Änderungshistorie
Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über selbsttätige Waagen (SWV)
3 Versionen
· 2006-03-19
2013-01-01
Änderungen vom 2013-01-01
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# Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über selbsttätige Waagen (SWV)
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und die Artikel 5 Absatz 2, 7 Absatz 1, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2,
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2,
<sup>2</sup> 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (Messmittelverordnung)
<sup>1</sup> 17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006
<sup>3</sup> sowie in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, verordnet:
<sup>2</sup> (Messmittelverordnung), verordnet:
##### **Art. 1** Gegenstand
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- a. die Anforderungen an selbsttätige Waagen;
- b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messgeräte;
<sup>3</sup> b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel ;
- c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messgeräte.
- c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
##### **Art. 2** Geltungsbereich
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<sup>3</sup> b. konventionelle Dichte für Eichgewichtstücke 8000 kg/m ;
<sup>3</sup> . c. Luftdichte 1,2 kg/m
<sup>3</sup> c. Luftdichte 1,2 kg/m .
<sup>2</sup> Die Messabweichung der bei den nachträglichen Kontrollen verwendeten Gewichtstücke oder Prüflasten darf bei der jeweiligen Belastung höchstens ein Drittel der Fehlergrenze der zu prüfenden Waage betragen.
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Die Konformität der selbsttätigen Waagen mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 6 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
- a. für mechanische selbsttätige Waagen: 1. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D),
- a. für mechanische selbsttätige Waagen: 1. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D), 2. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das Produkt (Modul E), 3. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F), 4. Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D1), 5. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F1), 6. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G), 7. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1);
- b. für elektromechanische selbsttätige Waagen: 1. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D), 2. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das Produkt (Modul E), 3. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F), 4. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G), 5. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1);
- c. für elektronische oder für Software enthaltende selbsttätige Waagen, ohne Strassenfahrzeugwaagen: 1. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D), 2. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F), 3. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G), 4. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1);
- d. für selbsttätige Strassenfahrzeugwaagen zum Wägen der Totallast in Fahrt: ordentliche Zulassung und Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
##### **Art. 8** Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
<sup>1</sup> Selbsttätige Waagen müssen nach Anhang 7 Ziffer <sup>1</sup> der Messmittelverordnung durch die kantonalen Eichämter nachgeeicht werden.
<sup>2</sup> Die Nacheichung der selbsttätigen Waagen hat zu erfolgen:
- a. alle sechs Monate für Gewichtsauszeichnungswaagen und Preisauszeichnungswaagen;
- b. jedes Jahr für selbsttätige Waagen für Einzelwägungen mit Ausnahme der Waagen nach Buchstabe a;
- c. alle zwei Jahre für: 1. selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Totalisieren (totalisierende Behälterwaagen), 2. selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren (Förderbandwaagen); d jedes Jahr für selbsttätige Strassenfahrzeugwaagen;
- e. jedes Jahr für selbsttätige Gleiswaagen .
<sup>3</sup> Für selbsttätige Gleiswaagen kann die Verwenderin die Nacheichung mit einem Kontrollverfahren nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelverordnung und Anhang 7 der vorliegenden Verordnung ergänzen. Dadurch kann die Nacheichfrist der Gleiswaage bis auf maximal drei Jahren verlängert werden.
##### **Art. 9** Pflichten der Verwenderin
Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:
- a. die Anweisungen der Herstellerin zum Einbau und zur Inbetriebnahme der Waagen befolgt werden;
- b. die Waagen in Stand gehalten werden und die der Abnützung, Alterung und Verschmutzung unterworfenen Teile periodisch revidiert werden.
##### **Art. 10** Fehlergrenzen bei Kontrollen
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gilt als Fehlergrenze das Doppelte der Fehlergrenzen nach den Anhängen 2–6 der vorliegenden Verordnung.
##### **Art. 11** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>4</sup> Die Wiegegeräteverordnung des EJPD vom 15. August 1986 wird aufgehoben.
##### **Art. 12** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> Selbsttätige Waagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden.
<sup>2</sup> Selbsttätige Waagen, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.
<sup>3</sup> Selbsttätige Waagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ungeeicht in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch fünf Jahre nach Inbetriebnahme oder Revision, längstens aber bis zum 31. Dezember 2011, ungeeicht verwendet werden. Sie können geeicht werden, wenn sie bei der Eichung den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
##### **Art. 13** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: SR 941.20
[^1]: SR 941.210
[^2]: SR 941.210
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 9 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
[^3]: SR 0.946.526.81
[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. I 9 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^4]: [AS 1986 2013, 2002 2136, 2004 2119]
2006-10-30
2006-03-19
Originalfassung
Text zu diesem Datum