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Verordnung vom 16. März 2007 über die Transplantation von tierischen Organen, Geweben und Zellen (Xenotransplantationsverordnung)

3 Versionen · 2007-03-16

Änderungen vom 2007-07-01

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# Verordnung vom 16. März 2007 über die Transplantation von tierischen Organen, Geweben und Zellen (Xenotransplantationsverordnung)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 48, 50 Absatz 2, 59 Absatz 6 und 60 Absatz 1
des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004[^1],
verordnet:
<sup>1</sup> , des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 verordnet:
#### 1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe
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<sup>1</sup> In dieser Verordnung bedeuten:
*Xenotransplantation:* die Transplantation oder Infusion von:
- 1. Organen, Geweben oder Zellen tierischer Herkunft,
- 2. menschlichen Organen, Geweben, Zellen oder Körperflüssigkeiten, die ausserhalb des menschlichen Körpers mit Organen, Geweben oder Zellen tierischer Herkunft in Kontakt standen, oder
- 3. Transplantatprodukten, die aus den in Ziffer 1 oder 2 aufgeführten Organen, Geweben oder Zellen hergestellt wurden;
- a.
- b. *Kontaktpersonen:* Personen, die direkt oder indirekt in Kontakt kommen können mit Körperflüssigkeiten von Empfängerinnen oder Empfängern, namentlich durch perkutane oder andere direkte Exposition sowie durch Schleimhautkontakt, insbesondere Intimpartnerinnen und Intimpartner, medizinisches Personal und Laborpersonal.
- c.[^2] *gesundheitsbezogene Intervention:* präventive, diagnostische, therapeutische, palliative oder rehabilitative Handlung, die im Rahmen eines klinischen Versuchs untersucht wird;
- d.[^3] *Sponsor:* Person oder Institution mit Sitz oder Vertretung in der Schweiz, die für die Veranlassung eines klinischen Versuchs, namentlich für dessen Einleitung, Management und Finanzierung in der Schweiz die Verantwortung übernimmt;
- e.[^4] *Prüfperson:* Person, die in der Schweiz für die praktische Durchführung des klinischen Versuchs sowie für den Schutz der teilnehmenden Personen vor Ort verantwortlich ist; wenn eine Prüfperson für die Veranlassung eines klinischen Versuchs in der Schweiz die Verantwortung übernimmt, ist sie zugleich Sponsor.
<sup>2</sup> Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 Absatz 1 der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007[^5] sowie nach Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2013[^6] über klinische Versuche (KlinV).[^7]
- a. Xenotransplantation: die Transplantation oder Infusion von: 1. Organen, Geweben oder Zellen tierischer Herkunft, 2. menschlichen Organen, Geweben, Zellen oder Körperflüssigkeiten, die ausserhalb des menschlichen Körpers mit Organen, Geweben oder Zellen tierischer Herkunft in Kontakt standen, oder 3. Transplantatprodukten, die aus den in Ziffer 1 oder 2 aufgeführten Organen, Geweben oder Zellen hergestellt wurden;
- b. Kontaktpersonen: Personen, die direkt oder indirekt in Kontakt kommen können mit Körperflüssigkeiten von Empfängerinnen oder Empfängern, namentlich durch perkutane oder andere direkte Exposition sowie durch Schleimhautkontakt, insbesondere Intimpartnerinnen und Intimpartner, medizinisches Personal und Laborpersonal.
<sup>2</sup> Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel <sup>2</sup> der Transplantations-
<sup>2</sup> verordnung vom 16. März 2007 .
#### 2. Abschnitt: Klinische Versuche
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- a. der Betrieb über eine fachtechnisch verantwortliche Person mit der notwendigen Sachkenntnis und Erfahrung verfügt, die in ihrem Tätigkeitsbereich weisungsbefugt ist und die Verantwortung für die Qualität trägt;
neben den behandelnden Ärztinnen und Ärzten folgende Fachpersonen am klinischen Versuch mitwirken:
- 1. je eine Infektiologin oder ein Infektiologe, eine Mikrobiologin oder ein Mikrobiologe und eine Virologin oder ein Virologe mit Erfahrung und Weiterbildung im Bereich Zoonosen,
- 2. eine Epidemiologin oder ein Epidemiologe,
- 3. eine Tierärztin oder ein Tierarzt mit Erfahrung in Infektiologie der Spendertierspezies und in Versuchstierhaltung sowie mit besonderen Kenntnissen über den Tierschutz, die Eigenschaften, Bedürfnisse und Krankheiten der Spendertierspezies und über deren Verwendung in der Xenotransplantation;
- b.
