Vereinbarung vom 16. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Frankreich über den gegenseitigen Austausch und Schutz klassifizierter Informationen (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 2006-08-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Frankreich, nachfolgend «Parteien» genannt,

getrieben vom Wunsch, den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen und klassifiziertem Material zu garantieren, welche zwischen den beiden Staaten oder zwischen öffentlichen oder privaten Organisationen, die unter der entsprechenden Rechtsordnung stehen, ausgetauscht oder erstellt werden,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffe

In der vorliegenden Vereinbarung werden folgende Begriffe verwendet:

Art. 2 Geltungsbereich

Die vorliegende Vereinbarung legt die gemeinsamen Sicherheitsvorschriften fest für den Austausch von klassifizierten Informationen zwischen den Parteien oder zwischen öffentlichen oder privaten Organisationseinheiten, welche der jeweiligen nationalen Gesetzgebung unterworfen sind.

Art. 3 Nationale Sicherheitsbehörden

Die Nationale Sicherheitsbehörde der jeweiligen Partei ist:

Für die Schweiz

Stab Chef der Armee

Informations- und Objektsicherheit

Papiermühlestrasse 20

CH-3003 BERN

Für Frankreich:

Secrétariat général de la défense nationale (S.G.D.N.)

51, bd de Latour-Maubourg

75700 PARIS 07 SP

Die Parteien informieren sich gegenseitig auf diplomatischem Weg über jede Änderung, welche ihre Nationalen Sicherheitsbehörden (NSA) resp. Zuständigen Sicherheitsbehörden betrifft.

Art. 4 Sicherheitsgrundsätze

Art. 5 Klassifizierungskategorien und ihre Entsprechungen

SCHWEIZ FRANKREICH
GEHEIM/SECRET/SEGRETO SECRET DEFENSE
VERTRAULICH/CONFIDENTIEL/
CONFIDENZIALE CONFIDENTIEL DEFENSE

Art. 6 Personen- und Betriebssicherheitsprüfung

Art. 7 Verwendung von klassifizierten Informationen

Vor der Weitergabe jeglicher von der Übermittelnden Partei erhaltenen klassifizierter Information an die Vertragspartner müssen die DSA der Empfangenden Partei:

Art. 8 Übersetzung, Vervielfältigung und Vernichtung

Art. 9 Übermittlung zwischen den Parteien

Die Übermittlung muss den folgenden Ansprüchen genügen:

Art. 10 Klassifizierte Verträge oder Verträge mit Sicherheitsklauseln

Art. 11 Besuche

Art. 12 Wiederkehrende Besuche

Art. 13 Verletzung der Vorschriften über den Schutz klassifizierter

Informationen

Art. 14 Kosten

Art. 15 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Art. 16 Schlussbestimmungen

Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertreter der beiden Parteien die vorliegende Vereinbarung unterzeichnet und sie mit dem offiziellen Siegel versehen.

Unterzeichnet in Solothurn am 16. August 2006 in zwei Exemplaren in französischer Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Urs Freiburghaus | Für die Regierung der Republik Frankreich: / Jean-Didier Roisin | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: In der AS nicht publiziert.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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