonds entnommen werden.

4 Jährlich sind dem Überschussfond mindestens 20 Prozent der darin angesammelten Überschüsse zu entnehmen und den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zuzuteilen.

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