Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG)
4 Versionen
· 2008-03-20
2017-01-01
2011-01-01
2009-01-01
Änderungen vom 2009-01-01
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# Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 121 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung[^1],
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 2006[^2],
beschliesst:
<sup>1</sup> , gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 121 und 123 Absatz <sup>1</sup> der Bundesverfassung
<sup>2</sup> nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 2006 , beschliesst:
#### 1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
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- a. für alle Bundesbehörden, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssen;
- b. für alle kantonalen Behörden, die im Bereich der Ausländer- und der Asylgesetzgebung polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssen;
- c.[^3] für alle kantonalen Behörden, die im Zusammenwirken mit den Strafbehörden des Bundes polizeiliche Aufgaben im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit wahrnehmen;
- b. für alle kantonalen Behörden, die im Bereich der Ausländerund der Asylgesetzgebung polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssen;
- c. für alle kantonalen Behörden, die im Zusammenwirken mit Polizeiorganen des Bundes Aufgaben der gerichtlichen Polizei des Bundes wahrnehmen;
- d. für alle kantonalen Behörden, die im Auftrag einer Bundesbehörde Personen mit Freiheitsbeschränkungen transportieren;
- e. für Private, die von diesen Behörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben beigezogen werden.
<sup>2</sup> Für die Armee gilt das Gesetz nur, soweit sie im Inland Assistenzdienst oder Spontanhilfe für zivile Polizeiorgane des Bundes oder der Kantone oder das Grenzwachtkorps leistet.[^4]
<sup>2</sup> Für die Armee gilt das Gesetz nur, soweit sie im Inland Assistenzdienst für zivile Behörden des Bundes leistet.
##### **Art. 3** Verhältnis zum Verfahrensrecht des Bundes
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- d. die Beschlagnahme von Gegenständen.
##### **Art. 7** Zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher
Massnahmen berechtigte Behörden
Die Spezialgesetze bezeichnen die Behörden, die zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen berechtigt sind.
Massnahmen berechtigte Behörden Die Spezialgesetze bezeichnen die Behörden, die zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen berechtigt sind.
##### **Art. 8** Besondere Ausbildung
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Folgende Waffen dürfen eingesetzt werden:
- a. Schlag- und Abwehrstöcke;
- a. Schlagund Abwehrstöcke;
- b. Reizstoffe;
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- a. die Liste der Hilfsmittel nach Artikel 14 Absatz 1 erlässt;
- b. die Liste der Hilfsmittel und Waffen nach Artikel 16 erlässt.
#### 4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zu den polizeilichen Massnahmen
- b. die Liste der Hilfsmittel und Waffen nach Artikel 16 erlässt. 4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zu den polizeilichen Massnahmen
##### **Art. 19** Kurzfristiges Festhalten
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<sup>2</sup> Eine Person darf nur solange festgehalten werden, als die Umstände dies erfordern, höchstens aber 24 Stunden.
##### **Art. 20** Durchsuchen und Abtasten von Personen sowie Untersuchungen
im Intimbereich
<sup>1</sup> Eine Durchsuchung, die mit Körperkontakten verbunden ist, darf nur von Personen vorgenommen werden, die das gleiche Geschlecht wie die durchsuchte Person haben.
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##### **Art. 21** Beschlagnahme von Gegenständen
Soweit für die Beschlagnahme von Gegenständen keine spezialgesetzliche Regelung gilt, ist Artikel 47 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974[^5] über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
Soweit für die Beschlagnahme von Gegenständen keine spezialgesetzliche Regelung
<sup>3</sup> gilt, ist Artikel 47 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
#### 5. Abschnitt: Medizinische Versorgung und Einsatz von Arzneimitteln
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<sup>1</sup> Arzneimittel dürfen nicht an Stelle von Hilfsmitteln verwendet werden.
<sup>2</sup> Sie dürfen nur gestützt auf eine medizinische Indikation und von den nach der Heilmittelgesetzgebung zuständigen Personen verschrieben, abgegeben oder verabreicht werden.
