Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt, HKV)
1 (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt) vom 23. November 2005 (Stand am 1. Mai 2017) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 47 Absatz 5, 61 Absatz 3, 62 Absatz 2, 63 Absatz 2, 64 Absatz 2, 67 und 95 Absatz 3 der Lebensmittelund
3 2 (LGV), Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung legt die Anforderungen fest an:
- a. die folgenden Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-, Hautund Haarkontakt:
4 1. metallhaltige Gegenstände mit Hautkontakt, 2. Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up sowie deren Kennzeichnung, 3. Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent- Make-up, 4. afokale (brennpunktlose) kosmetische Kontaktlinsen und deren Kennzeichnung, 5. Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder,
5 6. textile Materialien nach Artikel 64 Absatz 1 LGV hinsichtlich ihrer Entflammbarkeit und Brennbarkeit, darin enthaltener chemischer Stoffe sowie der Kennzeichnung,
6 7. Ledererzeugnisse hinsichtlich darin enthaltener chemischer Stoffe,
7 8. Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung;
- b. Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel. 2. Kapitel: Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-, Hautund Haarkontakt 8 1. Abschnitt: Anforderungen an metallhaltige Gegenstände für den Hautkontakt 9
10 11 Art. 2 Nickelhaltige Gegenstände
1 Gegenstände, die während längerer Zeit unmittelbar mit der Haut in Berührung kommen, wie Ohrringe, Brillengestelle, Halsketten, Armbänder und -ketten, Fussund Fingerringe, Gehäuse von Armbanduhren, Uhrarmbänder und deren Schliessvorrichtungen, Nieten und -knöpfe, Reissverschlüsse, Spangen und Metallmarkierungen, die in Kleidungsstücken verwendet werden, sowie Gürtelschnallen dürfen
2 nicht mehr als 0,5 g Nickel pro cm und Woche abgeben.
2 Sind Gegenstände nach Absatz 1 mit einem Überzug versehen, so muss dieser so beschaffen sein, dass der Grenzwert bei normaler Verwendung des Gegenstandes
12 während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht überschritten wird.
3 Erstlingsstecker und übrige Stecker, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, dürfen nicht mehr als 0,2 μ g Nickel
2 13 pro cm und Woche abgeben. Dies gilt auch für die Verschlussteile.
4 Bei Gegenständen nach den Absätzen 1–3, die mit den in Anhang 1 aufgeführten technischen Normen übereinstimmen, wird vermutet, dass sie die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen erfüllen, soweit diese von diesen Normen abge-
14 deckt sind.
15 Art. 2 a Cadmiumhaltige Gegenstände
1 Schmuckund Fantasieschmuckerzeugnisse, wie Haarschmuck, Armbänder, Halsketten, Ringe, Piercings, Armbanduhren, Broschen und Manschettenknöpfe, dürfen in ihren von aussen zugänglichen Metallteilen Cadmium nicht in einer Konzentra-
16 tion von 0,01 oder mehr Gewichtsprozent enthalten.
2 Absatz 1 gilt nicht für gebrauchte Gegenstände nach Artikel 1 Absatz 4 Buch-
17 stabe a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit.
18 Bleihaltige Gegenstände Art. 2 b
1 Gegenstände nach Artikel 2 a Absatz 1 dürfen in ihren von aussen zugänglichen Metallteilen Blei nicht in einer Konzentration von 0,05 oder mehr Gewichtsprozent
19 enthalten.
2 Absatz 1 gilt nicht für gebrauchte Gegenstände nach Artikel 1 Absatz 4 Buch-
20 stabe a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit. 2. Abschnitt: Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Praktiken
Art. 3 Definitionen
1 Als Piercing wird das Durchstechen von Körperteilen, z.B. Ohrläppchen, zwecks Einführung eines Schmuckgegenstandes bezeichnet.
2 Als Tätowierung wird das Einbringen (Mikroimplantieren) von Farbpigmenten in die Dermis-Schicht der Haut mittels speziellen Nadeln und dafür entwickelten Tätowiermaschinen verstanden. Die dabei entstehenden Bilder und Ornamente haben Bestand für die restliche Lebensdauer der tätowierten Person.