- b. neben den behandelnden Ärztinnen und Ärzten folgende Fachpersonen am klinischen Versuch mitwirken: 1. je eine Infektiologin oder ein Infektiologe, eine Mikrobiologin oder ein Mikrobiologe und eine Virologin oder ein Virologe mit Erfahrung und Weiterbildung im Bereich Zoonosen, 2. eine Epidemiologin oder ein Epidemiologe, 3. eine Tierärztin oder ein Tierarzt mit Erfahrung in Infektiologie der Spendertierspezies und in Versuchstierhaltung sowie mit besonderen Kenntnissen über den Tierschutz, die Eigenschaften, Bedürfnisse und Krankheiten der Spendertierspezies und über deren Verwendung in der Xenotransplantation;
- c. das erforderliche medizinische Personal zur Verfügung steht;
- d. ein mikrobiologisches Laboratorium mit virologischer Abteilung zur Verfügung steht, dessen Leiterin oder Leiter in wissenschaftlicher Arbeit und Diagnostik spezialisiert ist und Fachkenntnis in der Isolierung und Identifizierung human- und tierpathogener Erreger hat;
- d. ein mikrobiologisches Laboratorium mit virologischer Abteilung zur Verfügung steht, dessen Leiterin oder Leiter in wissenschaftlicher Arbeit und Diagnostik spezialisiert ist und Fachkenntnis in der Isolierung und Identifizierung humanund tierpathogener Erreger hat;
- e. geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen, namentlich für eine Quarantäne, zur Verfügung stehen;
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Klinische Versuche der Xenotransplantation dürfen an urteilsunfähigen Personen durchgeführt werden, wenn:
- a. und b. …[^8]
- a. der gesetzliche Vertreter frei und schriftlich zugestimmt hat;
- b. keine Anzeichen vorhanden sind, die erkennen lassen, dass sich die Versuchsperson einer Teilnahme am Versuch widersetzen würde;
- c. die Einhaltung der mit einer Xenotransplantation verbundenen Verhaltensregeln und Massnahmen, namentlich die lebenslange Nachsorge, gewährleistet ist;
- d. keine alternative Therapie mit vergleichbarer Wirksamkeit zur Verfügung steht; und
eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- 1. Die Xenotransplantation ist für die Versuchsperson mit hoher Wahrscheinlichkeit lebensrettend.
- 2. Die Versuchsperson erlangt durch die Xenotransplantation mit hoher Wahrscheinlichkeit die Urteilsfähigkeit.
- 3. Die Xenotransplantation verringert das Leiden der Versuchsperson mit hoher Wahrscheinlichkeit und in hohem Ausmass.
- e.
- e. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 1. Die Xenotransplantation ist für die Versuchsperson mit hoher Wahrscheinlichkeit lebensrettend. 2. Die Versuchsperson erlangt durch die Xenotransplantation mit hoher Wahrscheinlichkeit die Urteilsfähigkeit. 3. Die Xenotransplantation verringert das Leiden der Versuchsperson mit hoher Wahrscheinlichkeit und in hohem Ausmass.
##### **Art. 5** Information und Zustimmung der Empfängerin oder des Empfängers
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- f. die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer Infektionsübertragung.
<sup>3</sup> …[^9]
<sup>3</sup> Der Empfängerin oder dem Empfänger beziehungsweise dem gesetzlichen Vertreter muss für den Entscheid über die Zustimmung eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt werden.
##### **Art. 6** Information der Kontaktpersonen
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- c. dem BAG das Untersuchungsergebnis unverzüglich mitteilen.
