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Verordnung des EDI vom 7. November 2007 über die Mindeststandards der technischen und organisatorischen Massnahmen bei der systematischen Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb der AHV

2 Versionen · 2007-11-07

Änderungen vom 2007-12-01

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# Verordnung des EDI vom 7. November 2007 über die Mindeststandards der technischen und organisatorischen Massnahmen bei der systematischen Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb der AHV
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 50*g* Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946[^1]
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
verordnet:
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 50 g Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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##### **Art. 2** Geltungsbereich
<sup>1</sup> Diese Verordnung gilt für alle Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer nach den Artikeln 50*d* und 50*e* AHVG systematisch verwenden.
<sup>1</sup> Diese Verordnung gilt für alle Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer nach den Artikeln 50 d und 50 e AHVG systematisch verwenden.
<sup>2</sup> Für die systematische Verwendung der Versichertennummer in Datensammlungen, in denen keinerlei Mutationen im Zusammenhang mit der Versichertennummer vorgenommen werden, sind nur die Bestimmungen nach den Artikeln 6–8 anwendbar.
#### 2. Abschnitt: Massnahmen zur Sicherstellung der Verwendung der richtigen Versichertennummer
<sup>2</sup> Für die systematische Verwendung der Versichertennummer in Datensammlungen, in denen keinerlei Mutationen im Zusammenhang mit der Versichertennummer vorgenommen werden, sind nur die Bestimmungen nach den Artikeln 6–8 anwendbar. 2. Abschnitt: Massnahmen zur Sicherstellung der Verwendung der richtigen Versichertennummer
##### **Art. 3** Anforderung an elektronische Systeme
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<sup>1</sup> Die Versichertennummer darf in elektronischen Datensammlungen nur erfasst werden, wenn über die Richtigkeit der Versichertennummer ausreichende Sicherheit besteht.
<sup>2</sup> Die ausreichende Sicherheit ist gewährleistet, wenn die Versichertennummer in einem Verfahren nach Artikel 134<sup>quater</sup> Absätze 2 - 4 der Verordnung vom 31. Oktober 1947[^2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bekanntgegeben wurde.
<sup>2</sup> Die ausreichende Sicherheit ist gewährleistet, wenn die Versichertennummer in quater einem Verfahren nach Artikel 134 Absätze 2 - 4 der Verordnung vom 31. Okto-
<sup>3</sup> Die ausreichende Sicherheit wird vermutet, wenn über die Identität der zur erfassten Versichertennummer gehörenden Person keine Zweifel bestehen und eine der nachfolgenden Quellen für die Nummer verwendet wird:
<sup>2</sup> ber 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV) bekanntgegeben wurde.
- a. der Versicherungsausweis der AHV nach Artikel 135<sup>bis</sup> AHVV;
<sup>3</sup> Die ausreichende Sicherheit wird vermutet, wenn über die Identität der zur erfassten Versichertennummer gehörenden Person keine Zweifel bestehen und eine der nachfolgenden Quellen für die Nummer verwendet wird: bis a. der Versicherungsausweis der AHV nach Artikel 135 AHVV;
- b. die im Zeitpunkt der Erfassung gültige Versichertenkarte nach Artikel 42*a* des Bundesgesetzes vom 18. März 1994[^3] über die Krankenversicherung;
- b. die im Zeitpunkt der Erfassung gültige Versichertenkarte nach Artikel 42 a
<sup>3</sup> über die Krankenversicherung; des Bundesgesetzes vom 18. März 1994
- c. die im Zeitpunkt der Erfassung aktuelle schriftliche oder elektronische Datenbekanntgabe eines Organs der AHV;
- d. die im Zeitpunkt der Erfassung aktuelle schriftliche oder elektronische Datenbekanntgabe einer von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) als ausreichend sicher empfohlenen Stelle oder Institution.
<sup>4</sup> Die ZAS veröffentlicht die als ausreichend sichere Datenquellen empfohlenen Stellen und Institutionen im Internet.
#### 3. Abschnitt: Massnahmen zum Schutz vor missbräuchlicher Verwendung
<sup>4</sup> Die ZAS veröffentlicht die als ausreichend sichere Datenquellen empfohlenen Stellen und Institutionen im Internet. 3. Abschnitt: Massnahmen zum Schutz vor missbräuchlicher Verwendung
##### **Art. 6** Grundsätze
<sup>1</sup> Der Zugang zu Datensammlungen, welche die Versichertennummer enthalten, ist nur den Personen einzuräumen, welche die Versichertennummer zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Bei elektronischen Datensammlungen sind die Lese- und Schreibrechte entsprechend einzuschränken.
<sup>1</sup> Der Zugang zu Datensammlungen, welche die Versichertennummer enthalten, ist nur den Personen einzuräumen, welche die Versichertennummer zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Bei elektronischen Datensammlungen sind die Leseund Schreibrechte entsprechend einzuschränken.
<sup>2</sup> Wird die Versichertennummer in komplexen Systemen systematisch verwendet, so sind die nötigen Schutzmassnahmen gestützt auf eine detaillierte Risikoanalyse zu treffen. Die Analyse hat insbesondere dem Risiko einer unerlaubten Zusammenführung von Datensammlungen Rechnung zu tragen.
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##### **Art. 8** Verwendung und Bekanntgabe
Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer verwenden, haben ihr Personal in Aus- und Weiterbildung darüber zu informieren, dass die Versichertennummer nur aufgabenbezogen verwendet und nur entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bekannt gegeben werden darf.
Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer verwenden, haben ihr Personal in Ausund Weiterbildung darüber zu informieren, dass die Versichertennummer nur aufgabenbezogen verwendet und nur entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bekannt gegeben werden darf.
##### **Art. 9** Inkrafttreten
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<sup>2</sup> Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
<sup>3</sup> Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
<sup>3</sup> Artikel 5 Absatz <sup>3</sup> Buchstabe b tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: [SR **831.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/63/837_843_843)
[^1]: SR 831.10
[^2]: [SR **831.101**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/63/1185_1183_1185)
[^2]: SR 831.101
[^3]: [SR** 832.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328)
[^3]: SR 832.10 systematischen Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb der AHV
2007-11-07
Originalfassung Text zu diesem Datum