Änderungshistorie
Verordnung vom 18. Oktober 2006 über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals
2 Versionen
· 2006-10-18
2007-05-01
Änderungen vom 2007-05-01
@@ -1,10 +1,6 @@
# Verordnung vom 18. Oktober 2006 über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005[^1],
verordnet:
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 , verordnet:
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
@@ -12,7 +8,7 @@
<sup>1</sup> Die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals (Wohlfahrtskasse) ist ein Spezialfonds des Bundes. Ihr Vermögen stellt zweckgebundenes Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft dar.
<sup>2</sup> Zweck der Wohlfahrtskasse ist es, die soziale Lage des Personals der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) und seiner Familien zu verbessern, insbesondere nicht grob verschuldete finanzielle Schwierigkeiten zu lindern.[^2]
<sup>2</sup> Zweck der Wohlfahrtskasse ist es, die soziale Lage des Personals der Eidgenössischen Zollverwaltung (Zollverwaltung) und seiner Familien zu verbessern, insbesondere nicht grob verschuldete finanzielle Schwierigkeiten zu lindern.
##### **Art. 2** Finanzielle Leistungen
@@ -26,21 +22,19 @@
- d. Beiträgen für weitere von der Kommission (Art. 7 Bst. a) als unterstützungswürdig erachtete Zwecke.
##### **Art. 3**[^3] Ferienwohnungen
##### **Art. 3** Ferienwohnungen
Die Wohlfahrtskasse kann Ferienwohnungen zu günstigen Bedingungen zur Verfügung stellen. Der Betrieb der Ferienwohnungen muss kostendeckend sein.
Die Wohlfahrtskasse verfügt über Ferienwohnungen und stellt diese zu günstigen Bedingungen zur Verfügung.
##### **Art. 4** Leistungsvoraussetzungen
<sup>1</sup> Leistungen der Wohlfahrtskasse können auf Gesuch hin erhalten:
- a.[^4] Personen, die bei der EZV unbefristet und mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent angestellt sind;
- a. Personen, die bei der Zollverwaltung unbefristet und mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 % angestellt sind;
- b. ausnahmsweise auch Personen, die befristet oder mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent angestellt sind;
- b. ausnahmsweise auch Personen, die befristet oder mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 % angestellt sind;
- c. Pensionierte sowie Witwen, Witwer und Waisen, sofern die Verhältnisse es rechtfertigen.
<sup>1bis</sup> Leistungen nach Artikel 3 können auf Gesuch hin zusätzlich zu den Personen nach Absatz 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Behörden und Organisationen erhalten, welche öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen und für Leistungen nach Artikel 3 Gegenrecht gewähren.[^5]
<sup>2</sup> Finanzielle Leistungen werden nur an Personen ausgerichtet, die:
@@ -52,7 +46,7 @@
<sup>1</sup> Die Wohlfahrtskasse richtet ihre Leistungen nach sozialen Gesichtspunkten aus und achtet auf wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz.
<sup>2</sup> …[^6]
<sup>2</sup> Auf Leistungen der Wohlfahrtskasse besteht kein Rechtsanspruch.
##### **Art. 6** Herkunft der Mittel und Rechnungsführung
@@ -84,9 +78,9 @@
- c. vier Ersatzmitgliedern.
<sup>2</sup> Die Oberzolldirektorin oder der Oberzolldirektor bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten, zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder und bezeichnet eines der beiden Mitglieder als Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten.[^7]
<sup>2</sup> Präsidentin oder Präsident ist die Oberzolldirektorin oder der Oberzolldirektor. Sie oder er ernennt zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder und bezeichnet eines der beiden Mitglieder als Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten.
<sup>3</sup> Die Sozialpartner bestimmen zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder.[^8]
<sup>3</sup> Die Gewerkschaft des Zollund Grenzwachtpersonals bestimmt zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder.
<sup>4</sup> Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren bestimmt. Die Amtszeit ist auf zwölf Jahre beschränkt.
@@ -100,37 +94,39 @@
- c. erlässt eine Geschäftsordnung und weitere Ausführungsbestimmungen;
- d. erstellt das Budget, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung;
- d. erstellt das Budget, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung.
- e.[^9] beantragt der Oberzolldirektorin oder dem Oberzolldirektor jährlich die erforderlichen Mittel für die finanziellen Leistungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a.
<sup>2</sup> Im Geschäftsbericht weist die Kommission den Umfang und den Wert der im Berichtsjahr über die Wohlfahrtskasse erbrachten Leistungen aus.[^10]
<sup>2</sup> Die Entscheide der Kommission sind endgültig.
<sup>3</sup> Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können verlangen, dass ihr Gesuch der Kommission zum Entscheid unterbreitet wird, wenn das Sekretariat dem Gesuch nicht oder nur teilweise entsprochen hat.