##### **Art. 10**[^10] Anwendbarkeit der Humanforschungsgesetzgebung
<sup>1</sup> Die Artikel 3–5, 6 Absätze 1, 2 und 4, Art. 7–9, 24–29, 37–41, 43 und 44 KlinV[^11] sowie die Organisationsverordnung HFG vom 20. September 2013[^12] sind anwendbar.
<sup>2</sup> Die in den Artikeln 37–41 und 43 KlinV aufgeführten Pflichten gegenüber dem Schweizerischen Heilmittelinstitut gelten für klinische Versuche der Xenotransplantation gegenüber dem BAG.
##### **Art. 11**[^13]
##### **Art. 10** Anwendbarkeit der Heilmittelgesetzgebung
<sup>1</sup> Die Artikel 6 Absatz 3, 8 Absatz 1, 9–12, 20–23, 25 sowie 29–34 der Verordnung
<sup>3</sup> vom 17. Oktober 2001 über klinische Versuche mit Heilmitteln (VKlin) sind anwendbar.
<sup>2</sup> Die in den Artikeln 12, 20–23, 29 und 34 VKlin aufgeführten Pflichten gegenüber dem Schweizerischen Heilmittelinstitut gelten für klinische Versuche der Xenotransplantation gegenüber dem BAG.
<sup>3</sup> Das Einsichtsrecht nach Artikel 33 VKlin steht für klinische Versuche der Xenotransplantation dem BAG zu.
##### **Art. 11** Leitlinie der Guten Klinischen Praxis
Klinische Versuche der Xenotransplantation müssen nach der Leitlinie der Guten Klinischen Praxis gemäss Anhang 1 durchgeführt werden.
##### **Art. 12** Änderungen während der Durchführung eines klinischen Versuchs
<sup>1</sup> Jede Änderung während der Durchführung eines klinischen Versuchs bedarf der Bewilligung des BAG.
<sup>2</sup> Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung muss dem BAG dazu diejenigen Gesuchsunterlagen einreichen, die von der Änderung betroffen sind.[^14]
<sup>2</sup> Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung muss dem BAG dazu ein Gesuch mit den von der zuständigen Ethikkommission gutgeheissenen oder nicht bestrittenen Änderungen einreichen.
#### 3. Abschnitt: Standardbehandlungen
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<sup>4</sup> Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung muss den Gesundheitszustand der Spendertiere regelmässig namentlich klinisch, mikrobiologisch und histologisch sowie nach deren Tod pathologisch und histopathologisch untersuchen.
<sup>5</sup> Sie oder er darf die Spendertiere sowie deren Organe, Gewebe oder Zellen und daraus hergestellte Transplantatprodukte nicht zu anderen Zwecken verwenden und muss sie nach Artikel 13 der Verordnung vom 23. Juni 2004[^15] über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten entsorgen.
<sup>5</sup> Sie oder er darf die Spendertiere sowie deren Organe, Gewebe oder Zellen und daraus hergestellte Transplantatprodukte nicht zu anderen Zwecken verwenden und
<sup>4</sup> muss sie nach Artikel 13 der Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten entsorgen.
##### **Art. 19** Testpflicht
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- b. bekannte humanpathogene Erreger;
- c. infektiöse Erreger mit hohem Mutations- und Rekombinationsrisiko;
- c. infektiöse Erreger mit hohem Mutationsund Rekombinationsrisiko;
- d. Erreger mit noch unbekanntem pathogenem Risiko.
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Eine Xenotransplantation darf nicht durchgeführt werden, wenn ein Hinweis auf eine bekannte oder potenzielle humanpathogene Infektion vorliegt.
##### **Art. 21** Kennzeichnung von gentechnisch veränderten tierischen Organen,
Geweben oder Zellen
Organe, Gewebe oder Zellen, die von gentechnisch veränderten Tieren stammen oder nach der Entnahme gentechnisch verändert wurden, daraus hergestellte Transplantatprodukte sowie gentechnisch veränderte Spendertiere müssen mit den Worten «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» gekennzeichnet werden.
