Änderungshistorie
Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
15 Versionen
· 2007-03-09
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2010-04-01
2010-01-01
2008-01-01
2007-08-01
Änderungen vom 2007-08-01
@@ -452,7 +452,7 @@
(Art. <sup>19</sup> RTVG) Das Bundesamt stellt die Erhebung und Bearbeitung der Daten und die weiteren statistischen Arbeiten sicher, die für die Erstellung der Statistik nach Artikel 19 Absatz 1 RTVG (Rundfunkstatistik) erforderlich sind. Es koordiniert die Arbeiten in
<sup>3</sup> über die Organisation der Bundes- Anwendung der Verordnung vom 30. Juni 1993 statistik mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.
<sup>3</sup> Anwendung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Organisation der Bundesstatistik mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.
##### **Art. 30** Beschaffung der Daten
@@ -532,9 +532,11 @@
(Art. <sup>38</sup> Abs. <sup>5</sup> RTVG) Drahtlos-terrestrisch verbreitete Radioprogramme von Veranstaltern mit einer Konzession mit Gebührenanteil können auch ausserhalb ihres Versorgungsgebiets über Leitungen verbreitet werden.
##### **Art. 38** Versorgungsgebiete
(Art. <sup>39</sup> Abs. <sup>1</sup> RTVG) Die Anzahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete, in denen Konzessionen erteilt werden, sowie die Verbreitungsart wird der Bundesrat im Anhang zu dieser Verordnung festlegen.
<sup>4</sup> Art. 38 Versorgungsgebiete (Art. <sup>39</sup> Abs. <sup>1</sup> RTVG) Die Anzahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete, in denen Konzessionen erteilt werden, sowie die Verbreitungsart sind festgelegt:
- a. in Anhang 1 für Radioveranstalter;
- b. in Anhang 2 für Fernsehveranstalter.
##### **Art. 39** Festlegung des Gebührenanteils
@@ -552,13 +554,13 @@
<sup>2</sup> Die Verzinsung richtet sich nach Artikel 70 Absatz <sup>2</sup> der Finanzhaushaltverordnung
<sup>4</sup> . vom 5. April 2006
<sup>5</sup> . vom 5. April 2006
<sup>3</sup> Das Bundesamt veröffentlicht den Ertrag und die Verwendung der Gebührenanteile nach Absatz 1.
<sup>4</sup> Die Eidgenössische Finanzkontrolle nimmt die Finanzaufsicht nach dem Finanz-
<sup>5</sup> wahr. kontrollgesetz vom 28. Juni 1967
<sup>6</sup> wahr. kontrollgesetz vom 28. Juni 1967
##### **Art. 41** Pflichten des Konzessionärs
@@ -662,7 +664,7 @@
<sup>1</sup> Der Bundesrat erlässt Richtlinien für die Nutzung von Funkfrequenzen, welche nach
<sup>6</sup> dem nationalen Frequenzzuweisungsplan (Art. 25 FMG ) ganz oder teilweise für die Verbreitung von Radiound Fernsehprogrammen vorgesehen sind, und für die Erteilung von Funkkonzessionen für solche Frequenzen.
<sup>7</sup> dem nationalen Frequenzzuweisungsplan (Art. 25 FMG ) ganz oder teilweise für die Verbreitung von Radiound Fernsehprogrammen vorgesehen sind, und für die Erteilung von Funkkonzessionen für solche Frequenzen.
<sup>2</sup> Vor dem Erlass der Richtlinien werden die Eidgenössische Kommunikationskommission und die interessierten Kreise angehört.
@@ -880,7 +882,7 @@
- b. Bewohner und Bewohnerinnen von Pflegeheimen, die in einem Grad pflegebedürftig sind, welcher der dritten oder vierten Pflegebedarfsstufe nach den Artikeln 9 Absatz 4 und 9 a Absatz 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung
<sup>7</sup> des EDI vom 29. September 1995 entspricht;
<sup>8</sup> des EDI vom 29. September 1995 entspricht;
- c. Bundesbehörden für den Empfang von Radiound Fernsehprogrammen in Dienstund Aufenthaltsräumen;
@@ -894,7 +896,7 @@
<sup>1</sup> Auf schriftliches Gesuch hin befreit die Gebührenerhebungsstelle AHVoder IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, die jährliche Leistungen nach Artikel 3
<sup>8</sup> Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen.
<sup>9</sup> Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen.
<sup>2</sup> Wird das Gesuch gutgeheissen, so endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist.
@@ -930,7 +932,7 @@
<sup>1</sup> Die Datenbearbeitung der Gebührenerhebungsstelle und die Aufsicht darüber richten sich nach den für Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes
<sup>9</sup> vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
<sup>10</sup> vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
<sup>2</sup> Die Gebührenerhebungsstelle kann die im Rahmen von Artikel 65 Absatz <sup>2</sup> bearbeiteten Daten:
@@ -1080,13 +1082,13 @@
(Art. <sup>100</sup> RTVG) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
<sup>10</sup> 8. September 2004 .
<sup>11</sup> 8. September 2004 .
## 8. Titel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 81** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>11</sup> Die Radiound Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 wird aufgehoben.
<sup>12</sup> Die Radiound Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 wird aufgehoben.
##### **Art. 82** Übergangsbestimmungen
@@ -1104,18 +1106,20 @@
[^3]: SR 431.011
[^4]: SR 611.01
[^5]: SR 614.0
[^6]: Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10 )
[^7]: SR 832.112.31
[^8]: SR 831.30
[^9]: SR 235.1
[^10]: SR 172.041.1
[^11]: [AS 1997 2903, 1999 1845, 2001 1680, 2002 1915 Art. 20 3482, 2003 4789, 2004 4531, 2006 959 4395]
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3555).
[^5]: SR 611.01
[^6]: SR 614.0
[^7]: Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10 )
[^8]: SR 832.112.31
[^9]: SR 831.30
[^10]: SR 235.1
[^11]: SR 172.041.1
[^12]: [AS 1997 2903, 1999 1845, 2001 1680, 2002 1915 Art. 20 3482, 2003 4789, 2004 4531, 2006 959 4395]
2007-04-01
2007-03-09
RTVV
Originalfassung
Text zu diesem Datum