Änderungshistorie

Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über den Veredelungsverkehr

2 Versionen · 2007-04-04

Änderungen vom 2007-05-01

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# Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über den Veredelungsverkehr
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2, 168 Absatz 3, 170 Absatz 3 und 173 Absatz 3
gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2, 168 Absatz 3, 170 Absatz 3 und 173 Absatz 3 der Zollverordnung vom 1. November 2006[^1] (ZV)
und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement in Bezug auf Artikel 3,
verordnet:
<sup>1</sup> der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement in Bezug auf Artikel 3, verordnet:
#### 1. Abschnitt: Verfahrenserleichterungen
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- c. Die Zollanmeldung für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse gilt als Gesuch um definitive Zollermässigung oder Zollbefreiung nach Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe a ZV.
Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt auch ohne den Nachweis nach Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe c ZV als ordnungsgemäss abgeschlossen, wenn die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der von der Zollstelle gesetzten Frist:
- 1. als Veredelungserzeugnis ausgeführt worden sind, oder
- 2. nach Artikel 44 oder 169 ZV veranlagt worden sind.
- d.
- d. Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt auch ohne den Nachweis nach Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe c ZV als ordnungsgemäss abgeschlossen, wenn die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der von der Zollstelle gesetzten Frist: 1. als Veredelungserzeugnis ausgeführt worden sind, oder 2. nach Artikel 44 oder 169 ZV veranlagt worden sind.
<sup>2</sup> Die OZD kann die Verfahrenserleichterungen auch für Bewilligungen vorsehen, die sie selbst erteilt.
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- c. Das Verfahren der passiven Veredelung gilt auch ohne den Nachweis nach Artikel 173 Absatz 2 Buchstabe c ZV als ordnungsgemäss abgeschlossen, wenn die Veredelungserzeugnisse innerhalb der von der Zollstelle gesetzten Frist ins Zollgebiet verbracht worden sind.
<sup>2</sup> Die OZD kann die Verfahrenserleichterungen auch für Bewilligungen vorsehen, die sie selbst erteilt.
<sup>2</sup> Die OZD kann die Verfahrenserleichterungen auch für Bewilligungen vorsehen, die sie selbst erteilt. 2. Abschnitt: Aktiver Veredelungsverkehr nach dem besonderen Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe
#### 2. Abschnitt: Aktiver Veredelungsverkehr nach dem besonderen Verfahren
für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe
##### **Art. 3**[^2] Geltungsbereich
##### **Art. 3** Geltungsbereich
<sup>1</sup> Der aktive Veredelungsverkehr nach dem besonderen Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe nach Artikel 170 ZV ist beschränkt auf:
- a. pflanzliche Speiseöle und Speisefette des Kapitels 15 von Anhang 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986[^3] (ZTG)
- a. pflanzliche Speiseöle und Speisefette des Kapitels 15 des Anhangs zum
- b. tierische Speiseöle und Speisefette des Kapitels 15 von Anhang 1 ZTG;
<sup>2</sup> ; Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986
- c. Saccharose, ausgenommen Roh-Rohrzucker,
- b. tierische Speiseöle und Speisefette des Kapitels 15 des Anhangs zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986;
- d. andere Zucker und Melassen der Zolltarifnummern 1702 und 1703 ausgenommen Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt sowie chemisch reine Fructose und Maltose, sofern diese in Form von verarbeiteten Nahrungsmitteln der Kapitel 15–22 von Anhang 1 ZTG ausgeführt werden;
- c. Saccharose, ausgenommen Roh-Rohrzucker;
- d. andere Zucker und Melassen der Zolltarifnummern 1702 und 1703 ausgenommen Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt sowie chemisch reine Fructose und Maltose, sofern diese in Form von verarbeiteten Nahrungsmitteln der Kapitel 15–22 des Anhangs zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 ausgeführt werden;
- e. Hartweizen;
- f. Butter;
- f. Butter.
- g. Vogeleier in der Schale, frisch, als Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie bestimmt, sofern sie zu Eiprodukten nach Artikel 5 Absatz 5 verarbeitet und in Form von verarbeiteten Nahrungsmitteln der Kapitel 15–22 von Anhang 1 ZTG ausgeführt werden.
- <sup>2</sup> Die Waren nach Absatz 1 Buchstabe a und die Waren nach Absatz 1 Buchstabe b können jeweils unter sich ausgetauscht werden.
<sup>2</sup> Die Waren nach Absatz 1 Buchstabe a und die Waren nach Absatz 1 Buchstabe b können jeweils unter sich ausgetauscht werden.
##### **Art. 4** Rückerstattungsverfahren
<sup>1</sup> Die Waren nach Artikel 3 Absatz 1, die zur aktiven Veredelung eingeführt werden, müssen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Die Zollabgaben werden rückerstattet, wenn Veredelungserzeugnisse, die Waren nach Artikel 3 Absatz 1 enthalten, zum Ausfuhrverfahren angemeldet werden.