Geweben oder Zellen Organe, Gewebe oder Zellen, die von gentechnisch veränderten Tieren stammen oder nach der Entnahme gentechnisch verändert wurden, daraus hergestellte Transplantatprodukte sowie gentechnisch veränderte Spendertiere müssen mit den Worten «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» gekennzeichnet werden.
##### **Art. 22** Biologische Proben
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##### **Art. 27**
Für das Bearbeiten von Personendaten und die Datensicherheit gelten die Artikel 48 und 49 der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007[^16].
Für das Bearbeiten von Personendaten und die Datensicherheit gelten die Artikel 48
<sup>5</sup> und 49 der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007 .
#### 7. Abschnitt: Bewilligungsverfahren
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- a. eine ausführliche wissenschaftliche Basisdokumentation;
- b. eine Studiendokumentation nach Anhang 2 und die Unterlagen nach Artikel 29 der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007[^17];
- b. eine Studiendokumentation nach Anhang 2 und die Unterlagen nach Arti-
<sup>6</sup> kel 29 der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007 ;
- c. der Nachweis, dass die Aufzeichnungen und biologischen Proben nach Artikel 24 aufbewahrt werden können.
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<sup>4</sup> Werden für die Xenotransplantation gentechnisch veränderte tierische Organe, Gewebe oder Zellen oder daraus hergestellte Transplantatprodukte verwendet, so sind zusätzlich vorzulegen:
- a. Angaben zu deren Risiken für Mensch, Tier und Umwelt einschliesslich der im Rahmen der Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999[^18] oder in einem ausländischen Verfahren für geschlossene Systeme erstellten Risikoermittlungen;
- a. Angaben zu deren Risiken für Mensch, Tier und Umwelt einschliesslich der
<sup>7</sup> oder in im Rahmen der Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999 einem ausländischen Verfahren für geschlossene Systeme erstellten Risikoermittlungen;
- b. eine Bewertung des mit der Xenotransplantation verbundenen Risikos für Mensch, Tier und Umwelt;
- c. eine Beschreibung der für den Schutz von Mensch, Tier und Umwelt notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich zur Verhinderung einer Freisetzung von Mikroorganismen in die Umwelt während und nach der Xenotransplantation, beim Transport, bei der Lagerung und der Entsorgung;
- d. ein Nachweis, dass bei den Tieren, von denen die gentechnisch veränderten Organe, Gewebe und Zellen stammen, die Würde der Kreatur nach den Artikeln 8 und 9 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003[^19] nicht missachtet worden ist.
- d. ein Nachweis, dass bei den Tieren, von denen die gentechnisch veränderten Organe, Gewebe und Zellen stammen, die Würde der Kreatur nach den Arti-
<sup>8</sup> keln <sup>8</sup> und 9 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 nicht missachtet worden ist.
##### **Art. 29** Konsultationsverfahren
<sup>1</sup> Das BAG entscheidet über Gesuche für eine Xenotransplantation mit gentechnisch veränderten tierischen Organen, Geweben oder Zellen oder daraus hergestellten Transplantatprodukten, nachdem es die Stellungnahme des BAFU, der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) und der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH) eingeholt hat.
<sup>2</sup> Betrifft das Gesuch eine Xenotransplantation nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3, so holt das BAG zusätzlich die Stellungnahme des Schweizerischen Heilmittelinstituts ein.
<sup>2</sup> Betrifft das Gesuch eine Xenotransplantation nach Artikel <sup>2</sup> Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3, so holt das BAG zusätzlich die Stellungnahme des Schweizerischen Heilmittelinstituts ein.
<sup>3</sup> Es stellt seinen Entscheid dem BAFU, der EFBS, der EKAH, bei klinischen Versuchen zudem der zuständigen Ethikkommission und bei Gesuchen nach Absatz 2 zudem dem Schweizerischen Heilmittelinstitut zu.
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<sup>2</sup> Das BAG kann jederzeit weitere Inspektionen durchführen. Es kann die Kantone oder Dritte mit der Durchführung von Inspektionen beauftragen.