3 Als Permanent-Make-up wird das Einbringen (Mikroimplantieren) von Farbpigmenten in die Dermis-Schicht der Haut verstanden; die Beständigkeit der verwendeten Farbpigmente ist geringer als bei der Tätowierung.
4 Als steril im Zusammenhang mit Produkten dieses Abschnittes wird die Abwesenheit von lebensfähigen Organismen, einschliesslich Viren, verstanden.
Art. 4 Sorgfaltspflicht
Personen, die Piercings, Tätowierungen und Permanent-Make-up an Drittpersonen anbringen, haben alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit keine Infektionen übertragen werden können.
Art. 5 Anforderungen an Piercing, Tätowierfarben und Farben
für Permanent-Make-up
1 Piercing dürfen zu keiner bleibenden Verfärbung der Haut führen.
2 Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up dürfen bei bestimmungsgemässer Anwendung die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht gefährden.
3 Sie dürfen keine der folgenden Stoffe enthalten:
21 aromatische Amine gemäss Anhang 1 a und Azofarbstoffe oder Pigmente, a. die durch reduktive Spaltung aromatische Amine gemäss Anhang 1 a bilden; Artikel 21 gilt sinngemäss;
- b. Farbstoffe gemäss Anhang 2;
22 c. Stoffe gemäss Artikel 54 Absatz 1 LGV;
23 Farbstoffe gemäss Artikel 54 Absatz 3 LGV, die: d. 1. nur in abzuspülenden Mitteln verwendet werden dürfen, 2. nicht in Mitteln verwendet werden dürfen, die auf Schleimhäute aufgetragen werden, oder 3. nicht in Augenmitteln verwendet werden dürfen;
24 e. Stoffe, die nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom
25 5. Juni 2015 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft werden;
- f. Aromaund Riechstoffe. 3bis Sie dürfen Schwermetalle und bestimmte weitere Stoffe höchstens bis zu den in
26 Anhang 2 a aufgelisteten Konzentrationen enthalten. 3ter Ist in Tätowieroder Permanent-Make-up-Farben Chrom(VI) in Spuren nachweisbar, so muss auf der Packung folgender Warnhinweis angebracht werden:
27 «Enthält Chrom. Kann allergische Reaktionen auslösen». 3quater Ist in Tätowieroder Permanent-Make-up-Farben Nickel in Spuren nachweisbar, so muss auf der Packung folgender Warnhinweis angebracht werden: «Enthält
28 Nickel. Kann allergische Reaktionen auslösen».
4 In Tätowierfarben und Permanent-Make-up-Farben dürfen nur Konservierungsstoffe eingesetzt werden, die nach Artikel 54 Absatz 4 LGV für Produkte, die auf
29 der Haut verbleiben, zugelassen sind.
Art. 6 Anforderungen an die Hygiene von Tätowierfarben, Farben für
30 Permanent-Make-up und Erstlingsstecker
1 Tätowierfarben und Permanent-Make-up-Farben müssen so hergestellt und abgepackt werden, dass Keimfreiheit bis zum erstmaligen Gebrauch gewährleistet ist. Nach dem Öffnen der Packung sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit jegliche
31 mikrobielle Kontamination ausgeschlossen bleibt.
2 Erstlingsstecker müssen beim erstmaligen Einführen steril sein.
32 Art. 7 Anforderungen an Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up oder Teile davon müssen, sofern sie in die Haut von Konsumentinnen und Konsumenten eindringen, steril sein.
Art. 8 Kennzeichnung von Tätowierund Permanent-Make-up-Farben
sowie von Piercing-Schmuck
1 Behälter von Tätowierund Permanent-Make-up-Farben müssen mindestens folgende Angaben aufweisen:
- a. Name und Adresse der Person oder Firma, die die Farbe herstellt, einführt, abpackt, abfüllt oder abgibt;
33 die Zusammensetzung in mengenmässig absteigender Reihenfolge, nach eib. ner gebräuchlichen Nomenklatur (IUPAC, CAS, INCI oder CI);
- c. das Warenlos;
- d. das Mindesthaltbarkeitsdatum (mit Angabe von Monat und Jahr), bis zu dem die Farbmittel ihre spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behalten;
- e. die Aufbewahrungsbedingungen, die eingehalten werden müssen, damit die angegebene Mindesthaltbarkeit gewährleistet ist;
- f. nötigenfalls Gebrauchsund Warnhinweise.