<sup>2</sup> Die Rückerstattung muss bereits in der Zollanmeldung für die Ausfuhr beantragt werden. Für die Rückerstattung muss zusätzlich ein schriftliches Gesuch innerhalb von dreizehn Monaten nach der ersten Warenausfuhr an die Eidgenössische Zollverwaltung gestellt werden.[^4]
<sup>2</sup> Die Rückerstattung muss bereits in der Zollanmeldung für die Ausfuhr beantragt werden. Für die Rückerstattung muss zusätzlich ein schriftliches Gesuch innerhalb von dreizehn Monaten nach der ersten Warenausfuhr an die OZD gestellt werden.
<sup>3</sup> Das Gesuch muss die Ausfuhren von einem bis zu zwölf Monaten umfassen.
<sup>4</sup> Die Eidgenössische Zollverwaltung kann verlangen, dass für die Rückerstattung Veranlagungsverfügungen vorgelegt werden. Die Veranlagungsverfügungen müssen im zeitlichen Zusammenhang mit der Gesuchsperiode ausgestellt worden sein.[^5]
<sup>4</sup> Die OZD kann verlangen, dass für die Rückerstattung Veranlagungsverfügungen vorgelegt werden. Die Veranlagungsverfügungen müssen im zeitlichen Zusammenhang mit der Gesuchsperiode ausgestellt worden sein.
##### **Art. 5** Höhe der Rückerstattung
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<sup>4</sup> Für verarbeitete Speiseöle und Speisefette, ausgenommen Olivenöl, werden 159.50 Franken je 100 kg Eigenmasse (Basis Raffinat) rückerstattet.
<sup>5</sup> Die Rückerstattungsansätze für die folgenden Eiprodukte basieren auf dem Zollansatz für Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie. Sie betragen für:
- a. Eigelb, getrocknet, der Zolltarifnummern 0408.1110/1190: 215.15 Franken je 100 kg Eigenmasse;
- b. Eigelb, frisch, gefroren oder pasteurisiert, der Zolltarifnummern 0408.1910/1990: 82.95 Franken je 100 kg Eigenmasse;
- c. Vollei, getrocknet, der Zolltarifnummern 0408.9110/9190: 156.73 Franken je 100 kg Eigenmasse;
- d. Vollei, frisch, gefroren oder pasteurisiert, der Zolltarifnummern 0408.9910/9990: 43.23 Franken je 100 kg Eigenmasse.[^6]
##### **Art. 6** Grundlagen für die Rückerstattung
<sup>1</sup> Die Rückerstattung wird nach dem Gewicht der Waren nach Artikel 3 Absatz 1 berechnet, die für die Herstellung der Veredelungserzeugnisse benötigt werden. Diese Mengen werden nach ihrem prozentualen Anteil gemäss Rezeptur für das Veredelungserzeugnis ermittelt.
<sup>1</sup> Die Rückerstattung wird nach dem Gewicht der Waren nach Artikel 3 Absatz <sup>1</sup> berechnet, die für die Herstellung der Veredelungserzeugnisse benötigt werden. Diese Mengen werden nach ihrem prozentualen Anteil gemäss Rezeptur für das Veredelungserzeugnis ermittelt.
<sup>2</sup> Entstehen bei der Herstellung nachweisbar Verluste durch Verdunstung, so wird die Rückerstattung nach dem prozentualen Anteil der im Veredelungserzeugnis tatsächlich enthaltenen Waren nach Artikel 3 Absatz 1 berechnet.
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##### **Art. 7** Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EFD vom 19. Juni 1995[^7] über die Gewährung von Zollbegünstigungen für landwirtschaftliche Rohstoffe im aktiven Veredlungsverkehr wird aufgehoben.
<sup>3</sup> Die Verordnung des EFD vom 19. Juni 1995 über die Gewährung von Zollbegünstigungen für landwirtschaftliche Rohstoffe im aktiven Veredlungsverkehr wird aufgehoben.
##### **Art. 8** Inkrafttreten
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **631.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/250)
[^1]: SR 631.01
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 14. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 ([AS **2012** 787](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/117)).
[^2]: SR 632.10
[^3]: [SR **632.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1987/1871_1871_1871)
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 14. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 ([AS **2012** 787](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/117)).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 14. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 ([AS **2012** 787](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/117)).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 14. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 ([AS **2012** 787](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/117)).
[^7]: [[AS **1995** 3206](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1995/3206_3206_3206), [**2000** 2667](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/433), [**2002** 411](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2002/94), [**2004** 5049](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/776), [**2005** 1043 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/131)[3553](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/509)]
[^3]: [AS 1995 3206, 2000 2667, 2002 411, 2004 5049, 2005 1043 3553]
2007-04-04
Originalfassung Text zu diesem Datum