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Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

12 Versionen · 2000-11-15

Änderungen vom 2011-07-19

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# Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
<sup>1</sup> Übersetzung Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauenund Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Stand am 12. Februar 2010)
<sup>1</sup> Übersetzung Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauenund Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Stand am 19. Juli 2011)
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, unter Hinweis darauf, dass wirksame Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Frauenund Kinderhandels, ein allseitiges internationales Vorgehen in den Herkunfts-, Transitund Zielländern erfordern, das unter anderem Massnahmen zur Verhütung dieses Handels, zur Bestrafung der Händler und zum Schutz der Opfer dieses Handels umfasst, namentlich durch den Schutz ihrer international anerkannten Menschenrechte, unter Berücksichtigung dessen, dass zwar eine Reihe internationaler Übereinkünfte bestehen, die Vorschriften und praktische Massnahmen zur Bekämpfung der Ausbeutung von Menschen, insbesondere von Frauen und Kindern, enthalten, dass es jedoch keine umfassende Übereinkunft gibt, die alle Aspekte des Menschenhandels einbezieht, besorgt darüber, dass in Ermangelung einer solchen Übereinkunft Personen, die besonders leicht Opfer des Menschenhandels werden, nicht ausreichend geschützt sein werden, im Hinblick auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung des Frauenund Kinderhandels zu erörtern, überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen
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[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 23. Juni 2006 (AS 2006 5859)
[^3]: SR 0.311.54 und Bestrafung des Menschenhandels - Zusatzprotokoll und Bestrafung des Menschenhandels - Zusatzprotokoll und Bestrafung des Menschenhandels - Zusatzprotokoll
[^3]: SR 0.311.54
[^4]: SR 0.142.30
[^5]: SR 0.142.301 und Bestrafung des Menschenhandels - Zusatzprotokoll
[^5]: SR 0.142.301
[^6]: Für Österreich (durchgehend): Depositär und Bestrafung des Menschenhandels - Zusatzprotokoll
[^6]: Für Österreich (durchgehend): Depositär
[^7]: Für Österreich: Das Original
2000-11-15
Originalfassung Text zu diesem Datum