2 Verpackungen von Piercing-Schmuck müssen folgende Angaben enthalten:
- a. Name und Adresse der Person oder Firma, die den Piercing-Gegenstand herstellt, einführt, abpackt oder abgibt;
- b. Erstlingsstecker müssen als solche gekennzeichnet werden.
3 Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sowie über die Materialzusammensetzung von Piercing-Schmuck sind der Konsumentin oder dem Konsumenten auf Verlangen zugänglich zu machen.
34 Art. 9 Berufsspezifische Richtlinien Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann berufsspezifische Richtlinien zur Guten Arbeitspraxis für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up begutachten und zur Anwendung empfehlen.
3. Abschnitt: Afokale kosmetische Kontaktlinsen
Art. 10 Anforderungen
Von afokalen kosmetischen Kontaktlinsen, die den in Anhang 3 genannten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Art. 11 Kennzeichnung
1 Auf der Verpackung von afokalen kosmetischen Kontaktlinsen müssen zum Zeitpunkt der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten folgende Angaben angebracht sein:
- a. Name und Adresse der Person oder Firma, die die afokale kosmetische Kontaktlinse herstellt, einführt, abpackt oder abgibt;
- b. das Warenlos;
- c. das Datum, bis zu dem die afokale kosmetische Kontaktlinse an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden darf, anzugeben mit Monat und Jahr.
2 Auf der Verpackung oder dem Beipackzettel müssen zusätzlich folgende Angaben
35 enthalten sein:
- a. die maximale Gebrauchsoder Nutzungsdauer einer kosmetischen Kontaktlinse (z.B. «Ein-Tages-Kontaktlinsen»);
- b. die Pflegeanleitung für afokale kosmetische Kontaktlinsen, die für den Mehrfachgebrauch bestimmt sind;
- c. ein Hinweis, dass: 1. die tägliche individuelle Tragedauer der afokalen kosmetischen Kontaktlinsen bei der Abgabe an die Konsumentin oder den Konsumenten durch die Fachperson festzulegen ist, 2. afokale kosmetische Kontaktlinsen nicht zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit geeignet sind, 3. afokale kosmetische Kontaktlinsen die Fahrtüchtigkeit einschränken können, 4. Sitz und Passform von afokalen kosmetischen Kontaktlinsen regelmässig durch Fachpersonen überprüft werden sollten, 5. afokale kosmetische Kontaktlinsen kein Ersatz für Sonnenbrillen sind, 6. afokale kosmetische Kontaktlinsen nur aus ungeöffneten und unbeschädigten Originalverpackungen verwendet werden dürfen.
3 Die Angaben nach Absatz 2 können durch international gebräuchliche Piktogramme gemäss den Normen nach Anhang 3 ersetzt werden.
Art. 12 Konformitätsbescheinigung
1 Wer afokale kosmetische Kontaktlinsen herstellt oder einführt, muss eine Konformitätsbescheinigung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass das Produkt auf eine Übereinstimmung mit den Normen nach Anhang 3 geprüft worden ist.
2 Die Konformitätsbescheinigung muss in einer Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
- a. eine Beschreibung der afokalen kosmetischen Kontaktlinse (Artikelnummer und weitere sachdienliche Angaben);
- b. Name und Adresse der Person, welche die Konformitätsbescheinigung unterzeichnet;
- c. Aufbewahrungsort der Untersuchungsberichte.
3 Sie muss ab der Herstellung der afokalen kosmetischen Kontaktlinse während fünf Jahren vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Fertigstellung des letzten Exemplars zu laufen.
4. Abschnitt: Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder
36 Art. 13 Geltungsbereich und Definition
1 Dieser Abschnitt gilt für Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder bis
36 Monate.
2 Als «Babyartikel» im Sinne dieses Abschnitts gilt jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, bei Säuglingen den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene oder die Mahl-
37 zeitenzufuhr zu fördern.