##### **Art. 31** Beurteilung von Gesuchen, Geltung, Sistierung, Entzug und
Veröffentlichung von Bewilligungen
Für die wissenschaftliche Beurteilung von Bewilligungsgesuchen sowie den sachlichen und zeitlichen Umfang, die Sistierung, den Entzug und die Veröffentlichung von Bewilligungen gelten die Artikel 38 und 41–43 der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007[^20].
Veröffentlichung von Bewilligungen Für die wissenschaftliche Beurteilung von Bewilligungsgesuchen sowie den sachlichen und zeitlichen Umfang, die Sistierung, den Entzug und die Veröffentlichung von Bewilligungen gelten die Artikel 38 und 41–43 der Transplantationsverordnung
<sup>9</sup> vom 16. März 2007 .
##### **Art. 32** Technische Vorschriften
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##### **Art. 33** Nachführung der Anhänge
Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen. Es nimmt Nachführungen, die sich als technische Handelshemmnisse auswirken können, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung[^21] vor.
Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen. Es nimmt Nachführungen, die sich als technische Handelshemmnisse auswirken können, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement vor.
##### **Art. 34** Inkrafttreten
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **810.21**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/279)
[^2]: Eingefügt durch Anhang 6 Ziff. 2 der V vom 20. Sept. 2013 über klinische Versuche, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 3407](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/643)).
[^3]: Eingefügt durch Anhang 6 Ziff. 2 der V vom 20. Sept. 2013 über klinische Versuche, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 3407](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/643)).
[^4]: Eingefügt durch Anhang 6 Ziff. 2 der V vom 20. Sept. 2013 über klinische Versuche, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 3407](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/643)).
[^5]: [SR **810.211**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/280)
[^6]: [SR **810.305**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2013/643)
[^7]: Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 2 der V vom 20. Sept. 2013 über klinische Versuche, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 3407](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/643)).
[^8]: Aufgehoben durch Anhang 6 Ziff. 2 der V vom 20. Sept. 2013 über klinische Versuche, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 3407](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/643)).
[^9]: Aufgehoben durch Anhang 6 Ziff. 2 der V vom 20. Sept. 2013 über klinische Versuche, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 3407](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/643)).
[^10]: Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 2 der V vom 20. Sept. 2013 über klinische Versuche, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 3407](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/643)).
[^11]: [SR **810.305**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2013/643)
[^12]: [SR **810.308**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2013/644)
[^13]: Aufgehoben durch Anhang 6 Ziff. 2 der V vom 20. Sept. 2013 über klinische Versuche, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 3407](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/643)).
[^14]: Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 2 der V vom 20. Sept. 2013 über klinische Versuche, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 3407](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/643)).
[^15]: [[AS **2004** 3079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/399), [**2005** 4199 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/551)Anhang 3 Ziff. II 9, [**2006** 5217 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/791)Anhang Ziff. 6, [**2007** 2711 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/358)Ziff. II 2, [**2008** 1189](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/214). [AS **2011** 2699 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/372)Anhang 8 Ziff. I]. Siehe heute: die V vom 25. Mai 2011 ([SR **916.441.22**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2011/372)).
[^16]: [SR **810.211**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/280)
[^17]: [SR **810.211**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/280)
[^18]: [[AS **1999** 2783](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1999/443), [**2003** 4793 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2003/703)Ziff. I 3, [**2006** 4705 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/725)Ziff. II 82, [**2007** 4477 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/633)Ziff. IV 35, [**2008** 4377 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/614)Anhang 5 Ziff. 6. [AS **2012** 2777 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/329)Art. 33 Ziff. 1]. Siehe heute: die V vom 9. Mai 2012 ([SR** 814.912**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/329)).
[^19]: [SR **814.91**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/705)
[^20]: [SR **810.211**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/280)
[^21]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ([SR **170.512.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/670)) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
[^1]: SR 810.21
[^2]: SR 810.211
[^3]: SR 812.214.2
[^4]: SR 916.441.22
[^5]: SR 810.211
[^6]: SR 810.211
[^7]: SR 814.912
[^8]: SR 814.91
[^9]: SR 810.211
2007-03-16
Originalfassung Text zu diesem Datum