Abkommen vom 3. November 2008 zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina über die Erleichterung der Visaerteilung

Typ Andere
Veröffentlichung 2008-11-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 14
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Die Schweiz und Bosnien und Herzegowina

(nachstehend «Vertragsparteien» genannt),

in dem Wunsch, durch einen ersten konkreten Schritt zur Abschaffung der Visumpflicht zwischenmenschliche Kontakte als wichtige Voraussetzung für den stetigen Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilung für Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas erleichtert wird,

in dem Bewusstsein, dass alle Staatsangehörigen der Schweiz bei Reisen nach Bosnien und Herzegowina von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas von der Visumpflicht befreit sind,

in der Erkenntnis, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweiz durch Bosnien und Herzegowina die in diesem Abkommen für Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für Staatsangehörige der Schweiz gelten,

in der Erkenntnis, dass eine solche Erleichterung nicht zu illegaler Migration führen darf und unter besonderer Beachtung des Sicherheits- und Rückübernahmeaspekts,

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004[^1],

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Erleichterung der Visaerteilung, unterzeichnet am 28. September 2007,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1. Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Visaerteilung für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas.

2. Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweiz oder bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen der Schweiz durch Bosnien und Herzegowina gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betreffenden Staatsangehörigen der Schweiz.

Art. 2 Allgemeine Bestimmungen

1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas nur insoweit, als diese nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Schweiz, durch dieses Abkommen oder andere internationale Abkommen von der Visumpflicht befreit sind.

2. Das innerstaatliche Recht der Schweiz oder Bosnien und Herzegowinas kommt bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Verweigerung der Visumerteilung, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und der Ausweisung.

Art. 3 Definitionen

Zum Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

«Visum» bezeichnet eine von der Schweiz erteilte Genehmigung oder getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für:

Nach der vollständigen Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands durch die Schweiz bezeichnet «Visum» eine von der Schweiz erteilte Genehmigung oder getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für:

Art. 4 Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks

1. Für folgende Kategorien von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas genügen die nachstehenden Dokumente, um den Zweck ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu begründen:

für Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Bosnien und Herzegowina gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführt werden, teilnehmen:

für Geschäftsleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmensverbänden:

für Vertreterinnen und Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

für Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in Bosnien und Herzegowina registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweiz durchführen:

für Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in internationalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweiz eingesetzt sind:

für Journalistinnen und Journalisten:

für Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen:

für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktorandinnen und Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten, reisen:

für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und professionelle Begleitpersonen:

für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnerstädten organisierten Austauschprogrammen:

für nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel – die Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten:

für Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Beerdigungen:

für Vertreterinnen und Vertreter der traditionellen Religionsgemeinschaften in Bosnien und Herzegowina, die bosnisch-herzegowinische Diasporagemeinschaften im Hoheitsgebiet der Schweiz besuchen:

für Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Schweiz teilnehmen:

für den Besuch von Soldaten- oder Zivilfriedhöfen:

für Touristen:

2. Das in Abschnitt 1 genannte schriftliche Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

3. Den in Absatz 1 genannten Kategorien von Personen werden alle Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass im innerstaatlichen Recht der Schweiz vorgesehene weitere Begründungen, Einladungen oder Bestätigungen zum Reisezweck erforderlich sind.

Art. 5 Ausstellung von Mehrfachvisa

1. Die diplomatische Mission und die konsularische Vertretung der Schweiz stellen den folgenden Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aus:

2. Die diplomatische Mission und die konsularische Vertretung der Schweiz stellen den folgenden Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, wenn diese im vorangehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den in der Schweiz geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und wenn Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:

3. Die diplomatische Mission und die konsularische Vertretung der Schweiz stellen den in Absatz 2 genannten Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, wenn diese Personen in den zwei vorangehenden Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäss den im besuchten Staat geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums immer noch vorliegen.

4. Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1–3 genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweiz darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

5. Nach der vollständigen Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands durch die Schweiz darf die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1–3 genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweiz oder eines anderen Schengen-Mitgliedstaates 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigen.