38 Art. 14 Anforderungen an Babyartikel im Allgemeinen
1 Babyartikel dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent (Summengrenzwert) folgen-
39 der Phthalsäureester enthalten: Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP ), Dibutylphthalat
40 41 42 (DBP ) und Benzylbutylphthalat (BBP ).
2 Babyartikel, die von den Säuglingen und Kleinkindern in den Mund genommen werden können, dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent (Summengrenzwert)
43 folgender Phthalsäureester enthalten: Di-isononylphthalat (DINP ), Di-isode-
44 45 cylphthalat (DIDP ) und Di-n-octylphthalat (DNOP ).
46 Art. 14 a Flaschenund Beruhigungssauger
1 Flaschenund Beruhigungssauger dürfen an ein Speichelsimulans höchstens abgeben:
- a. N-Nitrosamine: 0,01 mg pro kg Elastomeroder Gummiteile;
- b. N-nitrosierbare Stoffe: 0,1 mg pro kg Elastomeroder Gummiteile.
2 47 …
48 Art. 14 b Trinkflaschen Trinkflaschen für Säuglinge und Kleinkinder müssen eine Warnaufschrift tragen, die vor Zahnschäden durch Dauerkonsum («Dauernuckeln») gezuckerter oder süss-
49 saurer Getränke warnt. …
50 Gegenstände für Säuglinge und Kleinkinder mit Kunststoffund Art. 14 c Gummibestandteilen, die PAK enthalten Artikel für Säuglinge und Kleinkinder dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn einer ihrer Bestandteile aus Kunststoff oder Gummi mehr als 0,5 mg/kg eines der in Anhang 2.9 Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 der Chemikalien-
51 Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV) aufgeführten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) enthält.
Art. 15 Technische Normen
Von Gebrauchsgegenständen für Säuglinge und Kleinkinder, die den in Anhang 4 genannten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen.
5. Abschnitt: Entflammbarkeit und Brennbarkeit textiler Materialien
52 Art. 16 Geltungsbereich Dieser Abschnitt gilt für textile Materialien nach Artikel 64 Absatz 1 LGV.
53 Art. 17
54 Anforderungen Art. 18
1 Textile Materialien dürfen nicht derart entflammbar und brennbar sein, dass von ihnen ein unverhältnismässig grosses Risiko ausgeht.
2 Kleidungsstücke und Garne zur Herstellung von Kleidungsstücken dürfen nicht so beschaffen sein, dass eine schnelle Flammenausbreitung auf der Oberfläche des Textils möglich ist, ohne dass die Grundstruktur des Materials zu diesem Zeitpunkt brennt («surface flash»).
3 Anhang 5 bezeichnet technische Normen, die geeignet sind, die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu konkretisieren. Bei der Nachführung dieses Anhangs (Art. 27 Abs. 1) bezeichnet das BLV soweit möglich international harmonisierte
55 Normen .
56 Art. 19
57 Art. 20 6. Abschnitt: Chemische Stoffe in textilen Materialien, Ledererzeugnissen und anderen Gegenständen für den Humankontakt 58
Art. 21 Azofarbstoffe
1 Die in Anhang 6 aufgeführten textilen Materialien und Ledererzeugnisse und die gefärbten Teile davon dürfen keine Azofarbstoffe enthalten, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in Anhang 7 aufgeführten aromatischen Amine in einer Konzentration von mehr als 30 mg/kg
59 freisetzen können.
2 Zur Bestimmung der aromatischen Amine nach Anhang 7 sind die in Anhang 8 festgelegten technischen Normen anzuwenden.
Art. 22 Verbotene und begrenzt zulässige Stoffe
1 Für die Behandlung von textilen Materialien dürfen folgende Stoffe nicht verwendet werden:
- a. Arsen und seine Verbindungen;
- b. Blei und seine Verbindungen;
- c. para-Phenylendiamin. 1bis 60 … 1ter Die Konzentration von Zinn aus Dioctylzinnverbindungen darf in folgenden Gegenständen 0,1 Massenprozent nicht übersteigen:
- a. textile Materialien;
- b. Handschuhe;
- c. Schuhe und Teile davon;
- d. Babyartikel einschliesslich Windeln;
61 e. Damenhygieneartikel.