#### 6. Abschnitt: Transport von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen
<sup>2</sup> Sie dürfen nur gestützt auf eine medizinische Indikation und von den nach der Heilmittelgesetzgebung zuständigen Personen verschrieben, abgegeben oder verabreicht werden. 6. Abschnitt: Transport von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen
##### **Art. 26** Vorschriften des Bundesrats
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<sup>2</sup> Während des Fluges unterstehen die rückzuführenden Personen und die Begleitpersonen der Bordgewalt des Kommandanten oder der Kommandantin des Luftfahrzeugs.
#### 7. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung**[^6]**
#### 7. Abschnitt: Ausund Weiterbildung
##### **Art. 29** Programme und Koordination
<sup>1</sup> Der Bundesrat regelt die Aus- und Weiterbildungsprogramme für Personen, deren Aufgaben mit der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbunden sein können. Er hört dazu die Kantone an und sorgt für die erforderliche Koordination unter den beteiligten Bundesstellen und den kantonalen Behörden.
<sup>1</sup> Der Bundesrat regelt die Ausund Weiterbildungsprogramme für Personen, deren Aufgaben mit der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbunden sein können. Er hört dazu die Kantone an und sorgt für die erforderliche Koordination unter den beteiligten Bundesstellen und den kantonalen Behörden.
<sup>2</sup> Er trägt dabei den Erkenntnissen der Wissenschaft und der Technik Rechnung.
<sup>3</sup> Der Bund unterstützt besondere Aus- und Weiterbildungsprogramme für Personen, die mit der zwangsweisen Rückführung von Personen auf dem Luftweg beauftragt sind.
<sup>3</sup> Der Bund unterstützt besondere Ausund Weiterbildungsprogramme für Personen, die mit der zwangsweisen Rückführung von Personen auf dem Luftweg beauftragt sind.
##### **Art. 30** Inhalt
In der Aus- und Weiterbildung werden insbesondere folgende Themen behandelt:
In der Ausund Weiterbildung werden insbesondere folgende Themen behandelt:
- a. Umgang mit widerstandwilligen und gewaltbereiten Personen;
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##### **Art. 31**
<sup>1</sup> Der Bund haftet nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958[^7] für Schäden, die:
<sup>1</sup> <sup>4</sup> Der Bund haftet nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 für Schäden, die:
- a. Organe des Bundes beim Vollzug dieses Gesetzes widerrechtlich verursacht haben;
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<sup>1</sup> Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2009[^8]
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Anhang (Art. 32) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wir folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung <sup>6</sup> der inneren Sicherheit
##### **Art. 22** Abs. 4
… 2. Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und <sup>7</sup> Ausländer
##### **Art. 98a**
… 3. Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege <sup>8</sup>
##### **Art. 103** Abs. 3
… 4. Militärgesetz vom 3. Februar 1995 <sup>9</sup> bis Art. 92 Abs. 3 … 5. Zollgesetz vom 18. März 2005 <sup>10</sup> bis Art. 100 Abs. 1 und 2 … 6. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 <sup>11</sup> bis Art. 21 Abs. 1 …
###### Fussnoten
[^1]: [SR **101**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1999/404)
[^2]: [BBl **2006 **2489](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/250)
[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 11 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 3267](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/444); [BBl **2008** 8125](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/1395)).
[^4]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2016** 4277](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/714), [**2017** 2297](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/215); [BBl **2014** 6955](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/1566)).
[^5]: [SR **313.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/1857_1857_1857)
[^6]: Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den italienischen Text ([AS **2016** 689](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/132); [BBl **2013** 3729](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2013/823)).
[^7]: [SR **170.32**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1958/1413_1483_1489)
[^8]: BRB vom 12. Nov. 2008
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2006 2489
[^3]: SR 313.0
[^5]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2009
[^4]: SR 170.32
[^5]: BRB vom 12. Nov. 2008 (AS 2008 5471)
[^6]: SR 120 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.
[^7]: SR 142.20 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.
[^8]: SR 312.0 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.
[^9]: SR 510.10 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.
[^10]: SR 631.0 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.
[^11]: SR 748.0 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.
2008-03-20
ZAG
Originalfassung
Text zu diesem Datum