Art. 6 Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen

1. Für die Bearbeitung von Visumanträgen der Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas wird eine Gebühr von EUR 35 erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 14 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren geändert werden.

Sollte Bosnien und Herzegowina die Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweiz wiedereinführen, so darf die von Bosnien und Herzegowina erhobene Bearbeitungsgebühr EUR 35 bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäss dem Verfahren nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt wird.

2. Folgende Personenkategorien sind von der Gebühr für die Bearbeitung von Visumanträgen befreit:

Art. 7 Dauer der Bearbeitung von Visumanträgen

1. Die diplomatische Mission und die konsularische Vertretung der Schweiz entscheiden über einen Visumantrag innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der für die Ausstellung des Visums erforderlichen Dokumente.

2. Die Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag kann in Einzelfällen, insbesondere wenn ein Antrag zusätzliche Abklärungen erfordert, auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden.

3. Die Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag kann in dringenden Fällen auf drei oder weniger Arbeitstage verkürzt werden.

Art. 8 Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Staatsangehörige der Schweiz und Bosnien und Herzegowinas, die ihre Identitätsausweise verloren haben oder denen diese Ausweise während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas oder der Schweiz gestohlen wurden, können mit gültigen Identitätsausweisen, die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Schweiz oder Bosnien und Herzegowinas ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung aus dem betreffenden Hoheitsgebiet ausreisen.

Art. 9 Visumverlängerung bei aussergewöhnlichen Umständen

Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas, denen es aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich ist, bis zu dem in ihrem Visum angegebenen Datum aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz auszureisen, wird die Gültigkeitsdauer ihres Visums gemäss den in der Schweiz geltenden gesetzlichen Bestimmungen kostenlos um die Zeitspanne verlängert, die für die Rückkehr in ihren Wohnsitzstaat erforderlich ist.

Art. 10 Diplomaten- und Dienstpässe

1. Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas, die im Besitz eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Schweiz einreisen, aus diesem ausreisen und durch dieses durchreisen.

2. Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten.

3. Nach der vollständigen Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz dürfen die in Absatz 1 genannten Staatsangehörigen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schweiz oder eines anderen Schengen-Mitgliedstaates aufhalten.

Art. 11 Austausch von Musterdokumenten

Die Vertragsparteien tauschen Muster von Reisepässen sowie die zur Verwendung der Pässe erforderlichen Informationen. Die Vertragsparteien unterrichten einander über Änderungen in der Form der Reisepässe und übermitteln einander Muster der neuen Reisepässe mindestens 30 Tage vor deren Einführung.

Art. 12 Expertentreffen

Die Vertragsparteien führen bei Bedarf auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien Expertentreffen über die Anwendung dieses Abkommens durch.

Art. 13 Datenschutz

Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten erforderlich sind, werden diese gemäss der nationalen Datenschutzgesetzgebung der Schweiz und Bosnien und Herzegowinas sowie den Bestimmungen der von ihnen unterzeichneten internationalen Datenschutzübereinkommen bearbeitet und geschützt.

Art. 14 Schlussbestimmungen

1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren innerstaatlichen Verfahren ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss dieser Verfahren notifiziert haben, in Kraft.

2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern es nicht gemäss Absatz 5 gekündigt wird.

3. Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

4. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, wenn die Gründe für die Suspendierung nicht mehr vorliegen.

5. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Eingang der Notifikation ausser Kraft.

Geschehen zu Sarajevo am 3. November 2008 in je zwei Urschriften in englischer und deutscher Sprache sowie in den offiziellen Sprachen Bosnien und Herzegowinas (Bosnisch, Kroatisch und Serbisch). Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des vorliegenden Abkommens ist der englische Text massgebend.

Für die Schweiz: / Eveline Widmer-Schlumpf Für Bosnien und Herzegowina: / Tarik Sadovic

Fussnoten

[^1]: SR 0.362.31

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