2 Die Zulässigkeit der Verwendung von weiteren Stoffen, insbesondere von Flammschutzmitteln, richtet sich nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom
62 18. Mai 2005 .
7. Abschnitt: Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung 63
Art. 22 a
1 Kordeln und Zugbänder an Kleidungsstücken für Kinder bis zum Alter von
14 Jahren müssen derart beschaffen sein, dass die Gefahr durch Hängenbleiben, Strangulation oder Verletzung so gering wie möglich gehalten wird.
2 Von Kordeln und Zugbändern gemäss Absatz 1, die den in Anhang 8 a genannten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen.
3. Kapitel: Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel
Art. 23 Kerzen, Räucherstäbchen und ähnliche Gegenstände
1 Kerzen, Räucherstäbchen und ähnliche Gegenstände dürfen beim Verbrennungsprozess Stoffe oder Stoffgemische nur in Mengen freisetzen, welche die Gesundheit des Menschen nicht gefährden.
2 Der Bleigehalt von Kerzendochten darf 600 mg/kg nicht übersteigen.
Art. 24 Streichhölzer
1 Es ist verboten, Streichhölzer mit weissem Phosphor an Konsumentinnen oder Konsumenten abzugeben.
2 Streichhölzer dürfen nur in Verpackungen, Paketen und Schachteln verkauft werden, auf welchen die Firma der Herstellerin oder ihre eingetragene Marke angegeben ist.
3 Die mit den Streichhölzern unmittelbar in Berührung gelangende Verpackung (Schachtel, Umschlag der Abreissstreichhölzer usw.) muss aus widerstandsfähigem Material hergestellt sein und den nötigen Schutz der Streichhölzer vor Beschädigungen gewährleisten.
64 Art. 25 Feuerzeuge
1 Feuerzeuge sind Geräte zur Erzeugung einer Flamme, entzündet an Funken, welche durch mechanische Reibung an einem Zündstein oder durch Ausnutzung piezoelektrischer Effekte ausgelöst werden. Sie dienen in der Regel zum beabsichtigten Anzünden von Raucherartikeln wie Zigaretten, Zigarren und Pfeifen oder von Gegenständen wie Papier und Dochten.
2 Als Brennstoff dürfen Benzin oder Flüssiggase wie Propan oder Butan verwendet werden.
3 Feuerzeuge müssen mit einer Kindersicherung nach Absatz 4 versehen sein. Davon ausgenommen sind nachfüllbare Feuerzeuge, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. Für das Feuerzeug gilt eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren gemäss der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
65 tes vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter.
- b. Das Feuerzeug ist für eine Lebensdauer, einschliesslich der Reparaturen, von mindestens fünf Jahren konzipiert und während seiner gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig.
- c. Teile des Feuerzeugs, die keine Verschleissteile sind, aber nach Ablauf der Garantie im Dauergebrauch unter Umständen verschleissen oder ausfallen, müssen von einer zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz in der Schweiz oder in der Europäischen Union ersetzt oder repariert werden können.
4 Als kindergesichertes Feuerzeug gilt ein Feuerzeug, das so beschaffen ist, dass es unter den üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen wegen des erforderlichen Kraftaufwands, der konstruktiven Beschaffenheit, eines Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus oder der Komplexität oder Ablauffolge in der Handhabung von Kindern unter 51 Monaten nicht betätigt werden kann.
5 Feuerzeuge mit einem Unterhaltungseffekt dürfen nicht hergestellt, eingeführt oder abgegeben werden. Ein Feuerzeug hat insbesondere dann einen Unterhaltungseffekt, wenn es:
- a. die Form von Cartoonfiguren, Spielzeugen, Schusswaffen, Uhren, Telefonen, Musikinstrumenten, Fahrzeugen, Lebensmitteln, Tieren, menschlichen Figuren oder Teilen davon hat; oder
- b. zusätzliche Effekte (Blinken, Töne, Bewegung usw.) produziert.
