Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)

8 Versionen · 2008-06-13

Änderungen vom 2009-01-01

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<sup>4</sup> Zugriff auf die Daten mittels Abrufverfahren (Online-Zugriff) haben:
- a. die BKP;
<sup>8</sup> a. die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;
- b. die Bundesanwaltschaft;
- c. die Polizeiund Strafverfolgungsbehörden der Kantone;
- d. der Dienst für Analyse und Prävention für die Erstellung von Kriminalanalysen sowie für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden.
<sup>9</sup> d. fedpol und der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) zur Erstellung von Analysen und für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden.
<sup>5</sup> Der Zugriff auf Daten aus einem bestimmten Strafverfahren kann mit Entscheid der Bundesanwaltschaft eingeschränkt werden.
##### **Art. 11** System Bundesdelikte
<sup>1</sup> Fedpol betreibt das System Bundesdelikte. In diesem System werden Daten bearbeitet, welche die BKP im Rahmen ihrer Informationsund Koordinationsaufgaben
<sup>8</sup> ausserhalb von Strafverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemäss internationalen Abkommen über die Polizeizusammenarbeit sammelt.
<sup>2</sup> Das System enthält Daten über Personen und Organisationen, die strafbarer Handlungen verdächtigt werden, die in die Zuständigkeit der BKP als Zentralstelle oder als Strafverfolgungsorgan fallen. Es enthält darüber hinaus:
###### Fussnoten
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[^7]: SR 312.0
[^8]: SR 360
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Be- stimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Ana- lyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Be- stimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Ana- lyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
2008-06-13
BPI
Originalfassung Text zu diesem Datum