<sup>4</sup> Die Geschäftsordnung, der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD). Das Budget bedarf der Genehmigung durch die Oberzolldirektorin oder den Oberzolldirektor.[^11]
<sup>4</sup> Geschäftsordnung, Geschäftsbericht und Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement).
##### **Art. 10** Aufgaben des Sekretariats
Das Sekretariat führt die Geschäfte der Wohlfahrtskasse im Auftrag der Kommission und nach deren Geschäftsordnung.
##### **Art. 11**[^12] Personal- und Verwaltungskosten
##### **Art. 11** Personalund Verwaltungskosten
<sup>1</sup> Die EZV stellt für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Artikeln 2 und 13 das erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung und trägt die damit verbundenen Verwaltungskosten.
<sup>1</sup> Die Oberzolldirektion stellt das für die Verwaltung der Wohlfahrtskasse erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung.
<sup>2</sup> Sämtliche Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 3 werden ausschliesslich mit den Einnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnungen gedeckt.
<sup>2</sup> Sie trägt auch die übrigen Verwaltungskosten, mit Ausnahme derjenigen für die Ferienwohnungen.
##### **Art. 12** Vermögensverwaltung
<sup>1</sup> Das Barvermögen der Wohlfahrtskasse wird von der Eidgenössischen Finanzverwaltung separat verwaltet (Art. 52 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Okt. 2005[^13]).
<sup>1</sup> Das Barvermögen der Wohlfahrtskasse wird von der Eidgenössischen Finanzverwaltung separat verwaltet (Art. 52 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Okt.
<sup>2</sup> Die Verzinsung des Barvermögens der Wohlfahrtskasse richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006[^14].
<sup>2</sup> 2005 ).
<sup>2</sup> Die Verzinsung des Barvermögens der Wohlfahrtskasse richtet sich nach Arti-
<sup>3</sup> kel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 .
<sup>3</sup> Verkauft der Bund Häuser oder Wohnungen, die er der Wohlfahrtskasse vermietet hat, so schreibt er ihr einen angemessenen Teil der Kosten für Grossunterhalt und Ausbau gut, welche sie anstelle des Bundes aufgewendet hat.
##### **Art. 13** Revisionsstelle
<sup>1</sup> Revisionsstelle ist die Sektion «Interne Revision» der EZV.[^15]
<sup>1</sup> Als Revisionsstelle amtet das Finanzinspektorat der Zollverwaltung.
<sup>2</sup> Die Revisionsstelle:
@@ -138,9 +134,9 @@
- b. kann Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen nehmen und bei den Organen der Wohlfahrtskasse mündliche und schriftliche Auskünfte einholen;
- c.[^16] erstattet der Kommission, der Oberzolldirektorin oder dem Oberzolldirektor und dem EFD über die Ergebnisse der Prüfung Bericht.
- c. erstattet der Kommission und dem Departement über die Ergebnisse der Prüfung nach Buchstabe a Bericht.
- <sup>3</sup> Die Finanzaufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle bleibt vorbehalten.
<sup>3</sup> Die Finanzaufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle bleibt vorbehalten.
#### 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
@@ -152,15 +148,11 @@
- b. die Leistungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b.
<sup>2</sup> Die Eröffnungsbilanz wird dem EFD zur Genehmigung vorgelegt.[^17]
<sup>2</sup> Die Eröffnungsbilanz wird dem Departement zur Genehmigung vorgelegt.
##### **Art. 15** Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. Juli 1992[^18] über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals wird aufgehoben.
##### **Art. 15***a*[^19] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017
Die Mitglieder der Kommission, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezember 2017 ernannt oder bestimmt worden sind, bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer im Amt.
<sup>4</sup> Die Verordnung vom 1. Juli 1992 über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals wird aufgehoben.
##### **Art. 16** Inkrafttreten
@@ -168,40 +160,10 @@
###### Fussnoten
[^1]: [SR **631.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/249)
[^1]: SR 631.0
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7531](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/816)).
[^2]: SR 611.0
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7531](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/816)).
[^3]: SR 611.01
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7531](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/816)).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7531](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/816)).
[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7531](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/816)).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7531](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/816)).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7531](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/816)).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7531](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/816)).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7531](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/816)).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7531](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/816)).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7531](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/816)).
[^13]: [SR **611.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/227)
[^14]: [SR **611.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/228)
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7531](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/816)).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7531](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/816)).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7531](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/816)).
[^18]: [[AS **1992** 1330](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1992/1330_1330_1330)]
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7531](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/816)).
[^4]: [AS 1992 1330]
2006-10-18
Originalfassung
Text zu diesem Datum