6 Feuerzeuge müssen den in Anhang 9 genannten Normen entsprechen.
Art. 26 Scherzartikel
Scherzartikel oder zu ähnlichen Vergnügungszwecken bestimmte Gegenstände dürfen keine Stoffe in Mengen enthalten, welche die Gesundheit gefährden können. Verboten sind namentlich:
- a. Metallteile;
- b. Panamarindenpulver (Quillaja saponaria) und seine Saponine enthaltenden Derivate;
- c. Pulver aus der Wurzel der grünen Nieswurz (Helleborus viridis) und der Christrose (Helleborus niger) ;
- d. Pulver aus der Wurzel des weissen Germer (Veratrum album) und des schwarzen Germer (Veratrum nigrum) ;
- e. Benzidin und seine Derivate;
- f. o-Nitrobenzaldehyd;
- g. Ammoniumsulfid, Ammoniumhydrogensulfid und Ammoniumpolysulfide;
- h. flüchtige Ester der Bromessigsäure: Methylbromacetat, Ethylbromacetat, Propylbromacetat, Butylbromacetat.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
66 Art. 27 Nachführen der Anhänge
1 Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem
67 Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
2 Es bezeichnet soweit möglich international harmonisierte Normen.
68 3 Es kann bei seinen Nachführungen Übergangsbestimmungen festlegen.
Art. 28 Übergangsbestimmungen
In Abweichung von Artikel 80 Absatz 7 LGV gilt:
- a. nickelhaltige Gegenstände nach Artikel 2 Absatz 3 dürfen noch bis zum 31. August 2006 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden;
- b. Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder nach den Artikeln 13–15 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2006 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden;
- c. Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel nach den Artikeln 23–26 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2006 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden;
- d. Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 nach bisherigem Recht angewendet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
69 Die Brennbarkeitsverordnung vom 26. Juni 1995 wird aufgehoben.
Art. 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
70 Übergangsbestimmung der Änderung vom 15. November 2006 Gegenstände nach den Artikeln 14, 14 a und 14 b dürfen noch bis zum 16. Januar 2007 nach bisherigem Recht hergestellt und importiert werden. Sie dürfen noch bis zum 31. März 2008 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1619).
[^2]: SR 817.02
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1619).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 25. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5301).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1619).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1619).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5301).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4763).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 25. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5301).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5121).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4763).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 25. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5301).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 11. Mai 2009, in Kraft seit 25. Mai 2009 (AS 2009 2391).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5301).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010 (AS 2010 4763). Fassung ge- mäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2012 (AS 2012 401). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1619).
[^17]: SR 930.11
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5301).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1619).
[^20]: SR 930.11
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1161). Die Berichtigung vom 23. Aug. 2016 betrifft nur den französischen Text (AS 2016 2967).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1619).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1619).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1619).
[^25]: SR 813.11
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5301).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Nov. 2013 (AS 2013 5301). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1619).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1619).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1619).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5121).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5121).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1161).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1619).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 25. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5301).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1619).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5121).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5121).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5121). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
[^39]: Chemical Abstract Service (CAS)-Nr. 117-81-7; European Inventory of Existing Com- ( mercial Chemical Substances Einecs)-Nr. 204-211-0
[^40]: CAS-Nr. 84-74-2; Einecs-Nr. 201-557-4
[^41]: CAS-Nr. 85-68-7; Einecs-Nr. 201-622-7
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4763).
[^43]: CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0; Einecs-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9
[^44]: CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1; Einecs-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4
[^45]: CAS-Nr. 117-84-0; einecs-Nr. 204.214-7
[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5121). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
[^47]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4763).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5121). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
[^49]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1619).
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1619).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1619).
[^53]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 26. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6123).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6123).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1619).
[^56]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 26. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6123).
[^57]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1619).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4763).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4763).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010 (AS 2010 4763). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5301).
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4763). Siehe auch die UeB der Änd. am Schluss dieses Textes.
[^62]: SR 814.81
[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1161).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1161).
[^65]: ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1619).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1619).
[^68]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1619).
[^69]: [AS 1995 3424, 2005 3389 Ziff. II 3]
[^70]: AS 2006 5121
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